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einem Schlage aus Infanteristen in Artilleristen und führten mit zi n fh, he nl ler das Schießen der Mörser, der Haubitzen und der Feldkanonen aus. Hierauf kam die Ka— Fallerie an die Reihe. Die Schwadron, welche den Prinzen eingeholt, hatte sich schon bei dieser Gelegenheit bemerklich ge⸗ macht. Die Uebungen des Caroussel, das Hinwegsetzen über allerlei Hindernisse bewiesen, daß der Reitunterricht der Zög⸗ linge der sonstigen militairischen Ausbildung derselben nicht nachsteht.
teh Mai. »Etendard« meldet: Staatsminister Rouher sei letzte Woche nicht unbedenklich erkrankt gewesen, jedoch jetzt bereits in voller Besserung. Gegen Ende dieser Woche werde derselbe nach Paris zurückkehren.
Italien. Venedig, 24. Mai. Der Kronprinz Hum⸗ bert empfing heute Morgen die Deputation der italienischen Rifle⸗Corps und eröffnete darauf die Festlichkeiten des großen Wettschießens.
Rom, 24. Mai. Der Graf von Girgenti und seine Gemahlin, die Infantin Isabella, sind hier angekommen.
Dänemark. Kopenhagen, 23. Mai. Der am 18ten d. Mts. geschlossene Reichstag war 167 Tage versammelt. Nach Abzug der Weihnachts- und 9Osterferien, sowie der Sonn- und Feiertage bleiben 122 eigentliche Arbeitstage zurück. Das Lands— thing hat während dieser Zeit 103, das Folkething 118 Sitzun— gen abgehalten. Die Regierung hat dem Reichstage 77 Gesetz⸗ vorschlaͤge vorgelegt, und zwar dem Landsthing 22 und dem Folkething 55. Außerdem sind 12 private Gesetzvorschläge, 3 im Landsthing und 9 im Folkething eingebracht worden. Zur Behand— lung kamen u. A. folgende Gesetze: Die Apanage des Kronprinzen, Verkauf der westindischen Inseln, das vorläufige Finanzgesetz, die Zulagebewilligung, Berechnung der Halbprozentsabgabe, Ver—⸗ kauf von Waldeigenthum, Auction über Handelswäaren, An— hang zum elle über Schiffsmessung, Erweiterung der Irren— anstalt für die Inselstifte Sanitätsvorschriften, Veranstalfungen gegen Cholera, das Medizinalgewicht, Controlirung des Auswanderungswesens, die Feuerlöschanstalten in Kopen— hagen, Frachtfahrt fremder Schiffe auf Island, das städtische Kommunalgesetz, Eisenbahnanlagen in Jütland, Hafenanlage bei Esbjerg, Heimathsrechte, Expropriations-Ausgaben an die Eisenbahnen in Jütland und Fühnen, neuer Kreditverein für
die jütischen Städte, außerordentliche Bewilligungfür das Kriegs⸗ ministerium, U&ebungslager, Löhnungsverhältnisse der Offiziers— schule, das Freigemeindegesetz ꝛc.
Amerika. New York, 9. Mai. General Canby hat offiziell angezeigt, daß die neue Constitution von Nord“ Carolina ratifizirt worden ist.
Telegraphische Depeschen aus dem Wolff'schen Telegraphen Bureau.
München, Dienstag 26. Mai, Vormittags. Anläßli des Verfassungsjubiläums hat der König eine roter »An mein Volk erlassen, in welcher er verheißt, „er werde die Verfassung hochhalten.«
Die ersten Präsidenten beider Kammern erhielten Ordens— auszeichnungen.
Konstantinopel, Montag 25. Mai. »Levant Herald« zufolge trifft der Vizekönig von Egypten morgen hier ein.
