1868 / 151 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2666

Fonds und Staata-Papiere.

Bank- und Industrie - -Actien.

Eisenbahn- Prioritäts - Aectien und Obligationen.

Freiwillige Anleihe 34 Staats- Anl. von 1859

Staats sSchuldseheine

Pr.

Ness. Pr.. Sch. à 40 Th. Eur- u. Neum.Schldv.

Ode

Berlin. Stadt- Obligat. do.

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Pfandbriefe.

Rentenbriefe.

Posensche neue. .

v. 1851, 55 von 1857 von 1859 von 1856 von 186 von 18657 v. 1850, 52 von 1853

do. von 1862

Anl. 1855a 100 Th.

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do. do. 1dv. d. Berl. Kaufm. Kur- u. Neumärk. do. Ostpreussische. .. do. do. Pommersche .... do.

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Hyp. (Hübner). . 94 do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr. -B. Leipriger Credit Luxemb. do. Mgd. F. Ver. - G. Magdeb. Privat. Meininger Cred. Minerva Bg. - A. Moldauer Bank. Norddeutsche .. Oesterr. Credit. Posener Prov. . Preussische B. . . Renaissance, Ges. f. Holzschnitk. Rittersch. Priv.. Rostocker ...... Säehsische

Schles. B.-V. .. Thüringer

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Oesterr. Metalliques.

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Italienische Rente. .. Aumũinier Kuss. - Engl. Anleihe.

do

Russ. Poln. Schatꝝ.. Poln. Pfandb. III. Em.

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Amerik. rüekz. 1882

National- Anl. .. 250 FI. 1854... Credit. 100. 1858 Lott. - Anl. 1860 do. 1864 Silber- Anleihe .

do. de 1862

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Pr. Anl. de 1864 do. de 1866 Anl. Stiegl. . ö do.

Bodenkredii .. Nicolai · Obligat. do. do. Heine

do. Liquid.

Cert. A. à 300 EI. Part. Ob. 2500.

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Eisenbahn- Prioritäts-Actien u. Obligationen.

Aachen-Düsseld. do. do.

do. do. Bergiseh- Märk. do.

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Düsseld. Elb do.

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do. Berlin- Görlitz er

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do. IV. S. do. VI. Breslau-Schweid Cõln- Crefelder Cõln- Mindener

Aachen-Mastriehter

do. III. Ser. v. Staat 3 gar. d4do.

Dortmund- Soest. .

Berlin- Hamburger.

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III. Em. I. Serie Il. Serie

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Stargard - Posen

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Rudolfsbahn Jelez-Orel Jelez-Woronesch Koslow-Woronesch Kursk-Kie w Mosco · Rjasan Poti - Tillis Riga - Düna burger kjãsan- Koslow Schuia - lvanovo Wars ehau- Terespol

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Geld- Sorten und Banknoten.

Friedrichs dꝰ or Gold-Kronen Louisd' or Duceaten

So vereigns Napoleousdꝰor

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Fremde Banknoten do. Fremde kleine

Russische Banknoten

Imperials p. Pfd. .... ......

einlösb. Leipziger... Oesterreichische Banknoten. ..

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32

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober . Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker).

Folgen zwei Beilagen

Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein. Banspt

29 Thlr. 25 Sgr. ö

Linsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 Ft. für Lombard 43 pCt.

