2538
Fonds und Sta atks-Papiere.
Bank- und Industrie -Actien.
—
Eisenbahn- PrioritätsActien und Obligationen.
Frermrissige Anleihe. . Siren (s. von 1859
Staats · Schuldseheine Pr. Anl. 1855 100 Th. Ness. Pr. Sch. à 40 Ih. Kur- u. Neum. Schldv. Oder-Deichb. - Obligat. Berlin. Stadt- Obligat.
do. do.
Schldv.sd. Berl. Kaufm. Kur- u. Neumärk.
Pfandbriefe.
Wert preussische.
kHentenbriekle.
Ostpreussisehe. ..
Pommersche ....
Posensche neue.. Sãachsische Schlesische
Kur- u. Neumärk. Pommersche. . . . . Posensche
Preussis che Rhein. u. Westph. Sãchsische
v. 1854, 55 1857 1859 1856 von 1864 von 1867 v. 1850, 52 von 1853 von 1862
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Hyp. (Hübner). 9 6 do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr. -B. Leipriger Credit Luxemb. do. AMlgd. F. Ver. -G. Magdeb. Privat. Meininger Cred. Minerva Bg. - A. Moldauer Bank. Norddeutsche .. Oesterr. Credit. Posener Prov. . Preussische B. .. Renaissance, Ges. f. Holzschnitzk. Rittersch. Priv.. Rostocker Si chsische Schles. B.· V. .. Lhüringer Vereinsb. Hbg..
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Magdeburg- Halberstädter 4 I/dulioß6r 6 von 1865. 45 111u.7. 943 6G do. Wittenberge Magdeburg-Wittenberge .. Mainz- Ludwigshafen Niederschl. Märk. I. Serie. do. II. Ser. à 62 Thlr.. do. Gblig. I. u. Il. Ser.. do. III. Ser..
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do. v. St. garant Rhein-Nahe v. St. gar. .. do. do. II. Em. Ruhrort. · Cr. · K. Gld. I. Ser. 906 B do. II. Ser. 995 6 do. III. Ser. 1/1 u. J. 8b Schleswig- Holsteiner 141. 3722 a er ren 23e. b. vll. 67 do. 1217 B [6 do. Sb Kag'bæ2 Thüringer 102 B do. 11 u. 7. 153 3b do.
do. 68 6 111. S843 b2 111 u. .I I14etwbz 1134 bz & 1A. 1155 B 11 u. 7. 697 G 1M. III G
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Bayer. St.- A. de 1859
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Braunsch. Anl. del 66 St. Pram. Anl. 3 Hamb. Pr. A. de 866 Lübecker Präm. -Anl. 3. Sichs. Anl. de 1866 Schwed. iO Rthl. Pr. A.
Dess.
Pr. Anl. de 18657
35 FlI.-Oblig. . .. Prämien- Anl..
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Oesterr. Metalliques. 5
Credit. 100. 1858 —-
KNational- Anl. .. 5 250 FI. 1854. . 4
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Poln. Pfandb. III. Em.
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Poln. Schatz..
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Nicolai · Obligat.
do. do. Kleine do. Liquid. Cert. A. à 300 RI. Part. Ob. à50 0.
. 1864 — Silber- Anleihe . 5
versehieden 494 6G do. 5 bꝛ 114. ßz9 G
1s5. pr. Stück ö5Izbz 1s5. 14. u. do. 13. u. 19. 844 G 15. u. 1/11. 8473 B 14. u. 1110. 897 G do. 867 G 15. u. 1111. 547 6 .
14. do. N9bz2 do. 1893 & do. 855 G
1311. u. 1351. S3z7bꝛ
1s5. u. 1111. 653 B
1. u. 1110. 67 6 do. 655 bꝛ
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116. u. 112. 55 B
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pr. Stück 79 etwbz s5. u. 1111. 742
u. 1s1. 4 123 b2 s3. u. 1689. 1IIIEb u. 110.683 etwbr
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Eisenbahn- Prioritits- Actien u. Obligationen.
Lemberg- Czernowitz do. II. Em.