= Ueber eine gegenwärtig vor dem englischen Parlament befindliche, die Preßgesetzgebung und die . berührende Maßregel, äußert die » Times «:
Es ist nicht leicht erfindlich, warum eine so bescheidene Maßregel, wie Colman O Loghlen's Libellbill auf so andauern— den Widerspruch stößt. Sie hat dem Hause schon mehrfach vorgele— gen, sie ist wiederholt in ihrem Prinzip als richtig anerkannt worden und hat das Prüfungsstudium eines Ausschusses ad hoc durchgemacht. Trotzdem nahmen den größten Theil des gestri⸗ gen Nachmittages immer wieder von vorn anfangende Dis— kussionen über das Grundprinzip der Vorlage in Anspruch. Nach, einer Abstimmung ging das Haus zur Berathung im Comité über; aber bei den Verhandlungen über den ersten und zweiten Artikel kamen alle früheren Einwände nochmals zum Vorschein, und der dritte Artikel, der eine nothwendige Ergän— zung des ersten ist, fand noch heftigeren Widerspruch. Der Ve— schluß über diese Klausel wurde jedoch nur ausgesetzt, um ihm zuvörderst eine andere Fassung zu geben, und die Bill ist daher einen guten Schritt vorwärts gekommen; aber die Aussichten
für sie sind für diese Session etwas trübe, wenn sie in jedem ihrer Stadien so hartnäckigen Widerstand findet.
Wie sieht der Vorschläag aus, der so viel Bedenken erregt? Die frühere Gesetzgebung bestimmte, daß wenn Worte in einer öffentlichen Versammlung gesprochen wurden, die geschrieben einem Libell gleichtommen würden, und eine Zeitung sie durch den Druck verbreitete, diese Zeitung unbedingt und ohne Mil derungsgründe wegen Libells in Anklagestand versetzt werden konnte. Dies Gesetz wurde jedoch von der öffentlichen Meinung zu streng befunden, und erlitt vor etwa 25 Jahren eine wesent' liche Abänderung. Es lautet jetzt dahin, daß, wo im Bericht keine bösliche Absicht ersichtlich ist, der Herausgeber eine Chren— erklärung abdrucken, und sie als Grund für Abminderung des Schadenersatzes vor Gericht anführen kann, wo er dann, zum Zeichen, daß er seinen Irrthum anerkennt, eine unbedeutende Summe zahlt. Es ist daher bereits vom Gesetz anerkannt, daß Zeitungen, wenn sie als Berichterstatter auftreten, nicht nach dem strengsten Sinne des Libell-Gesetzes zu behandeln sind. Die jetzt vorliegende Bill ist, wie der Generalanwalt bemerkt, nur eine erweiterte Anwendung dieses Prinzips, und die einzige Frage, die billigerweise in Betracht gezogen werden sollte, ist, ob diese Ausdehnung zu groß ist oder nicht. Es ist von Wichtigkeit, an diesen Thatbestand zu er— innern, da viele von den gestern gegen die Bill angeführten Gründe besser gegen das Gesetz von 1843 zu verwenden sein würden. Nicht wenige Mitglieder wollten, indem sie von äußerster Mildherzigkeit gegen Reden in öffentlichen Versamm— lungen erfüllt waren, von Nachsicht gegen Zeitungseigen⸗ thümer nicht das Mindeste wissen. Mr. Coleridge) z. B. sah nicht ein, „warum die in einer quasi 65 entlichen Versammlung ausgesprochenen persönlichen Verleumdungen ein besonderes und exemptionelles Vorrecht haben sollten.« Aber sie besitzen ein solches Vorrecht bereits in der von uns angeführten Bestimmung des Gesetzes, und es ist daher ein Tadel des bestehenden Gesetzes und außerdem noch eine Ueber- treibung, zu sagen: die Bill »bezwecke eine große Aenderung in einer falschen Richtung.