1868 / 142 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Justiz⸗Ministerinm.

Die Rechtsanwalte und Notare Becherer in Namslau und Loewy in Ostrowo sind unter Beilegung des Notariats im Departement des Kammergerichts als Rechtsanwalte an das hiesige Stadtgericht, mit Anweisung ihres Wohnsitzes hier—⸗ selbst, versetzt worden.

Der Notar Portmans in Castellaun ist in den Friedens⸗ gerichts Bezirk Ratingen, im Landgerichts⸗Bezirke Düsseldorf, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Ratingen, versetzt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Dem dirigirenden Arzt an der Charité, Prosessor Dr. Jo— seph Meyer, ist die Direction der medizinischen Poliklinik der hiesigen Universität übertragen worden.

Abgereist. Se. Excellenz der Staats-Minister und Minister des Königlichen Hauses, Freiherr von Schleinitz, nach München.

Summarische slebersicht über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen vereinigten Friedrichs -Universität Halle Wittenherg im Som mer-⸗Semester 1868.

Im Winter⸗Semester 1867,68 sind immatrikulirt gewesen 847. Nach Aufstellung dieser Rachweifung wurden noch immatrikulirt 30, zus. S77. Davon sind abgegangen 251. Es sind demnach geblieben 623. Dazu sind in diesem Semester gekommen 211. Die Gesammtzahl der im« matrikulirten Studirenden beträgt daher 834. Die evangelisch-theo⸗ logische, Fakultät lh 286 In länder, 30 . zus. 316. Die ju ristische Fakultät zählt 53 Inländer, 3 Ausländer, zus. 66. Die medizinische Fakultät zähll 1065 Inländer, 3 Ausländer, hu, 08. Die philosophische Fakultät zählt: Inländer mit

em Zeugniß der Reife 183, b) Inländer mit dem Zeugniß der Nichtreife nach §. 35 des Prüfungs⸗Reglements vom 4. Juni 1834 1, e Inländer ohne Zeugniß der Reife nach §. Z6 desselben Neglements 105, c Aus länder 69, zus. 834. Außer diesen immatrikulirten Studirxenden besuchen die hiesige Universität als nur zum Hören der Vorlesungen berechtigt: I) nicht immatrikulirte Pharmaccuten 25, Y Hospitanten Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zu⸗ hoͤrer ist demnach 25. Es nehmen mithin an den Vorlesungen über— haupt Theil 859.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 18. Juni. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz ist von der Inspizirungs-Reise nach Stettin, Pyritz und Stargard gestern, Mittwoch Rachmittag 4 Uhr, im Neuen Palais zu Potsdam wieder eingetroffen.

Se. Excellenz der Minister⸗Präsident Graf von Bis—

marck⸗Schönhgufen ist, nach eingegangener telegraphischer Nach⸗

richt, gestern Abend um 8 Uhr auf Schloß Varzin angekommen.

Heute Mittag trat der Ausschuß des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins für Rechnungwesen zu einer Sitzung zusammen.

Der Ausschuß des Bundesrathes des Deutschen Zoll— vereins für Zoll- und Steuerwesen hielt heute Mittag eine Sitzung ab.

Heute Mittag fand eine Sitzung des Königlichen Staatsministeriums statt. zung gliche

Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde die Be— rathung über den Bericht der Kommission für Handel und

Gewerbe über den Lasker⸗Miquél schen Gesetz Entwurf, betreffend

den Betrieb der stehenden Gewerbe, fortgesetzt. Abg. Lasker gab in seinem und im Namen des Abg. Mi— quél hierauf die Erklärung ab, daß er den §. 2 zurückziehe. Die Generaldebatte wurde geschlossen, nachdem der Antrag

Zu §. 1 lag der Antrag der Abgg. M. und J. Wiggers

vor: den Worten im §. 1 »das den Zuͤnften« hinzuzufügen die Worte: und den kaufmännischen Corporationen.

Referent Abg. Dr. Stephani empfahl denselben zur An—

nahme.

An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Wiggers (Berlim,

Graf Bassewitz, v. Hennig ünd Hr. Braun (Wiesbaden).

Die Debatte wurde geschlossen und §5. 1 mit dem Ämende⸗ ment Wiggers angenommen. §. 2 wurde, nachdem der Refe⸗

rent Stephani erklärt hatte, daß in der Kommission über diesen

Zu §. 3 lagen Anträge vor: L von dem Abg. Grafen Solms (Laubach):

noch das Wort: »Veterinär⸗Aerzte⸗ aufzunehmen. Y von den Abgg. Dr. Friedenthal und Stumm:

werks von dem Nachweise der Qualification abhängig machen, behä es bis auf Weiteres dabei sein Bewenden.« gi e mn, I) von dem Abg. Stumm: im §. 3 hinter »Notare« einzuschalten: »Markscheiders.

