1868 / 133 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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5 vertragenden Theile unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schifffahrts— Art. 18. Di ,,, . . . . —t ö feln 6 , dg fer er, seitig rr. 3 n e rr, dend en e de n Hülegsshen a Zellner geneigeene n Möennshen diff leiht e . ar dee J ö ö forderlichen Vorschriften, lein Waaren führer gezwungen werden, an Handel und . den Inländern Ihn gh ae r , bei r. ä fan zn ge er, e, k edel ein e re n k Württemberg und Baden . . . 6 e genes ö. h . ö den Genverbehetrieb n inn s d ng ar n e unter b. und C. beziehen sich nur auf die vom 20. Jebrusr 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr

mn Theiles und deren n unter de . mung keine Anwendung. Beim Besuche der Märtl! e' gsterreichisch⸗italienische Grenze. über den Bodensee Anwendung. . . deren Theiles und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und Messen zur Ausübung des he der Märkte n r die österreichi J ; ö . wen n J J gen dieselbe ie die eigenen Seeschif ; ̃ Medes Handels und zum Absa hintern Kinf Vorbehalte nicht zu machen, 7 Zu Art. 7 des Vertrages. I) Die, im Artikel 7 bezeich fen fen e n n, ifa ö. eigenen Seeschiffe zulassen. Dieses nisse oder Fabritate sollen jedoch die Angehörigen 6 ö Art. Die Hiwi f len Seiner nete . ist durch nachstehende Umstände bedingt; a). Die Die Staatsangehörigkelt . Schiffe jedes der vertragenden S eben so wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. öh . kten: Die in den Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem ten ist nach der edge bun , u . 9 . en Staa⸗ ö Kaufleute, Fabritanten und andere Gewerbetreibende, welch den allgemei Begleitschein Nr. J. (nicht zur schließlichen Abfertigung) angemeldet

Zur Rachweif n ng ,,, . 94 . darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihrer Derden! und von (iner amtlichen Bezettelung begleitet sein welche Stach se jf . ö. Ladungsfähigkeit der Schiffe des cinen haben die gesctlichen Abgaben für das von ihnen betrleen . ergiebt, daß und wie sie am Veisendungzort unter amtlichen Verschluß ere J , . gültigen Meß⸗ entrichten sollen, wenn sie persönlich oder durch . ihren . oder f gefetzt worden sind. ö) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als ö gien, ö. ö , . J. . Jeststellung stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unt! unverletzt und sichernd befunden werden. ) Die Deklaration muß

Rin Terran Sieh fssen , ö. . ö. führung von Musterng suchen, in dem Gebiete des andern ver, . vorschriftsmäßig und dergestalt erfolsen, daß wegen mangelhafter An- in Unglücks. oder ztcs fallen , 35! . J Theil keine wweitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet fen m m. meldung die speziell!e Revision nicht erforderlich wird, und, es zo'n sollen, wenn nicht der Aufenthalt , , ] , ein 26 . Die Angehzrigen des einen der verirggenden Theile, bel chen gr die Verkehrserleichterungen dieser Art aufrecht zu zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt kein Ver⸗ beleverk hr . 29. . h, . , . zum Han⸗ Fracht fuhrge werbe / die See oder Flußschifffahrt zwischen Pla . un der eite ahnliche Erleichterungen des Verkehrs anlassung vorliegen, Läßt sich ohne Abladung der VWangren die voll⸗ , Schifffahrts- oder Hafen⸗Abgaben nicht er— ö . sollen für diesen Gewerbebetrieb in ͤ al hendbd ewohner für gewisse n . . ,, . . . .

zari ü ͤ iff ei dern Theils einer Gewerbesteuer ni muten. f 18de g derse a legte Berschluß' unverletzt und sichernd se ar d b⸗

Von Havarie und Strandgütern, welche in das Schiff eines der werden. heils einer Gewerbesteuer nicht unterm ssirccken zuzulaf sdehnung derselben auf den 1 . , . n n n .