‘ Sie bezweckt eine kleine Aenderung in einer bereits gebilligten Richtung. Weiter klagen Mr. Cham⸗ bers und Mr. Erawfurd den Herausgeber als die Person an, welche das wirkliche Unheil und »das meiste Unheil in sol—⸗ chen Fällen anrichtet. Aber da er von dem Gesetze schon mit einiger Nachsicht behandelt wird, ist es zu spät, zu reden, als ob er die härteste Strafe verdiente. Da dies die gegenwärtige Lage der Zeitungs- Eigenthümer ist, so besteht' ber Zweck der jetzt vorliegenden Maßregel, wie der General? Anwalt auseinandersetzt „* lediglich darin, Vorkehrungen zu tref⸗ fen, daß in Fällen, wo Jemand im gewöhnlichen Geschäfts⸗ gange ona te etwas, veröffentlicht hat, was ihm im Augenblick nicht als Libell erschienen ist, er nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von einem Anwalt zu dem Zweck verklagt zu werden, ihn zu zwingen, die Kosten bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, wo er den Abdruck der Ehrenerklärung als Rechtsein⸗ wand anführen kann.“ Ist eine solche Abhilfe eine ungebühr⸗ liche Erweiterung des bestehenden Privilegiums? Es ist nicht anzunehmen, daß nun Zeitungen sich aufgemuntert fühlen würden, Verleumdungen und Schmähungen, die in einer öffentlichen Versammluug dritten Ranges laut geworden sind, abzudrucken. Erstlich würde keine Zeitung von irgend einer Bedeutung sich herablassen solche Aeußerungen zu berichten, eben so wenig als sie jetzt alle Verhandlungen vor Gericht nach ihrem Wortlaut berichten, und außerdem geht aus den Be— merkungen des Generalanwalts hervor, daß das vorgeschlagene Erforderniß der hong liihes die Ausübung einer billigerweise vorauszusetzenden Urtheilskraft in sich schließt. Es könnte, sagt er, einer Jury anheimgegeben werden, in äußersten Fällen zu bestimmen, ob der Herausgeber nicht mit solcher Nachlässig⸗ keit gehandelt hat, daß ohne Ungerechtigkeit bösliche Absicht bei ihm vorausgesetzt werden kann.“ Die Frage ist einfach, ob in zweifelhaften Fallen »der gewöhnliche Geschäftsgang« nicht eine gültige Entschuldigung fur den Abdruck von in öffentlicher Versammlung ausgesprochenen Beleidigungen sein sollte. Das Unterhaus hat diese Frage wiederholt bejaht, und abstrakt be— trachtet, wird der gesunde Sinn des Publikums mit diefer Ent— scheidung übereinstimmen.
Aber es muß noch eine praktische sichtigt werden. Es ist nothwendig, daß für ein Libell Jemand verantwortlich ist, und wenn die gesetzliche Be⸗ stimmung, von der wir eben sprechen, allein stehen bliebe, so würde keine solche Verantwortlichkeit vorhanden sein.
Wie wohl bekannt ist, besteht ein Unterschied zwischen Ver— leumdung und Libell. Vielerlei kann, wenn es n n, oder gedruckt ist, Libell sein, was, blos gesprochen, noch nicht Ver— leumdung sein würde. Bisher fanden Personen, die von Red— nern vor der Oeffentlichkeit durch ein Libell verletzt wurden, ein Rechtsmittel oder einen Schutz darin, daß es ihnen gestattet
Erwägung berück-
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war, gegen Zeitungen klagbar zu werden, und wenn sie dieser Befugniß entkleidet würden, ohne daß man auf ein Gegen— gewicht bedacht wäre, so würden sie schutzlos sein. Die vorlie— gende Bill beabsichtigt daher den Redner für lihellöse Aeuße— rungen verantwortlich zu machen. Dies bezweckt der dritte Artitei, äber den gesternz ams lcbhaftesten verhandelt und über den die Beschlußfassung schließlich ausgesetzt wurde. Es ist je— doch Jedermann klar, daß aus den angeführten Gründen eine solche oder ähnliche Bestimmung in dem Gesetz wesent— lich ist. Der durch Libell Verletzte muß ein Rechtsmittel entweder gegen den Berichterstatter oder gegen den Red— ner haben, und da der Redner die Quelle des Vergehens ist, ist er auch in erster Reihe verantwortlich. Der einzige Ein— wand, der erhoben werden kann und der auch Allem, was gestern vorgebracht wurde, zu Grunde lag, ist, daß es ungerecht ist, dieselbe Verantwortlichkeit für Worte, die in der Aufregung gesprochen sind, wie für solche, die mit Ueberlegung niedergeschrie—⸗ ben und veröffentlicht worden sind, zu fordern. Es ist jedoch wesentlich daran zu erinnern, daß die Bill das Libellgesetz in Bezug auf Reden in öffentlichen Versammlungen noch mehr mildert, als es dies früher zum Besten der Zeitungen that.
