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Stamm ⸗Actien des alten Unternehmens mit B. und den Stamm ⸗Actien Littr. C., je zur
egen der Linie Triptis - Hof abgeschlossen ist und die Zu. der betreffenden Landesvertretungen erlangt hat.
58 Abgesehen von der vorerörterten Er pflichtet sich die Thüringische E e an die Bahn Gera⸗E
vertrag w
ertrages zwischen den stimmung
Ausnahme derer Littr. vertheilt. §. 11. Die Zinsgarantie (8. einander folgenden Jahren ein
erforderlich gewesen ist. Zur Vermeidung einer getr daß die Gera ⸗Eichichter E des alten und neuen U „I) an den Gesammtkosten ältniß der Länge der neuen Ba isenbahnge
weiterung (8. 16 ver. isen auch sonstige Bahn. Eichicht zuzulassen, beziehungsweise gegen ahn mittelst Ueberbrückung oder Unterführun)
erlischt, wenn in zehn hinter isenbahngesellschaft
insenzuschuß von Seiten der Regie
ennten Betriebsrechnung wird hn an sämmtlichen Betriebs- nternehmens in folgender Weise ür die allgemeine Verwaltung hn zu derjenigen der übrigen sellschaft; A an den Kosten ten Verhältnisse der durch- chlaufenen Wagenachsmeilen; nach Maßgabe der wirklichen gemeinschaftlich benu
anschlüss eine Kreuzung der keinen Widerspruch zu erheben. Alfo geschehen, doppelt ausgefertigt und unterschrieben. Erfurt, den 4. Dezember 1
rungen nicht 12
§. festgesetzt, , partizipir nach Verh Bahnstre der Tran laufenen L 3) an den Ausgaben; Gera nach werden; 4) außer de der Benutzung d soweit sie gemein leistende Entschädigung na Verbandsverkehre der Th Miethsätzen zu normiren ist an Mieihe für beziehungsweise wird für jedes neue Bahn nach, der Lokomotivmeile
Die Direction der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. (L. S) Eggert. Kräger. Schmeißtzer.
(L. S.) Weishaupt.
Schambach. Dr. Reinhard.
cken der Thüringischen E sportverwaltung nach dem ermi okomotivmeilen und der dur Kosten der Bahnverwaltu dabei sollen die Kosten der der Zahl der für jede n sub 2 zu berechne etriebsmittel des alte schaftlich sein wird, ch der zurückgeleg üringischen was im der Lokomotiven aufko
tzten Station Züge repartirt nden Kosten wird in Betreff n und neuen Unternehmens festgesetzz, daß die gegenseitig zu ten Meilenzahl und den im bahn geltenden niedrigsten Verkehre mit anderen Bahnen mmt und gezahlt wird, Einnahme und Ausgabe, gische Eisenbahn und die beziehungsweise
Bahn abgelassenen , en, Seine König,
Seine Hoheit der laucht der regierend⸗
, Nachdem Seine Majestät der König von Preuß liche Hoheit der Großherzog. von Sachsen ⸗ Weim on Sachsen Meiningen, Seine Durch Schwarzburg⸗Rudolstadt und Seine Durchlaucht der regie eine Eisenbahn von oösneck, Saalfeld bit bei Eichicht mit Inaussichtnahmt en Mainlinien führenden Eisenbah⸗ Zwecke der Vereinigung über ein Unternehmen und über die Feststellung der darauf sich he Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden. . Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: Allerhöchstihr Geheimer Ober ⸗Bau⸗Rath Julius Alexander Theodor Weishaupt, Allerhöchstihr Wirklicher Legations - Rath Paul Ludwig Wil—
Regierungs-Rath Ludwig August Wil— niglichen Hoheit des Groß— Rath Ferdinand Gustay
a Itgth Dr. Adolph Volkmar Reinhard; eit des Herzogs von Sachsen—
Rath Albrecht Otto Gisekez Seiner Durchlaucht des Fürsten zu
Rath Günther von Bamberg, urchlaucht des Fürsten Reuß
Dr. Emil Heinrich von Beulwiß Mittheilung und gegenseitiger Anerkennum Vorbehalte der Ratification, folgendn
die Großherzoglich sächsisch,