vertragenden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vor— Art. 19. In Betreff der Bezeichnung oder Etikettiru Zoller ein . F ; 8 Un

. ächti d Zollvereins einzelnen Orten im Gebiete des Zollvereins ein Bedürfniß sich geltend ö. . 5 n m 8 ö . 1 * am. 8 ö. * P 90 Nac tig L 83 . ö. C 3 ö l 2 3 ö . . , Bergelohns / eine . nur dann erhoben wer⸗ Waaren oder deren Perpackung sollen die Unterthanen eineg 9 Die ö Jenseitigkeit macht soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung de 9 ö n . elben ö Verbrauch ü ergehen, k der vertragenden Theile in dem andern denselben Schutz win n . an der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung Wass rr ö ö . . und uünhlichen ländez genheßen. i ls 9 Il Art. 3 des Vertrages. Die österreichischen Bevoll⸗ wird österreichischer Seits zugestanden. ö ö n i n, . u ö. K Theile sollen Schiffs. Art. 20. Die vertragenden Theile bewilligen sich gegensciti jz J En erklärten, daß Sesterreich die Zollbefreiungen und Zoller 8) Zu Art. 8 des Vertrages. 1) Die bestchenden Zusam⸗ ( Wudin hrzeuge, . che , derselt en angehören, unter den. Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handel vlc mg . welche es für die in der Anlage A unter Nr. 1 a und menlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. 1 edi , tn ö. gegen, ieselben Abgaben von Schiff oder andern Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines i masißuhg, und e, Nr. 4 a, b e, d. et / 8 und h, Rr. 11a und b, Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusam⸗ ö ö werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des , . werden. . hi 3 . H, Rr. IZ e, Rr. 38 a und Nr. 40 1 gengnnten Gegenstände menlegung gegen vorherige fe bm enat che n gn ö . 81 iese Konsuln des einen der vertragenden Theile ö . sianden dialich aks Begünstigungen zur Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oester= 3 Mte We n 6 6 K 83 er zertragenden Theile sollen ssspcrein zugestanden habe, lediglich als Begünstigung 3 eue Su gung 6. 6 . Kan . JJ Chausseen und sonstigen n n Bedingung der Gegenseitigkeit, in Gebiete des . nn ö e der tehrd mit denmselben betrachte, ünd deshalb reich und den betheiligten Zollvereinsstaaten vorbehalten. 2 Zur . , 1 ö. . . . der Häfen ben Vorrechte, Befügnisse und. Befreiungen genießen, deren s0h e ee lfte beziehungsiweise begünstigte Zulgssung dieser Gegenstände weiteren Erleichterung des Verkehrs wird auch ferner auf thunlichste wasserd . 3 J fh ö an g, e 3 dritten Staates erfreuen oder erfreuen weigh ö ö., an Zukunkt von deren uninittelbaremm Uebergange aus dem Zoll. NUebereinstimmuing in, den in n fe n, ö. J n ö 3. J . ö alten de rt. 21. Jeder der vertragenden Theile wird seine K auch in J . z if den Grenzzollämter Bedacht genommen werden. 3). n d Nijed dor 9 8 . * . ; genden Theile wird seine Ko j te abhängi machen müsse. d 33 Bedacht geld . 1 J ,, . zur ziettung M Derg inge von . Auslande berpfsichten, den Angehörigen des ' aner I en in . ba geh g . diesen Vorbehalt nichts zu erinnern. Stellung Wund der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet . anderen n fer ; der JJ ö . . it 56 an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht bert g Man war darüber einverstanden, daß dem unmittelbaren Ueber- Theiles verlegten k 9 i ö . ö ö. ö . d, soll, gleichvie dieselben vom Schutz und Beistand in derselben Art und ge i ö 6 aus treinsgebiete gr de Nr. 6 des gegenwär. säße geeinigt? a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes e Ste i echtigten