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Fonds un d
Sta at s- Papiere.
Bank- und Industrie- Actien.
Eisenbahn- Prioritäts-Actien und Oblig
Freiwĩissige Anleihe 4 Staats Anl. von 1859 5
v. 1854, 55 von 1857 von 1859 von 1856 von 1864 von 1867 v. 1850. 52 von 1853 von 1862 Staats - Schuldscheine Pr. Anl. 1855 A100 Th. Hess. Pr. - Sch. à 40 Th. Kur- u. Neum. Schldv. Oder-Deichb. - Obligat. Berlin. Stadt- Obligat. do. do. do. do. Schldv.d. Berl. Kaufm. Kur- u. Neumärk. 2 Ostpreussische. .. do. do. Pommersche . ... do. Posensche neue. . Sächsische Schlesische do. Lit. A. do. neue.. Westpreussische. do.
do. Kur- u. Neumärk. Pommersche Posensche ...... Preussische Rhein. u. Westph. Sãchsische Schlesische .. ... .
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Pfandbriefe.
Rentenbrie ke.
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Meininger Cred.
Div. pro 1d86ßᷣ6ᷣ Berl. Cassen- V. 12 do. Hand. -G. . 8 do. Pferdeb. .. Braunschweig. . Bremer Coburg. Credit. . Danz. Privat - B. Darmstädter ... do. JILettel Dess. Credit-B.. do. do. Landes- B. Disconto- Com. . . Eisenbahnbed. . . Genfer Credit .. ö, C. B. Schust. u. C. Gothaer Lettel. Hannöversche .. Hoerd. Hätt. -V. Hyp. (Hübner). 39 in n. do. A. J. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr. -B. Leipziger Credit Luxemh. do. Mgd. F. Ver. - G. Magdeb. Privat.
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Minerva Bg. A. Moldauer Bank. Norddeutsche . Oesterr. Credit. Posener Prov.. Ereussische B... Renaissance, Ges. f. Holzęschnitzk. KRittersch. Priv.. Rostocker
Sächsische
Schles. B.. V. .. Lhüringern
Vereinsb. Hbg.. Weimarisehe . ..
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1695 B 118 60 899 B 113 br 725 B 106 7.88 ba 6 97
159 1b S7 bz & 11352 1374 6 R243 ba 7. 96 6
9235 6 7.8335 B l07z ioo
11 6 973bz & dõ br
95 6 8 göetwbz 8 367 br 23 3B. vlß5 G 11962 6 S2 a8 1zbz I0IBetw. bo J. 1542
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NMagdeburg-Wittenberge ;. Niederschl. Märk. IJ. Serie.
do. Rhein-Nahe v. St. gar. ..
Ruhrort. - Cr. -K. Gd. I. Ser.
Th üringer
14 ul 11 u.7. 947 6
1.1. 683 B 7. 942 G 3732
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von 1865. Witten berge
do. II. Ser. à 523 Thlr.. do. Oblig. J. u. II. Ser. . do. III. Ser. . do. IV. Ser..
do. do. do. do.
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V. St. garant
3. Em. v. 58 u. 60 do. v. 62 u. 64 do. v. 1865 ...
v. St. garant
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do. do. II. Em.
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do. Il. Ser. do. III. Ser. cehles wig Holsteiner targard-Posen do. do.
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do. do.
III. Em. IV. Em.
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do. Pr. Anl. de 1867 do. 35 FI.-Oblig. . .. Bayer. St - A. de 1859 dos Prämien-Anl. . Braunsch. Anl del 866
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Dess. St. -Präm. - Anl. Hamb. Pr. A. de 1866 Lübecker Präm. -Anl. Sachs Anl. dt IS Schwed. 10 Rthl. Pr. A.
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pr. Stũek
Bergisch- Mãark.
Oesterr. Metassiques. do. National- Anl. .. do. 250 Fl. 1854.. do. Credit. 100. 1858 do. Lott. Anl. 1860 do. do. 1864 do. Silber- Anleihe.
Italienische Rente. ..
Rumãnier
Russ. - Engl. Anleihe. do. do. de 18652
Egl. Stic kewmi 64 Holl... Engl. Anleihe. . Pr. Anl. de 1864 do. de 1866 . 5. Anl. Stiegl. . 6. do.
