2328
wähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Ange— häriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand 6 lee ge. set genstand der angeschuldigten S§. 18. Zu. den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht. von dessen Bezirke aus die Uebertretung . ist, 9 das Gericht; in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, al6 Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig ö . 66. . Uebertretung gegen denselben Ange— huldigten ein Verfahren bei einem andern Geri ingi ö ö Entscheidung beendigt i , §. 19. Bei den im S. 17 bezeichneten Untersuchunger unt ichen Angaben der Behörden oder . nn, n ; ,, ö welche den amtlichen Angaben der Angestellte 8 ei S s in Fä ĩ ö 3. . gestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher §. 20. Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingelei 8.20. D ken : iga — geleiteten Straf . ,, und der Strafvpollstreckung sind nach , j zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleich- artiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. Für die einstweilige Bestrentung derselben hat der Staat zu sor— gen, in welchem die Untersuchung geführt wird. ö. Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafpollstreckung, w 9 wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze sia tgefunden hätte, von jenem Staate iich lch zu tragen sein wür—= den, hat, inso weit s nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (58. 21) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. . . Die Geldbeträge, welche in Folge cines nach Maßgabe 8 8. eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder . y, Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu V ö J die rücständigen Gerichts kosten, sodann den er ate entzogenen etzt die Strafe den . e zogenen Abgaben und zuletzt die Strafen eber die letzteren hat der Sta fügen, i van ; . h Staat zu verfügen, in welchem das 8. 22. Eine nach Maßgabe des s. 17 eingeleitete Unt ; Line nach Me e §. 17 ersuchu n ,, ,. ,, noch nicht n , Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher diese ih 9 . jenig 8, welcher dieselbe veranlaßt . 23. Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach 3 des 96 . KJ er n wurde oder sich freiwillig erboten zat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte di rrtheil kin . zu, dessen Gerichte die Verurtheilung oder Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilder Es ssooll or derartig Strafmilderur der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze 3 . Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern. 39 §. 24. Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Be— zichung auf jedes in dem andern Staate wegen Uebertretung der Zoll— gesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete Straf— ,,, verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes: I) Zeu— gen und Sa verständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk aufhalten auf Er fordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, so⸗ weit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B die Cigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände er⸗ strecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 2) amtliche Besichtigungen vorzuneh— men zund den Befund zu beglaubigen; 3) Angeschuldigten, welche sich ö. Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande de letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen; ö Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Be⸗ zirke des crsuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und aus— zuliefern insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des er— . n dern ige n , , Staate angehören, welcher ir ichtet ist, die fragliche Uebe inerseits ge⸗ horn erf gen . bestrafen zu las ö. J . S. 25. Es sind in diesem Kartel unter »Zollgesetzen, au ; Ein; Aus und Durchfuhrverbote und unter ,, die . 3 vertragend en Theile zur Untersuchung und Bestrafung von Ueber— nn der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. her 6. Durch ie vorstehenden Bestimmungen werden weiter. a Zugeständnisse zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.
Gesetz, betreffend den Vereins-Zolltarif vo 1865 Vom 25. Mai . m 1. Juli 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni ir. R nig vo teuß . 9 ö . Vun Send ,,, limmung des Bundesrathes des Deutsch Verei ft T 6 ö was folgt. schen Zoll ⸗ Vereins und des Gl.. Die dur den Handels. und Zollvertra , Bunde und den 9. n gehörenden Mitglie- . , . e , , einerseits und Oester
ch erseits vom 9. März d. W für die Einfuhr aus ᷣ
2 Desterreichs in das Gebiet des e n ., r n an cfreiungen und. Zollermäßigungen treten gleichzeitig mit dem Voll— 6 diesee Vertrages für die Einfuhr aus allen Ländern in Wirffam— 9 ff och mit der Maßgabe, daß die Zollermäßigung für »Wein und . ⸗ . 2 in Fässern und Flaschen« — Anlage B. des Ver— 6 . r. 22 Lit, n. — nur auf die Erzeugnisse dersenigen Länder ö . fin t welche die Erzeugnisse des Zollvereins bei der Ein
9 en Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation behandeln.
zwischen dem
derlichen Anordnungen werd desr ⸗
in, , ; 9 den vom Bundesrathe des Zollvnn
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi ——— gedrucktem i d , , hahe hene hen Unterschrif undh
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1868.
(L. S Wilhelm. .
Gr. v. Bis marck Sch nhausen
Reichstags Angelegenheiten. .
