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ung des dem preußischen Vice Konsul Blücher zu . s Königs von Italien Majestät verliehenen Ritter= kreuzes des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des dem Dragoman Metz, beim General-Konsulate zu Bukarest von des Sultans Majestät verliehenen Medschidje-Ordens vierter Klasse Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 4. Juni. Se. Majestät der König nahmen vorgestern auf Schloß Babelsberg den Vor— trag des Militair⸗Kabinets, gestern den des Geheimen Kabinets- Raths von Mühler entgegen und empfingen den kommandi⸗ renden General des X. Armee-Corps, General der Infanterie v. Voigts⸗Rhetz. ö .
Heute nahmen Se. Majestät der König um 11 Uhr Vormittags die Vorträge des Kriegs-Ministeriums und des Militair⸗Kabinetsgentgegen, und gaben um 3 Uhr ein Diner, zu dem sowohl nach Potsdam, als nach Berlin Einladungen ergingen. ͤ
; 2 Ihre Majestät die Königin hat in Baden-Baden den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Erb großherzogs zu Sach sen und Sr. Kaiserlichen Hoheit des Prinzen Napoleon empfangen.
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Zoll- und Steuerwesen trat heute Mittag zu einer Sitzung zusammen.
— Die heutige (15.) Sitzung des Reichstags des Nord deutschen Bundes wurde gegen 103 Uhr durch den Prä— sidenten Dr. Sim son eröffnet. Von den Mitgliedern des Bundesraths waren anwesend: der Präsident des Bundeskanzler⸗ Amts Delbrück, General Lieutenant v. Po dbiels ki General⸗ Post · Direktor v. Philipsborn, General⸗Major v. Bilguer, Geh. Legations⸗Rath Hofmann, Senator Gildemeister und die Kommissarien Major v. Kirchbach und Geh. Regie⸗ rungs⸗Rath v. Put kamer.— .
Nach zahlreichen Urlaubsmittheilungen setzte der Präsident das Haus von der durch den Bundeskanzler Grafen von Bismarck⸗ Schönhausen eingegangenen Vorlage in Kenntniß, Ent⸗ wurf eines Gesetzes betreffend die Feststellung des Haushalts⸗ Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869 nebst diesem Etat, sowie den nach Titeln geordneten Etat über die Ausgaben für das Bundesheer.
Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf »Bericht der V. Kommission uber den Gesetz-Entwurf, betreffend die Bewilli⸗ gung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an die Angehörigen der vormaligen schleswig holsteinschen Armee und die dazu gehörigen Petitionen.“ Die Kommission beantragt, »Der Reichstag wolle beschließen: dem Gesetz⸗ Entwurf, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter— stützungen an die Angehörigen der vormaligen schleswig-hol⸗ steinischen Armee, in der von der Kommission abgeänderten Fassung die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen..
Nach dem n, der Kommission gol die Ueberschrift des Gesetzes lauten: »Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militair⸗Beamten der vormaligen schleswig⸗holsteini⸗ schen Armee, so wie an die Wittwen und Waisen derselben.«
Ferner §. 1: Den Offizieren und oberen Militairbeamten (Classification vom 17. Juli 1862) der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten schleswig⸗holsteinischen Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen ange— hören, werden vom 1. Juli 1867 ab lebenslängliche Pensionen nach Vorschrift des für die preußische Armee geltenden Reglements vom 13. Juni 1825 und den späteren Er⸗ gänzungen desselben aus der Bundeskasse bewilligt, in⸗ sofern nicht der 8.7 zur Anwendung kommt. Abweichend von den Bestimmungen dieses Reglements erfolgt die Pensions⸗ Bewilligung auch dann lebenslänglich, wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahre beträgt.
Ferner §. 7. Die Offiziere und oberen Militairbeamten der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten schleswig⸗holsteinschen Armee (8. L, deren Wittwen und Waisen, welche nach der Ver— ordnung vom 15. Februar 1860 (Gesetzblatt für die Herzog⸗ thümer Schleswig⸗-Holstein. 18509. 3. Stück Nr. 6) pensions⸗ berechtigt gewesen sein würden, können, wenn sie es vorziehen, ihre Pensionirung, statt nach den vorstehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der Bestimmungen der gedachten Verordnung vom 15. Februar 1860 beanspruchen.
