Arten von Säbelklingen und Kürgsse anfertigen mußte. Für letzter wurde jedoch im Jahre 1750 eine besondere Schmiede angelegt.
ü 6. Einrichtung der Gewehrfabrik machte man den Unter⸗ nehmern zur besonderen Pflicht, nur schwedisches Eisen zu ver⸗ arbeiten. Später aber nach der Erwerbung der Provin, Schlesien, versuchte man schlesisches Eisen anzuwenden. Da schlesische Metall erlangte jedoch, seiner vielen Flecken wegen, nicht die Approbation der Gewehr ⸗Revisions⸗Kommission, und mußte dem koblenzer Eisen weichen, welches sich besser bewährte.
Nicht lange nach ihrer Gründung kam die Fabrik — nach den Angaben der Wochenschrift »der Soldatenfreund« — in den Besitz der Gebrüder Schickler, welche die Bestellungen an Ge—⸗ wehren für die Armee, den Königlichen Befehlen gemäß, für eine bestimmte Taxe in dem . Umfange zur Aus⸗ führung brachten. Im Jahre 1777 lieferte das Institut 10000 Stück Gewehre und umfaßte nach einer Beschreibung aus dem Jahre 1783 bereits 38 Häuser, 14 Werkstätten für die Lauf⸗— schmiede und 9 Schmieden für Klingen und Bajonette, sowie ein katholisches Bethaus nebst Amtswohnung für den vom Könige besoldeten Geistlichen. — ö .
Das Bohren, Poliren und Schleifen der Läufe geschah in 2 Mühlen, in einer derselben wurden Stahl und Eisen behufs Verwendung zu Klingen und Ladestöcken gezähnt. Außerdem gehörten zur Fabrik 3 Magazine für Eisen⸗ und Stahllager, große Behältnisse für Holz und Steinkohlen und eine Schirr⸗ kammer, in welcher die Mühlen-, Wasser⸗ und andere Räder verfertigt wurden. ;
Mit dem stetig wachsenden Bedarf der Armee konnte in—⸗ dessen die Spandauer Fabrik nicht auf die Dauer Schritt hal— ten; sie bezog deshalb schon während der Jahre 1831 bis 1836 aus Zella bei Gotha 6000 Gewehrläufe, weil solche in Span⸗ dau nicht fertig geschafft werden konnten. .
In den folgenden Jahren gewann die Fabrik bedeutend an Ausdehnung, 1847 war ihr Personal schon auf 590 Personen vermehrt und es wurden zu jener Zeit dort 60900 Gewehre, 100 Pistolen, 200 Karabiner und 200 Büchsen angefertigt; die Klin⸗
en zu Säbeln, Degen und Hirschfängern bezog man aus
lingenthal (Solingen). Das Institut hatte im Jahre 1847 7 freie Hand⸗Lauf⸗Schmieden und 3 Hammer⸗Rohr⸗Schmieden, erstere lieferten wöchentlich 30, letztere 60 Röhre, ferner 6 Ba⸗ jonett⸗Schmieden, die wöchentlich 60 — 80 Bajonette . stellten, und 2 Ladestock-Schmieden, aus der in der Woche 200 Ladestöcke hervorgingen. Außerdem beschäftigte die Fabrik noch 2 Schleif— meister, die bei gutem Wasserstande wöchentlich 200 Läufe lie⸗ ferten, sowie einen Bohrmeister nebst 8Bohrern und 8 Polirern bei 4 Bohrwerken. Letztere fertigten monatlich 1200 Röhre an, die Läufe wurden in Spandau probirt und innen polirt, dann aber nach Potsdam geschickt, wo sie auch außen polirt und mit den übrigen Gewehrtheilen zusammengesetzt wurden.
In der neuesten Zeit ist das Jahr 1855 für die Entwicke⸗ lung der Fabrik von hervorragender Bedeutung gewesen, da im Laufe desselben die Vereinigung derselben mit der Potsdamer Anstalt in der Art stattfand, daß letztere gänzlich nach Spandau verlegt wurde.