ver et wer zr . ö. gegen nicht höhere Gain e em Zollvereinsgebiete, unter den zu Nr. 6 des gegen ätze geeinigt: g . Ates . k , . verwaltet werden, den Angehörigen ren wie den eigenen Angehörigen zu an n ö . are geh er ere a B taufe pangen, der Uebergang über den dem Gebiete des Stagtes, welchem (es angehört / aufgestellt . ö hn, Theils unter gleichen Bedingungen und gegen Art. 22. Die verkragenden Theile gestehen sich gegenscitz a r l cl eichzuachten ist . Zollamt behält den Namen des früheren Standertes welchem jedoch 9 Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke ee, z Bodmer . . z des Vertrages und zu den Anlagen A; sein nene Standort beigefügt wird. Die auf Lene tigemn . e . ; ö. be . ; von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf daz . . ind z 5 Man war darüber einverstanden, daß Verzollungsstempel neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standorts, ö Secls r r end fg g ö nn ,, J. 1 . und die Grenzbewach ing Kenntniß zi kriangen, mie ei n andere Bezeichnungen der Waaren zum Veweise et Verzollung Schlagbäume ,, . . ö ö. fc ey J camten alle Gelegenheit bereimwilli ähren i 9 zeichnungen er bh snd' z, dufgeführten Waaren in sie stchen; das Amtsschild wird mit den Farbe d der licher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden U genheit bereitwillig zu gewähren ist. derselben auf die in den Anlagen A. und B. aufgeführten * ĩ n' das Amt hört, versehen. c) Die Aufrechthal— Di ürfen die zk dez übi eber die Nechnungs Statistik in beiden Zollzelich k eden 3 iete zur Anwend Fnmen dütfen. Die Landes, welchem das Amt angehört! verkehen. zie Dicfelben dürfen die nterhaitungskssten fammt den landesübiichen ,, , . . kuilem der beiden Zollgebiet zur Amwendung ton f e

; 2 h woller ie p . . 2 s x 4 4 3 a , J J a m n r vol z 0 dere . le inner⸗ der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob. Zinsen des Anlagekapitals nicht ühersteigen. ö ö e an en ii den iin, e nn nn snyaige An ord nnn ö , knn ffn ,, der rg Regierung des Terri stactes hat dafür zu sorgen, daß die auf . für , . sollen auf Straßen, welche Art. 23. In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertu! , . ö verzollenden Waren wird ihr Gebiet überseßten Beamten in , . unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile den Theile! ; . z 1M 3 ertigunf an . , n. . n ere n estört werd und daß namentlich die Sicherheit ihrer ; = ? XJ Theile, welche von deren Zollgebiet aus lossen si nnn iden Sei das den Artikeln 14 bis 18 des Handelsvertra⸗ schäfte nicht gestört werden, d daß ) hre. unter sich oder mit dem Auslande dienen, da, wo dieselben d . * 9 oSgeschlossen sind, finn von beiden Seiten das in den a. , , m e, ,, d'unterliege. e) Die beider⸗ ͤ eselben den Satz so lange deren Ausschluß dauert, die Verabre en i g np 3 lei d Frankreich vom 2. Auͤgust 1862 be- Diensipqpiere und Gelder keinem Anstand unterliege. ;. von einem Silbergroschen (G5 Kr. 6. W.) für ein Zugthi m 6 Ausschluß d die Verabredungen in den Arlt ges zwischen dem Zollverein und Bran 2. . ; hann d Angestellten, welche sich aus ische Meile er: . Zugthier und eine 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages keine Anwe * zerfahren i d ꝛbracht werde scitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten / au togr teile erreiche ü ige o6qhstene ges Anwendung. ze Ve en in Anwendung gebracht werden. .. seitigen und n , . n, . übersteigen, höchstens zu den jetzt Art. 24. Der gegenwärtige Vertrag soll vom ig in I8s8 ah g , ö. ö Die gegenwärtig bestehenden irgend einer im Verlrage vorgesehenen Vergnlgssun in ö. . 