1868 / 137 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2404

Thalern, welche in dreißig Apoints zu je 1000 . nach dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis- steuer mit fünf Prozent , zu verzinsen, und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1870 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen thums nachweisen 9 dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli⸗ gationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen . ist durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu ringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen 3e az

Gegeben Berlin, den 16. April 1868.

(L. S.) Wilhelm. Frh. von der Heydt. Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg.

A. Regierungsbezirk Königsberg. b lig ation des Ger dauer Kreises . II. Emission über 1000 Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund des unterm .. ten Allerhöchst bestätigten Kreistags ⸗Beschlusses vom 18. Rovember 1867 wegen Aufnahme einer Schuld bis zum Betrage von 30 000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im Kreise Gerdauen, Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubi⸗

ers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 1000 Thalern Preuß Courant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der kontrahirten Schuld geschieht vom Jahre 1870 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs⸗ fonds von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870 ab im Monate jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds zu . Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreihungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschrei⸗ bungen werden, unter BVegeichnung ihrer Nummern und Be— träge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine im Staats⸗ Anzeiger, im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg und im Gerdauer Kreisblatte.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist , wird es in halbjährlichen Terminen, am 24. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezember bis 6. Januar jeden Jahres, von heute an gerech⸗ net / t fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins⸗»Coupons, beziehungsweise dieser Schuld verschreibung bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Gerdauen, und zwar auch in der nach Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb 64 Jahren nach dem ö t erhoben werden, so wie die inner- halb vier Jahren, vom Ahlauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisatien verlorener oder vernichteter Schuld verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts Ordnung Theil J. Titel 51 §§. 120 ff. bei dem Koͤniglichen Kreis gerichte zu Wehlau. .

Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt wer— den. Doch soll demjenigen, welcher den n. von ß. pons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis- verwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange⸗ meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung , werden.

Mit dieser ed n n sind halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 1876 ausgegehen. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

„Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis Kommunal ⸗Kasse zu Gerdauen gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗-Serie an 7 , den Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗

itig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. e. vnn tunen gif

Provinz Preußen.

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausferti unte h llst Ahe flund h se Ausfertigung untet unn

Gerdauen, den 18..

Die ständische Kommission für den Eisenbahn Kreise Gerdauen. s hubau im

Regierungsbezirk Kön; Zin scoupon dirk König gin

zu der i ge,, des Kreises Gerdauen

; ' Il. Emission

über 1000 Thaler 1 n Prozent Zin sen über

25 Thaler.

Der Inhaber dieses Coupons empfängt gegen dessen Ri

am . ten. 18.. und späterhin 99 gif! .

nannten Kreis -⸗Obligation für das Halbjahr vom ten ......

bis ten mit 25 Thalern (in Buchstaben ba i

Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Gerdauen.

. irn gen niht fan den rij ö. ö ̃ ie ständische Kommission für den Eisenbahnbau im Gerdauer Kys

Dieser Coupon ist ungültig, wenn t fun

dessen Geldbetrag nicht innerhalb

vier Jahren nach der Fälligkeit, vom

Schlusse des betreffenden Halbjahres an

gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen.

Provinz Preußen.

Regierungsbezirk Köni . . 6h zur ö 5 n ö. a i g er Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgah der Obligation des Kreises Gerdauen M über , à fünf Prozent Zinsen, die te Serie Zinscoupons für die n Jahre 18. . bis 18.. bei der Kreis Kommunal -Kasse in Gerdaln, nach Maßgabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen stimmungen. . Gerdauen, den „ten 18. Die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im Gerdauer Kusf

. vilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kr bligationen des Kreises Allenstein im Regierungsbezirk Königöhn zum Betrage von 60000 Thalern. Vom 16. April .

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. Nachdem von den Kreisständen des Kreises Allenstein, im KRtzi rungsbezirk Königsberg, auf dem Kreistage vom 19. Dezember K beschlossen worden, die zur unentgeltlichen Hergabe des innerhalb M Grenzen des Kreises belegenen Grund un odens für die Thon Insterburger Eisenbahn an den Staat erforderlichen Geldmittel j Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag R gedachten Kreisstände:; zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautwjhn mit Zins Coupons verseheue, seitens der Gläubiger unkündbare Ill. gationen zu dem angenommenen Betrage von sechszig Tausend Th lern ausstellen zu dürfen, in Gemäßheit des §. 2 des Geseßzes vun 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage vn sechszig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 10 Stück zu 1000 Thaler 19000 Thaler, 40 5 500 20000 * 200 100 v 20000 * 160 7 * 50 5 8000 80 2 25 2000 So bod Thale; nach dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einm Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der dutz das Loos zu bestimmendenden 8 jährlich vom Jahre zz ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Il wachs der Zinsen von den amortisirten eon ere unn, tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Uusere landesherrlih Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jehn

die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend n machen befugt ist. .