Berlin, 8. Juni. In der (17) Si stei . des Norddeutschen undd i ö . ö. kussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Quar für die bewaffnete Macht während des Friedenszu Präsident des Bundeskanzleramte . das Wort wie folgt: eine Herren! Der Herr Abgeordnete fü ö in demjenigen Theile seines . in gef ne,
m ᷓ ü an s Delbrück, nach . -
2 3
53
in
rungsvertreter sprach, doch, wie er das auch von vorn her
0 g
ankündigte, den richtigen zunk cgi 8 . gi . chtigen Standpunkt des Regierungsvertret Er hat vollkommen richtig argumentirt — aud seitigen Standpunkt der ulld? ö 9 lonimen, Recht, daß die Bundes ⸗Militair⸗ dem jetzigen Zustande durchaus auskommen, daß sie n ö ganz zufrieden sein kann, und daß . die Regierungen nichts anderes ins Auge zu fassen heilten . das Interesse der Militairverwaltung, Sie mit diesem Gen gar nicht beschäftigt sein würden. Indessen, die Regierun . haben geglaubt, daß sie doch auch noch andere Aufgaben h. sie haben geglaubt, daß gegenüber einem Zustande, der sch gesetzliche Grundlage in. einem Gesetze hat, welches jetzt being 39 Jahre alt ist, daß mit Rücksicht auf die vielfach ven erten Vermögens. und wirthschaftlichen Verhältnisse, mit Rit sicht auf die Uebertragung der preußischen Militaireinrichtunzg über die preußischen Grenzen hinaus, daß mit Rücksicht hieraufin Interesse des Landes ein Bedürfniß vorhanden sei, das Gesetz, welch
dem c . 3 Er hat vol erwaltung nn
sie hat aber in mehrfachen Beziehungen V i e ha en Vorschläge gemacht, für die verbündeten Regierungen nicht , . Seite hin nicht zu vereinigen sei ürd . te hin nich sein würden. Ich will mit m . . 4. a. damit nicht der Spezialdiskussion vo zugreifen, die Hauptgesichtspunkte, auf die es hierbei a im Allgemeinen zu bezeichnen. . 6 ö * will zunächst damit beginnen, daß von Seiten der vet ündeten Regierungen darauf kein entscheidender Werth gelth wird, ob wie es in der Regierungsvorlage geschehen, die Jon mune, oder ob, wie es in dem Entwurf der Kommissionnn
stellt wird. Ich würde ohne die vorherigen Ausführungen b Herrn Abgeordneten für Osnabrück w . h, daß an Stelle der Kommunen die Inhaber benutzbarer Räum als verpflichtet hingestellt sind;, das ist jedoch eine Frage fit sich, die bei, der Spezial-Diskussion vorkommen wird 3 ,,. ien i a erörtern. Also nach der Seite hi von Seiten der Regierungen ge i den e e , . . gegen die Vorschläge tn Ein entscheidendes Bedenken dagegen waltet ob gegen dern jenigen Theil der one sfen snnen, welcher siß nt der Ausführung der Einquartierungs. Verpflichtung beschäftigt, un . um es mit einem Worte zu bezeichnen, gegen die Vll chläge Ihrer Kommission über die Kataster. In dem Ent
den es . en a n ,, mmen, für welche solche Kataster aufgestellt werden spolle und es war dabei der Gesichtspunkt der, . es doch nicht t entferntesten ein Bedürfniß sei, das ganze Land mit einem Nh von Katastern zu bedecken, die zum Theil ja gar nicht praltist wären. Es kommt ja doch nicht jedes Jahr un
quartier, belegt wird.
maͤßig belegt sind und für die also dazu ein Interesse vorhan— den ist, ein Kataster aufzustellen. Ihre In n . diesem Gesichtspunkte abgegangen und schreibt vor, daß für das ganze Bun des gebieh, gicichviel, ob irgend eine Chance da ist, daß ein Ork bel wird oder nicht, gleichviel ob, wenn er auch belegt wird, irgen, wie ein praktisches Bedürfniß hervorgetreten ist, auf ein Ka
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmung erfor.
taster zurlickzugehen, Kataster aufgestellt werden sollen. Ih
usdruck
Kataster,
der 84 d
Ihrer Berathung unterstellt ist, vo 1 Ihrer Be : f, vorzulegen. Auf dicsem o, sich sichtspunkt allein beruht es, daß die ö. . 2 . Ihre Kommission ist ihrerseits auf, den far die verbin⸗ en Regierungen leitend gewesenen Gesichtspunkt eingegansn; ö
il si 8 a könn ö 7 2 5 l, V j . weil sie mit dem Zweck des Gesetzes nach der militairische .
eschehen, etwas Anderes, als das verpflichtete Subjekt hin. Kommiffi
wurfe der verbündeten Regi r ᷣ 1 n ne, der. igierungen werden die Kataster auch e wähnt; sie werden da in gewisser Weise fakultativ hingeste, hervor
diejenigen Orte i
. . . d'auch ni einmal, alle drei Jaohre und auch nicht in einem längeren Zei abschnitte vor, daß hc ̃. es auch nur mit einem mel, ö. nd es war von Seiten der verbündet! Regierungen der Gedanke der, für diejenigen Orte, die reg!