In ihrer gegenwärtigen Gestalt zählt die Spandauer Ge— wehrfabrit zu den bedeutendsten Anlagen dieser Art im preußischen Staate. Das Terrain derselben besteht aus mehreren Inseln, die nur durch schmale Wasserarme von einander getrennt liegen; ein großer und 3 kleine Höfe werden von den massiven Fabrikgebäuden begrenzt. In der linken Fluchtlinie des ersten großen Hofes, der etwa 170 Schritte lang und 130 Schritte breit ist, befinden sich 3 langgestreckte Gebäude, von welchen die beiden ersten Beamtenwohnungen enthalten, das letzte aber, abgesehen von 2 Dienstwohnungen, nur aus Werkstätten besteht. Auf der rechten Seite steht ein langer Artillerie⸗Wagenschuppen, rechts vom Eingange ein Wohngebäude für Offiziere und Beamte, diesem gegenüber am Ende des Hofes ein Schuppen für Schafthölzer; die Mitte ist von Gartenanlagen eingenommen. Der zweite Hof bildet ein Rechteck von etwa 100 Schritten Länge und 60 Schritten Breite und ist ganz von Werkstätten umgeben. Hier befinden sich die Bohr-⸗Anstalt, die Werkstätten für das Ziehen, Schmirgeln, Po⸗ liren, Brüniren, Schäften der Läufe und die Drehbänke für runde Gewehrtheile. Ein langes Gebäude enthält die Dienst⸗ wohnung für den Direktor, die Büreaus, das Revisionslokal und das Hauptmagazin.
Den dritten Hof umschließen die Gebäude für die zum Betriebe dienenden Dampfmaschinen, — hier sind im Jahre 1866 allein 3 Lokomobilen aufgestellt worden, — daneben aber die Wohnung des Maschinenmeisters und das Kesselhaus. Auch die beiden letzterwähnten Höfe sind durch Garten-Anlagen in ihrer Mitte geziert. In den nun folgenden Gebäuden, welche den vierten Hof umgeben oder in dessen Nähe liegen, befinden
sich diejenigen Maschinenräume, welche durch Wasserkraft ge— trieben werden; am bhemerkenswerthesten sind hierunter: bie Hülsenschmiede, die Schmieden für kleinere Gewehrtheile, die Bajonnet und Entladestock⸗ Schleiferei und die Feil⸗Anstalt. Außerdem steht dort noch ein Spritzenhaus, ein Schuppen füuͤr Bohrspäne, ein Kohlenreservoir und in einiger Entfernung der Schießstand zum Anschießen der Gewehre nebst zugehöriger Beschußhütte.
Der technische Betrieb wird von dem Direktor, seinem Assisten⸗ ten und einem Zeugoffizier überwacht, unter der Direction steht der Maschinenmeister, der Betriebsführer u. s. w. Die kom— mandirten Offiziere versehen je nach ihren technischen Kennt- nissen verschiedene besondere Functionen. Aus ihnen wird namentlich die Königliche Gewehr-Revisions-Kommission ge. bildet (6 Offiziere und 2 technische Mitglieder), welcher es, der bestehenden Instruction gemäß, obliegt, alle aus der Fabrik hervorgehenden Gewehre hinsichtlich ihrer praktischen Brauchbar— keit und der mit den ergangenen Vorschriften übereinstimmen— den Ausführung der Arbeit vor der Versendung einer sorgfal. tigen Prüfung zu unterziehen.
J. G. Boltze.
Der am 30. Mai d. J. verstorbene Geheime Kommerzien Rath Johann Gottfried Boltze in Salzmünde war, nach der »Magd. Z.«“ am 14. Januar 1802 geboren und betrieb, nachdem er die Volksschule verlassen hatte, mit einem sehr mäßigen Kapital anfänglich Kommis— sions-, später eigene Handels-, hauptsächlich Getreidegeschäfte. Mit dem Handel verband er Flußrhederei und Schiffbau. In Folge des im Jahre 1818 in Preußen eingeführten neuen Zollsystems wandte sich Boltze vom Handel ab, der Production zu, und es entstanden nun nach und nach in und um Salzmünde auf dem fortwährend erweiterten Boltze'schen Grundbesitz die Thongräberei, die großartige Ziegelei, die Porzellanthonmühle und Thonwaͤsche, die große Zucker. fabrik und Spiritusbrennerei in Verbindung mit einer ausgedehnten Landwirthschaft.