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich zn Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der NM. haber der Obligationen eine Gewährleistung übernommen wird, ist durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinch Kenntniß zu bringen. . .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Bundes⸗Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1868.

(L. S.) Wilhelm. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitzz. Gr. zu Eulenburg.

a. Regierungsbezirk Königsberg li t i on

e

Provinz Preußen.

über Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund des unterm

vom 15. Bezember 1867 wegen Aufnahme einer Schuld von 6

ilgun

bestatigten reit agbesch i

nen und mit fünf

orden Die

im Jahre 1868 om J enk uwachs

nter Die

urch das

b in de

as Recht äarken / so

2405

die kreisständijche Eisenbahnbau ⸗Kommission Ra Kreifes Allenstein durch diese, für jeden Inhaber gültige ' Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld Thalern Preußisch Eourant, welche für den Kreis kontrahirt Prozent jährlich zu verzinsen ist. ung der ganzen Schuld von 60 009 Thlrn. geschieht ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten von wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich, der Zinsen von den getildten Schuldverschreibungen. o Einlösung der Schuldverschreibungen wird Lobs bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868 Monate jeden Jahres. Der Krels behält sich jedoch 1 vor, den Tilgungsfonds zu größeren Ausloosungen zu ver— wir sämmtliche noch umlgusende Schuldverschreibungen zu Die ausgeloosten, so wie die die gekündigten Schuldver⸗

bekennt si

jiuchabl

Folgeordnung der

ki genen werden uͤnter Bezeichnung ihrer Buchstaben! Nünnnern

ch reibun

d Beträge s

l ; n im ei und Einen

hd

ng.

eitu

vird es

„„, von heut 3 . t jenem verzinset. un; 1g nhl der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße

Die

ückJabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ rrschreibung, be

uch in hg

Lreises. Da

shu erf grelbnn en erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ dnung

richte

blauf meldet igung hut, n

ind bis dahin nicht vorgekommenen

usgeza . ug f dieser Schuldverichreibung sind Loupons bis zum Schlusse

veitere ben. Di

reib Kommunalkasse zu Allenstein gegen Ablieferung des der älteren , ,, bene r lar Talons. Beim Verluste des Ta—⸗ ons erf Mnhaber 36. Schuldverschreibung, ig Licherhei der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Dessen 36 Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrist ertheilt. nAsfslflenstein, den

Provinz Preußen. ; Erft en Zehnter) Zins- Co upon a Serie zur . ö Obligation des ÄAllensteiner Kreises

Inhaber diefer Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte chu

Seitens des Staats nit ö Der Inhaber diefes Zins Coupons empfängt gegen dessen gabe am .. len 18..

porbenannten Kreis-⸗Obligation für

his

A

Dieser Zins Coupon ist ungültig,

wenn

wier J

Schluß des betreffenden Halbjahres an Herechnet, . ö

Provinz Preußen, Regicrungsbezirt Königsberg.

der &

tte der K l lierung ier er Staatsanzeiger und in einer

it der zur Empfangnahme

erschreibung sind r n mm

ö gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren

nach dem lb vier

Zins Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen,

dit n bei der Kreis ⸗Kommunalkasse zu Allien fz.

Der

wie des Termins, an welchem die Rückzahlung er⸗ Iflůturh bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt Monat vor dem ö in dem

Eöniglichen Regierung zu Königsberg, so wie im ,. ! zu Königsberg erscheinenden

Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, ö dal hseh chen Terminen, am „ten „;; und am ten heute an gerechnet mit fünf Prozent jährlich in gleicher

i der V . j , . öl.

em Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. den ach def . en , eee . auch die dazu gehörigen Zins ⸗Coupons der paäteren i n n. Für die fehlenden Zins Coupons

Betrag vom Kapitale abgezogen.

