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gung eines Schleichhändlers, oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates in das Gebiet des anderen Staates sich begeben, sich ledigtich darauf zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen dr n machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt wer—⸗ den, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thät— lichen Angriffe erforderlich gewesen ist.
3) Zu §§. 6 und 11 des Zollkartels. Die beiderseitigen Zoll und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §§. 6 und 11 des Zollkartels bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theils begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.
4) Zu §. 8 des Zollkartels. Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen im gegenüberliegenden Grenzbezirke heider Zollgebiete fremde unverzollte Waaren nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer, gegen ,, hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden.
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange diese Bestim— mungen in Kraft sind, zur Ausführung der im J 8 enthaltenen Ver— abredungen ., wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, swie Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirks mit gehöriger Berücksichtigung auch, der Zollinteressen des anderen Theils in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.
5) Zu SF. 11 des Zollkartels. Die Verständigung über die im §. 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden Staaten des Zollvereins vorbehalten.
6) Zu S§. 21 des Zollkartels. Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einzuziehen.
7) Zu 8. 22 des Zollkartels. Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorge— sehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung.
10 Zu Art. 12 des Vertrages. I) Man war darüber ein verstanden, daß der Artikel 12 sich nicht auf Kriegsschiffe bezieht.
2) Die verabredete Gleichstellung der Sceschiffe und deren Ladun— gen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seeschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung von Hafen- oder Zoll— gebühren oder in der Ermäßigung solcher Gebühren bestehen; P) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten' Staaten an⸗ gehören; ( auf die Privilegien, welche in Oesterreich vertragsmäßig den türkischen Unterthanen vor den eigenen zustehen.
11) Zu Art. 17 des Vertrages. I) Die im Artikel 17 ent— haltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Um— ladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahn-Transporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei.
2) Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile ausn oder nach dem Gebiete des anderen durch- geführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließ . baren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Roh— gewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Post— papieren ersichtlich sind von der Declaration und Revisien sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zwecke des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umge— n,, 3 halt
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost i r al. 3 ö .
3) Man ist darüber einverstanden, daß durch die im dritten Alinea des Artikels 17 und die vorstehend unter 2. vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zoll⸗ amtlichen Revision, die Ausführung einer solchen Reviston nicht aus— geschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.
12) Zu Art. 17 des Vertrages. Man war darüber einver— standen, daß, wo auf einzelnen den Zollverein mit Oesterreich ver— bindenden Eisenbahnen weitere als die im Art. 17 und vorstehend unter Nr. 11, Ziffer, ! und 2 verabredeten Erleichterungen im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages zulässig erscheinen, die Verständi= gung über die dazu erforderlichen Einrichtungen zwischen Oesterreich und dem betheiligten Zollvereinsstaate erfolgen konne, so weit jene Erleichterungen mit den im Zollvereine bestehenden Verabredungen vereinbar sind.
132 3u Art 18 des Vertrages. 1) Die Verabredung im IIsten Alinea des Artikels 18 über die Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen in Bezug auf den Antritt und den Betrieb von Handel und Gewerbe soll in denjenigen Deutschen Staaten, deren Gesetz⸗ gebungen in diesen Beziehungen zwischen Inländern und Ausländern
2) Was den Meß und Marktverkehr anlangt, so sind, nach ersten Alinea des Artikels, die Angehörigen des anderen vertrag Theiles sowohl hinsichtlich des Rechts zum Beziehen der Heesse ꝛ Märkte, als auch hinsichtlich der von dem Meß- und Marfivlitehnn entrichtenden Abgaben den eigenen Angehörigen völlig gleichgest⸗ Ueber die Form der Legitimation, welche von den Angehörige n anderen Theils, die dieser Begünstigung theilhaftig werden wol beizubringen ist, hat man sich nach Inhalt der Anlage A. verstän Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter z nannten Bebörden befugt sein. l
3) Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des deren vertragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbes
des Heimathlandes ausgefertigt sind.
Muster erfolgen.
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung wo Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertraj ist. Jedem vertragenden Staate bleibt vorbehalten, nach Befinden c mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen ses die für alle Zollvereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig herzustelln den Karten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unte scheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in eint Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung ind Tasche möglich macht, und in der Ueberschrift in gleicher Weise, w die Paßkarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher da
erfolgte, ersichtlich macht.
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe- Legitimation karte ertheilt wird, soll von der betreffenden Behörde eine Zusammtn stellung derjenigen Vorschriften ausgehändigt werden, welche von betheiligten Gewerbetreibenden, außer den in Bezug auf den Antuf und Verkauf einzelner Waaren-Artikel etwa bestehenden Beschränku gen in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils zu bea en sind.
*
gestattet, die aufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzp nehmen. Sie dürfen nur im Umherreisen Bestellungen suchen od Ankäufe machen; der ständige Betrieb dieser Geschäfte an einem On außerhalb ihres Wohnorts unterliegt lediglich den in dem ersteren i tenden Gesetzen.
alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden.
