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beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Küinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben in Betreff des Religions-Bekenntni es ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen ettras so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionswechsel der Eltern, beziehungsweise der un⸗ ehelichen Mutter, geboren worden.
Wird ein Kind vor zurückgelegtem siebenten Jahre legitimirt, hei ö. in Betreff des Religions ⸗Bekenntnisses nach Art. 1 zu ehandeln.
Art. 3. Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind i die genaue Befolgung der vorstehenden Vorschriften verant- wortlich.
Für den Fall der Verletzung derselben steht dem nächsten Ver—⸗ wandten ebenso wie den Obern der Kirchen und Religions⸗Genossen⸗ schaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Geseßliche zu verfügen haben. sJ. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religions⸗
Genossenschaft zur andern.
Art. 4. Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann, ohne Unterschied des Geschlechts, die freie Wahl des Religions⸗Bekenntnisses nach feiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthi— genfalls von der Behörde zu schützen.
Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Gei— stes⸗ ᷣder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeu⸗ gung ausschließt. . ;
Art. 5. Durch die Religions ⸗Veränderung gehen alle genossen schaftlichen Rechte der verlassenen Kirche oder Religions ⸗Genossen⸗ e. an den Ausgetretenen eben so wie die Ansprüche dieses an jene verloren.
Art. 6. Damit jedoch der Austritt aus einer Kirche oder Reli⸗ gions - Genossenschaft seine geseßliche Wirkung habe, muß der Aus⸗ tretende denfelben der politischen Behörde melden, welche dem Vor⸗ steher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religions ⸗Genossen schaft die Anzeige übermittelt.
Den Eintrikt in die neu gewählte Kirche oder Religions⸗Genossen⸗ schaft muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder Seelsorger persönlich erklären.
Ärt' 7. Die Bestimmungen des §. 768 lit. a. a. b. G. B. / ver⸗= möge welcher der Abfall vom Thristenthum als Grund der Enterbung erflürt wird, dann die Verfügungen des §. 122 lit, é, und d. St. G. / womit derjenige, welcher einen Christen zum Abfall vom Christen⸗ thum zu verleiten oder eine der christlichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustreuen sucht, eines Verbrechens schuldig erklärt wird, sind aufgehoben. .
Es ist jedoch jeder Religionspartei untersagt, die Genossen einer anderen durch Zwang oder List zum Uehergange zu bestimmen. Die näheren Bestimmungen des geseßlichen Schutzes hingegen, soweit er nicht durch die Strafgesetze gegeben ist, bleiben einem besonderen Ge⸗ setze vorbehalten.
III. In Beziehung auf Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge.
Art. 8. Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer Kirche oder Religions ⸗ Genossenschaft haben sich der von den berechtigten Per⸗ sonen nicht angesuchten Vornahme von Functionen des Gottesdienstes und der Seelsorge an den Angehörigen einer anderen Kirche oder Re— ligions⸗Genossenschaft zu enthalten.
Eine Ausnahme kann nur für jene einzelnen Fälle eintreten, in welchen durch die betreffenden Seelsorger oder Diener der anderen Kirche oder Religions-Genossenschaft um die Vornahme eines diesen zustehenden Aktes das Ansuchen gestellt wird oder die Satzungen und Vorschriften dieser letzteren die Vornahme des Aktes gestatten.
Außer diesen Fällen ist der bezügliche Akt als rechtlich unwirksam anzufehen und es haben die Behörden auf Ansuchen der beeinträch⸗ tigten Privatperson oder Religions⸗ Genossenschaft die geeignete Ab⸗ hülfe zu gewähren.
IV. In Beziehung auf Beiträge und Leistungen.
Art. 9. Angehörige einer Kirche oder Religions ⸗Genossenschaft
können zu Beiträgen an Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus- und Wohlthätigkeitszwecke einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die Pflichten des dinglichen Patronates obliegen oder wenn die ern iich n zu solchen Leistungen auf privat⸗ rechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist. Kein Seelsorger kann von Angebörigen einer ihm fremden Kon⸗ fession Taxen, Stolgebühren u. dgl. fordern, außer für auf deren Ver⸗ langen wirklich verrichtete Functionen, und zwar nur nach dem gesetz . lichen Ausmaße.