Bodenkredit ... — Nieolai - Obligat. Russ. Poln. Schatz.. do. do. kleine Poln. Plandb. III. Em. do. Liquid. do. Cert. A. 300 Fi.
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do. 131. u. 137. 15. u. 1/11. 65 b 14. u. 110. 6Szb
do. 7b 2216. u. 27/1 263 G 16. u. 1/12. 533 ba 1. u. 17. 923
do. Part. Ob. 25900. Amerik. rückz. 1882
do. 97 G 1I5. u. 1 1.I78Lat asbr
3 5 5 5 5 5 5 5 41 4 4 4 1 5 1 6
Eisenbahn-Prioritäts-Actien u. Obligationen.
Aachen-Düssesd. do. II. Em. do. III. Em. Aachen- Mastrichter
do. .
do. III. Em. I. Serie
do. II. Serie
do. III. Ser. v. Staat 3ꝝ gar.
d do. Lit. B.
I. Em.
! VI. Serie
Düsseld. - Elbf. Priorit.
do. Il. Scrie
Dortmund- Soest..
. do. II. Serie Berlin · Anhalter
do.
Berlin- Hamburger.. do. II. Em. B · Potsd.· Magd. Lit. A. u. B. . Berlin-Stettiner I. Serie. do. II. Serie. do. III. Serie. do. IV. S. v. St. gar. do. VI. do. Breslau-Schweid. -Freib. . Cöln- Crefelder Cõln- Mindener 44
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Fünfkirchen-Bares Galiz. Carl- Ludwigsbahn .
Lemberg-Czerno witz .....
Nainz- Ludwigshafen Qestr. Franz. Staatsbahn ..
ö. Lomb. - Bons 1876, 74 o.
do. Rudolfsbahn Jelez-Woronesch Koslow. Woronesch Kꝑursk- Kie v⸗
Moseo · Rjisan
kiga-Dünahurger. , kiãsan- Koslow ...... . Schuia - Ivanovo
do. Samb. u. Meuse
do. do.
neue
do. II. Em.
do. neue 3 üdöstl. Bahn (Lomb. ) ... do. do. do.
v. 1875. v. 1876.
u. J. Sz et vb S. 78bz B
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r g, daß er den Vertrag, in dessen Bestimmungen er eine
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Geld- Sorten und Banknoten.
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Gold-Kronen
Fremde kleine
kussische Banknoten
Linsfuss der Preuss. Bank für
rie driehsd or is. 6 8 113 6 1125 6 6 243 6 5 1252 5 187 6 112 6 A468 6 997 C ge pb⸗
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do. einlösb. Leipziger.
5731
S3 3 hr
sterreichische Banknoten...
Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein. Bankpr.
29 Thlr. 25 Sgr. Weehsel 4 pCt., pCt.
für Lombard 42
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geh
Redaction und
Rendantur: Schwieger.
(R. v. Decker).
Folgen drei Beilagen
2211
M 127.
Nichtamtliches.
Oesterreich. Wien, 28. Mai. Eine Reihe von Gesetz⸗ entwürfen zur Reforin unseres Seerechtes wird vom Handels— ninisterium zur verfassungsmäßigen e unf vorbereitet, . nuten hat, bereits die gutachtliche fachmännische Aeußerung passirt. Während in der nächsten Session des Reichs raths die Vorlage einer Schiffgichungsvorschrift, vielleicht ver⸗ bunden mit einer definitiven Vorschrift über die provisorisch ge—
regelte Eintheilung der Kategorieen der Schiffsmannschaft er—
erden darf, ist die Vorlage zweier anderer wichtiger , abhängig! von der Vollendung des Privatseerechts— Entwurfes im Justizministerium. Es sind dies die Seemanns— Srdnung für die österreichische Handelsmarine und ein Gesetz
über das Recht, die österreichische Flagge zu führen. Beide Ge—
setze ergänzen den Entwurf des Justizministeriums vom admi— nistratlven Standpunkte.