ü stermi ie die inner⸗ Rüäckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die ür . nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des

z Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Theil J. Titel 51. S. 120 sed, bei dem Königlichen Kreis—⸗ zu Allenstein.

Verlust von , . r vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung au— f ö ile hh Besitz der Zins -⸗Coupons durch? or- der Schuldverschreibung . . , r Verjährungsfrist der Betrag der ö ins Coupons gegen Quittung

halbjährige Zins⸗ ausgegeben. Für die erioden ausge⸗

welcher den

hlt werden.

des Jahres:. 4 oupons auf fünfjährige

Zins · Coupons · Serie erfolgt bei der

Zeit werden Zins

e Ausgabe einer neuen

neuen Zins. Coupons -Serie an den

i ändigung der iti olgt die Aushändigung sofern Deren Vorzeigung rechtzeitig

Vermögen.

ten 18.. Die kreisständische Eisenbahn⸗ Bau⸗Kommission.

Regierungsbezirk Königsberg.

Littr. .... Nr. Thaler zu fünf Prozent Zinsen über

Silbergroschen. .

und späterhin die Zinsen der das Halbjahr vom nit Thalern

llenstein, den . ten 8. 6. Die kreisständische Eisenbahnbau Kommission,

dessen Geldbetrag nicht innerhalb ahren nach der Fälligkeit, vom

Talon

Allenstein, den ten 4 18.. . Die kreisständische Eisenbahnbau⸗Kommission.

Privileg ium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗ Goal eff des e Osterode, im Reglerungs bezirk Königsberg, zum Betrage von 25000 Thalern.

Vom 16. April 1868.

von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von den Kreisständen des Kreises Osterode, im Regie⸗ rungsbezirk Königsberg, auf dem Kreistage vom 23. November 1867 beschlossen worden, die zur unentgeltlichen Hergabe des innerhalb der Grenzen des Kreises belegenen Grund und Bodens für die Thorn⸗ Insterburger Eisenbahn au den Staat erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf, jeden Inhaber lautende, mit Zins. Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli⸗ atiõnen ju dem angenommenen Betrage von 25000 Thalern aus; i, zu dürfen, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni i833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von fünfund⸗ zwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:

10 Stück zu 1000 Thaler 10000 Thaler,

29 590 2 10000 * 410 PI.” 1I00 v 4000 * 9) 560 2 1000 *

ö Gb0 Thaler, . nach dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis⸗ steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehen den Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu durfen, geltend zu machen befugt ist. Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über nommen wird, ist durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kennt⸗ niß zu bringen. . . f Url ch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel Gegeben Berlin, den 16. April 1868.

(L. S. Wilhelm. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.

Wir Wilhelm,

a. Provin reußen. Regierungsbezirk Königsberg. ö a. se gn en,, des Osteroder Kreises JI. Emission Littr. ... .. . AM über Thaler Preußisch Courant.

ü arlehnsschuld von den Kreis kontrahirt w

zinsetz st zuchahlung der ganzen Schuld pon Wöbho Uhalern geschieht

Die ) hre 1869 ab allmälig aus einem Tilgungsfonds, welcher mit . ; ganzen Kapitals jährlich unter Zu⸗

wenigstens Einem Prozent des l Zu ö der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildet wird. . Die Folgeordnung der Einlösung der Schuld verschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869 ab in dem Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behalt sich das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver. stärken, sowie sämnitliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. . . . .

Bie ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden k ihrer Buchstaben, Nummern une, n, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen 1 J . lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, . und Einen Monat vor dem Zahlungsterimine in den! Amtshlatte . Königlichen Regierung zu Königsberg, dem Kreisblatte des i er Kreises, in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung und in dem

Preußischen Staatsanzeiger. solchergestalt das Kapital zu entrichten ist

Bis zu dem Tage, wo ) ; ö

ird 's ln halbjährlichen Terminen, am 2. Janugr und am l. Juli

,. , 44 hahn an er Tg mit fünf Prozent jährlich in iche Münzsorte mit jenem verzinset, ͤ

,,, dir Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße

Rückgabe der ausgegebenen Zins goupons beziehungswe e dieser

Schuld verschreibung bei der Kreis-Kommunalkasse in Liebemühl,

und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins

sols Men . Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld.

Inhaber dieses Talons empfäng bligation des Allensteiner Kreises

verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren

301 *