Staate, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen e gehörigen geschehen würde.
15) Zu Art. 23 des Vertrages. Ungeachtet der Bestimmum im Art. Z des Vertrages sollen die aus Zollausschlüssen des cin
Waaren in dem letzteren keinen höheren Zöllen unterliegen, als wim sie aus dem Zollgebiete des ersteren eingeführt würden. ; 165 Zu Art. 25 des Vertrages. Die Bevollmächtigten sin übercingekom]mmen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit den Vertrage den Hohen vertragenden Theilen vorgelegt werden soll, umd daß im Falle der Ratification des letzteren auch die in ersterem et.
tification derselben als genehmigt angesehen werden sollen. Es wurde hierauf der Vertrag in zwei Exemp : und untersiegelt und das gegenwärtige Protofoll gleichfalls in doppt!
Geschehen wie oben. v. Bismarck. Wimpffen. Delbrück. Pretis. v. Philips born. Weber. Eggensberger. v. Thümmel.
Formula
Dem N. N., welcher mit seinen Messen und Jahrmärkte in (Oesterreich, Zollverein, Preussen u. s u besuchen beabsichtigt, wird Behufs seiner Legitimation bei den zi un e Behörden hierdurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei un die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.
Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von Monaten. 6 (Ort, Datum, Uuterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde]
Personal⸗Beschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.
Gewerbe Legitimationskarte,
Stempel mit dem Wappen und Namen des Landes.
gültig für das Jahr 1800 aclit und sechs
unterscheidet, erst vom 1. Januar 1869 ab in Wirksamkeit treten.
di ͤ ö.
lungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von . werbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behßötnn
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter B. anliegend
Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertig inn
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Diet . , stehenden Reisenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich si ren, jedoch ist . von ihnen, welche Waarenankäufe matt
14 Zu Art. 20 und 21 des Vertrages. Unter Konsuln su
Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul in anderen Theiles nach Maßgabe des Art. 21 Schutz und Beistand währt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen nnn . Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies von zn dazu v
vwoelche den Waarenverkehr aus
vertragenden Theiles in das Zollgebiet des anderen eingehenden
hsondern auch“ ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterha haltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche . Zeit und bei befonderen Veranlassungen sich . laren unterzeichtt!
ter Ausfertigung vollzogen. .
ssich in das Gebiet
n — — ö a (Proõdutten) 60
ormular b. Formule Vereinigungen zum. Ziwecke des Schleichhandels ngk
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19 . N 6 in N. N. wohnhaft ist, und für Rechnung Dem ö. enen PDrogueriewaaren-( Handlung daselbst, . Een e daarcfh - ilandiung N. N. daselbst, bei welcher er 2 * Han lungscommis im Dienste stelit,
— (Fabrik-) Lläuser als: 3 N hender Handlung (Eabrik-) läuser a ö ; . . in Gesterréch Waarenbestellungen aufzusuchen und
zufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch Behufs seiner — 8 daß für den Gewerbebetrieb des vor—
c. hauses dachten Geschäfts acer
ichten sind. =. ; ug te f , Wagren / auf welche er Vestellungen suchen ill nurn Proben, aufgekaufte Waaren atzer nur Behufs deren Beför— , nach dem Bestimmungsorte mit sich führen.
im hiesigen Lande die gesetlich bestehenden
8 ö *. ö 5 . X * 6 Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als de genannten
öafts uses
schaf d nuser
; tar n Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen
cr die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten,
9 Hatum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) . 26
Personal ⸗Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
— —
Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankãäufe
.
( 1. Jeder der , Theile verpflichtet sich, zur Ver—⸗ hindẽrun Entdeckung und Bestrafung von Ilehertretungen (§§. 13 ind 14) ke Zollgesetze des . Staates nach Maßgabe der folgen—
immiungen mitzuwirken. , J Ir mn n er e eg hin Theile wird seinen Angestellten, tlche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen . eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen / sobald
1 bannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des an.
unternommen werden soll, oder stattgefünden hat, dieselbe durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mitte thun˖ mund in beiden Fällen der inländischen Zoll oder n Zollverein: Haupt Zollämter oder Haupt ⸗ Steuer. ch Haupt ˖ Zollämter oder Finanzwach⸗Kommissäre)
des einen Theils sollen über kungen von Zollghesetzen des oder Steuerbehörden des abei über die ein⸗
schlag
hdien er vertragenden Theile sollen den
en Zoll oder Steuer— Register-Abtheilungen, letzteren und an der jederzeit an
whbramten desselben die Einsich
R Lunge lien n neb der estatten. . der w Lat und Steuerbeamten an der Grenze . öeiden vertragenden Theilen sollen angewiesen werden, , zur . hütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden kö ö. bereitwilligst zu unterstützen und. nicht allein zu jenem . . Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mi ö —
ijur Versiändigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Vei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll
en geh s geführt werden, . welches die erwähnten Mittheilungen
einzutrage — .