9 . , . . . in Kraft und an die Stelle des Handels. und Zolivẽrtrage n era bredungen über die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter denen . ö . ö ö. g überschrei d ü ie Landes- 1. April 1865 treten. Er soll bis zum 31. Dezember 1877 in a die im Artikel 6 unter bis * gedachken Verkehrserleichterungen sind dort von dem ür Rechnung des Staat Wege⸗ grenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen bleibe 5 ö. z Dezember 1857 in zi] 'die im Ariikel 6 unter a. bis. s edachten Vor grerden dabei, wie Brücken. und Fährgelde, ebenso, vie die eigenen Beamten und An— , ö . 1. ciben. Im Falle keiner der vertragenden Theile öl 9 . . ch ferner aufrecht erhalten. Es werden dabei, wie Brücken und Fährgéelde, ebe die eigenen , nach Verhältniß der Streckenlängen nicht höher sein, als für 6 2. . b vertragenden Theile zwölf Monaten eintreten, bleiben auch ferne t erhalten. C 9 ̃ seeslt⸗ efrest. D haben fie die Befreiung von dergleichen . r h ) . für den auf diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertr zren nn bis sünfti je nachstehenden Gesichtspunkte leitend sein. gestellten, befreit. Dagegen haben ie di freiung ͤ q das eigene Staatsgebiet heschränkten Verkehr . „die Wirkängen des Verkrages Aufhörn bisher, so auch, künftig die nachstehen den Mich. shu 4 , in. deren Erhebung Gesellschaften, Kerporatis— . , . ; lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zin Di ständ ür welche eine Zollbefreiung in Anspruch ge. Communicationsabgaben, deren Erhebt 9 sch . Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln Ablaufe eines Jahres von d 2 libe in Geltznß i Kid en bcgen siände elt gr fürn n hattung und Menge an. nen, Gemeinden oder einzelnen Privatĩperfonen zusteht, nur in so weit 16 und 17 enthaltenen Bestimmüngen 2 aufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine d nommen wird, müssen bei Zollstellen nach Gattung n, nn, nn, shnöcnen Kenn bestchenden Tarif begründet er— ; , . . der andere der vertragenden Theile denselben gekündi se yu RNepisi stellt werden. 2) Die Abfertigung der zu beanspruchen, als ste nach dem bellen gi . . Art. 16. Auf Eisenbahnen follen in Beziehung auf Zei J genden Theile denselben gekündigt hat. Die inn gemeldet und zur Revision gestellt werden. Die Abfertigung. zu en ind Saul ddrücklich anerkann, daß durch die Zusammen⸗ ise d Zeit! Art tragenden Theile behalten sich die Befugniß nin f icber' (ngeführten, beziehungsweise eingeführten scheint. M Es wird ausdrücklich ane 8 10 und Preise der Beförderungen die Angehörigen des anderen Theils Hallta nd; e . die Befugniß vor, nach gemeinsun ausgeführten und wieder eingesührtent beste sästwenf Ye l st⸗ ch uberliegenden Zollämter wohl eine thunsliche Gleich. 1. 3. * ö * 8 B. 8 (. 1. erständigung in diesen Vertra und in di d elb bei af ö d ede 8 ü ft Gegenstände muß bei denselben Zollstellen legung der gegen ( . eg L 2 ; K ö . und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen Angehörigen und Verständigung d ag ie demselben beigefin und wieder ausgeführten Geg— , n aug zt der beiderfeitizen Amtshandlungen, keineswegs aber eine 24 ; 2 nd Tarife jederlei Abänderunge z . j i z ie der Grenze oder im Innern sich befinden. zeltigteit der bel ehktstetgen ,, . n n dere ö be r erd 2 * gen aufzunehmen, welche mit dem G erfolgen, mögen diese an der Erenze oder im Innern) esil 1. a h . »ifed es der beider , ö ö ö . nicht in ihr, stehen / und ka , von dien Bestimmung sind die um J rl lng arne rina lig . e, . in S ö n . ? g . Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden öchte crwähnten G stände, welche zur Bearbeitung oder Veredelung aut 2 e Ih In: ,, . n ez soll kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen . h den möchte. Uwähnten Gegenstande, e. 3 ,,, ; a nern din kgunetiduen zu vollziehen, an den gleichen Junctionen der . Art. 25. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizi z sollen n d . , . das Gebiet des anderen ausgeführt obliegenden Functib 3 n, m . welchen auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf oder iffcations n , ratiftzirt und es sollsl im Gebiete Res, ing heirlghunt f 1 weiner' jed en Amtes sich aber nicht zu betbeiligen haber ] Dis gegenwärtig be i,. * ,. ) . ö 6er Rati ications⸗Urkunden 9 3 WB z 5 ö e si *; rere M'zederei derselben kann bei einer jeden anderen tes sich abe )t 3 , , ,, , ö abgelg denen Güter verhältnißmäßig unterliegen. . ,, 3 ö . ö Zollstelle des Gebiets stehenden Verabredungen: zur Regelung der Ber halt eee Tln 3 ö . Die vertrag nde, m. werden dahin wirken, daß die So geschehen Berlin, den 9. März 1868 der e ,. Anspruch genommen werden? Ebenso findet die Angestellten der auf das Gebiet ö a , , 6 .. . 6 JJ , rt ö e 3 . 2 ö . . perde n wendung, wenn dieselben ber inen egten Aemter, Ind 966 fe. ö 156 n⸗ . , e ln n n der Olio lc et! . . ö deln s die Ausfuhr, bezichungs⸗ Mieths zinse, . die . , , , el von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert . deren. 8 , . schungsweif Wieder. mengelegten Aemter, über die Sitschrnng g tung 8. woeise E folgte, zur Wiedereingangs-, beziehungsweise w! . ; h 2 z i den zusammengeleg— . den fer ihren t Schi v. Ph fin dborn J n nnn, , 3 Es kenn die Wiederausfuhr das Schließen ain . ö ö R . . , [nn h fn , , ,,, Schienen⸗ (L. S.) und Wöedcreinfuhr an die Beobachtung gangemessener Fristen geknüpft ten Iientern hen di ,,, ö ö , , i ,, , Weber itind di „BVeohgchtinnge gugerne ck üarden, Wenn bie gen beim amtlichen Verkehr Fieser Atehmtet Ritalin iber die Rea mittel stattfindet, Waaren, welche in vorschrifsmäßig verschließbaren ö är er esebliüt ch Azzake n dnrch erden nn bi sördbeinndenn bd: n Zolsaniteßs izres Süß sh hr gherst' ; L. S FRrist ) iben. 4) Es ist gestattet eine Sicherung der Abgaben hörden ode J 3 2 pit des Nachbarstaates Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im In 8b ien unbeachtet bleiben, hee lh, sl nn der n Rinberer echende Bflichten der Veamten der auf das Gebiet des, Nachöarkache ö g t Innern Eggensberger durch Hi 3Veträges der felben oder in anderer entsprechender und Pflichten ec , nan, befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes 99 ther Durch Hinterlegung des Betrages der se . Zelläntte', denen Wohnunzen in einem Staatsgebäude des S Zoll. (*. 8. Weise e 5 wöichts-⸗Differenzen, welche durch Reparaturen verlegten Zollämter, dene . ö öonn⸗ oder Steueramt befindet, von der Deelaration, Abladi 8 Rey , Weise zu verlangen. 5) Gewichts- ifferenzen, woe che durch ehen , „n ngen nt worben , lber die Zollabfertigungen an Sonn— . ing und Revision v. Thüm mel durch die Bearbei der Veredelung der Gegenstände entstehen, letzteren eingeraun . eie 8 rei ür fertige an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, i ie h n n Lurch die Bearbeitung oder Veredelung ,, chte men,endlich über die gegenseilige Zollbefreiung ge h srei lassen, insofern jene , . solle illi Veise berücksich zerden und geringere Differenzen und Feiertagen end „i Fe, werden hierdurch echt er- . . ,, f ö , n t n ,,, . , e. haben ; 6) 6 wird beider. Beamten-Uniform— und Armaturstücke, werden hierdurch aufrech zum ingang angeme 6 ind. Die Rati 4 2 ! ; ö . 