Aachen-Düsseld. J. Em. do. Il. Em. do. III. Em. Aachen-Mastrichter do. do. . Bergiseh- Märk. I. Serie do. II. Serie do. III. Ser. v. Staat 33 gar. do. do. Lit. B. IV. Serie V. Seric ; VI. Serie Düsseld.-Elbf. Priorit. do. Il. Scrie ; Dortmund- Soest.. do. do. Il. Serie Berlin Anhalter do. do. Berlin- Görlitzer Berlin- Hamburger do. II. Em. B.· Pots d. Magd.Lit.A.u.ß. do. e,, Berlin- Stettiner I. Serie. do. Il. Serie. do. III. Serie. do. IV. S. v. St. gar. do. VI. do. bkreslau-Schweid.-Freib. . Cõöln- Crefelder nn, ,. I. Em.
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Geld-Sorten und Banknoten.
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Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein. Bankpr.: 29 Thlr. 2 Sgr. Linskuss der Preuss. Bank fijr Wechsel 4 pCt.,
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m.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker). Folgen drei Beilagen
2539
Erste Beilage zum Koͤniglich M 144.
Sonnabend, den 20. Juni
Preußischen Staats ⸗Anzeiger. 1868.
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Gesetz / betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie für das Anlage Kapital einer Eisenbahn von Gera über Saalfeld nach Eichicht nach Verhältniß des preußischen Längenantheils an der Bahn. Vom 23. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes. Gnaden König von Preußen verordnen mit Zustimmung der beiden Haäuser des Landtages Monarchie, was folgt:
§. 1. Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird Behufs Ueber⸗ nahme des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Gera über Saalfeld nach Eichicht, als Fortsetzung der Zweigbahn von Weißen fels nach Gera, die Garantie des Staates fur einen jährlichen Rein. ertrag von 35 Prozent des in diesem Unternehmen anzulegenden Ka— pitals bis auf Höͤhe von 6 Millionen Thalern für den auf das preu⸗ ßische Gebiet entfallenden und nach Verhältniß der Länge zu bemessen⸗ den Antheil nach näherer Maßgabe des beigedruckten, unterm 4. De— zember 1867 mit der Direction der Thüringischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrages hiermit bewilligt.
2. Unser Finanzminister und Unser Minister für Handel, Ge⸗ . 2 öffentliche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes eauftragt.
Arkundlich unter Unserer sochsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den B. März 1868.
(L. S.) Wilhelm. Gr. v. marge n hn n, Frhr. v. d. . — L
20. / Unserer
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühl er. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. eon hardt.
Vertrag mit der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über den Bau
und den Betrieb einer Eisenbahn von Gera nach Eichicht.
Zwischen der Königlich preußischen Staats⸗Regierung, vertreten durch den Geheimen Gber⸗Baurath Weishaupt und den Geheimen Ober -Regierungsrath Heise, und der Großherzoglich sachsen⸗weima— rischen Staats Regierung, vertreten durch den Geheimen Regierungs⸗ rath Schambach ünd den Regierungsrath Br. Reinhard, und zwar wischen beiden Regierungen für sich und Namens der Herzoglich fach= e n n der Fürstlich schwarzburg⸗rudolstädtischen und der Rur tlich reußischen (ciüngerer Linie) Regierung einerseits, und der in Erfurt domizilirenden thüringischen isenbahngesellschast, vertreten durch deren Direction andererseits, ist heute, vordehaltlich der landes— herrlichen Genehmigung und, soweit dieselbe erforderlich ist, der Zu— stimmung der betreffenden Landesvertretungen, sowie der statuten ˖ mäßigen Zustimmung der Generalversammlung und der bei der Thü— n enn e gn betheiligten drei Staats ⸗ Regierungen, folgender Vertrag abgeschlossen worden.
„1. Die Thüringische Eisenbahngesellschgft verpflichtet sich, den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Station Gera der Thü— ringischen Eisenbahn ausgehend, über Saalfeld bis zum Fuße des Thüringer Waldes bei Eichicht als eines integrirenden Theils des Thüringischen Eisenbahn Unternehmens nach näherer Maßgabe des jwischen den vorgenannten Regierungen unterm 18. März er. abge⸗ schlossenen Staatsvertrages, keen Bestimmungen beide kontrahirende Theile sich für bindend anerkennen, zu übernehmen.