Außerdem beantragte die Kommission: »der Reichstag wolle heschließen; I) die Petitionen Nr,. 7, 9, 11, 20, 22, 32, 42. 44, 52, 63, 66, 118, 155, 208 und 209, so wie gleichfalls die Peti⸗ tionen Nr. 18, 39, 133 und 180, als durch die Beschlußfassung
über den Hauptantrag erledigt anzusehen; 2) über die Petz.
tionen Nr. 8, 19, 8, 97 und 47 zur Tage ordnung ühberjt, 6 und I) die Petitionen Nr. S6, 165, 166, 181, 205, 29
26, 227, 235, 237, 238, 239, 24h, 241, 255, 260 und M Aufhebung
(welche die Pensionen der Invaliden der Unterchargen betreffen dem dem
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der Unterklassen der vormaligen schleswig⸗holsteinischen Armee vom Oberfeuerwerker, Maschinenmeister und Oberfeldwebl abwärts, so wie der Wittwen und Waisen derselben, geregelt
werden. Zu dem Gesetzentwurfe wurden folgende Abänderungs An. träge gestellt: 1) des Abg. Freiherrn v. Vincke⸗Olbendorf:
Entwurfs zu verwerfen; 2) in Folge dessen im §. 1 des Entwurfs di Worte: »insofern nicht der 8 7 zur Anwendung kommt« zu streichen und den Schlußsatz: »Abweichend von den Bestimmungen dieses Regl. ments erfolgt die Pensions⸗Bewilligung auch dann lebenslänglich, wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahre beträgt in S. S zu versetzen; dagegen 30. Zu §. 5 folgende Zusäße anzunehmen: Bei Berechnung d Dienstzeit ist die Zeit vom 28. Februar 1851 bis 1. Juli 1867 alß Dienstzeit mitzuzählen. Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nah Beförderung in eine höhere Charge oder Aufrücken in ein höheres Ge halt (Kabinets Ordre vom 31. Dezember 1828) ist nicht erforderlich um die normalmäßige Pension der höheren Charge oder des hoͤheren Gehaltes zu erhalten. Der Abzug von 19 Prozent (Pensions.Reglt ment vom 13. Juni 1825 §. 12) bei Pensionairen, welche im Aus. lande wohnen, findet nicht statt. Die Pensions⸗Bewilligung erfoz
auch dann lebenslänglich, wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahn ö
Des Abg. Dr. Löwe:
Der Reichstag wolle beschließen: 1) an Stelle des §. J des Ge. setzes, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und! Unterstützungen 2c.ů, zu setzen: Die den Offizieren, Militair⸗Beamten und übrigen Angehörigen der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten schleswig⸗holsteinschen Armee, sowie den Wittwen und Waisen derscl, ben durch die schleswig⸗holsteinsche Verordnung vom 15. Februar 80 zugesicherten Pensionen, Wartegelder und Unterstützungen werden von 1. . 1867 ab auf die Kasse des Norddeutschen Bundes übernommen. 2) die §§. 2—— 10 zu streichen und den §. II als §. 2 des Gesetzes z bezeichnen.
3) des Abg. Harnier:
Der Reichstag wolle beschließen: Für den Fall der Ablehnung deb 8. des Kommissions -⸗Entwurfes zu §. 6 als zweiten Absatz folgende Bestimmung aufzunehmen: »Den Wittwen und Waisen der übrigen Offiziere und Beamten (§. ), welche nach der Verordnung vom löten Februar 1850 pensionsberechtigt sein würden, wird aus Bundesmitteln 239 in. Maßgabe der gedachten Verordnung zu bestimmende Beihüf gewährt. «
Der Referent hr. Schleiden befürwortete den Antrag der Kommission, der Abgeordnete von Vincke⸗Olbendorf bekämpft denselben. Nachdem der Abgeordnete Dr. Hänel für den Kom— missionsantrag gesprochen hatte, setzte der Präsident des Bun— deskanzler⸗Amtes Delbrück den Standpunkt des Bundesrathes über die vorliegende Frage auseinander. Die Abgeordneten Dr. Löwe und Harnier motivirten ihre Anträge, worauf der Referent Dr. Schleiden die Diskussion resumirte. Bei der Spe zial⸗Debatte wurden die 88. 1 und 7 zusammengefaßt. Es be— theiligte sich daran der Abgeordnete Twesten, worauf der Ab—
eordnete Löwe einen eventuellen Antrag einbrachte. Der Ge—
. Regierungsrath von Putkamer und der Major von Kirch, bach ergriffen darauf als Kommissarien des Bundesrathes das Wort.