. in

. nehmigung des

2667 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Montag, den 29. Juni

onzessions⸗ und Bestätigungs- Urkunde, betreffend den * und Betrieb einer Eisenbahn von Osnabrück nach . und Hamburg von Seiten der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft, sowie einen Nachtrag zum Statut der letzteren. Vom 20. Juni 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. Nachdem die Cöln. Mindener Eisenbahngesellschaft in der General⸗ Versammlung ihrer Actionaire vom 28. Juni 1867 die Uebernahme des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Osnabrück nach Bre— men und Hamburg beschlossen hat, und demzufolge von ihrer durch sie hierzu bevollmächtigten Direction der anliegende (a.) Nachtrag zu ihrem Statut aufgestellt worden ist, wollen Wir der genannten Ge—= sellschaft zum Bau und Betriebe der vorbezeichneten Eisenbahn hierdurch die landesherrliche Konzession ertheilen und den Statutnachtrag in allen Punkten bestätigen. Zugleich wollen Wir der Gesellschaft das Necht ur Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung der für die Lahr en lage erforderlichen Grundstücke nach Maßgabe der in der Pro- vinz Hannover bestehenden gesetzlichen Vorschriften hierdurch verleihen. Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch

die Geseßz-Sammlung zu veröffentlichen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 20. Juni 1868. (L. S) Wilhelm. Gr. v. Itzenplißz. Leonhardt.

ö a. Rachtrag zu den am 18. Dezember 1843 Allerhöchst bestätigten

Statuten der Cöln-⸗Mindener Eisenbahn-⸗Gesellschaft.

§. 1. Das durch die Allerhöchst bestätigten Statuten vom 18. De- ember 1843 gegründete und durch die Allerhöchsten Konzessions -! und estätigun rkunden vom 1. September 1853, 26. Juli 1855 und

8.

WB. Mai 66 erweiterte Unternehmen der Cöln⸗Mindener Eisenbahn S6Gesellschaft wird auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Osnabrück über Diepholz nach Bremen und Hamburg nebst einer

festen Elbüberbrückung zwischen Harburg und Hamburg ausgedehnt. Die 2 Richtung dieser Bahn und Brücken, so wie die Ein= hr Bremen wird von dem Königlichen Handelsministerium estgestellt. f n dem . Bauplane darf nur unter besonderer Ge⸗ edachten Ministeriums abgewichen werden. Dem Bahnkörper wird gleich die für ein doppeltes Schienenge⸗ leise erforderliche Breite gegeben; jedoch wird vorläufig bloß zwischen Harburg und Hamburg ein doppeltes Geleise gelegt, dagegen auf der

luͤbrigen Bahnsirecke mit der Herrichtung des zweiten Geleises erst je naͤch sich herausstellendem Bedürfnisse vorgegangen.

§. 2. Die Osnabrück Bremen- Hamburger Eisenbahn nebst der

. festen Elbüberbrückung zwischen Harburg und Hamburg bildet einen

integrirenden Theil des Cöln-Mindener Eisenbahn⸗Unternehmens, und

. es finden auf dieselbe alle Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten respektive abgeänderten Gesellschaftsstatuten, sowie auch des Gesetzes

vom 3. November 1833 Anwendung. .

§. 3. Die Cöln- Mindener Eisenbahn ˖ Gesellschaft ist allen Be⸗ stimmungen derjenigen Staatsverträge unterworfen, welche wegen der Osnabrück. Bremen Hamburger Eisenbahn zwischen Preußen und den enn en Staaten, deren Gebiet von dieser Bahn berührt werden wird, erests zum Abschlusse gekommen sind oder noch zum Abschlusse kommen werden. .

§. 4. Das Anlagekapital, welches erforderlich ist: ) zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung des neuen Unternehmens, b) zur Anschaffung der fun die neue Bahn erforderlichen Transportmittel, e) zur Bestreitung der Generalkosten, welche, soiveit sie sich nicht ab- gesondert und direkt aus dem Baufonds für das neue Unternehmen verrechnen lassen, mit einem Drittel Prozent der Ausgabe ad a., dem Cöln Mindener Eisenbahn-Unternehmen zu erstatten sind, d) zur Ver- zinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit, und 32 Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel etwa entstehenden erluste, wird auf acht und zwanzig Millionen Thaler festgesetzt, ö

Die Vermehrung dieses Anlagekapitals bleibt für den Fall vor⸗ behalten, daß zur Vollendung des Baues oder nach Eröffnung des Betriebes sich ein Bedurfniß dazu herausstellen sollte. .