2 ) e ö Fi 1 . P e el . J l alt in. ; . ; . we ̃ iftsmqßi R ? Ratifications -Ur des v den Vertrages f Zollabfertigung Sorge getragen halte ; ö ß e e Mai . 1 borschrifts maß ig verschließbaren Eisenbahn⸗ Berlin . n, e gehn, r , de mn elcsn neichtwtkt Sahzetfizun . Ferner ö. unter . e n ,,. 4 vagen durch das Gebiet ent der berrragenden Shfile aus, oder ngch ö. . 3 ä d uben, daß durch die Verab⸗ 1857 dfterre schischer Seits elfen Grenzba seurtgsern en Zoll. dem Gebiete des andern ohne Umladung Lurchgeführt werden, ö chli ht oeh dl ö. n , mn ne, fe n. ö 3 beiderseiti! für die auf das Gebiet des Zollpereins verlegten österreichischen Zoll . . , n sowie vom Kollover.— Verhandelt Berlin, den 5. März 186, (gen Dl gef hen nb 'Vervaltungsvorschtiften, so wie nach früheren ämter . . Pertrages und zum Zollkar tel breselben 9 44 n. . nd eu Grenzen frei bleiben, insofern Die Unterzeichneten kraten heute zusammen, um den unter ih cbcreinflesten bestehchden Erleichterungen im gegenseitigen Czrfnz. H e'är ga bellt ortkd'8 Gee n ki ce unbcdent ich afätannt, daß , ö ungsverzelchnisse und Frachtbrief vereinbarten Handelg, und Zellkertraß ach nochmaliger Hurchl, Vatchr nich begbsichtigt ei daß aisos tis cerlicendz Veri age bestinn ed 86 affehe' inen. Wachmannschaften) zur, Verhütung nnd 98e n rtf * . Bestimmungen ist jedoch da 1 9. . m n n nn n , . u w ann bie in Alti n eher at . n datt en , i ö Gehendes sich gegenseitig unterstüͤzn und ihre 4 . 2. 3 ingen und Verabredungen in das gegenwaͤrtige Protokoll! Verabredu d enseitigen Grenzverkehr nur i . ckung. de Jh ah Rogner unmittelbar mittheilen. durch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen , dungen guf den gegen eitigen e erg selihterun- dar bejüglichen Wahrnehmungen einander ar mitth ͤ h r das dergelegt wurden wendun 6 ; Fefe weitergehende Verkehrserleichterun.! arauf bezüglichen W 3 n , . zeitige Eintre d i ; . , als sie weitergehende ern . . ar be den, daß die zur Verständigung J, , ,, e ee ang ers r, , ,, , . J l . de angsamte verpflichtet seien. olgende dur en mi ‚önigrei ͤ il S8 Hrenl vertebr , ,, ,. d rober ungebleichter Leinwand über ckmäßiges Zus— , ser nur „änfozveit Hon einem Ler vertragenden Theile mit dritten Stgaten ir e en. . Sr rds ,, ,, n . , eherne nr ihn Hrenzver. fonderen Vergnlassungen gerte denn l enn a ien. .. . der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten anerkannten Begünstigungen noch fortan vorbehalten: a) der Zell kehr zwischen den vertragenden. Staaten bestehenden Uebereinkünfte unter den beiderseitigen oberen 8 z 2 kN worden sind, finden diese Erleichterungen ! Gulden 897 Kr. sür den Zollcentner neapolitaner und sseilian während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht gekündigt wer sinden haben s des Zollkartels. Es wird anerkannt, daß die der Gegen fe r eg mit dem anderen Theil, unter Voraussetzung Weine, welche zur See und gegen Nachweis des Ursprunges in den. Die zwischen ihnen wegen Ausführung ener, Uebereinkünfte ge⸗ ö. . wol. 6 Dieuerbeamten, wenn dieselben bei Verfol— gkeit, Anwendung. Schiffspapieren kingeführt werben; b der Zoll von 1 Hulden Ah möoffenen Verabredungen bleiben gleichfalls in Wirksamkeit. . igen 3 . 201

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