Nachdem noch die Abgg. v. Vincke⸗Olbendorf und Löwe, sowie der Referent hr. Schleiden zu den beiden Paragraphen gesprochen hatten, stellte der Abg. Reinke den Antrag der Zählung des Hauses, um die Beschlußfähigkeit desselben festzu— stellen. Der Namensaufruf ergab nur 145 Anwesende, worauf die Sitzung als beschlußunfähig vertagt wurde. Schluß 23 Uhr,
Stettin, 4. Juni. Das Königliche Konsistorium der Provinz Pommern hat, der »Stett. Ztg.« zufolge, mittels Circularverfügung vom 2. d. Mts. für den 15. Juni eine kirchliche Feier des 700 jährigen Gedenktages der Einnahme det i Arona (Rügen), des damaligen letzten Bollwerks deß
eidenthums in Pommern, Seitens der Herzöge Casimir und Boguslaw von Pommern, angeordnet. ;
Ems, 3. Juni. (Cobl. Itg.) Ihre Majestät die Königin von Portugal traf heute hier ein und stieg im Grand Ilote de Darmstadt ab. Die Königin wird zur Kräftigung ihrer Gesundheit längere Zeit hier verweilen. .
Bremen, 3. Juni. Nach einer der Verwaltung des hie sigen Bezirksvereins zugegangenen Mittheilung des Vorstandel der deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat der Kanzler des Norddeutschen Bundes mitteist Schreibens vom 24. v. M. der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger angezeigt daß durch Erlaß vom 23. Mai der Gesellschaft als Flaggen Abzeichen ein rothes Kreuz auf weißem schwarz⸗um—
ränderten Felde verliehen sei. Ferner sei der Gesellschaft
errn Bundeskanzler mit der Aufforderung zu überweien, eichstage baldthunlichst den Entwurf eines Gesetzes von zulegen, wodurch auch die Pensionsverhältnisse der Invaliden!
Nai 1888, diger Lehrer an den Volksschulen betreffend.
vorlage eröffnet.
geschifft sein. s mit den Geschenken des Heeres für die Königin am 1. d. in
Millionen und Küsten verwendet werden sollen.
französischen Küsten eine »bewegliche Vertheidigung« zu schaffen, wie England sie bereits befitzt.
60. v. M
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Eieltgs Wilhel m zu schniiscken. Sachsen. Dresden, 3. Juni. Das heut ausgegebene 10. Stück des »Gesetz, und Verordnungsblattes für das König— reich Sachsen« enthält u. A.: Gesetz vom 5. Mai 1868, die und Abänderung , . Bestimmungen der all—⸗ emeinen n t nn, vom 22. Oktober 1840 betreffend; erordung vom 9. Mai 1868, die Stempelbefreiung des sandwirthschaftlichen Kreditvereins im , . Sachsen be⸗ treffend; Finanzgesetz auf die Jahre 1867, 1868 und 1869, und Verordnung 9 Ausführung dieses Gesetzes, beide vom z6sten esetz vom 26. Mai 1868, die Emeritirung stän—
Coburg, 2. Juni. Durch Höchsten Erlaß vom 30. v. M.
ist der gemeinschaftliche Landtag der Herzogthümer Coburg
ßtha auf Montag, den 8. d. M., hierher einberufen. Der Reichstag wolle beschließen: 1 den §. 7. des Kommission. üind Goth f 9 höäerh f
Meiningen, 2. Juni. Se. Hoheit der regierende Herzog Georg nebst Gemahlin trafen nach mehrwöchentlicher
Abwesenheit gestern Abends aus Italien hier ein und reisten
heute früh nach Bad Liebenstein, um daselbst Residenz zu
nehmen. . . Württemberg. Stuttgart, 3. Juni. Der Prinz
Napoleon ist heute Morgen 19 Uhr nach Kuchen gereist, um
die Straub'sche Fabrik zu besichtigen. Von dort geht derselbe
über Ulm nach München.
Bayern. München, 3. Juni. Prinz Napoleon ist um
8 Uhr Abends hier eingetroffen und wurde am Bahnhofe von dem französischen Gesandten empfangen. dem Hotel »Zu den vier Jahreszeiten« ab.
Der Prinz stieg in
Oesterreich. Wien, 3. Juni. In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses wurde die Debatte über die Finanz⸗ Gegen den Antrag der Majoritaͤt sind lß Redner, für den Antrag 3 Redner eingeschrieben. Der
Berichterstatter der Majorität, Skene, erläuterte seine Anträge.
Niederlande. Haag, 3. Juni. Nach amtlicher Be— lanntmachung ist das neue Ministerium so, wie in der gestrigen
Nummer dieses Blattes angegeben, zusammengesetzt — aus—⸗
nommen, daß auch die auswärtigen Angelegenheiten von dem riegsminister van Mulken übernommen wurden.