Art. 19. Die Bestimmungen des vorhergehenden Art. 9 finden auch auf Beiträge und Leistungen für Unterrichtszwecke volle Anwen⸗ dung, außer wenn die Angehörigen einer Kirche oder Religions ⸗Ge⸗ nossenschaft mit Angehörigen einer anderen vermöge der gesetzlichen Ein⸗ schulung eine Schulgemeinde bilden, in welchem Falle die Eingeschulten ohne Unterschied der Konfession die zur Errichtung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Schule und zur Besoldung der an derselben ange⸗ stellten Lehrer erforderlichen Kosten, jedoch mit Ausschluß der Kosten für den Religions ⸗Unterricht der einer anderen Konfession Angehörigen zu tragen haben. .
Eine , Einschulung in die Schule einer anderen Kon⸗ fession findet nicht statt.
Art. 11. Alle in den Bestimmungen der vorstehenden Art. 9 und 16 nicht begründeten Ansprüche der Geistlichen, Meßner, Orga—⸗ nisten und Schullehrer, dann der Kultus Unterrichts. und Wohlthä— tigkeits ˖ Anstalten einer Kirche oder Religions ⸗Genossenschaft auf Beiträge und Leistungen von Seite der Angehörigen einer anderen sind als erloschen zu betrachten.
V. In Beziehung auf Begräbnisse.
Art. 12. Keine Mine,, ö 3. j . die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe ve e ⸗ . IL) wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe ha delt, oder wenn h Y da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden wan im Umkreis der Ortsgemeinde ein für Genossen der Kirche oder ick.
gions ⸗Genossenschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nit
befindet. VI. In Ansehung der Feier⸗ und Festtage.
Art. 13. Niemand kann genöthigt werden, sich an den 7 / aft
und Festtagen einer ihm fremden Kirche oder Religions ⸗Ge Arbeit zu enthalten. . s . ,, An Sonntagen ist jedoch während des Gottesdienstes jede nitzt dringend nothwendige öffentliche Arbeit einzustellen. Ferner muß an den Festtagen was immer für einer Kirche odtz Religions⸗Henossenschaft während des Hauptgottesdienstes in der Nh
des Gotteshauses Alles unterlassen werden, was eine Störung od
Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnte.
Dasselbe ist bei den herkömmlichen feierlichen Prozessionen auf 2 , und in den Straßen zu beobachten, durch welche sich der
ewegt.
Art. J4. Keine Religions Gemeinde kann genöthigt werden, sih des Glockengeläutes an Tagen zu enthalten, an welchen dasselbe nag den Satzungen einer anderen Kirche oder Religions - Gesellschaft z unterbleiben hat.
Art. 15. In Schulen, welche von Angehörigen verschiedener
Kirchen oder Religions -⸗Gesellschaften besucht werden, soll, so weit es ausführbar ist, dem Unterricht eine solche Eintheilung gegeben werden bei welcher auch der Minderheit die Erfüllung ihrer religiösen Pflich
ten ermöglicht wird. ͤ . VII. Schlußbestimmung.
Art. 16. Alle diesen Vorschriften widerstreitenden Bestimmungen der bisherigen Gesetze und Verordnungen, auf welcher Grundlage st beruhen und in welcher 5 sie erlassen sein mögen, eben so mi allfällige entgegenstehende Gepflogenheiten sind, auch insofern sie hin
nicht ausdrücklich aufgehoben wurden, fernerhin nicht mehr zur n
wendung zu bringen. . Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über die ttl, giöse Erziehung der in öffentliche Pee genommenen Kinder. Art. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seinn Kundmachung in Wirksamkeit.
Art. 18. Mit dem . des gegenwärtigen Gesetzes sind d Minister des Cultus und Unterrichts, sowie die übrigen Minister . ij deren Wirkungskreis die Vorschriften desselben zur Anwendung kom men, beauftragt und haben sie die zu solchem Vollzuge erforderlichn Verordnungen zu erlassen.