.S. 2. Die kontrahirenden unk Staats -⸗Regierungen werden der Thüringischen Eisenbahngesellschaft die Konzession für die im §. 1 be⸗ zeichnete Eisenbahn, deren demnächstige Sch rlscku n um Anschlusse an die Mainlinien in Aussicht genommen ist, erthei en, auch derselben das Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke auf Grund der betreffenden Landesgesetze ein= räumen.
. 3. Nachdem die Konzessionen (6. ) ertheilt und die Bau— mittel i 6) sicher gestellt sein werden, hat die Gesellschaft mit der Bauausführung nach Maßgabe des festgestellten Bauprojekts alsbald hu beginnen und den Bau dergrtig zu betreiben, daß die hetriebsfähige Vollendung binnen längstens 3 (drei) Jahren erfolgt. Die Bahn soll vorläufig nur mit einem Geleise verschen und das zweite Geleis erst bei eintretendem Bedürfnisse (Art. 3, Rr. 6 des Staatsvertrages) für
Rechnung des hier in Rede stehenden Unternehmens hergestellt werden.
Die technische Revision und Feststellung des gesammten Bau⸗ projekts, einschließlich der Kostenanschläge, geschieht durch die Königlich preußische Regierung, deren Bestätigung auch die Wahl des den Bau leitenden oberen Techniters bedarf. — .
Die landespolizeiliche Prüfung des Bauprojekts und die Feststel lung der Stationsanlagen erfolgt jedoch durch jede einzelne Regierung innerhalb ihres Gebiets. ᷣ .
Von Seiten der Königlich preußischen Staatsregierung werden der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft die vorhandenen Vorarbeiten Art 3 des Staatsvertrags) überlassen. Die fur deren Anfertigung verausgabten Kosten hat die Gesellschaft aus dem Baufonds zu erstatten. S. 4. Das Anlagekapital, welches zur anschlagsmäßigen Aus— führung und Ausrüstung der Bahn, einschließlich der Erweiterung der bei Gera vorhandenen Stationsanlagen, so wie zur Beschaffung der Transportmittel, zur Verzinsung des Anlagekapitals während der
uzeit und zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel etwa tintretenden Verluste erforderlich ist, wird auf 6 Millionen Thaler angenommen. Die Thuringische Eisenbahngesellschaft wird dasselbe durch Ausgabe don Stannnactien . itir. 6. beschaffen, welche
mit vier und einem halben Prozent ermächtigt, nach ihrer Wahl diefe P weder freihändig zu begeben, oder na den §§. 13 ff. des Statuts der Thürin 3. und 5. August 1844 zur Zeichnun
§. 5. Sobald die Baurechnun lossen
stattfin⸗ r Bahn
; chen ; u erstatten sind, für die Verzinsung mit vier und einem halben Prozent der während der Bau— zeit, d. h. bis zu dem auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahn von Gera nach Eichicht folgenden ersten Januar auf die begebenen Actien geleisteten , , . und 5 zur Deckung etwaiger Cours= verluste, jedoch nicht über den Betrag von zehn Prozent des veraus⸗ gabten Anlagekapitals, als nothwendig ergeben hat, unter Mitwir- kung von Kommissarien der Königlich preußischen und der Großherzog⸗ lich sächsischen Regierung definitiv festgesetzt. Die Zinsgarantie (8. 8) erstreckt sich jedoch nur auf ein Anlagekapital bis zur Höhe von 6 Millionen Thalern §. h.
F. 6. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft soll nicht gehalten sein, den Bau der Bahn früher zu beginnen, als es ihr gelingt, zur Gewinnung der hierzu erforderlichen Geldmittel die Actien zum Kurse von nicht weniger als 99 Prozent unterzubringen. Einmal begonnen, muß der Bau . selbst beim Eintritte ungünstigerer Kurse ohne Unterbrechung fortgeseßt und in der vereinbarten Zeit (§. 3) zu Ende geführt werden. Sollte die Thüringische Eisenbahngesellschaft es für gut befinden, nicht sofort das gesamimte Actienkapital zu begeben, so ist sie verpflichtet, den 10 Prozent übersteigenden Kursverlust, weicher etwa bei einer späteren Begebung des zurückbehaltenen Theils der Actien erwächst, aus eigenen Mitteln zu decken.