Großbritannien und Irland. London, 3. Juni. Die Regierung hat vom General Napier Depeschen aus Addigraht vom 21. Mai erhalten. Der Marsch der Truppen it durch die NAeberschwemmungen nicht aufgehalten worden. Bis zum 1. Juni soll das gesammte Expeditionscorps ein⸗ Oberst Milward, der, wie gestern gemeldet,
Suez eintraf, war im Rothen Meere durch Schiffbruch vier Tage
aufgehalten worden.
Frankreich. Paris, 2. Juni. In dem Berichte Gres⸗—
sier's, des Referenten der Budgetkommission des gesetzgebenden
Körpers über das Anleihegesetz, heißt es: »Stark genug, um
keinen Angriff zu fürchten, von seinen wahren Initeressen hin⸗ reichend durchdrungen, um seinerseits keinen u l zu wollen;
lann Frankreich sich ohne jede Besorgniß, wenigstens dieser Art, den Arbeiten des Handels, der Industrie und des Ackerbaues
widmen. Damit das Vertrauen wiedererwache, muß das Land an eine dauerhafte Ruhe glauben. glücklich, hier laut erklären zu können, daß alle Aufschlüsse, welche sie während ihrer zweimonatlichen Arbeit von der Re— gierung empfangen konnte, ihr gestatten, zu versichern, daß, wie ganz Frankreich, so auch die Regierung den Frieden will und ihn unter den für ein großes Laͤnd nothwendigen Bedin— gungen der Würde und Ehre zu erhalten wissen wird.«
Ihre Kommission ist so
— In demselben Bericht ist von einer Summe von drei etlichen Hunderttausend Franken die Rede, welche auf den Bau von Panzerschiffen zur Bewachung der
Es ist im Plane, für die
— Im Lager von St. Maur wie in dem von Chalons ind in Folge der starken Hitze Krankheiten unter den Soldaten ausgebrochen.
— 3. Juni. Nach amtlichen Berichten aus Tunis vom D. M. hat der Bey das Uebereinkommen mit Frankreich atißzirt und der französische Konsul in Folge dessen die diplo—
atischen Beziehungen zur tunesischen Regierung wieder auf, genommen.
— Der heutige »Moniteur« enthält im amtlichen Theile
Ein Kaiserliches Dekret vom 13. Mai d. J, welches die 15 Mit—⸗
gi der er obersten Kommission für die Alterversorgungs⸗Kassen — die nächste r eng. Periode ernennt. Der Vorsitz ist dem; lce⸗Präsidenten des Staatsrathes, de Parleu, übertragen.
stattet, ihre Diplome mit dem Bildnisse Sr. Majestät des
RNußland und Polen. St. Petersburg, 31. Mai. Die heutigen Zeitungen veröffentlichen das Ceremoniell für die morgige Taufe des Großfürsten Nikolai Alexandrowits ch. Pathenstelle bei dem Taufacte vertreten: Se. Majestät der Kaiser, Ihre Majestät die Königin von Dänemark, der Kron— prinz von Dänemark und die Großfürstin Helene Paulowna.
— Das TKaiserlich russische Zolldepartement hat unter dem 14. v. M. einen Erlaß, betreffend die Erleichterung der Zollformalitäten bei dem Eingange von Seeschiffen in die
Häfen von St. Petersburg und Kronstadt zu St. Petersburg 3 stadt, an das Zollamt
Wir lassen denselben nebst den Vorschriften fü Verfahren in Nachstehendem folgen: ,, J. Erlaß des Zolldepartemenks an das St. Petersburger
Zollamt, d. d. 2/I4. Mai 1868.
Der Finanzminister hat bestimmt, daß bei dem St. Peters⸗ burger Zollamte folgende Anordnungen versuchsweise zur Aus⸗ führung gelangen sollen:
) Die den Capitainen der Schiffe, re , . . en nn n ng zur Vorlegung
issemente wird sammt allen aus dieser ? ĩ . ergebenden Folgerungen aufgehoben. .
2) Anstatt der Connoissemente, welche derzeit von den Fahrzeugen bei deren Ankunft . werden, ist es zulässig, ian fi b. ü. wärts in irgend einer emden Sprache abgefaßt sind, vorzulegen; diese Manifeste geben die Materialien für die Nachweisung der Ladung des Schiffes ab. Diese Nachweisung wird im Zoll gefertigt).
