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Thalern, welche in dreißig Apoints zu je 1900 Thalern nach dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis- steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen, und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1870 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen daß ein jeder Inhaber dieser Ohligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaher der Obli⸗ gationen eine n,, Seitens des Staats nicht übernommen . ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu ringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen .
Gegeben Berlin, den 16. April 1868.
(L. S.. Wilhelm. Frh. von der Heydt. Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg.
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Regierungsbezirk Königsberg. blig ation des Gerd auer Kreises , Il. Emission über 1000 Thaler Preußisch Courant.
Auf Grund des unterm .. ten Allerhöchst bestätigten Kreistags ⸗Beschlusses vom 18. Rovember 1867 wegen Aufnahme einer Schuld bis zum Betrage von 30,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im Kreise Gerdauen, Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubi⸗
ers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von 1000 Thalern Freus f Courant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der kontrahirten Schuld geschieht vom Jahre 1870 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs⸗ fonds von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1879 ab im Monate jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds zu . Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschrei⸗ bungen werden, unter Bezeichnung ihrer Nummern und Be— träge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine im Staats⸗ Anzeiger, im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg und im Gerdauer Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 24. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezember bis 6. Januar jeden Jahres, von heute an gerech⸗ net, 3. fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins Coupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse in Gerdauen, und zwar auch in der nach Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb . Jahren nach dem ö nicht erhoben werden so wie die inner- halb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisatien verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts Ordnung Theil J. Titel 51 §§. 120 ff. bei dem Koͤniglichen Kreis gerichte zu Wehlau.
Zins⸗Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt wer den. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Cou—- pons vor 6 der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis- verwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange⸗ meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung e e,. werden.
Mit dieser ,,, sind halb rig Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 1870 ausgegehen. Hi ie weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige . ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis ⸗ Kommunal ⸗Kasse zu Gerdauen gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons-⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an n . den Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗
eitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. ie. , .
Provinz Preußen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigun Untersch ift ertheilt se Ausfertigung unte unf e ,. dh 3 f f . ie ständische Kommission für den Eisenbahnbau i Kreise Gerdauen. s .
Regierungsbezirk Köni Zin scoupon . nig eben zu der Obligation des Kreises Gerdauen . 3 Il. Emissi on über 1000 Thaler n n Prozent Zinsen über 25 Thaler.
Der Inhaber dieses Coupons empfängt gegen dessen Rü am . ten. 18. . und späterhin die gdf . nannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom len ...... bis. * ten mit 25 Thalern (in Buchstaben) bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Gerdauen. Gerdauen, den . ten 18..
Die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im Gerdauer Kreise
Dieser Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird.
Provinz Preußen.
Provinz Preußen.
Regierungsbezirk Königs ber ö zur Obligation des Kreises Gerdauen.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kreises Gerdauen M über 1900 Thaler A fünf Prozent Zinsen, die „te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18. . bis 18. . bei der Kreis ⸗Kommunal⸗Kasse in Gerdauen nach Maßgabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Bt. stimmungen.
Gerdauen, den . ten 18. . Die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im Gerdauer Kreise
ö m wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreiß— bligationen des Kreises Allenstein im Regierungsbezirk Königsben zum Betrage von 60000 Thalern. Vom 16. April 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. Nachdem von den Kreisständen des Kreises Allenstein, im Regie— rungsbezirk Königsberg, auf dem Kreistage vom 19. Dezember lh beschlossen worden, die zur unentgeltlichen Hergabe des innerhalb der Grenzen des Kreises belegenen Grund un odens für die Thorn. Insterburger Eisenbahn an den Staat erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen wollen Wir auf den Antrag de gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende mit Zins ⸗Coupons verseheue, seitens der Gläubiger unkündbare Obli. gationen zu dem angenommenen Betrage von sechszig Tausend Tha— lern ausstellen zu dürfen, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von sechszig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 10 Stück zu 1000 Thaler — 109000 Thaler 40 5 5060 — 20000 * 200 100 — 20000 * 16 5 * 50 2 — 87000 890 * 25 * — 2000 *
60 GGG Thaler, nach dem anliegenden (a. Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmendenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 186 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozenk des Kapitals, unter Zu. wachs der Zinsen von den amortisirten , , ,, tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Uusere landesherrlict Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte ohne die ge e nn des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. .
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch, für die Befriedigung der In. haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Geseßz⸗Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. . .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Bundes⸗Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April 1868.
(L. S.) Wilhelm. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplißz. Gr. zu Eulenburg.
a. Regierungsbezirk Königsberg; b li ö t i on e Allensteiner Kreises. Littr AM
Provinz , ,
über Thaler Preußisch Courant. Auf Grund des unterm
bestätigten rei tag besch . vom 19. Sezember 1867 wegen Aufnahme einer Schuld von 60
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indigen.
iträge . öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt
ch drei zwei und Einen Monat vor dem Zablungstermine in dem n blatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, so wie im
yrtußischen Staatsanzeiger und in einer zu Königsberg erscheinenden
Bitz zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist /
vid es in halbjährlichen Terminen, am ten 1437 und am z ten von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher züünzsorte mit jenem verzinset .