Wien, den 25. ae. 1868. ga ranz Joseph m. p. Auersperg m. p. Taaffe m. P. Hasner m. p. Giskra m. p. Herb st m. p.
Großbritannien und Irland. London, 28. Ma Der Prinz von Wales, der Kronprinz von Dänematl und die hier anwesenden Prinzen des Königlichen Hauses he gaben sich heute Vormittags nach Epso m, wo heute das grost Derbyrennen stattfindet. .
— Die Kanalflotte, unter dem Commando A Contreadmirals Warden, hat Ordre erhalten, sich nach de . Küsten zu begeben, um dort einen Monat lang reuzen.
— 29. Mai. In der heutigen Sitzung des Ober, hauses machte Lord Russell der Regierüng den Vorwun daß sie trotz wiederholter im Unterhause erlittener Niederlage im Amte verblieben sei. Redner forderte, daß sobald als mol lich Neuwahlen angestellt werden. Graf Malmesbury vet theidigte die Haltung der Regierung und stellte den Gegner derselben das Einbringen eines Mißtrauensvotums anheim.
— Im Unterhause erklärte Disraeli anläßlich eine Interpellation Gladstone's, daß er einer weiteren Oppositioh ar die irische Kirchenhill entsage.
ers in Bezug auf den Termin der Neuwahlen, erthellte Di raeli eine ausweichende Antwort.
Frankreich. Paris, 28. Mai. Picard überreichte hein dem Präsidenten des gesetzgebenden Körpers ein Amen demenn das er zu dem Projekte betreffs des Vertrages stellt, den di Stadt Paris mit dem Credit Foncier abgeschlossen hat. J— diesemn Amendement wird die Ernennung einer Kommissih von 18 Mitgliedern beantragt, welche den genguen Werth d Immobilien der Stadt Paris abschätzen soll. Die Immobilien derselben , alsdann öffentlich versteigert werden.
— 29. Mai. mit 86 gegen 24 Stimmen das Vereinsgesetz angenommen.
Portugal. Lissabon, 26. Mai. Das »Diario« ven
öffenflicht die ministeriellen Finanzvorschläge. Dieselben hen
tragen, die schwebende Schuld durch den Verkauf und die Col. verlirung des kirchlichen und korporativen Eigenihums in Boh und durch den theilweisen Verkauf der Stgatswaldungen z decken, ferner die Zölle auf Tabak, Zucker, Reis, Kaffee, Thel
Butter emeinde kann der Leiche eines ih
= I geh gien hafte. Gesellschaften vertreten.
versicherungen begriffen
Auf eine Anfrage Fot
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzun
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und andere Artikel zu erhöhen, sowie die Dividenden mit J5 Prozent zu besteuern.
Griechenland. Athen, 23. Mai. Die Dehutirten der nsel Kreta verlangen, nach der neuesten Levantepost, von der Regierung anerkannt und in die Kammer aufgenommen zu werden. Der türkische Gesandte hat erklärt, seine Pässe fordern zu wollen, falls diesen Forderungen nachgegeben wird.
Schweden und Norwegen. Sto ckh elm, 28. Mai. n Anwesenheit des Königs fand heute die Jubiläumsfeier der Aniversität Lund statt. Der Rektor der Universität von
selt eine Anrede in schwedischer Sprache. Es waren
Amerika. Nach den vom Kriegtschauplatze am La Plata am 25. Mai in Lissabon eingetroffenen Nachrichten eht Lopez mit dem Gros seiner Armee in Verschanzungen
am Flusse Tebieuari.
Kunst und Wissenschaft.