die Fürstlich schwarzburg ⸗rude Regierung verpflichten sich innen die Anlage einer Eisenbahn zuzulassen um Gera aufwärts im Elsterthale bis Wolßfshsh Neustadt a. d. O., Oppum im Saalthale aufwätt
Fürst zu Fürst Reuß jüngerer Linie beschlossen haben,
Gera über Weida, Triptis, Neustadt a. d. O., P um Fuße des Thüringer Waldes päterer Fortsetzung nach den zu d nen ins Leben zu rufen, sind zum
Wagen o die Differenz zwischen dieser Betriebsjahr auf die Thüringisch Verhältniß der Wagenachsmeilen, n verrechnet. cksichtlich des Postdienstes un netischer Telegraphen zwisch der Thüringischen Eisenbahnge tbahn bezüglichen Verträge bahn Gültigkeit haben, sow ng bedingen. schaft ist verpflichtet, phen auf der neuen Bahn ung von Privat- ; Bahn auf Grund des preußi⸗ d eiwaigen späteren Abände—⸗ die Staatsdepeschen der bethei⸗ elegraphenstationen, wo keine unentgeltlich zu befördern. Bestimmung des Staatsvertrages er die Benutzung der Eisenbahn zu l den Be⸗ betreffend
derartiges ziehenden nd der Anlage und Un⸗ en der preußischen sellschaft abgeschlos sollen auch für die eit nicht lokale Ver⸗
terhaltung elektromag Staatsregierung und f die Haup Gera - Eichichter Eisen hältnisse eine Abänderu Die Eisenbahngesell Staatstelegraph ie übernimmt die Beförder t dem Telegraphen dieser ts vom 1. Juli 1867 sselben. Sie ist verpflichtet. ierungen nach denjenigen Telegraphenstation vorhand §. 14. Zur Ausführung de vom 18. Marz er. Arti militairischen Zwecken n des preuß sation des Transp Eisenbahnen, nebst der In Transport der Truppen un nen, als auch den Abänderungen un uckion sich zu unterwerfen. armen sind rücksichtlich der Militairpersonen gleich zu Im Uebrigen Konzessions⸗ Urkunde 1844 bestätigten Sta und der landesherrlich genehmig nehmen des Baues dung. Auch sind, so landesherrlich genehmigten wird, die Bestimmungen g des neuen Unternehmens ma die Bau⸗ und Betriebsrechnungen n⸗Gesellschaft g selben der Sregierung ͤ s hinung der Interessen sämmtlicher b erliegen. Bezug auf den Betrieb, als theiligten Staatsgebiete zweck keit des Unternehmens Gera-Eichicht ch Hof, wird der Thüringischen schaft auf die Konzessionirung einer der Gera⸗-Eichichter Eisenbahn, über Weimar und eichnete Bahn⸗ schen den bei der Linie niglich bayeri⸗ zum Abschluß ge— ᷣ Hof erweiterten Unter ⸗ bei der Linie Gera ⸗Eichicht durch den 10 und 1), eine finanzielle Unter⸗ hüringische Eisenbahn⸗Gesellschaft ten, ihre Unterstützung der Linie s Theiles der Zinsgarantie (9. 8) das in allen Beziehungen, ins beson⸗ ie Berechnung resp. Vertheilung des heitliches behandelt werden soll, aus⸗
Gesellschaft
ten Regierungen der cherung der erforder- ai 1870, falls nicht . Eisenbahngesellschaft durch erung bekannt gemacht ist, daß der Staats-
senen, au helm Jordan,
Allerhöchstihr Geheimer helm Heise; von Seiten Seiner Kö herzogs von Sachsen⸗Weimar: Allerhöchstihr Geheimer Regierungs ˖ Adolph Scham bach Allerhöchstihr Regierungs von Seiten Seiner Hoh
die Anlage eines elektro— n unentgeltlich zu
magnetischen getisch und Staats⸗
gestatten. S depeschen mi schen Regl
Meiningen: Höchstihr Staats Seiten Schwarzburg: . Höchstihr Geheimer Regierungs von Seiten Seiner jüngerer Linie: Höͤchstihr Staats ⸗Rath welche, nach geschehener ihrer Vollmachten, unter dem Vertrag abgeschlossen haben: Die Königlich preußische, die Herzoglich sachsen mweiningensche, städtische und die Fürstlich halb Ihrer Staatsgebiete dern, welche von über Weida, Nieder ⸗Pöllnitz, Triptis, Wellenborn, Saalfeld, des Loquitzbaches bei Eichicht führt, bei den ge gneten horizontalen Stellen erfonen⸗ und den Güterverkehr versehen w rt mündenden Eisenbahnen anschließt. Art. 2. Die kontrahirenden Regierungen beh welcher Gesellschaft die Konzession Eisenbahn unter Beilegung des R Bahnlage nebst Zubehör erforderlichen Gr werden soll, eine besondere Vereinbarung dahin übereingekommen, tigen Vertrage ausdrücklich namhaft gema nicht auferlegt werden sollen. Art. 3. Der speziellen denen generellen Vorar wirkten Ueberarbeitung