§. 5. Die Beschaffung des Anlagekapitals von acht und zwanzig Millionen Thalern erfolgt' durch Ausgabe von a) fünf und sechs. zig Tausend neuen Stamm -Actien kittr. B. der Coöln - Mindener Eisenbahngeselischaft in Apoints von zweihundert Thalern Nominal. werth, b) fünfzehn Millionen Thalern vier und ein halb prozentiger i n, ,, deren Emissionsbedingungen durch ein be— onderes Allerhöchstes Privilegium festgesetzt werden.

Die im §. 4 vorgesehene Vermehrung des Anlagekapitals wird durch Aufnahme weiterer Anleihen beschafft.

8. 6. Bie neuen Stamm-Actien Littr. B. werden nach dem an—= liegenden Schema X. unter der faksimilirten Unterschrift dreier Di— rections Mitglieder der Cöln Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft ausge⸗ fertigt, fie erhalten fortlaufende Nummern von Eins bis fünf und kad ißtausenn Dividendenscheine von fünf zu fünf Jahren nach dem unter B. beigefügten Schema sowie Anweisungen zum Empfange einer neuen Bividendenschein⸗ Serie nach dem Schema C,

Bezüglich der Reuausfertigung beschädigter und unbrauchbar ge⸗

1868.

wordener Aetien Littr. B. und der zu denselben gehörigen Dividenden scheine und Anweisungen, sowie bezüglich des Aufgebots und der Mortification vernichteter, verlorener oder sonst abhanden gekommener Stamm Actien Lüittr. B., und der zu denselben gehörigen Dividenden- en und Anweisungen greifen die Bestimmungen unter X. Zehn) er abändernden und zusätzlichen Bestimmungen zu den Statuten der Cöln- Mindener Eisenbabn⸗Gesellschaft vom 13. September 1865 Platz.

8. T. Die neuen Stammactien Littr. B. werden den Inhabern der bereits vorhandenen Stammactien der Cöln⸗Mindener Essenbahn— gesellschaft, und zwar je Eine Actie Littr. B. auf zwei vorhandene Stammactien zum Parikurse angeboten.

Auf die Actien Littr. B., iwelche der Staat auf die in seinem Besitze befindlichen alten Stammactien zu zeichnen sich entschließt, erfolgt die Einzahlung innerhalb der Bauzeit in Gemäßheit einer zwischen dem Staate und der Direction der Cöln⸗Mindener Eisen« bahngesellschaft zu treffenden besonderen Vereinbarung. Für alle übrigen Betheiligten bestimmt die Direction der Cöln-Mindener Eisen— bahngesellschaft im Wege der Veröffentlichung durch die statutenmäßig bezeichneten Zeitungen nach ihrem Ermessen, die Höhe und den Termin der einzelnen Ratenzahlungen auf die neuen Actien, unter Beobach— tung der Vorschriften im §. 11 (Paragraphen Eilf) der Gesellschafts— statuten vom 18. Dezember 1843 und im AÄrtikel Fal des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, die Conventionalstrafe oder das Ver fallen eingezahlter Beträge bei Versäumniß der Termine der späteren Einzahlungen, sowie den Präklusivtermin, bis zu welchem das An⸗ recht auf den Bezug der neuen Actien Littr. B. Seitens der Inhaber der vorhandenen alten Actien der Cöln- Mindener Eisenbahngesell. chaft in Anspruch genommen sein muß, beziehungsweise die näheren

edingungen, unter denen dies i geschehen hat. Auch soll die Direction befugt sein, nach ihrem Ermessen auf die gezeichneten neuen Actien jeder Zeit freiwillige Volleinzahlungen zu gestatten.

Das Anrecht der präkludirten alten Actien geht auf die Cöln- Mindener Eisenbahngesellschaft über.