Schlusse folgenden neuen Absatz hinzuzufügen:

hält es dabei sein Bewenden.« Abg. Graf Solms begründete seinen Antrag.

eg en und der Staatsrath v. Müller nahmen an der Dit ussion Theil. Hierauf wurde der Antrag auf Schluß der Debatte ange⸗

denthal wurde abgelehnt.

ͤ 83 unn , ,, , .

u 8 5 lag folgender Antrag der Abgg. Schulze (Berlin und . e . vor: . 6

em 8. 5 des Entwurfs folgende Fassung zu geben: »Alle Ver— bote und Strafbestinnnungen gegen Arbeitgeber oder Arbeiter sämmt. licher Gewerbszweige, mit ARusnahme der Seeschifffahrt und des Gesindedienstes, einschließlich jedoch der Landwirthschaft, des Berg und Hüttenbetriebs, der Stroinsch fffahrt, des Tag clohnbi wegen Verabredungen und Veresnigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn! und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Ein⸗

Jedein Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und noch Einrede statt. Jeder, Gewerbetreibende und Arbeitgeber darf hinfort Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Gesellen find in der

Wahl ihrer Meister und Arbeitgeber unbeschränkt. Hierdurch werden jedoch die wegen Beschränkung und Ueberwachung der Beschäftigung

Dienst. und Arbeitsverträge werden aufgehoben. Unberührt hiervon

ihre Entscheidungen zu vollstrecken.«

abgelehnt war.

(Wiesbaden) folgenden Paragraphen einzuschalten: Der Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Beginn nach Maßgabe

derlich ist, kann fortan nur im Wege der Bundesgeseßgebung von einer solchen Genehmigung abhängig gemacht werden.“ Derselbe wurde ohne Debatte angenommen.

(Wiesbaden) vor: Y Den §. 6 wie folgt zu fassen: Das gegenwärtige Geseßz findet

keine Anwendung auf die Bestimmungen der Landesgesetze: 1. u. s. w.

bis Nr. 5 wie in den Anträgen der Kommission, Nr. 6 über den

mission. 2) »Anstatt der Worte der Vorlage in Nr. 4 zu setzen: Über den

Der §. 6 wird hierauf ohne Debatte nach den Anträgen des Äbg. Br. Braun angen bmmen. * ö. ag

Abg. Graf v. Kleist und Genossen: Für den Fall der Ablehnung der von ihnen als Amendement

hinzuzufügen: §. 7. Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern oder Gefäng— niß bis zu 8 Tagen werden bestraft; Geseilen, Gehälfen und Fabrik arbeiter, welche ohne geseßliche Gründe eigenmächtig die Ärbeit ver— lassen, oder ihren Verrichtungen sich entziehen, oder fh groben Unge⸗ horsanis, oder beharrlicher Widerspenstigkeit schuldig machen.

erichtet sind, ihre Gehülfen, Gesellen oder Arbeiter zu gewissen Hand

Paragraphen nichts beschlossen sei, und der Herr Bundes kom ö

missar über denselben eine Erklärung abgegeben hatte, abgelehnt . Hesellen oder Arheiter entlassen oder zurüchweifen, sind nichtig.

dem F. 3 folgenden. Zufaß, binzuißüfügen: „Sade die Lander. gesetze den selbstständigen Betrieb des Maurer⸗ und n nr , .

Wort ven dem Abg. Hr. Braun (Wiesbaden): dem §. 3 am der Mträne

»So weit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen i . Folge von Stgatsverträgen besendere Anordnungen . sind, n beiden anderen Parggraßhen, die den S8. 1690 und 176 der Re—

gngierungs vorlage entsprechen, abgelehnt wurden.