— 29. Mai. Im Herrenhause wurde heute der deutsch— österreichische Zoll- und Handelsvertrag diskutirt. Wicken— beantragte die Annahme desselben en bloc. Klein
idigung der österreichischen Industrie erblicke, nur durch die . . ezwungen, acceptire. Wüllerstorf sieht da—⸗ gegen in dem . einen Fortschritt zu Gunsten Hester— reichs. Nachdem der Handelsminister die Vortheile des Vertra—⸗ ges auseinandergesetzt und die Befürchtungen vor den aus dem— achtheilen widerlegt hatte, wurde der Ver⸗
krag en blos angenommen. . Pesth, 28. Mai. In der heutigen Sitzung des Unter—⸗ hauses erklärte Graf Andrässy, daß Preußen den von Ungarn gewünschten Titeländerungen in dem , ,, mit Oester · teich beigestimmt habe. Der Handelsvertrag wurde hierauf so⸗ zohl in der General als auch in der Spezialdebatte angenom⸗ en. Ebenso wurden die Gesetze über die Nordostbahn, die atvan⸗Miskolczer und Zakany⸗Agramer Bahn in dritter esung, ferner die Amendements des Oberhauses zu dem grie⸗ hisch⸗vrientalischen Kirchengesetze und das Gesetz uͤber die Al⸗ Bahn angenommen. . 9 9 Das Oberhaus hat heute den deutsch öster⸗ oll⸗ und Handelsvertrag angenommen. — Das für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lan er wirksame Gesez vom 25. Mai 1868, wodurch grundsätzliche Be⸗ ‚ , fn. über das Verhältniß der Schule zur Kirche erlassen wer-
lgenden Wortlaut: . . 7 Orr nnn der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich
. u erlassen: ( ö 6 er seitung und Aufsicht über das gesammte Un⸗ to und 3 stehr n, . zu und wird durch die ich berufenen Organe ausgeübt. 1g ieh n h gn dag Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, itung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religions Unterrichtes nd der Religions Uebungen für die verschiedenen Glaubensgenossen den Volks. und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religions zesellschaft überlassen. Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenstän . in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflusse jeder Kirche iond s. . mn, mean, von einem Lande oder von Gemeinden nz oder theilweise gegründeten oder erhaltenen Schulen und Er—⸗ hungs⸗ Anstalten sind . ohne Unterschied des laub isses zugänglich. . 19 , . oder Religions⸗Gesellschaft frei, aus
ren Mitteln Schulen für den Unterricht der Jugend von bestimmten
laubensbekenntnissen zu errichten und zu erhalten.
Dieselben ir gh den Gesetzen für das Unterrichtswesen unter. orfen und können die Zuerkennung der Rechte einer öffentlichen Lehr nstalt nur dann in Anspruch nehmen, wenn allen gesetzlichen Bedin⸗ ngen für die Erwerbung dieser Rechte entsprochen wird .
5. Die Benutzung von Schulen und Erziehungs⸗Anstalten für n Glaubensgenossen ist , einer anderen Religions⸗
ellschaft durch das Gesetz nicht untersagt. .
al Gir e e re an den im §. 3 bezeichneten Schulen und ziehungs⸗Anstalten sind für alle Staatsbürger gleichmäßig zugäng= , welche ihre Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen ben.
Als. Religionslehrer dürfen nur diejenigen angestellt werden, lche die dul e dh. nien fes i lll Oberbehoöͤrde als hierzu befähigt er⸗ xt hat. . anderen Schulen ,, nnn (8. ) ist dies-
Es das Errichtungsstatut maßgebend. . . Die r nnn nhr und Lehrer für den Privatunterricht ist ch keine Rücksicht auf das Religionsbekenntniß beschräntt.
See. Die Lehrbücher für den Gebrauch in den Volks und ttelschulen, so wie in den Lehrerbildungs - Anstalten bedürfen nur
der Genehmigung der durch dieses Gesetz zur Leitung und Beaussichti⸗ gung des Unterrichts wesens berufenen Organe.
Religionslehrbücher können jedoch erst dann diese Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen konfessionellen Oberbehörde für zulässig erklärt worden sind.
S.. Das Einkommen der Normalschulfonds, des Studienfonds und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf nachweisbar
das Glaubens bekenntniß zu verwenden, insoweit es nicht für gewisse Glaubensgenoffen gewidmet ist.
S. 9. Der Staat übt die' oberste Leitung und Aufsicht über das , , Unterrichts. und Erziehungswesen durch das Unterrichts-
inisterium aus.