Staats⸗
kel 11 üb ; ist die Gesellschaft verpflichtet, sowoh ats vom 1. Mai 1861, ößerer Truppenmassen auf den für den n Eisenbah⸗
ischen Reglemer orts gr uction von gleichem Datum d des Armeematerials auf de d Ergänzungen dieser Reglements
Beförderung durch die Bahn den
stimmunge die Organi
und Instr
mungen des durch die
finden die Bestim 10. ünd 13. September
n vom 20. August resp. 19. tutes der Thüuringischen Eisenbahn-Ge ten Nachträge desselben auf das Unter der Gera⸗Eichichter Bahn Anwen⸗ und durch einen nderes festgestellt chafts-Statuten für die Verwal⸗ bend. Insbesondere werden auch dem Verwaltungsrathe der eprüft und dechargirt, mit der sion durch einen von der König⸗ speziell zu diesem Geschäfte zu er⸗ etheiligten
reußische
und Betriebes o weit nicht durch diesen Vertra Statuten ⸗ Nachtrag ein
Pösneck, Eichschenke, bis zur Einmündung
nannten Orten an geei mit Stationsanlagqh
ird und sich bei Get
alten sich darüht für die im Artikel. 1“ genanm echts zur Expropriation des zu und und Bodens erthen vor, sind aber schon jh als in dem gegenwͤ lästige Verpflichtungt
llen die vorhan ßischer Seits
der Gesells ö ür den an die do
Thüringischen Eisenbahr Maßgabe jedoch, daß die lich preußischen Staat nennenden, zur Regierungen very
Wahrne ; flichteten Kommissar unt Interesse der, sowohl i die Verkehrs verhältnisse erscheinenden Einheitlich Gera na
daß derselben weitere,
auch für dienstlich ers mit einer Eisenbahn von Eisenbahn ˖ Gesellschaft die Anwart Bahn von Triptis, Schleiz nach Hof inner Preußen ertheilt. Die strecke zur Ausführun Gera ⸗Eichicht betheilig schen Regierun kommen und — nehmen in gleichem Maße, wie Vertrag (88. 8. . chert sein wird. Die T Falle, gleich den Staa Gera⸗Eichicht durch Uebernahme auf das erweiterte Unternehmen dere was die Verwaltung und d Reinertrages anlangt, als ein ein
hnte Berechtigung und Verpflichtung der Mai 1869, wenn nicht bis dahin von
Bearbeitung der Linie so beiten nach der Königlich preu zu Grunde gelegt werden. Im Besonderen wird verabredet; 1) daß nd Eichicht nirgends stär 2) daß die gering
einer Station halb der Gebietstheile von Reuß, Gesellschaft verpflichtet si sobald zwi
as Längengefällt d ker, als im Verhaͤltm ste Länge der Krümmun fsgeleise nicht weniger i freien Bahn im Mapimm nicht weniger als Jo Kuthen preuf cht weniger als 80 zäuthen preufih soll; 3) daß die Spurweite d halben Zoll eng as Terrain für ein
Bahn zwischen Gera u von 1: 100 sein soll; halbmesser für die Kurven der Bahnho 50 Ruthen preußisch, für die genneigung von 1: 100 horizontalen Strecken ni dazwischen nach Verhältniß, betragen Bahngeleise vier Fuß acht und ei der Schienen sein soll; 4 daß d Planum erworben wird; 5) daß die Bahn n den größeren Bauwerker es Planum, im Uebrigen so vorläufig nur eingeleisig her um eintreten ahnksörpers und die Zahl der len der Feststellung der Spez im Uebrigen der Bau und der von dem Verein estaltung des Tisenbuf se, Sicherheits: Anordnungen ! ingerschlet werden sollen, daß
ch, die bez g zu bringen, ten Staatsregierungen und der Kö
Staatsvertrag Kurven der
g ein entsprechender
dem um die Strecke Triptis ˖ der Län