Aschersleben, 2. Mai. Die 27. General. ersammlung des naturwissenschaftlichen Vereins für Sachsen und Thü⸗ ringen findet hier am 3. und 4. Tage der Pfingstwoche dieses
Jahres statt. . . — In Schulpforta wurde am 23. Mai das 325jährige Stiftung sfest der Anstalt . ; . = Der feit Mitte April dieses Jahres gegrünzete Harzverein für Geschichte und Alterthums kunde gedenkt am 2. Juni seine erste ordentliche VereinsVersammlung in Wernigerode zu halten. Leipzig, 28. Mai, Als Resultat der gestern erfolgten amtlichen Zusammenstellung der diesmaligen Immatriculationbei der hiesigen Uni, versität wird der D. A. Z. mitgetheilt, daß die Zahl der Ostern 1868 mmatrikulirten 1569 beträgt. Dazu noch 3 nichtimmatrikulirte zrer von Vorlesungen resp. Theilnehmer an den wissenschaftlichen
AUnstalten der Universität, z. B. an chemischen Laboratorien, ergiebt
im Ganzen die Zahl von 1347. Fudwigslust, 26. Mai. Die Körnerhalle in Woͤbbelin ht in diesem Sommer ihrer Vollendung entgegen. Zur Einweihung der⸗ elben ist nach dem »R. T. von Seiten des hiesigen Comités der 6. August, der Todestag Körners, in Aussicht genommen. Fondon, 26. Mal. In der gestrigen ahresversammlung der eographischen Gesellschaft fand die übliche Vertheilung von e run en statt. . mal Deutschen zu Theil; Versammlung anwesende Dr. Gerhard Rohlfs. . — Am 18. April ist dem Professor C. H. F. Peters zu Clinton im Sternbilde des Löwen die Entdeckung des 96. der kleinen Planeten zwischen Mars und Jupiter gelungen, welcher zwölfter Größe erscheint
die Founder's Medal erhielt der in der Petermann, die Patron's Medal
und nur durch die Frößten Fernrohre sichtbar ist. Die Gesammtzahl
aller bekannten Planeten beträgt jetzt 106.
Plymouth, 27. Mai. (Per Westindien Dampfer Douro -). Zur Seekarten-Bexichtigung wird mitgetheilt, daß nach neuesten Fest⸗ stellungen die Gruppe der Aucklands⸗Inseln, im Süden von Neu ˖ Seeland, um 25 englische Meilen von jenem Punkte entfernt liegt,
welcher auf den Seekarten als deren geographische Lage verzeichnet ist.
Gewerbe und Handel.
Gotha, 2. Mai. Nachdem der Rechnungsabschluß der hiesigen Lebensversicherungsbank für das Jahr 1867 beendigt ist, wird binnen Kurzem der Jahresbericht der Anstalt ausgegeben werden. Es kann aus diesem Berichte vorläufig mitgetheilt werden, daß die Re⸗ sultate des Jahres 1867 befriedigend sind. Der Zugang an neuen Versicherungen wax so erheblich, daß, abgesehen von dem überaus an stig z Jahre 1865, keines der übrigen 38 Jahre seit dem Bestehen
er Bank inen stärkeren Zugang lieferte. Es liefen 3165 Anträge mit Mo S6 20 Thlr. Versicherungssumme ein, von denen 2690 Anträge mit hioßzs7065 Thlr. angenommen wurden. Da hierunter 313 Nach⸗
Durch den Tod verlor die
Der Abgang war ein ö 6449 kanten izf, iGo Thlr. für
mäßiger. Bank nur 666 Versicherte. Im Ganzen Sterbefälle zur Auszahlung, —
Außer den durch Todesfälle abgeschiedenen Banktheilhabern gingen noch 248 mit 9,1600 Thlrn. bei Lebzeiten ab, jedoch kommen von diesen nur 183 Personen mit 342,609 Thlrn. auf wirklich bestandene, aus Unlust oder Noth aufgegebene Versicherungen, das ist noch nicht 3 pCt. der 1867 in Kraft gewesenen Versicherungen. ö.
Der reine Zuwachs an Versicherungen beläuft sich auf 1466 Per- sonen mit 34177400 Thlrn. und der Versicherungsbestand erhob sich dadurch für den Jahresschluß auf 31/029 Personen mit 56/431, 800 Thlr. Versicherungssumme. J
Die Einnahme für 1867 stieg auf. 21608095 Thlr. und war um 1355968 Thlr. größer als die des Vorjahres; die Prämien Ein⸗ nahme betrug 1⸗9M6 818 Thlr. die Einnahme an Zinsen und Aus— leihungen 674633 Thlr. Da die Ausgabe für Sterbefallzahlungen Dividenden u. s. w. sich auf 1936050 Thlr. beschränkte, so wuchsen dem Bankfonds 672045 Thlr. zu und erhoben denselben auf 14647256 Thlr. Es sind darunter 10677017 Thlr. Prämienreserve und g45l 1 Thlr. Prämienüberträge enthalten. Das Jahr 1867 lieferte einen reinen Ueberschuß von 701794 Thlr wie er nach ab⸗ soluter Summe früher noch in keinem Jahre erreicht worden ist. Der aus fämmmtlichen vorhandenen Ueberschüssen gebildete Sicherheitsfonds
492 Ctr., die Ausfuhr
reis Die beiden en gl ten Medaillen wurden dies,
sind, so traten 2377 neue Mitglieder bei.