§. 8. Während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die Venlo⸗Osnabrücker Eisenbahn, nebst der Abzweigung von Haltern nach der Cöln Mindener Hauptbahn, einschließlich der festen Rheinbrücke bei Wesel, und die Bahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg, einschließlich der Elbüberbrückungen zwischen Harburg und Hamburg, in Betrieb kommen, werden die Stammactien Fittr. B. mit fünf Prozent pro anno, welche jährlich am 2. Januar zahlbar sind aus dem Baufonds der Osnabrück - Bremen- Hamburger Bahn verzinst. Später beziehen sie aus dem erzielten Reinertrage jeden Betriebsjahres eine am 1. Juli des nächstfolgenden Jahres zahlbare ö nach Maaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (§5. 9 un ;

§. 9. Der en n, des neuen Unternehmens, bestehend aus der Venlo⸗Osnabrücker Eisenbahn, nebst der Abzweigung von Haltern nach der Cöln-Mindener Hauptbahn, einschließlich der festen Rhein brücke bei Wesel, und aus der Bahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg einschließlich der Elb⸗Ueberbrückungen zwischen Harburg und Hamburg, wird zum Zweck der Dividendengewährung auf die Stamm⸗Actien Littr. B. für jedes Betriebsjahr abgesondert berechnet. Als Reinertrag des neuen Unternehmens wird hierbei angenommen die gesammte Jahres-Einnahme desselben nach Abzug: a) der darauf fallenden Verwaltungs Unterhaltungs- und Transportkosten mit Einschluß der für den Erneuerungs- und Reservefonds zurückzulegen den Beträge, und b) der Zinsen und Amortisations Beträge von den für die Ausführung und Ausstattung des neuen Unternehmens auf— genommenen Anleihen.

8§. 1. Aus dem nach S§. 9, berechneten Reinertrage jeden Be— triebsjahres wird zunächst auf die Stamm ⸗Actien Littr. B. eine Di- vidende von fünf Prozent gezahlt. Reicht hierzu der erzielte Rein ertrag nicht aus, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des Stamm ⸗Unternehmens zugeschossen, so daß die Stammactien Littr. B. vor jeder Dividende . die alten Stamm-⸗Actien eine Dividende von fünf Prozent gesichert haben. Beträgt dagegen der Reinertrag des neuen Unternehmens mehr, als zur Gewährung von fünf Prozent Dividende auf die Stamm⸗Actien Littr. B. erforderlich ist, so wird der Ueberschuß dergestalt getheilt, daß a) zuvörderst dem Stamm Un ternehmen davon derjenige Betrag zugewiesen wird, um welchen sich durch den erzielten gesammten Reinertrag des neuen Unternehmens für die Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft die statutenmäßige Tan- tieme der Mitglieder des Administrationsrathes und der Di- rection, ferner das an den Staat abzuführende Drittel des Rein- ertrages über fünf Prozent des gesammten Actienfapitals und die Eisenbahnabgabe erhöht; b) sodann dem Stamm-Unternebmen alles dasjenige erstattet wird, was aus dessen Reinertrage etwa in früberen Jahren zur Deckung der Betriebskosten und zur Ergänzung der Divi⸗ dende der Stammactien Littr. B. bis auf Höhe von fünf Prozent zu. geschossen worden ist; e) endlich von dem weiteren Ueberschusse ein Drittel Behufs Gewährung einer fünf Prozent übersteigenden Divi- dende auf die Stammactien Littr. B. verwendet wird und die übrig bleibenden zwei Drittel dem Stamm - Unternebmen zufließen.

§. 11. Bis auf den Betrag der nach §8. 19 zu gewäbrenden Dividende auf die Stammactien Littr. B. gebührt den Indabern der alten Stammactien alles dasjenige, was für zedes Betriebs jadr bei Aufstellung der, das gesammte und somit auch das neue Unternehmen der Gesellschaft umfassenden Ertragsberechnung nach Anleitung der Nr. VI. (Nummer Sechs) der abändernden und zusäßlichen Bestim—

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