. . h . Zoll⸗ und Steuerbeamten der vertragenden . soll ggestaitet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder ö l oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Stang i des andern Staates zu dem Zwecke zu hege hen um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur i e. lung des Thatbestandes und des Thäters und die zur K Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller ,, e
tzüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung i. 9 11 änden nach die infa we lig: dh lagnahmte der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen t n. wn err ar . sollen e rtzvorstande und Behörden . der vertragenden Theile in derselben Weise genügen zwwie lhnen ies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eige⸗
öli ö ie Zoll= Steuer nen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll. und Steue U beamten des . Theiles durch Behörde
6.
Requisition ihrer vorgesetzten Behn von Seiten der zussändigen Behörde des anderen Theils a ,, n werden entweded vor letzterer selbst oder vor der , ehĩ . ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstär auszusagen. in seinem Gebiete ; 6 , g. in seir ͤ §. 7. Keiner der vertragenden dem Gebicte des
anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die mög—
16 ae gl fle oschicichhandlerischer Unkernchmungen Gültigkeit zu—
gestehen. ; ᷣ erhindern
. 8. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu perhindern
daß anch e e ü, welche als zum Schteichan del geh 4
Gebiete des' anderen Theils bestinimt anzusehen sind, in der ähe . Grenze des leßteren angehäuft, oder ohne genügende Sicheruug gege
Theile wird
nnerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unver- zoltã ö. nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Dol. Vehsrde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Ver- schluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite mög⸗ lichst sichernde Kontrole⸗Maßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. hz. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht über— schreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letzt. gedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen inso⸗ weit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. §. 9. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet: a) Waaren, deren Ein. Sder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist! nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubni zoll ˖ oder steueramtlich abzufertigen; b) Waagren, welche in dem andern Staate eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach dem— selben 1) nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte, 2) von den Ausgange hmtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jen seits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und 3) unter Ver⸗ hinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangs- amte oder der Legitimationsstelle und der Grenze zoll oder steueramt⸗ lich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. q . §. 10. Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicher. heiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder ö. stattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom ö. gangsamt auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. §. 11. Vor Ausführung der im S§. ) unter b und im §. 10 ent⸗ haltenen Bestimmungen werden die veriragenden Theile, über die er⸗ forderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Wag ren über ange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebung. stellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in ö. ziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigung siun ö. und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen . ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle / . über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwi igst ver⸗ tändigen. ö ö. . §. 12. Jeder der vertragenden Theile hat die in den 88. 13 . 14 erwähnten Uebertretungen der Zollgesetze des andern ö nich allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiet inen vorübergehenden Wohnsitz haben, oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu . phen bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende . e ver⸗ pflichten sich wechselseitig, die dem andern vertragenden . ange⸗ hörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhau de wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
§. 13. Uebertretungen von Ein ⸗ Aus. und Durchfuhrverhoten des aͤnderen Theiles und Zoll: oder Steuer- Defrauden, d. . . Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch . . ö. teren eine ihm gesetzlich gebührende Ein oder Ausgangs, ; ga 4 zogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach sesner Wahl entweder mit Confiscation des Gegenstandes der Uebertretung eventuell Erle— gung des vollen Werthes und daneben mit angemessener Geldstrafe⸗ oder mit demselben Geld ⸗ oder Vermögensstrafen zu, bedrohen, wel
chen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgaben ⸗ gesetze unterliegen.
F ĩ ö e it derselbe gesetzlich m letzteren Falle ist der Strafbetrag soweit d . J Abgabenbetrage sich richtel, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. . §. 14. Für solche Uebertretungen der Zollgeset des ö Staates durch welche erweislich 9 e ,,, ; letzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht enltzot den 2 sollte, sind genügende, in. bestimmten Gfenzen vom straf richterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. ö
§. 15. Freiheits. oder Arheitsstrafen (vorbehaltlich 4 , e nen eigenen Rabgabengesehen . . i. gr Geldstrafen durch Häft oder Arbeit) obi he einn
ᷣ In Geweibsberechtigungen oder, als Strasschärfunge die, , erfolgter Würm thellungen an zud rohe n tit auf Grund dieses Kartels keiner der vertragenden Theile verpflich i fan k daf nig ela . el ell ung
den Strafbestiminungen die geeßmfiß ige z eltth s ttwa vorkommenden sonstigen der Zollgesetze des andern Staates n , ; en, Vergehen und Verbrechen, als Beleidigungen ᷣ ,, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschun
gen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
ö ö esetze des Theils hat, auf 17. Uebertretungen der Zollgesetze des andern Theils t ,, . e rg ,, Theile von d ben Gerichten und in en / ber J . derartigen Gesetze, untersuchen und ger wah bestrafen zu lassen: ) wenn der Angeschuldigte entweder ein ging höriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und . iehen soll, oder 2 wenn jener nicht allein zur Zeit der Alebertre ö ö ben Gebiete dieses Staates einen, wenn auch mur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete ,, , sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrags auf Unter
den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
suchung sich in demselben Staate brtreffen läßt, in dem unter 2 er—