wurde dadurch auf 2726, 187 Thlr. gehoben, welche in diesem und den nächsten 4 Jahren als Dipidenden an die Versicherten zur Aus— zahlung kommen, fo daß denselben 1868 36 pCt. und 1869 39 pCt. der 1863 resp. 1864 bezahlten Prämien gewährt werden.
Der ganze Verwaltung s-⸗Aufw and einschließlich aller Agen⸗ tur⸗Provisionen beschränkt sich auf 4,8 pCt. der Jahres⸗Einnahme (— 222 pro Mille der Versicherungssumme).
Fast der gesammte Bankfonds ist in Ausleihungen auf Hypo— theken landwirthschaftlicher Besitzungen von mindestens doppeltem Werthe angelegt.
— Die Getreideausfuhr Oesterreichs war im verflossenen Jahre doppelt so groß wie im günstigsten Vorjahre. Der Trport von Weizen betrug 11 650, 009 Cir.,, während er sich in den Jahren 1851 60 durchschnittlich auf 906,000 Ctr. belief. In dem , . Export - Jahre vor i867, in dem Jahre 1861 betrug die
usfuhr an Weizen nur 5860 000 Ctr. An Roggen führte Oester reich im vorigen Jahre 3230000 Etr. aus — gegen 1670000 im Jahre 1861, welches auch für Roggen das günstigste Exportjahr vor dem afer⸗ und 9 . erreichte 1867 die
ahre 1367 war. Der
umme von 5380 000 Ctr. — gegen 2780, Ctr. im Jahre 1866. Der Mehlerport, welcher 1864 746,009 Ctr. 1865 775,060 Etr., 1866 1206000 Ctr. ausmachte, betrug im Jahre 1867 2,0945000 Ctr.
Auch bei der Ausfuhr von Bier, Branntwein, Wein in Fässern, Reps und Oelsaat, weisen die Exportlisten für das Jahr 1857 eine Zunahme nach, Die Ausfuhr von Branntwein betrug 198000 Ctr. die von Bier Wb 000 Etr.; die von Wein in Fässern 266000 Ctr. ; die von Reps und Oelsagt 11113000 Ctr. — gegen 54 oo Ctr. im Jahre 1866.
Bei folgenden Artikeln Zündwaaren Schafwolle, Schweinefett, ö 9. und Rüböl zeigt der Export des verflossenen Jahres eine
nahme.
In Roheisen betrug die Einfuhr 305000 Centner, die Ausfuhr 229009 Centner; in ellen nicht faconnirtem Eisen die Einfuhr 3860 Ctr, (gegen 67660 Etr, im Jahre 1863), die Ausfuhr 151/000 Centner (gegen 63 090 Etr. im Jähre 1863) in Stahl die Einfuhr 4300 Etr, die Ausfuhr So 900 Ctr.; in schwarzem Eisenblech die Ein—⸗ fuhr 2000 Ctr., die Ausfuhr 36,000 Ctr, in grobem Eisenguß die Einfuhr 26,000 Ctr., die Ausfuhr 26 Eir; in Bahnschienen die Einfuhr Ctr.
Bei den Eisenwaaren zeigt sich eine erhebliche Zunghme der Aus- . Besonders hob sich der Export von Sensen und Sicheln nach
ußland und Frankreich.