3) In den usnahmefällen, in denen das Schiff ein Manifest nicht an Bord hat, finden, in Betreff der Connoissemente, die derzeit geltenden Vorschriften auch ferner Anwendung.
II. Vorschriften, welche, nachdem die Verpflichtung zur
Vorlegung von Connoissementen Seitens der Schiffs⸗
Capitaine aufgehoben worden ist, bei den Zollämtern
zu St. Petersburg und Kronstadt versuchswelsse zur An— ¶ wendung gelangen.
I Für Dampf⸗ und Segelschiffe, welche in Kronstadt löschen und ihre Ladung aäauf Lichtern nach St. Peters t,,
ei der Ankunft derartiger Dampf ⸗ oder Segelschiffe haben die Beamten in Kronstadt von dem Capitain das Schiffsmanifest in einer Ausfertigung entgegenzunehmen, und sie haben davon in russischer ,. zwei Abschriften nach beifolgend angegebener Art anzu⸗
Das Original⸗Manifest und eine Abschrift werden unverzüglich dem St. Petersburger Zollamte zugestellt, während die zweite Ab⸗ schrift bei dem Kronstädter Zollamt so lange verbleibt, bis die Ladung des Dampf⸗ oder Segelschiffs gänzlich in Lichter gelöscht ist. Sobald die Ladung vollständig gelöscht ist, wird die zweite Abschrift des Ma⸗ nifestes gleichermaßen an das 3 Petersburger Zollamt befördert und an das »Schiffsamt« zu dem Behufe abgegeben, um die ausge— ladenen Waarenkolli mit den Lichterzetteln (oder Pässen) der Lichter, welche die Ladung des Dampf oder Segelschiffes in Empfang ge— nommen haben, zu vergleichen.
Die vermittesst der Lichter in St. Petersburg ausgeladenen Güter sind mit den Lichterzetteln (oder Pässen) zu vergleichen, und auf diesen Lichterzetteln oder Pässen ist ein Anerkenntniß darüber, daß die Güter zur Niederlage gebracht sind, zu geben.
Die Vorkehrungen zur Lagerung der Güter sind auf Grund der n von Kronstadt aus gesandten Abschrift des Manifestes zu ver— anlassen.
2) Für Dampf- und Segelschiffe, welche Theile ihrer Ladung in Kronstadt löschen und mit dem Ueberrest nach St. . kommen.
ie obigen Vorschriften finden gleichermaßen Anwendung auf Fahrzeuge welche Theile ihrer Ladung in Kronstadt löschen, mit dem Unterschiede jedoch, daß die zweite Abschrift des Manifestes, nachdem das Schiff gelichtert worden ist, nicht besonders übersandt, sondern in ein verschlossenes Couvert gelegt wird; letzteres ist dem Capitain be— hufs Vorlegung bei dem St. Petersburger Zollamt nach seiner An— kunft daselbst zu übergeben; auf diese Abschrift des Manifestes ist ein Vermert zu setzen, welcher die Zahl der an Bord verbliebenen Kolli ersichtlich macht.
3) Für Dampf ⸗ und Segelschiffe, welche ohne einen
welche in St. Petersburg
Theil ihrer Ladung in Kronstadt aus- oder an Bord an—
derer Schiffe überzuladen, direkt nach St. Petersburg (Stadt) fahren. .
Bei der Ankunft solcher Dampf- oder Segelschiffe in St. Peters-= burg haben die Zollbeamten von denselben eine einzige Ausfertigung des Manifestes entgegen zu nehmen und sie haben dann, nach Art wie in der Anlage angegeben, zwei Abschriften in russischer Sprache anzufertigen. .
Das Original-Manifest verbleibt auf dem Zollamte und die eine Abschrift wird an das »Niederlage Amt, die andere an das »Schiffs—= Amt zu dem Behufe gesandt, um die Ausladung und die Entgegen— nahme der Ladung zu vergleichen. ⸗
In jedem der drei voraufgeführten Schiffsmanifest eine Declaration (Angabe) zunehmen, in welcher derselbe verpflichtet an Bord befindlichen Schiffsprovision anzuzeigen, welche er für den Verkauf auf eigene Rechnung mitgebracht hat, und desgleichen auch alle sonstigen Waarenkolli, welche, obwohl nicht in dem Manifeste aufgeführt sich an Bord befinden. Nachdem die Ladung eines Schiffes vollständig gelöscht ist, wird ein Vermerk darüber auf die beiden Abschriften des Manifestes in dem Schiffs- und
Fälle ist außer dem des Capitagins auf— ist, die Menge der
und derjenigen Güter
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