gegenwärtigen stůtzung zugesi hat in diesem
lisch im Licht doh pelgeles in den Brücken ühet! Bahnkörper selbst für wohl im Unte gestellt wird; 6) den Bedür
Bahn und i doppelgeleisig im Oberbau, lage eines zweiten Geleises bis
vird; 7) daß die Breite des für die Bahnhöfe und Haltestel behalten bleibt und daß 8 etriebsmaterial unter Beachtun Eisenbahnverwaltungen fü ns angenominenen Grundzü itlichen Vorschriften derartig e
rbau, als
zudehnen. fnisse aug
Die vorerwä erlischt am l. reußischen Regierung bei den übrigen betheilig Abschluß des Staatsvertrages unter fester Zusi lichen Subvention beantragt ist, resp. am Thüringischen
projekte vor esammte B
bis zu diesem
: itpunkte der die preußische
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Zransportmittenach allen Seiten hin auf die ang . ler , hin auf dit angrentenden Bahnen rt. 4. Sr Handhabung der Ihnen über die B i Ihrem Gebietczustehenden Hoheits⸗ und nir ff hes i gl er i ohen Kontrahten beständige Kommissare bestellen, welche diejenigen Pesiehungen Jer Negierungen zu der Eisenbahn-Verwaltung in allen allen zu vereten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Eschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Nakur, welche hierna von diesen Kommissarien ressortiren, an dieselben zu wenden. Bezragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher kon. . fen mn , n ne. deren Zuüstimmung erforderlich sst, ste me iche Leitung zunä önigli eu⸗ . . . g zunächst dem Königlich preu rt. 5. Die Tarife und Fahrpläne unterlie d i der 56. r , ,. ö iegen der Genehmigung m Fa die zu diesem Zwecke unter den erwähnten Kommiss— einzũleitend Verhandlungen zu einem erer rj, um . genügt zur itscheidung der streitigen Fragen Stimmenmehrheit . m Ameinen sind die Regierungen jedoch darüber ein verstan den, daß ur für den inneren, noch für den durchgehenden Verkehr die Anwemg niedrigerer Einheitssätze der Transportpreise zu for⸗ dern ist, (j weilig auf der Thüringischen Eisenbahn zur Erhebung kommen, bei außerdem im Güterverkehr dem aus den stärkeren Steigungeder Bahn entstehenden erschwerten Betriebe billige Rech= nung gekrn werden soll, sowie daß, so lange durch den Reinertrag das Anlapital nicht mindestens mit vier und ein halb Prozent verzinst w die Ablassung von mehr als drei Zügen mit Personen⸗ Veförderm in jeder Richtung auf der Strecke Gera bis Saalfeld und vomehr als zwei solchen Zügen in jeder Richtung auf der Strecke Gfeld: Eichicht nicht aufzuerlegen ist Zwei Züge in jeder Richtunglen überdies, seweit angängig, zur Mitnahme von Gütern benutzt zen dürfen, während für den alsdann noch verbleibenden Theii doõüterbefürderung besondere Züge einzulegen sind.
Arf Die Hohen Regierungen wollen die gegenseitigen Unter— thanen ohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertig nicht ungünstiger behandeln lassen, als die eigenen Unter thanen / mentlich auch den aus dem einen Gebiete in das andere übergehn Transporten weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rihtlich der Beförderungspreise eine minder günstige Behand- lung aeihen lassen, als den aus den anderen Gebieten abgehenden, oder deverbleibenden Transporten.
A. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebietr kontrahirenden Regierungen kompetenten Behörden in en zee en on e ,, ,,, vereinbarenden und
ür je⸗ iet besonders zu publizirenden Bahn-Polizei⸗ = nn ind had werden. J 1
Die Förmlichkeiten wegen der Paß und Fremdenpolizei sollewer in jedem der von der Bahn beruͤhrten Staaten zulässigen günst. Weise geregelt werden.