Ein Redner kann nicht wegen Libells verklagt werden, wenn
des durch das Libell Verletzten in der Zeitung, wo der Bericht erschienen ist, eine Ehren— erklärung veröffentlicht. Bei, dem Vorhandensein einer solchen Bestimmung wüßten wir nicht, daß die Redefreiheit ungehörig beschränkt wäre. Wenn Jemand, nachdem er be— leidigende Behauptungen aufgestellt hat, die er nicht öffentlich rechtfertigen kann, sich weigert sie zurückzunehmen, so verdient er die Unannehmlichkeit eines Libellprozesses zu tragen. Wie Mr. Henley sagte, jeder ehrenwerthe Mann, der in der Auf— regung des Augenblicks weiter gegangen ist als recht war, wird es sich stets angelegen sein lassen, eine solche Genugthuung zu geben. Mr. Ayrton, der einen eigenthümlichen Scharfsinn im Aussinnen der unwahrscheinlichsten Möglichkeiten entwickelte, klagte, daß Redner der Willkür ungenauer Berichterstatter aus— esetzt sein würden, aber in diesem Falle brauchte der darunter eidende, wie Mr. Henley bemerkte, nur einfach zu bekunden, daß er das, was ihm zugeschrieben, nicht zu sagen beabsichtigt abe. ? Kurz der einzige wesentliche unter den gegen die Vorlage vorgebrachten Einwänden ist der schon oben erwähnte, der sich auf den vorausgesetzten Unterschied zwischen dem gesprochenen und geschriebenen Wort gründet. Wir sehen, daß dies in be— schränkter Ausdehnung auch ferner so bleiben wird, aber, um noch einmal Mr. Henley anzuführen, „wenn Jemand angesichts von Berichterstattern spricht und weiß, daß das, was er sagt, veröffentlicht wird, so wird sich der Unterschied zwischen geschrie— benen und gesprochenen Worten nicht aufrecht erhalten lassen.« In Wahrheit erkennt die Bill blos an, daß heutzutage Nie— mand, der in einer öffentlichen Versammlung spricht, nur zu dieser Versammlung spricht. Er weiß recht gut, daß er sich an eine zahlreichere Zuhörerschaft wendet, und es ist positive Pflicht für ihn, dies zu berücksichtigen. Die Presse versetzt seine Stimme in eine die weitere Verbreitung befördernde Atmosphäre, und er muß sich dieser Veränderung anbeguemen. Das Schlimmste, was Mr. T. Chambers von der Bill sagen konnte, war, daß sie, indem sie dem Redner die Beobachtung größerer Vorsicht und Selbstbeherrschung zumuthete, die Redefreiheit beschränke.« Wir meinen, das Publikum wird der Ansicht sein, daß dies die beste Empfehlung der vorgeschlagenen Maßregel ist. In einer Zeit, wo Reden, wenigstens ihrem wesentlichen Inhalte nach, nothwendiger Weise eine zahlreiche Zuhörerschaft haben, ist es höchst wünschenswerth, daß die Redner sich an »Vorsicht und Selbstbeherrschung« gewöhnen. Diese Eigenschaften kom— men schon bei allen wichtigen Gelegenheiten in Uebung; und, wie wir im Hinblick auf die Art von Versammlungen, über die wir zu berichten haben, schon wiederholt gesagt haben, uns wird diese Maßregel sehr wenig berühren. Aber sie kann Zeitungen außerhälb der Hauptstadt große Erleichterung ge— wäbren, und, nach Mr. Chambers, der leidenschaftlichen Heftig— keit provinzieller Beredsamkeit ein sehr nothwendiger Zügel werden.
er auf Ansuchen
Kunst und Wissenschaft.