§8. 7. Sollte es der , . Eisenbahngesellschaft nach Ab— lauf eines Jahres, von der Kön glich preußischer Seits erfolgten Pu⸗ blication des die Bahn Gera ⸗Eichicht betreffenden Statuten ⸗Nachtrages an gerechnet, noch nicht gelungen sein, die Actien Fittr. 6. zum Kurse von mindestens 90 Prozent zu begeben, so sollen die betheiligten Staats ⸗Regierungen diesen Vertrag in dem Falle aufzuheben berech- tigt sein, daß ein anderer Unternehmer sich bereit finden lassen sollte, die fragliche Eisenbahn unter, den Regierungen mindestens gleich gün⸗ stigen Bedingungen . es sei denn, daß die Thüringische Eisenbahngesellschaft in solchem Falle sich entschließen sollte, den zur Beschaffung des Baukapitals erforderlichen Kursverlust über 10 Pro- zent zu tragen und das Unternehmen im Uebrigen unter Festhaltung der Bedingungen dieses Vertrages selbst herzustellen.
Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft soll ebenfalls das Recht des Rücktritts von diesem Vertrage zustehen, wenn es ihr ein Jahr nach Publication des betreffenden Statut Nachtrages noch nicht . gewesen-sein sollte, die Actien Littr. G. zu 96 Prozent unter⸗ zubringen.
. S. 8. Für den Fall, daß der Reinertrag der Gera-⸗Eichichter Bahn nicht ausreichen sollte, um das Anlage Kapital 6. 5) mit vier ein halb Prozent zu verzinsen, wird zunächst von der Thüringischen Eisen. bahn-Gesellschaft ein Zuschuß bis zu einem Viertel Prozent geleistet, hierauf treten die betheiligten fünf Staaten für die nächsten drei und ein halb Prozent und zum Schluß wieder die Thüringische Eisenbahn Gesellschaft für die letzten drei Viertel Prozent ein.
Die von den Staaten für ihren Theil übernommene Zinsgarantie von 35 Prozent des Anlagekapitals repartirt sich auf dieselben nach Maßgabe der Länge der in den einzelnen Staaten belegenen Bahn⸗ strecken, wobei von dem Ende der Geleise der Weißenfels Geraer Zweigbahn auf dem Bahnhofe Gera bis zu dem Ende der Geleise auf Bahnhof Eichicht gerechnet wird.
Die zur Zinszahlung erforderlichen, von den Staatsregierungen zuzuschießenden Geldbeträge werden zu den Fälligkeitsterminen der Direction der Thüringischen Eisenbahn-⸗Gesellschaft auf deren Antrag e ö. Königlichen Regierungs-⸗Hauptkasse in Erfurt zur Disposition gestellt.
§. 9. Der Reinertrag der neuen Bahn wird 7 berechnet, daß von der gesammten Jahreseinnahme derselben, a) bie verausgabten Verwaltungs, Unterhallungs⸗ und Transporktkosten, einschließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (§. 19, b) der Beitrag zum Reserve⸗ und Erneuerungs-⸗ Fonds der Thüringischen Eisenbahn nach den Grundsätzen des für diese jeweilig bestehenden Regulativs abge⸗ zogen werden. . , .
Den Inhabern der Prioritäts - Obligationen der Thüringischen r hr Tcseh fthast soll die Gera ⸗ Eichichter Bahn nicht verhaf⸗— et sein.
8 10. Bis zu 5 Prozent wird der Reinertrag an die Inhaber der Stamm Actien Littr. C. vertheilt. Uebersteigt der Reinertrag 3 Prozent, so soll von diesem Ueberschusse die Hälfte den betheiligten Staatsregierungen, behufs Abtragung der in den Vorjahren in Folge der übernommenen Garantie geleisteten Zuschüsse nach Maßgabe ihrer Betheiligung, ein Viertel den Stamm -Actien des alten Unternehmens, mit Ausnahme derer Littr. B., und ein Viertel den Stamm -Actien Littr. C. zufließen. .
Sind die Zuschüsse der Staats- Regierungen vollständig zurück erstattet, so wird der fünf Prozent übersteigende Ueberschuß des Rein.
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