Die Abgg. Wagenct, . Unruhe (Magdeblrg), Stumm,

nommen. Zuletzt erhielt der Abg. Lasker als Anfragsteller diä Wort. Nach einer Bemerkung des Referenten wurde, nachdem der Abg. Graf zu Solms-Laubach seinen Antrag zurückgezogen hatte, der des Abg. Dr. Braun (Wiesbaden), so wie der §.3 selbst angenommen, der Antrag der Abgg. Stumm und Pr. Frie

Hierauf wurde der Antrag auf Schluß der Debatte ange nommen; desgleichen §. 5, nach einer Bemerkung des Referenten ö. und nachdem der Antrag der Abgg. Schulze und Dr. Waldeck

Zwischen §. 5 und 6 beantragte der Abg. Dr. Braun ( Bundesgesetze' so würde der Herr Interpellant mit

. ührr aben. Es würde als⸗ der bestehenden Landesgesete eine polizeiliche Genehmigung nicht erfor,⸗ Ausführungen vollständig Recht h

Zu 8. 6 lagen folgende Anträge des Abg. Dr. Braun .

eingebrachten Regserungs Vorlage dem Gesetze folgenden Paragraphen

S 8. Verabredungen unter Gewerbetreibenden, welche darauf (. d

wa e. . izüdiakei . öllig vereinbar erschienen. ungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen, daß sie die Arbeit . mit dem Freizü sigteiteges tz nicht vd ligt 6

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einstellen, oder die ihren Anforderungen nicht nachgebenden Gehülfen, §. 9. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch

in 8. 3 des Koömtinisstong Entwurfs? ach ern Worte Alernte. . Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt

oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§. 169) Theil

zu nehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche

Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bestraft, Nach kurzen Bemerkungen des Abg. von Blancken burg

wurde der Schluß der Debatte angenomnien.

Es erhielt noch als Antragsteller der Abg. Miquel das Der Referent Abg. Dr. Stephani empfahl die Ablehnung Abg. Graf v. Kleist zog den Antrag §.7 zurück, worauf auch die

Auf den Vorschlag des Vorsitzenden der 10. Kommission wurden die sich auf das eben angenommene Gesetz bezüglichen Petitionen als erledigt betrachtet.

Schluß der Sitzung 5 Uhr 20 Minuten.

Die heutige (26) Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes wurde um 9“ Uhr durch den Präsidenten Dr. Sim son eröffnet. Von den Mitgliedern des Bundesraths waren anwesend: Der Präsident des Bundes⸗ kanzler Amts Delbrück, Vice Admiral Jachmann, Ministe— rial⸗Direkter Günther, Geh. Regierungs-Rath Graf zu Eu len— burg, Staats⸗Minister von Friesen, Ministerial⸗Direktor

Dr. Weinlig, Geheimer Legations-Rath Hofmann, Staats— Rath von Müller, General⸗Major von Bilguer, Minister

von Watzdorf, Drost von Oertzen, Staats Rath Bucholtz, Geh. Rath von Liebe, Vegierungs-Rath Dr. Sintenis,

Senator Gildemeister, Senator Dr. Kirchenpauer.

Vor der Tagesordnung begründete der Abg. Duncker die

folgende von ihm eingebrachte Interpellation: enstes. -

In Berlin verlangen die Lokalbehörden auch noch im gegenwär⸗

. tigen Augenblick von Angehörigen des ih, ,,. ö J ,, stellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. ] ,, , mn n ,, ,, , ,, ,.

und deshalb den Auswanderungskonsens der Heimathsbehörde, über-

; 2 ) ö . 1 ) . 1 ied ( I di 2 Verabredungen frei und es findet aus letzteren weder Klan haupt werden dem ganzen Anmeldeverfahren zur Niederlassung ledig

lich die Bestimmungen des preußischen Gesetzes vom 31. Dezember

1842 zum Grunde gelegt. Ich richte deshalb an den Herrn Bundes-= kanzler die Frage: 1) Wie vermag derselbe gegenüber dem Art. 3 der Verfassung des Norddeutschen Bundes und den maßgebenden Bestim⸗ mmungen des seit fast sechs Monaten j . i . e , Tn, ĩ 96 ; 4 ̃ iz it 37, diese r den Augen von Kindern in den Fabriken ergangenen Gesetze nicht bersihrt. Ebenso , , dan n ,, . ke n ,,, in 6. der ed gung der Apotheker, ehülfen und gehrlinge anzunehmen, in Kraft. ie Strafbestim ̃ rea s rordnüngen mungen gegen die in S. 1 bezeichneten Personen wegen 6 . 1 gesetßes von den einzelnen Bundesregierungen erlassenen Ve j

der höchsten Bundesbehörden thatsächlich bestehenden Zustand zu recht fertigen? 2) Ist derselbe bereit, die zur Ausführung des Freizügigkeits=

und Instructionen, so wie die deshalb von Seiten des Bundes-Präͤsi-

en, . ö en Anordnungen und Verfügungen dem Reichs— bleiben diejenigen Landesgesetze, welche den Gerichten oder anderen m r nn n ,, . fi t Behörden die Befugniß ertheilen, über die aus dem Dienst. oder Ar.