23
nstituirt damit einen — ich kann keinen andern ö büreaukratischen Apparat von einem Um. wie ich glaube, von einer Schwerfälligkeit, daß allein schon erschrecken sollte. . aber noch ein zweiter Punkt hinzu. Das ber Vorlage der verbündeten Regierungen n Maßstab für die Vertheilung der tirungslast angeben, das heißt, es soll, nach Maßgabe der benutzbaten Räume, die sich aus dem falter ergeben, die Mannschaft repartirt werden, die in ö. betreffenden Ort einquar Ihre Kommission legt
tirt wird. . im Kataster eine vollständig andere Bedeutung hei. Nach den e. Ihrer Koömmiffion s
oll das Kataster nicht den Pie Vertheilung geben, sondern die absolute Grenze eilung bestimmen; es soll also fesistellen, wie viel nur in einem Ort untergebracht werden hr wesentlich verschiedener Gesichtspunkt ch in der bes
2 —
Fommissi
—
ange und, 1 kommt. wie es in
ist, soll de
Nun
ufgefaß Einquar
Vorschlägen Naßstab für für die Verth RNannschaft iberhaupt darf. Das ist ein se
von dem, welchen au chränkten Anwendung des
z die Vorlage der verbündeten Regierungen im Auge Indem Ihre Kommission dem Kataster Bedeutung beigelegt hat, ist sie für die , n,
er
in der
lich war.
es nur darauf an,
dem Besitzer benutzbarer
war, zu reklam chätzung.
ohe Eins 6 das Kataster die abs
selbst, wenigstens in regeln
st es allerdings nothwendig ge en
nicht verkannt — nicht. * ö.
d Wohnungsbesitzer in das Reclamations⸗ ch die M
lmäßigen wor
denn wenn d belegung in von selbst,
racht werden kann. ; die Reclamations- und in das Entscheidungs⸗
n' worden, und damit ist die Sache auch
ach den Vorschlägen Ihrer Kommission tions⸗Kömmission gebildet werden aus zwei aus dem Gemeindevorstand ber
einem ähnlichen Organ auf tern der Militairverwaltung, iengleichheit im Uebrigen
r oder der Landrath. welchen Kon—⸗
chlägen Ihrer
die entscheidende hat der Vorsitzende, als Nun, meine Herren! sequenzen dieses Verfahrer
on zu einer en die ein wei Es weiß ja Kreis ⸗Vorstände bei Frag der Gemeindeeingesessenen,
lei
en Schattirungen aus, das öf⸗ cheidende sein, kal⸗Interesse,
se zurückstehen. Ich glaube, bei vielfachen Vterhältnissen getreten sind, sie ind' sind nicht weg—⸗ onen etabliren, wo dem Bürgermeister
is oder Kom—
ganz natürlich zu den ̃ chdem eben dieser
Kommunal⸗Inter⸗ erden
die
sse muß
chließlich die entscheiden oder dem Landrath, in
nicht geben, die Sache kommen also da⸗ in der Vertheilung etabliren. Dieser zu beseitigen sein, wenn man errichtete, aber, meine Herren,
ssionen macht, Sie Ungleichheit
die absolute Prinzip zu
als
von entscheidender Bedeutung sind; der Kantonnirung in §.2, die Frage d rung, d. h. §. bei Kantonnirungen, deren übersteigt, nach Ablauf
29
Kommission Ihnen vorschlägt, mit einem in jeder Stadt jedes Jahr, mit einem auf dein Lande alle dre Fen Kataster, mit der Befugniß der Reela Hausbesitzer oder der Wohnungsbesitz Militairbehörden, mit einer die Reclamationen entscheidet, daß dieser kolossale Apparat, mit dem Sie den ohnehin doch nicht üb kratischen Apparat, den wir sonst schon haben, ein absoluter Fehler ist schon That gar nicht nöthig ist. Es verbündeten Regierungen einen ents bei welchem ich Ihnen nur empfehlen kann, schläge Ihrer Kommission die Regierungs—⸗
i Jahre zu erneuern— mation seitens der er und von Seiten der gemischten Kommission, die über nachher mit einer Rekursinstanz — den Sie in Bewegung setzen, und ermäßig kleinen bureau— noch vermehren, aus dem Grunde, weil er in der ist dies ein Punkt, auf den die
scheidenden Werth legen, und
an Stelle der Vor⸗ Vorlage anzunehmen.