— (Die deutsche Nordpol - Expedition 1868.) Dr,. A. Petermann hat d. d. Gotha, den 20. Mai 1868 (Justus Perthes) einen besonderen Abdruck einer Abhandlung aus Petermanns »Geo— graphischen Mittheilungen. 1868 Heft 6 über den Zweck und die Bedeutung der deutschen Nordpol-Expedition, die am 24. Mai er. von Bergen abgegangen ist, veröffentlicht. Nachdem in der Einleitung die geographische und naturwissenschaftliche, sowie die nau⸗ tische und kulturhistorische Bedeutung der Nordpol-⸗Expeditionen beleuchtet worden ist, folgt eine Erörterung des Projekts der deutschen Nordpol— Expedition vom Jahre 1867, welches sich bis jetzt noch nicht hat realisiren lassen, aus welchem aber das kleinere Projekt, welches
gegenwärtig ausgeführt wird, hervorgegangen ist. Rücksichtlich des letzen macht die Abhandlung mit den leitenden Persönlichkeiten und den denselben ertheilten Instructionen bekannt. Der Führer der Expedition, der Obersteuermann Karl Koldewey, ist im Jahre 1837 in Bücken bei Hoya in Hannover geboren und hat die Seecarrière vom Schiffsjungen an durchgemacht, er studirte zuletzt in Göttingen Mathematik, Physik. und Mechanik. Der zweite Befehlshaber, Ohersteuermann R. Hildebrandt, der Sohn eines Predigers in Mag—⸗ deburg, ist ebenfalls wie Koldewey ein Schüler der Bremer Steucr— mannsschule (Direktor Dr. Breusing). Die übrige Mannschaft besteht aus dem Untersteuermann Sengstacke aus dem Holsteinischen und 13 bremer und norwegischen Matrosen. Zur Ausführung der Expedi⸗ tion ist in Bergen ein ganz neues Schiff von 8090 Tons ange— kauft und ausgerüstet worden; es führt den Namen »Germaniag. Nach der Instruction soll die Expedition die Ostküste Grönlands im 7457 R. Br. so schnell und direkt wie möglich erreichen und die dort belegene Sabine ⸗ Insel ansegeln, wo die Arbeiten beginnen. Die Expedition soll längs der grönländischen Küste soweit wie möglich nach Norden vordringen, wenn es angeht bis in die Nähe des Nordpols oder darüber hinaus, in welchem Fall es dem Befehls- haber freigestellt ist, die Fahrt noch weiter der Behringsstraße zu fort zusetzen. Sollte die Expedition bis zum 1. Juli die Ostküste Grön— lands zwischen 74 und 890 N. B. zu erreichen nicht im Stande sein, so soll sie sich mit der Erforschung von Gillis Land (östlich von Spitz bergen) beschäftigen. Die Dauer der Expedition ist auf die Sommermonate beschränkt, doch ist sie auf 12 Monat mit Pro— viant versehen. Der Mannschaft sind 5o00 Thlr. Prämien für die Erreichung der verschiedenen nördlichsten Breitengrade in Aussicht ge—⸗ stellt. Das zuerst neu entdeckte Objekt, Kap, oder Insel, soll nach dem Dr. Breusing, die wichtigste Entdeckung aber »König Wilhelm be— nannt werden. Für die naturwissenschaftlichen und ethnographischen Zwecke ertheilt die Instruction noch ausführliche Anleitungen. Die Abhand⸗ lung schließt mit Mittheilungen über frühere arktische Expeditionen von Graah (1829), Scovesbey (1822), Sabine ⸗Clavering (1823), Weddell (1823) und mitallgemeinen Schlußbetrachtungen über die wahrscheinlichen Erfolge der Expedition, auch über das deutsche Forschungswerk in Afrika. Eine Karte der Nord und eine der Südpolregion ist angehängt. Ein bei⸗ gefügter Aufruf wendet sich an die deutsche Nation, um deren mora— lische und materielle Theilnahme anzusprechen.
— Der Verein mittelrheinischer Bautechniker wird in diesem Jahre am 5. und 6. Juni in Stuttgart zusammenkommen.