beitsvertrag entstandenen Streitigkeiten vorläufig zu entscheiden und wortete die Interpellation dahin:

tage zur Kenntnißnahme vorzulegen? . . Der Präsident des Bundeskanzler-Amtes Delbrück beant⸗

Es heißt in dem Art. I7 der Verfassung: Die Neberwachung der Ausführung der Bundes gesetze steht dem Bundespräsidium zu, und diese Function wird

durch den Bundeskanzler ausgeübt.« Stände in der Verfassung statt »die Ueberwachung

der Ausführung der Bundesgesetze⸗ »die J

dann eben der Bund als die ausführende, als die eigentlich

verwaltende Instanz in der vorliegenden Frage hingestellt sein,

Das ist nicht der Fall. Es ist dies nicht der Fall, weil es überhaupt dem ganzen Geist der Verfassung widersprochen haben würde. Bie Verwaltung in diesen Angelegenheiten,

aqAliso in allen Angelegenheiten, dle nicht ausdrücklich durch die Verfassung zu Bundes⸗-An ele genheiten gemacht sind, steht nach

wie vor den einzelnen Regierungen zu. Dem Bunde steht

Betrieb öffentlicher Fähren, Nr. 7 wie in den Anträgen der Kom— nichts zu, als die Ueberwachung dieser Verwaltung, so weit sie

sich auf Bundesgesetze bezieht. Zum Zwecke der Ausübung

11 das Freiziügigketsgese i ,. . n halfen i cen eier, denn, dieser Ueberwachung in Beziehung auf das Freizügigkeitsgesetz des Grafen von Kleist (l das von den Bundesregierungen ur⸗ ne n n, . sprünglich vorgelegte Gewerbegeset bei der Abstünmung abge— lehnt worden.

hat, wie ich bereits im Laufe dieser Session auf eine von ande⸗

rer Seite gestellte Interpellation zu bemerken die Ehre hatte,

das Bundeskanzler⸗ÄAmt sofort nach Emanation des Freizügig⸗

Nunmehr folgte die Spezial⸗Debatte über die Anträge ded , , , , n,, ,, ,

diejenigen Anordnungen, seien es gesetzliche, reglementarische oder administrative, mitzutheilen, welche in Beziehung auf die Ausübung des Freizügigkeitsgesetzes erlassen sind. Dieser Aufforderung ist von Seiten sämmtlicher Bundesregie—

ö rungen entsprochen und das Bundeskanzler-Amt hat bei Gele—⸗

enheit der ihm gemachten Mittheilungen in einigen Fällen eranlassung gehabt, seine Bedenken gegen die von den einzelnen Regierungen getroffenen Anordnungen auszusprechen, Bedenken, ie darauf beruhten, daß die getroffenen Anordnungen als

Diesem Bedenken ist in allen Fällen Abhülfe geschaffen worden.

Das ist das, was von Seiten des Bundes⸗Präsidiums generell geschehen ist, um die Ausführung des Freizügigkeitsgeseßzes zu überwachen, und ich glaube, daß generell in dieser Bezlehung nicht mehr geschehen konnte.

Speziell sind sehr zahlreiche Fälle vorgekommen, wo ein⸗ . Betheiligten, weil sie glaubten, durch das Verfahren der

ehörden dieses oder jenes Bundesstaates in den ihnen durch das Freizägigkeitsgesetz garantirten Rechten beeinträchtigt zu sein, sich beschwerend an das Bundeskanzleramt gewendet haben.

Von diesen Beschwerden war ein guter Theil unbegründet; unbegründet deshalb, weil die Betheiligten die Freizügigkeit, wie sie durch das Gesetz begründet ist, mit der gewerblichen e g gkeit verwechselt hatten, die durch das Gesetz vom ersten dovember noch nicht begründet worden, oder weil sie die Frei⸗ zügigkeit mit der erst neuerdings gegründeten Befugniß zur Eheschließung verwechselt hatten. Andre Beschwerden erachtete das Bundeskanzleramt für begründet. Sie sind zum Gegen⸗— stand der e f, mn. mit den betheiligten Regierungen ge— macht worden und es ist ihnen ich glaube es schwebt noch dieser oder jener Fall in den übrigen Fällen von Seiten der betheiligten Regierungen, in den Fällen, wo das Bundes— kanzleramt die Beschwerden für begründet erachtet hatte, Ab⸗ hülfe el cf worden.