89. Längs der durch gegenwärtigen Vertrag festgestellten n een Telegraphenleitung zunächst für den Betriebsdienst herge werden. ;
kontrahirenden Regierungen behalten sich gegenseitig das Recht vor, auf Grund bereits abgeschloßsener oder noch , Stafträge hergestellten resp. herzustellenden Telegraphenlinien ganz erf eff an die in Rede stehende Eisenbahn zu legen. Eine gleicfugni steht den einzelnen Terxitorialregierungen rücksichlich ein ihrem Gebiete anzulegenden Staatstelegraphen zu, Die Eisngesellschaft soll verpflichtet werden, die Staats depeschen der beten Regierungen mit ihrem Betriebstelegraphen auf denjenigen St unentgeldlich zu befördern, auf welchen der Staatstelegraph hie Mittel nicht bietet. Den Betriebsdepeschen wird jedoch in delenfolge der Beförderung der Vorzug eingeräumt.
k. 10. Ueber die Benutzung der in Rede stehenden Eisenbahn zusstverkehr bleibt eine weitere Vereinbarung zwischen den zustän⸗ disehörden der kontrahirenden Regierungen vorbehalten.
de Eisenbahngesellschaft verpflichtet sein sein: I) den Betrieb, so⸗ . Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstim⸗ mhit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen; 2) den Prt der Briefe, Gelder und postzwangspflichtigen Packete, sowie u etwa erforderlichen Eisenbahnpostwagens und des nöthigen ons- und Begleitungspersonals unentgeltlich zu besorgen und R nöthigen Einrichtungen zu treffen; 8) die Kosten zu ersetzen, der Postverwaltung daraus erwachsen möchten, daß sie in iner durch die Schuld der Gesellschaft eingetretenen Unter⸗ g des regelmäßigen Postbetriebs auf der Eisenbahn , . en Betrieb einstweilen durch andere Anstalten zu besorgen. estimmung darüber, ob und in wie weit die vorstehend sub und 3 bezeichneten Leistungen der betreffenden Postverwaltung esen, oder für die Staatskasse in Anspruch genommen werden steht jeder Negierung bezüglich Ihres Gebiets zu, rt. 11. Rücksichtlich der Benützung der in Rede stehenden ahn zu Zwecken der Militairverwaltüng ist man über folgende Üübereingekommen: 1) Für alle Transporte von Militairper⸗ oder Militgir ⸗ Effekten, welche für Rechnung der einen oder an ontrahirenden Regierung bewirkt werden, wird den Militair - ltungen der Regierung völlige Gleichstellung zugesichert, der⸗ daß die Zahlung dafür an die Eisenbahn verwaltung nach ganz n Grundsäßen zu erfolgen hat. 3 Wenn in Folge außerordent⸗ Umstände auf Anordnung einer der kontrahirenden Regierungen e Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn statt sollen, so liegt der Eisenbahnverwaltung die Pflicht ob, für und für Sendungen von Waffen, Kriegs und Verpflegungs.
kontrahirenden Regierungen stimmen jedoch darin überein,
der Länge der B Anlagekapitale, für welches eine Subvention eintritt, zu bemessen ist.
fnissen, so wie von Milltair ⸗ Effekten jeglicher Art, insoweit
solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeig⸗ net sind, nothigenfalls auch außerordentliche Fahrten ,, . 63 für dergleichen Transporte ihre Betriebsmittel, soweit dieselben von dem möglichst ungestört fortzusetzenden regelmäßigen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, zu verwenden und hierzu thunlichst in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militairpersonen besetzten und die mit Militair. Effekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kom⸗ menden Transportfahrzeuge, vorausgesetzt, daß diese dazu geeignet sind. auf die eigene Bahn zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. Die Leitung aller solcher Transporte bleibt lediglich dem Dienstpersonal der betreffenden Eisenbahnverwal⸗ tung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie ad 1. dieses Artikels, eine völlige Gleichstellung der gegenseitigen Militairverwaltungen ein. Als Fahr— preis für den Transport von Truppen, Militair-Effekten und sonsti—⸗ en. Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf der Thüringischen Hauptbahn geltenden Sätze zur Erhebung gelangen. Art. 12. Rücksichtlich des Baues und Betkiebes der Bahnstrecken in den betreffenden Staatsgebieten sollen die in denselben wegen der Eisenbahn-Unternehmungen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vor— schriften und administrativen Grundsätze gleichmäßig Anwendung fin—⸗ , . . daß die fragliche Bahn ein Ganzes nd nur im Zusammenhange zu b i ͤ = ö. 6 6. hange zu benutzen ist, zu Abweichun, m Einzelnen ist man hierbei über die in den nachstehender 3 14 n. hg uche h n gn. e n,, .