Bie Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ perschreibung, bei der e ine emal eit, f. in Allenstein, und zwar lch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ perschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins Coupons der späteren galligteits termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins Coupons pird der Betrag vom Kapitale abgezogen, .
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren moch dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner- halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des
ises. mig Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Echuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gexichts⸗ frdnung Theil J. eicl 51. 8§. 120 sed, bei dem Königlichen Kreis- sttichte zu Allenstein. . J
Zins Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust, von Zins ⸗ Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung an⸗ sitldet und den stattgehabten Besitz der Zins Coupons durch Vor— schung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise dar⸗ hut, nach Ablauf der Verjährungsfrist, der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins - Coupons gegen Quittung ng g lt werden. 36 ö
Ut diefer Schuldverschreibung sind. ..... halbjährige Zins. Coupons bis zum i f, des Jahres . ausgegeben. Für die . Zeit werden Zins ⸗ Coupons auf fünfjährige? erioden ausge⸗ ben. . .
Die Ausgabe einer neuen Zins Coupons -Serie erfolgt bei der treib Kommunalkasse zu Allenstein gegen Ablieferung des der alteren Ins Loupons. Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Ta— sons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins Coupons . Serie an den nc der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig sschehen ist.
ti Licerheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Allenstein, den . ten . 18.
Die kreisständische Eisenbahn⸗Bau⸗Kommission.
Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Erstsler lis Zehnter) Zins- Coupon erste) Serie
zur . ö Obligation des Ällensteiner Kreises . Ne,. . Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zins ⸗ Coupons empfängt gegen dessen Rück⸗ abe am .. len 18. und späterhin die Zinsen der borbenannten Kreis⸗-Obligation für das Halbjahr vom li mit Thalern bei der Kreis ⸗Kommunalkasse zu Allenstein. lllenstein, den . ten 18.. ö . Die kreisständische Eisenbahnbau ⸗ Kommission, Dieser Zins ⸗ Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb bier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schliß des betreffenden Halbjahres an lerechnet, erhoben wird.
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. Talon
zur ation des Freises Allenstein.
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Die ausgeloosten, so wie die die gekündigten Schuldver⸗ geribungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern ü so wie des Termins, an welchein die Rückzahlung er⸗
Littr. .. ... No ü „... ..... Thaler à fünf Prozent Zinsen die . te Serie Zins ⸗Coupons für die fünf Jahre 18. . bis 18.. bei der Kreis ⸗Kommunalkasse zu Allenstein.
Allenstein, den ten 18.. ü Die kreisständische Eisenbahnbau⸗Kommission.
Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗ Obligationen des Kreises Osterode, im Regierungsbezirk Königsberg, zum Betrage von 25.000 Thalern.
Vom 16. April 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von den Kreisständen des Kreises Osterode, im Regie⸗ rungsbezirk Königsberg, auf dem Kreistage vom 23. November 1867 beschlossen worden, die zur unentgeltlichen Hergabe des innerhalb der Grenzen des Kreises belegenen Grund und Bodens für die Thorn— Insterburger Eisenbahn an den Staat erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins. Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli— ationen zu dem angenommenen Betrage von 25000 Thalern aus- wn zu dürfen, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zür Ausstellung von Obligationen zum Betrage von fünfund— zwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 10 Stück zu 1000 Thaler — 10,000 Thaler, K 10000 * Y ÿ. 100 y 4/000 * x * 50 Y 1000 *
/ 000 Thaler,
nach dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis⸗ steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu, bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869 ab mit wenigstens ., Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu durfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über nommen wird, ist durch die Gesetz - Sammlung zur allgemeinen Kennt— niß zu bringen. K .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April 1868.
(L. S.) Wilhelm. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Thaler Preußisch Courant.
Auf Grund des unterm bestätigten Kreistags— beschlusses vom 23. November 1867 wegen Aufnahme einer Schuld von 25.000 Thlr. bekennt sich die ständische Kommission des Qsteroder Kreises Namens des genannten Kreises durch diese, für jeden Inhaber
ültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer arlehnsschuld von Thalern Preußisch Courant, welche sür
* drt kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver—
zinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,0900 Thalern geschieht vom Jahre 1869 ab allmälig aus einem Tilgungsfonds, welcher mit wenigsstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich unter Zu⸗ . der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildet wird.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869 ab in dem Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behaͤlt sich das Recht vor, den Tiljungsfonds dürch größere Ausloosungen zu ver⸗ . sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu
ündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge / sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent⸗ lich bekannt gemacht. Diefe Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat' vor dem Zahlungstermine in dem Amtshlatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, dem Kreisblatte des Osteroder Kreises, in y Königsberg erscheinenden Zeitung und in dem
reußischen Staatsanzeiger. . . ö äh zu dem . ö. solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Janugr und am 1. Juli jeden 36. 2 heute an ge mit fünf Prozent jährlich in
leicher Münzsorte mit jenem verzinset. . . z ce hg serben dJ Zinsen und des Kapitals erfolgt en bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins coupons, beziehungsweise dieser Schuld verschreibung 65 der Kreis⸗Kommunalkasse in Liehemühl, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins olgen den Zeit. ö ö .
. Mit Fer zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren
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