Aus der eben von mir bezeichneten, auf den Vorschriften der Verfassung beruhenden Stellung des Bundeskanzlers zu der Ausführung der Bundesgesetze überhaupt und des Freizügigkeits⸗ gesetzes insbesondere folgt von selbst, daß der Bundeskanzler weder eine Veranlassung noch ein Recht hat, von Amtswegen sich darüber zu vergewissern ich wiederhole von Amts⸗ wegen ob von den einzelnen Lokalbehörden denjenigen Anordnungen nachgelebt wird, welche die Regierungen zur Aus⸗ führung des Freizügigkeitsgesetzes erlassen haben. Das ist Sache der Regierungen. Dafür tragen die Regierungen die Verant⸗ wortlichkeit und dafür kann die Verantwortlichkeit des Bundes⸗ kanzlers erst dann eintreten, wenn derselbe von den Betheiligten angerufen wird. Angerufen ist er in Beziehung auf die in Berlin obwaltenden Verhältnisse bisher noch von keinem Be⸗ theiligten. Das ist die allgemeine Stellung.

as nun speziell die von dem Herrn Interpellanten besprochenen Berliner Verhältnisse anlangt, so bin ich aus den vorhin von mir bezeichneten Gründen durchaus nicht im Stande, zu bejahen oder zu verneinen, daß dieses oder jenes Formular hier in Berlin in Anwendung gebracht wird. Ich habe aber und das schließt sich an die Interpellation zunächst in ihrem Wortlaut an darauf aufmerksam zu machen, daß man zwei verschiedene Verhältnisse vollkommen aus einander zu halten hat, nämlich einmal die Niederlassung an einem be—⸗ stimmten Ort, also in dem vorliegenden Falle in Berlin, und zweitens die Naturalisation, die in Folge der Niederlassung oder in Verbindung mit derselben an einem bestimmten Orte verlangt wird. Der Hr. Interpellant scheint allerdings davon auszugehen, daß durch Art. 3 der Bundesverfassung im Grunde genommen die einzelnen Staatsangehörigkeiten aufgehört haben. Wäre dies seine An—⸗ sicht, so würde ich sie als eine vollkommen irrige zu bezeichnen haben. Der Art. 3 der Verfassung, weit entfernt, die einzelnen Staatsangehörigkeiten aufzuheben und in dem allgemeinen Bundesindigenat aufgehen zu lassen, hat im Gegentheil das Bundesindigenat, wie er es definirt, an die Angehörigkeit in den einzelnen Staaten als Folge geknüpft. Die Staatsange⸗ hörigkeiten in den einzelnen Staaten bestehen nach wie vor fort, auf die Erwerbung derselben bezieht sich das Freizügig= keitsgesetz gar nicht. Ueber diese Frage existirt überhaupt noch kein Bundesgesetz, diese Frage ist deshalb ausschließlich nach den be⸗ stehenden Landesgesetzen zu beurtheilen. In den beiden von dem Herrn Interpellanten angeführten conereten Fällen ist nach seiner eigenen Darstellung ganz ünzweifelhaft der Antrag der beiden Betheiligten auf Naturalisation gerichtet gewesen, ob sie zu diesem An⸗ trage durch den betreffenden Polizeibeamten irrthümlich verleitet worden sind, das muß ich dahin gestellt sein lassen. Ihr An— trag aber, wie er vorlag, war, wie gesagt, auf Naturglisation gerichtet, und ich wiederhole, in Beziehung auf die Naturali⸗ sation bestimmt das Freizügigleitõgesetz gar nichts, darüber gelten die betreffenden Landesgesetze.

Wenn in der Interpellation hervorgehoben wird, daß zum Zweck der Naturalisation der Auswanderungs-Konsens verlangt worden ist, so ist das thatsächlich richtig.

Es ist in den meisten Bundesstaaten angeordnet, daß, wenn ein Fremder die Naturalisation nachsucht, er alsdann entweder die Zusicherung seiner Heimathsbehörde, daß er den Auswanderungs⸗Konsens erhalten solle oder den Auswanderungs—⸗ Konsens selbst beizubringen habe. Die Frage, ob dies von Bundesangehörigen noch zu verlangen sei, ist in den einzelnen Bundesstaaten verschieden beantwortet worden, und diese Ver⸗ schiedenheit der Auffassung innerhalb einzelner Bundesstaaten hat dahin geführt, daß durch eine vor etwa 8 oder 10 Tagen

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