Art. 13, In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahr⸗ zeuge, einschließlich der Dampfwagen, ,, es die , 6h preußische Regierung, die erforderliche Prüfung eintreten zu lassen, und die übrigen Regierungen wollen diese Betriebsmittel, wenn die e , . i n s⸗ für genügend erklärt und die be—
e igsmäßige Bescheinigun über ausge i ö nnn ge Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in
rt. 14. ie in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn⸗Polizeibeamten sind auf Präsentation der , , , bei den kompetenten Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen. Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe in dem Gebiete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes. . Die Bahnverwaltung hat bei Anstellung der den untern Katego— rieen des Bahnpersonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz haben, Angehörige des bezüglichen Gebietes bei gehöriger Befähigung auf ihre Bewerbung vorzugsweise zu berücksichtigen. Die Betriebs beamten sind ohne Unter— schied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der Disziplin der kompe⸗ tenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben unterworfen.
Axt. 15. Bezüglich der Besteuerung des in Rede stehenden Eisen⸗ bahn⸗Unternehmens und seines Betriebes sind die kontrahirenden Re n n, dahin übereingekommen, daß hierfür allgemein die König= ich preußischen Eisenbahn - Abgabengesetzt vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 in Anwendung gehracht, andere Steuern und Abgaben aber von den für das Eisenbahn-Unternehmen erforderlichen Immobi— lien und von dem Betriebe der Bahn Seitens der einzelnen Territo⸗ rial Regierungen nicht erhoben werden sollen. Die Königlich preußi⸗ sche . wird den Abgabenbetrag für die ganze Bahn berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der in den be⸗ treffenden Gebieten belegenen Strecken repartiren, auch den Reparti⸗ tionsplan den ubrigen betheiligten Regierungen mittheilen. Die Eisen⸗ bahngesellschaft hat demnächst die bezüglichen Antheile an die betref- enden Einnahmestellen abzuführen. Dabei versteht es sich von selbst, aß, so lange und so weit die Königlich preußische Regierung nach den vorbezeichneten Gesetzen für sich nicht zur Erhebung der Abgabe pon den, den Gegenstand gegenwärtiger Vertragsbestimmung bilden den Bahnstrecken berechtigt ist, eine solche auch von den übrigen Re— gierungen nicht in Anspruch zu nehmen sein wird.
Art. 16. Da nach dem Ergebnisse der bisherigen Bemühungen der interessirten Landestheile keine Aussicht vorhanden ist, die Aus⸗ führung der im Art. 1 genannten Eisenbahn lediglich aus Privat-
mitteln zu bewirken, so übernehmen es die kontrahirenden Regierun
gen, jede für sich, in Anbetracht der an das Projekt sich knüpfenden
wichtigen Interessen, das Zustandekommen desselben durch Gewährung
einer angemessenen Staatsunterstützung behufs Beschaffung des erfor—
derlichen Anlagekapitals zu sichern. Ueber den Umfang und die Form dieser Staats- Unterstuͤtzung behalten sich zwar die ö
Entschließungen vor, sie stimmen jedoch darin überein, daß der Antheil der einzelnen , , an dieser Subvention nach dem Verhältnisse ahn in den einzelnen Staatsgebieten zu demjenigen
Art. 17. Die Königlich preußische Regierung wird versuchen,
für sich und Namens der übrigen Regierungen auf der vorbezeichneten hurt. 16) Grundlage und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit einem geeigneten Unternehmer über einen Vertrag wegen ebernahme des Baues und Betriebes der in Rede stehenden Eisenbahn sich zu verständigen, und wird den zu entwerfenden Ver- trag nebst dem Statut für die Gesellschaft den übrigen Regierungen zur Genehmigung für Ihren Theil und Ihr Gebiet vorlegen.
Der Abschluß des definitiven Vertrages mit dem Unternehmer
erfolgt Namens der sämmtlichen betheiligten Regierungen durch die Königlich preußische und die Großherzoglich sächsische ö ö
Art. 18. Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn,
welche den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der Ratifications-Auswechse⸗ lung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich sämmt liche kontrahirende Regierungen das Recht vor, von dem gegenwärtigen
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