1868 / 156 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2750

Fonds und Sta ats-Papiere.

Bank- und Industrie - Actien.

Eisenbahn- Prioritäts - Actien und Obligationen.

Pfandbriefe.

Kentonbriefe.

Frerrssigs Tmice .

Staats Anl. von 1859 XV 1854,55 1857 1859

do. von von von

1856 von 1864 von 18657 v. 1850, 52 von 1853

von 1862 Staats · Schuldscheine Pr. Anl. 1855 100 Th. Hess. Pr. Sch. à 40 Ih. KCur- u. Neum. Schldv. Oder-Deichb. - Obligat. Berlin. Stadt- Obligat.

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Schldv.d. Berl. Kaufm.

Kur- u. Neumärk. do. Ostpreussisehe. .. do. do. Pommersche .... do. Posensche neue.. Sächsische

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Gothaer LZettel. Hannöversche ..

Hyp. (Hübner). ö. 966 do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd.

Königsb. Pr. -B.

Leipriger Credit

Luxemb. do.

Agd. F. Ver. - 6.

Magdeb. Privat.

Memminger Cred.

Minerva Bg. - A.

Moldauer Bank.

Norddeutsche ..

Oesterr. Credit.

Posener Prov. .

Preussische B. ..

Renaissance, Ges.

f. Holzschnitzk.

Rittersch. Priv..

Rostocker

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Schles. B.

Thüringer

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Badische An. de 1866 do. Pr. - Anl. de 1867

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Eisenbahn- Prioritäts-Actien u. Obligationen.

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I. Em. II. Em. III. Em. Aachen- Maastrichter

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Magdeburg-Halberstadter o. von 1865. do. Wittenberge Magdeburg-Wittenberge ;. Mainz- Ludwigshafen

Niederschl. Märk. I. Serie. do. II. Ser. à 623 Thlr. . do. Oblig. I. u. II. Ser.. do. III. Ser.. do. IV. Ser.. Niedersehlesische Lweigh. . Oberschl. Lit. A. ...... .. do. k

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Galiz. Carl- Ludwigsbahn. do. do. neue Lemberg-Czerno wit:

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Ii. u.]. Bd Ib e

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2751 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats Anzeiger.

Sonnabend,

M 156.

den 4. Juli 1868.

——— —— —— ———

Norddentscher Bund.

ostvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien. ot ͤ hh 29. Mai 1868.

Se. Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord— deutschen Bundes, und Se. Majestät der König der Belgier von dem Wunsche geleitet, die zwischen beiden Gebieten estehenden Beziehungen weiter zu vervollkonu hn ch und die Verkehrsverhältnisse durch Erleich- terung des Correspondenz ⸗Austausches zu fördern, haben den Abschluß eines neuen Postvertrages beschlossen und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Se. Majestät der König von Creußen: den Grafen Otto gdugrd Leopold von Bismarck. Schönhau fen Kanzler des Norddeutschen Bundes, und Se. Maje stät der König der Belgier: den Varon Johann Baptist Nöothom b. Allerhöchstihren außer- ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem n fe von Preußen und bei dem orddeutschen Bunde, welche auf Grund der ihnen verliehenen Vollmachten die folgenden Artikel vereinbart haben.

Art. 1. (Austausch der Correspondenz.) Zwischen der Postver- waltung des Norddeutschen Bundes und der ostverwaltung des Königreichs Belgien soll ein gegenseitiger Austausch der Briefpostsen= dungen, sowohl im internationalen als im Transitverkehr stattfinden.

Die heiden Verwaltungen verpflichten sich, die zwischen ihnen auszuwechselnden Sendungen durch die schnellsten Transportmittel be⸗ fördern zu lassen. .

Es werden im gemeinsamen Einverständniß die Post ⸗Anstalten . . durch welche der Austausch der Briefpackete bewirkt werden soll.

Jede der beiden Verwaltungen hat durch ihre Betriebsmittel und auf ihre Kosten für den Transport der Briefpackete auf der Eisenbahn bis zur Grenze ihres Gebiets oder bis zu einem anderen im gemein samen Einverständniß festzusetzenden Auswechselungspunkte zu sorgen.

Was die einzelnen, auf den gewöhnlichen Landstraßen herzustellen den Verhindungen betrifft, so werden die beiden Postveriwaltungen, Falls 4 ür zweckmäßig erachten, Behufs Verringerun der Kosten mit demselben Unternehmer wegen der Tour- und. Rekour .- Beförderung zu unterhandeln, die Kosten für den Transport der Briefpackete zwi⸗ schen den Auswechselungs⸗Postanstalten zur Hälfte tragen.