Boltze hat sich das Wohl seiner zahlreichen Arbeiter stets angele . gen sein lassen. Die Tübinger Zeitschrift für die gesammte Staats. wissenschaft veröffentlichte im J. 1866 einen Aufsatz von Prof. Schmoller über die ländliche Arbeiterfrage, in welchem Boltzes Verdienste um seine Arbeiter besonders hervorgehoben sind. Nach dieser Quelle hat Boltze auf dem Hofe zu Salzmünde mit einem Kostenaufwande von 1409900 Thlr. ein Wohnhaus herstellen lassen, welches 60 kleine, aber geschickt angelegte Wohnungen enthält, die für je 10 Thlr. jährlich an Arbeiterfamilien vermiethet werden. Jede Wohnung besteht nur aus einem Zimmer und hat mit drei anderen, auf deniselben Flure bele— genen Antheil an einer gemeinschaftlichen, vierfach abgetheilten Küche. Die Familien, welche hier wohnen, dürfen kein eigenes Vieh halten und keine eigene Landwirthschaft betreiben, und einpfangen, um sie vollends vom Diebstahl abzuhalten, so viel Holz frei geliefert, wie fe gebrauchen. Der Hausmeister, welcher die Ordnung im Hause erhält, verkauft den Arbeitern ein Quart gutes Essen für 1 Sgr.
Für Arbeiter, deren sittlichen und 6konomischen Verhältnissen diese Mieths wohnungen nicht mehr zusagen hat Boltze in der Weise gesorgt, daß er ihnen, sobald sie sich 2539 Thir. erspart hatten, den Grund und Boden zur Erhauung eines Hauses schenkte und den Rest des Baukapitals vorschoß. Dergleichen Häuser kosten 7 bis 800 Thlr. sind einstöckig, enthalten aber zwei Wohnungen im Erdgeschoß und eine unter dem Dach, so daß der Arbeiter durch Vermiethung von zwei Wohnungen, von denen die eine 20, die andere 10 Thlr. jährliche Miethe bringt, die Mittel zur Verzinsung und allmäligen Rückzahlung des Kapitals gewinnt.
In Quillschina, in unmittelbarer Nähe von Salzmünde, hat Bolte eine Arbeiter -Bildungsanstalt begründet, welche die für den Betrieh des Guts und der Ziegelei erforderlichen Arbeiter heranbilden, gleichV zeitig aber auch den jungen Leuten Gelegenheit geben soll, sich weiter zu unterrichten und theilweis Handwerke zu erlernen. Die Anstalt zählt 129. Zöglinge, meist Waisenknaben, im Alter von 14 bis A Jahren, die sich verbindlich machen müssen, 6 ,. in derselben zu bleiben und die während dieser Zeit Wohnung, Beköstigung, Kleidung ärztliche Hülfe und Unterricht, außerdem aber noch einen von Jaht zu Jahr steigenden Lohn von 3, 6, 9 12, 165 resp. 18 Thlr. jährlich gutgeschrieben erhalten, so daß jeder Jogi beim Verlassen der An stalt außer der vollständigen Kleidung ein Guthaben von 63 Thlr. in der Sparkasse besitzt. Die meisten Zöglinge werden in der Ziegelei heschäftigt, die tüchtigeren später in den Handwerksstätten des Guts, Die Arbeitsstunden über die bestimmte Arbeitszeit werden besonder bezahlt; das hierdurch verdiente Geld bleibt in den Händen der Zög' linge. Der Unterricht wird in den Morgen. und Abendstunden und an Sonntagen ertheilt. Die aus dieser Anstalt hervorgegangenen Arbeiter sind in der ganzen Gegend sehr gesucht. Der finanzielle Er. folg war für Boltze nicht günstig; die Anstalt kostete z. B. im Jahrt 18665 7800 Thlr., jeder Zögling täglich 9 Sgr., ihre Arbeit für die Wirthschaft aber war etwa nur 3060 Thlr. werth.