St. Petersburg, 24. Mai. Das Departement der indirekten Steuern hat so eben pr. Eirkular bekannt gemacht, daß der Finanz. minister im Reichsrath vorstellig geworden ist betreffs Abänderung und Erla un der Vorschriften über den Handel, mit Spirituosen. Unter diesen Abänderungen ist auch ein Verbot, künftighin Schenken in Souterrains anzulegen, und zwar aus Gesundheitsrücksichten.
— Die »Ostseeztg.“ bespricht bei Gelegenheit der Messe von Irbit den rusfisch-asiatischen Handel. Diesem Blatte zufolge ist der schlechte Ausfall der Irbiter Messe als eine Folge der Ge— schäftsstille in Rußland, die zahlreiche Fallissements verursacht hat und des durch die Konkurrenz der Engländer und Deutschen, sowie durch den Silbermangel in Rußland herbeigeführten Rückschreitens des russisch asiatischen Handels überhaupt zu betrachten Die Ausfuhr edler Metalle nach Asien übersteigt die Einfuhr schon seit Jahren erheblich (1863: 11. 220,128 Rubel Ausfuhr gegen 268, 319 Rubel Einfuhr, 1864: S, 19, 66 Rubel gegen 157.385 Rubel, 1865: 5 207/988 Rubel gegen 411,196 Rubel). Die Zolleinnahmen sind seit 1860 bis 1866 von 7, 1,283 auf 301,451 R. zurückgegangen. Die Ausfuhr nach China hat sich von 1861 bis 1865 auf c. 5 Mill. R. erhalten, dagegen ist die Einfuhr von 7773, 188 auf 5,241,917 R. gesunken und zwar vermöge der englischen Konkurrenz hauptsächlich in Baumwollenwaaren (1582/0600 R.: 765000 R.), aber auch in Fellen und Pelzwaaren ol 5 õbo: 498826 R., 1864 nur 194176 R.). Unter der Einfuhr aus China ist besonders der Thee zurückgegangen (1861: 72460256 R., I865: 458388 R.), wogegen sich die Thee⸗Einfuhr aus Deutschland p. 6 von 1865 zu 1865 von 3767, 000 auf Rfsöö8 / 000 R. ge⸗
oben hat. .
— Die Zahl der im Hafen von Hongkong im Jahre 1867 ein⸗ gelaufenen biltischen Schiffe beträgt 1515 mit 751 658 Tonnen Gehalt. Ferner liefen ein: 123 preußische, 81 bremische und 183 hamburger Schiffe = fo daß alfo die Handelsmarine des Norddeutschen Bundes im genannten Hafen im vorigen Jahre durch 387 Schiffe vertreten war. Die amerikanische Flagge wär durch 34, die siamesische durch 103, die französische durch J die spanische durch 67, die niederländische durch 57, die dänische durch 27 die italienische durch 17 Schiffe vertreten.
Außerdem besuchten 23,233 einheimische Dschunken den Hafen von Hongkong. Der Gesammttonnengehalt der einheimischen und der fremden Schiffe betrug 2562528 Tonnen. Von den eingelaufenen Schiffen kamen u. A. 83 aus Großbritannien, 22 aus dem übrigen Europa, 58 aus Amerika, 168 aus Indien und Singapur, 51 aus Rustrallen, 5 von den Philippinen, 48 aus Siam 43 aus Japan.
Von den einheimischen Dschunken waren 20M782 mit 13677702 Tonnen und 2811857 Mann im fremden Handel beschäftigt und ver⸗ kehrten mit 37 Seehäfen westlich und südlich und mit 33 Häfen östlich und nördlich von Hongkong. Ihre Ladungen bestanden hauptsãächlich aus Opium, Reis, Baumwolle, britischen Manufakturen, Thonwaaren, Bausteinen, Kalk, Bohnen, gesalzenen Fischen, sowie aus Provisionen Giinbvieh, Geflügel, Früchte, Gemüse, Brennholz u. s. w.) für die 117,470 Seelen betragende Bevölkerung der Kolonie von Hongkong.
Verkehrs⸗Anstalten.
Stettin, 28. Mai. In der heutigen General Versammlung der Actisnalre der Berlin-Stestiner Eisenbahn wurde die Dividende von pCt. (inkl. Zinsen 8SpCt.) genehmigt.
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