— Ende März dieses Jahres wurde in der Umgegend von Castoria (Kherse), einer anderthalb Tagereisen von Monastir gelegenen Ortschaft, beim Pflügen eines Ackers eine circa 27 Fuß hohe ErzStatue, einen Athleten darstellend, vom gelockerten Grunde ausgeworfen. Sie wird war wegen der mit Muscheln eingelegten Augen nicht der griechischen, ö er römischen Kunst zugeschrieben, ist aber von außerordent⸗ licher Schönheit der Form und Arbeit.
Gewerbe und Handel.
— Ueber die Kohlenproduction des Königreichs Belgien geben wir nach einer von dem britischen Gesandtschafts-Sekretariat kürzlich veröffentlichten Zusammenstellung folgende Daten: Die Kohlenaus⸗ beute betrug im Jahre 1865 in der Provinz Hainault 9,206,058 Tonnen; in der Provinz Namur 305,734 Tonnen; in der Provinz Lüttich 2,328,911 Tonnen, in allem 11,840,703 Tonnen. Im Jahre 1866 war in der Provinz Hainault: die Kohlen-Ausbeute g, 851,424 Tonnen, im Werthe von 1205076630 Francs, und die Zahl der im Betriebe stehenden Gruben 87; in der Provinz Namur die Koh— lenausbeute 358687 Tonnen, im Werthe von 2 841,179 Frs., und die Zahl der im Betriebe stehenden Gruben 22; in der Provinz Lüttich: die Kohlenausbeute 2 564,551 Tonnen, im Werthe von 27682765 Fres. und die Zahl der im Betrieb stehenden Gruben 65. Der Gesammt— werth der im Jahre 1866 im Königreich Belgien geförderten Kohlen war 15150315574 Fres. Eine eingehendere Betrachtung verdient der KLohlenbetrieb der Provinz Hainault, welche nahezu 10 Millionen Tonnen Kohlen im Jahre fördert. Die Zahl der auf den Gruben der genannten Provinz beschäftigten Arbeiter war im Jahre 1866 64,973; der jährliche Durchschnittslohn pro Kopf 884 Fres.; der Ge— sammtbetrag der Arbeitslöhne 574105723 Fres.; die Summe aller Förderungskosten 101,104,126 Fres.; der Betrag der Förderungs— kosten pro Tonne 10 Fres. 26 Cent., der Gesammtwerth der geförderten Kohle 120507630 Fr.; der Marktpreis pro Tonne 12 Fr. 323 Cent,; der Reingewinn 19,403,504 Fr.; der Reingewinn pr. Tonne 13Fr. N Cent.
In der Provinz Hainault finden sich die Kohlengruben in den drei Distrikten Mons, Le Centre und Charleroi. Die Zahl der Ar⸗ beiter im ersten Distrikt war im Jahre 1866 273574, und der Ge— sammtwerth der geförderten Kohle 48,287,000 Fres., im zweiten Distrikt war die Zahl der Arbeiter 147789, und der Gesammtwerth der geförderten Kohle 30 075,460 Fres.; im dritten Distrikt war die Zahl der Arbeiter 22,610 und der Gesammtwerth der geförderten Kohle 42,145,170 Fres. . ; .
Der jährliche Arbeitslohn stand im Distrikt Charleroi am höch— sten — g18 Fres. pro Kopf; im Distrikt Mons betrug er 879 Fres. pro Kopf, und im Distrikt Le Centre 855 Fres, pro Kopf. Die Teufe der Gruben in Hainault 1 durchschnittlich über 420 Yards, die größte Teufe in 1866 war 870 Jards Unter den drei genannten BDistrikten ist die Teufe am größten in Mons. Die Ausfuhr der belgischen Kohle war im Jahre 1866 folgende: 3.938768 Tonnen Kohlen und 5i899ä. Tonnen Koaks; die Bestimmungsländer waren: Frankreich 377855711 Tonnen Kohlen und 512.564 Tonnen Koaks, Niederlande 137748 Tonnen Kohlen und 544 Tonnen Koaks; Zollverein 6622 Tonnen Kohlen und 25415 Tonnen Koaks, Schweiz 794 Tonnen Kohlen; diverse Länder 7393 Tonnen Kohlen und 441 Tonnen Koaks.
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