Boltze wachte über die sittliche Führung seiner Arbeiter und dul. dete namentlich keine Trunkenheit. Im Sommer feierte er mit seinen.
Arbeitern gemeinschaftliche Feste und an Winterabenden versammelte
er sie ah und zu auf dem Hofe zu belehrenden Vorträgen. In Salm münde ließ er eine Kirche und eine Schule für die Arbeiter erbauen. In der besonderen Sparkasse des Guts hatten die Arbeiter im Jahr 1866 ein Guthaben von 40000 Thlr. gesammelt.
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Berlin, Montag, den 22. Juni, Abends
Berlin, 22. Juni. Se. Majestät der König haben heute früh die Reise nach Hannover, Cassel und Worms angetreten. r arts, ,
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Kaiserlich u e he , f. v 6 a i 8 ki den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse, dem Kommerzien⸗Rath Jaöohann Friedrich ec g zu Elbing und dem Eivil⸗In—⸗ genieur Franz Ferdinand Carl! Andreas Meyer zu Häm— kurg den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Looͤtsen⸗ Commandeur Ernst Abendroth zu Cuxhaven den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, sowie dem Unter⸗Steuer⸗Erheber
Jo seph Sührer zu Veckerhagen, im Kreise Hofgeismar, und dem pensionirten Kreisgerichts⸗ Boten Wilhelm Fischbach zu
Cassel das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; ferner
Den Ober⸗Forstmeister Ulrici zum Ländforstmeister mit dem Range der Räthe zweiter Klasse und den früheren nassau⸗ schen Ober-Forstrath von Baum bach zum Ober-Forstmeister mit dem Range der Räthe dritter Klasse und vortragenden Rathe im Finanz⸗Ministerium zu ernennen.
Berlin, den 22. Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen ist nach Hannover abgereist.
Norddeuntscher Bund.
Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vor— maligen schleswig⸗holsteinischen Armee, so wie an deren Wittwen und Waisen. Vom 14. Juni 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu— stimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Den Offizieren und oberen Militairbeamten (Klassification vom 17. Juli 1862) der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten schles. wig⸗holsteinischen Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegen— wärtig einem solchen angehören, werden vom 1. Juli 1867 ab lebens längliche Pensionen nach Vorschrift des für die preußische Armee gel— tenden Reglements vom 13 Juni 1825 und den späteren Ergänzungen desselben aus der Bundeskasse b willigt.
§. 2. Keinen Anspruch auf die durch dieses Geseßz bewilligten Pensionen haben: 1) die mit Zeitbeschränkung in der genannten Armee angestellt gewesenen Offiziere, so wie die zur Erfüllung ihrer Dienst—⸗ pflicht eingetretenen, während des Krieges zu Offizieren beförderten und nach Beendigung desselben nicht als Invalide in die bürgerlichen Verhältnisse ar ee het n Personen; 2) solche Offiziere, deren Aus—⸗ scheiden weder durch Invalidität, noch durch die Auflösung der schles- wig ⸗holsteinischen Armee bedingt gewesen ist; 3) Offiziere und Beamte, welche nach Auflsfung der schleswig Hholsteinischen Armee anderweit Anstellung im Militairdienste gefunden haben und iz n n g, ertlg in demselben befinden, oder mit Pension ent assen sind.
Ist jedoch in dem letzteren Falle die Pension niedriger, als die nach diesem Gesetz zu gewährende, so kommt Alinea 2 des §. 10 zur Anwendung.