übergehen, die ebenfalls
das ist einmal die Frage
und fodann, allerdings nur eventuell,
er stärkeren Belegung bei vorübergehender Einquarti⸗
der stärkeren Beiegung über das Kataster hinaus, in
ommission vor, zu bestimmen, daß
Dauer die Zeit von 6 Monaten
dieser Frist die Bestimmungen eintreten,
welche für Truppen in Garnisonen gelten, d. h. mit andern Wor⸗
ten, um es kurz zu sagen: bei Kantonnirungen, die länger als
sechs Monate dauern, haben nach Ablauf dieser sechs Monate die
Offiziere und Militairbeamten sich selbst Quartier zu bestellen.
Run, meine Herren, werden Sie sich zunächst zu vergegenwär⸗
tigen haben, daß die Bundes⸗Militair⸗Verwaltung in der That
an sehr langen Kantonnirungen ihrerseits nicht das mindeste
Interesse haben kann, daß sie ihr im Gegentheil höchst unlieb⸗
same Institutionen sind, zu welchen nur gegriffen wird, wenn es nicht anders geht. Wenn es aber nicht anders geht, dann, meine Herren, wird diese Bestimmung, diese Beschränkung mit
den sechs Monaten, unausführbar. Ich erinnere Sie an die Nothwendigkeit, in der sich die Königlich preußische Regierung befunden hat, die Grenzen gegen das Königreich Polen zu be⸗ setzen. Es war das eine sehr unangenehme Sache; man würde gewiß aufs Lebhafteste gewünscht haben, es mit drei Mo⸗ aten abmachen zu können; es ging aber nicht, es mußte länger als sechs Monate dauern, Nun stellen Sie sich die Situation vor, wie sie an der Grenze gegen Polen in Schlesien, Posen und Wesipreußen war; da wollen Sie, wenn unglücklicher Weise das Cantonnement, länger als sechs Monate dauert, dem Offizier sagen: Nun miethe Dir selbst eine Wohnung!
Das geht nicht, er kann das nicht, wenn er sich n derungen aussetzen will, die er nicht bezahlen kann, J. also fuͤr ihn Quartier beschafft werden, wie es, bisher beschafft wurde, auch wenn die sechs Monate vorbei sind. Diese Be⸗ stimmung würde auch schließlich, wenn man, sie ernsthaft nehmen würde, dahin führen, daß von einem Orte, in welchem ein Cantonnement etablirt ist, die Truppen zurückgezogen werden müssen, denn ohne Offiziere können sie nicht da bleihen, und damit stehen Sie vor der Verneinung des Dislocations⸗Rechtes, welches Seiner Majestät dem Könige verfassungsmäßig zusteht. Nun bleibt noch eine zweite Alternative, Man kann sagen: diese Bestimmung nehmen wir ganz speziell subjektiv,⸗ also die Compagnie, die da ist, kann nicht länger als sechs Monate da bleiben, sind diese um, so marschirt diese ab und es kommt eine andere. Meine Herren, ist das ein erwünschter Zustand, wenn durch eine Bestimmung, die in der That unausführbar ist, die Verwaltung zuletzt genöthigt wird, zu solchen Mitteln zu greifen?
Ich habe endlich noch einen Pi herv hier schon erwähnen will, weil ich ihn für einen von zipiellen halte, auf die Gewicht zu legen ist. Es ist das der in Rr. 1 des §. 2 eingewickelte Satz, daß dem Bu nde eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbringung der Trup⸗ pen in Ka sernen oblieg Eine solche Verpflichtung des Bundes existirt nicht. Es ist in deni Bericht Ihrer Konnnission auf eine Be⸗ stimmung in dem Abgabengesetz vom Jahre 1820 Bezug genommen; der Herr Abgeordnete für Ssnabruͤck hat diese Bestinmung schon ganz richtig citirt. Diese Bestimmung in dem Abgabengesetz von 18290 enthält weiter nichts, als eine Verheißung, soweit es sich um das Kasernement de Soldaten handelt; sie enthält eine
16 e . Bestimmung, so weit es sich um die Unterbringung der Offiziere in Garnisonen handelt. W
as aber das Kasernement betrifft,
so enthält sie nichts als eine Verheißung, eine Verheißung, deren Erfüllung ausdrücklich abhängig gemacht wird von dem Vor⸗ handensein der Mittel, kann aber nun und nimmermehr als eine gesetzlich begründete Verpflichtung angesehen werden. Gegen die Ctablirung einer solchen Verpflichtung würde das entschie— denste Bedenken vorliegen. . In der Diskussion über den Bericht der Geschäftsordnungs
Ich darf noch auf einige Punkte
—
7. In §. 2 schlägt die K
icht For⸗ Es muß
vorzuheben, den ich
einen Punkt her —̃ von den prin⸗
daß der ganze Apparat, den Ihre