§. 10. Zur Leitung und Aufsicht über das Erziehungswesen, dann über die Volksschulen und Lehrerbildungs⸗Anstalten werden in jedem Königreiche und Lande a) ein Landes- Schulrath als oberste Landes ⸗Schulbehörde, b) ein Bezirks. Schulrath für jeden Schulbezirk, c) ein Orts⸗Schulrath für jede Schulgemeinde bestellt.
Die Eintheilung des Landes in Schulbezirke erfolgt durch die Landesgesetzgebung.
§. 11. Der bisherige Wirkungskreis der geistlichen und weltlichen Schulbehörden, und zwar: I der Landesstelle, der kirchlichen Ober⸗ behörden und Schul ⸗Oberaufseher; b) der politischen Bezirks behörde und der Schuldistriks.Aufseher; () der ,, . und Ortsschul⸗ Aufseher hat, unbeschadet der Bestimmung des §. , an die im §. 10 bezeichneten Organe überzugehen.
§. 12. In den Landesschulrath sind unter dem Vorsitze des Statthalters Candes ⸗Chefs) oder seines Stellvertreters Mitglieder der politischen Landesstelle, Abgeordnete des Landesausschusses, Geistliche aus den im Lande bestehenden Konfesstonen und Fachmänner im Lehr⸗ wesen zu berufen. .
Die Zusammensetzung der im 5§. 16 lit. b. und (. bezeichneten
. und Ortsschulräthe wird durch die Landesgesetzgebung fest⸗ estellt. ; §. 13. Durch die Landesgeseßzgebung sind die näheren Bestim⸗ mungen in Betreff der Zusammensetzung und Einrichiung des Lan—= des-, Bezirks und Ortsschulrathes, dann die gegenseitige Abgrenzung des Wirkunggkreises derselben ferner die naheren Bestimmungen rück · sichtlich des Ueberganges des Wirkungskreises der bisherigen geistlichen und weltlichen Schulbehörden an den Landes“, Bezirkoͤ. und Orts. schulrath festzustellen. .
Eben so ist durch das Landesgesetz zu bestimmen, ob und wiefern ausnahmsweise auch Abgeordnete von bedeutenden Gemeinden in den Landesschulrath einzutreten haben. —
§. 14. Die §§. 1, 2. 3, 4, 5, 6. 8 und 9 treten mit dem Tage der Kundmachung dieses hefe in Wictsamter und werden alle mit diesen Paragraphen im Widerspruche stehenden bisher giltigen Gesetze und Anordnungen außer Kraft gesetzt. Das mit n gf, Ent⸗˖ schließung vom 25. Juni 1867 genehmigte Regulativ, betreffend die Einsetzung eines Lanbesschulrathes ür die Königreiche Galizien, Lodo-⸗ merien und das Großherzogthum Krakau, bleibt unberührt.
S. 15. Mein Minister des Unterrichts ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Wien, an 25. Men 1868.
Franz Joseph m, p.
Auersperg m. p. Hasner m. p.
— Das für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Län der wirkfenre face vom 55 Rai 1868, wodurch die interkonfes. sionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Be—= nit hu gn gr el , g, edle lc mn kö finde J
tit Zustimmung der beiden Häuser des Rei dos 3 1 wodurch die ,, Verhãltnssse
der Staaisburger in den darin angegebenen Bezichungen geregelt wer—
den, zu erlassen. . , ih In ö, auf das Religionsbekenntniß der Kinder.
Art. J. Cheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen,
soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Eltern. . ⸗ Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder ngch Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umge kehrte Verhältniß stattfinden solle oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen.
Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter.
Im Falle keine der obigen e,, Platz greift, hat Der- jenige, welchem das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zu steht, das Religions ⸗Bekenntniß für solches zu hestimmen. .
Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche oder Religions Genossenschaft oder an andere Personen über das Religions Bekennt⸗ niß, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind
irkungslos. J ö 6 2. Das nach dem vorhergehenden Artikel für ein Kind be- stimmte Religions-Bekenntniß darf in der Regel so lange nicht ver ändert werden, bis dasselbe aus eigener freier Wahl eine solche Ver- änderung vornimmt. Es können jedoch Eltern, welche nach Art. 1 das Religions ⸗Bekenntniß der Kinder vertragsmäßig zu bestimmen be— rechtigt sind, dasselbe ,, ö . ändern, welche noch nicht
s siebente Lebensjahr zurückgelegt haben. . . 1 en . che ib sekn eines oder beider Elterntheilc;
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