§8. 3. Diejenigen Offiziere und Beamten (9. 1), welche als solche bereits Pensionen oder dauernde Unterstützungen beziehen, verbleiben im Genusse derselben, sofern sie nicht auf ihre Pensionirung nach dem Reglement vom 13. Juni 1835 antragen. ; . S. 4. Diejenigen Offiziere und Beamten (6. 1, welche in den Feldzügen der Jahre 1848, 1849 und 1850 durch Verwundung, Be— schädigung oder durch Kriegsstrapazen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden und deshalb als Invalide anerkannt worden find, erhalten, wenn ihre Pension nach dem Reglement vom 13. Juni 1825
bemessen ist, eine Erhöhung dieser Pension nach Maßgabe des Gesetzes vom I6. Oltobet ö. . ga , n e , 26 s. 3 §. 5. Erreicht die Penston (85. 1 und m nicht 240 Thaler, so
wird sie auf diesen Betrag erhöht.
Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nach Befor derung in eine höhere Charge oder Aufrücken in ein höheres Gehalt (Kabinets-⸗Ordre vom 31. Dezember 1828) ist nicht erforderlich, um die normalmäßige
Pension der höheren Charge oder des höheren Gehalts zu erhalten.
Der Abzug von 10 Prozent (Pensions⸗Reglement vom 13. Juni ; 1825 S§. 12) bei Pensionairen, welche im Auslande wohnen, findet
nicht statt.
Die Pensionsbewilligug erfolgt auch dann lebenslänglich, wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahre beträgt. ie n n
§. 6. Den Wittiwen und Waisen der in den Feldzügen von 1848 bis 1850 gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen und Be— schädigungen oder in Folge der Kriegsstrapazen verstorbenen Offiziere und Beamten (8. 1) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt. in die schleswig-⸗holsteinische Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Beihülfe nach Maß ⸗ gabe des Gesetzes vom 16. Oktober 1866 und des 8. 5 des Gresetzes vom g9. Februar 1867 (Preußische Gesetz-Samml. 217) aus Bundes mitteln gewährt. . . .
Den Wittwen und Waisen der übrigen Offiziere und Beamten F. 1) welche nach der Verordnung vom 15 Februar 18590 (Gesetzblatt für die Herzogthümer Schleswig-Holstein 1850, 3. St. Nr. 6 — vgl. Art. 4 Nr. 2 und Art. 16 Nr. 2 — 4) pensionsberechtigt sein würden, wird aus Bundesmitteln eine nach Maßgabe der gedachten Verord⸗ nung vom 15. Februar 1850 zu bestimmende Beihülfe gewährt.
§ę. 7. Den im Staats- oder Kommunal⸗Dienste angestellten Offi- zieren und Beamten wird die Pension (8. 1) um denjenigen Betrag s, gekürzt, um welchen ihr reines Einkommen aus dieser Anstellung die Summe von 250 Thalern jährlich übersteigt. 7
Werden sie vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung beschäftigt, so wird ihnen die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monate ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt. .
§. 8. Die Feldzüge der Jahre 1348, i849 und 1850 werden, ein jeder für sich, den dabei Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebracht. . 2 '
§. 9. Diejenigen Unterstützungen, welche Offiziere und Militair—
beamte, die nach §. 1 dieses Gesetzes pensionsberechtigt sind, aus Kassen einzelner Bundesstaaten erhalten, kommen mit Gewährung einer Pension auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall; die sseit dem 1. Juli 1867 gezahlten Unterstützungsbeträge werden auf die Pen- sionen in Anrechnung gebracht, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in . werden. ( 8. 10. Die auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Pensionen können den Betheiligten nicht angewiesen werden, wenn diefelben be⸗ reits eine gleich hohe oder höhere Pension aus Staats- oder Kom— munal-Fonds beziehen.
Ist die letztere niedriger, als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt. . e 3n*
§. 11. Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der ent⸗— sprechenden Chargen auch auf die vormalige schleswig-holsteinische Marine Anwendung.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den Bundeshaushalts⸗Etat des betreffenden Jahres als außerordent- liche Ausgabe aufzunehmen. . ;
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Bundes⸗Insiegel. 9
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1868.
(L. S) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-⸗Schsnhausen.
Gesetz, betreffend die Verwaltung der nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. November 1867 aufzunehmenden Bundesanleihe— Vom 19. Juni 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ0
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