Art 2. (Bezeichnung der zu befördernden Gegenstände.) Der . seitige Austausch soll umfassen: die Briefe, die Zeitungen und onsti·

en Drucksachen, die Waarenproben, die zur Abtragung durch einen zpreßboten bestimmten Sendungen, die rekommandirten Gegenstände, die Rückscheine über rekommandirte Briefe, die Briefe mit deklarirtem Werth, die Postanweisungen. Das Maximalgewicht der vorstchend aufgeführten Gegenstände darf im Einzelnen 15 Loth oder 250 Gram. men nicht übersteigen.

Den Korrekturbogen können Ausstattung des Werkes beziehen, das te u ustrif beigelegt werden. . Diejenigen Zeitungen und sonstigen Drucksachen, welche unfran⸗ kirt zu Absendung gelangen oder den , , , Bedingungen nicht entsprechen, werden als unfrankirte Briefe behandelt und als solche taxirt, jedoch unter Abzug des Werthes der verwendeten Post. J .

rt. 5.

Aenderungen, welche sich auf die , . auch kann denselben

(Wagrenproben.) Die Waarenproben unterliegen der - selben Tae wie die Zeitungen und sonstigen Drucksachen.

Sie dürfen keinen Kaufwerth haben und müssen unter Band ge⸗ legt oder in einer Weise verpackt werden, daß über ihre Beschaffenheit kein Zweifel obwalten kann; sie dürfen keine andren handschriftlichen Vermerte tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen bes Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, die RKummern und Preise.

Das Porto muß im Voraus entrichtet werden.

Diejenigen Waarenproben, welche unfrantirt 7 Absendung ge⸗ langen oder in Betreff deren den vorgeschriebenen Bedingungen nicht genügt ist, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und als solche taxirt, jedoch unter Abzug des Werthes der verwendeten Postmarken.

Art. 6. (Weitere Bestimmungen in Betreff der Drucksachen und Wagrenproben.) Es besteht das Einvernehmen, daß neben den in den Artikeln 4 und. 5 festgesetzin Formalitäten jeder der beiden Verwal— tungen unbenommen sein soll, bei den zu überweisenden Drucksachen und Waarenproben die für den inneren Verkehr bestehenden Vorschrif⸗ ten anzuwenden, namentlich hinsichtlich der handschri tlichen Erwähnung des Namens des Reisenden in den Drucksachen und hinsichtlich der Vereinigung von Drucksachen und Waarenproben zu Einem Ver— sendungs ˖ Objekt. .

Art. 7. Recommandation) Unter Recommandation wird das Verfahren verstanden, wodurch der Absender die Einlieferung einer Sendung zur Post feststellt, indem derselbe fh von der Abgangs- Postanstalt einen Einlieferungsschein ertheilen t. .

Die Recommandation ist Wmilasst bei Briefen, Zeitungen und anderen Drucksachen, sowie bei aarenproben, gegen eine dem Porto hinzutretende feste Gebühr, welche bei der Entrichtung in Norddeutsch. land 2 Groschen und bei der Entrichtung in Belgien 20 Centimes beträgt.

Das Porto und die Gebühr müssen in diesen Fällen stets voraus. bezahlt werden. .

Außerdem soll dem Absender gestattet sein, zu verlangen, daß ihm die Empfangsbescheinigung des Empfängers zurückgesandt werde. Zu diesem Zweck hat derselbe eine weitere Gebühr von 2 Groschen in Norddeutschland und von 20 Centimes in Belgien im Voraus zu entrichten. ; ö

Im 5 des Verlustes einer rekommandirten Sendung wird die schuldige Verwaltung dem Absender eine Entschädigung von vierzehn Thalern oder fünfzig Francs zahlen, ausgenommen in den durch

Hamb. Pr. A. de 1866 Lübecker Präm. Anl. Manheimer Stadt- Anl. Sliehs. Anl. de 1866 Sehwed. IO Rthl.Pr. A.

do. Lomb. -Bons 1876, 74 do. do. v. 1875. ; do. v. 1876. do. do. v. 187778. Rudolfsbahn

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do. do. Bergisch- Märk.

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Art. 3. (Briefporto) Das Porto für den enifachen frankirten Brief wird wie folg festgesetzt- a) bei der Absendung aus Nord deutschland auf 2 Groschen, b) bei der Absendung aus Belgien auf 20 Centimes. Erfolgt die Absendung aus Norddeutschland un frankirt, so wird das Porto in Belgien auf 40 Centimes erhöht; er⸗ 77 46 geg die Absendung aus Belgien unfrankirt, so wird das Porto in 1/1. u. I 7S br Norddeutschland auf 4 Groschen erhöht. 12. u. 8. 77e; Als Ausnahme von der vorhergehenden i . sollen die

do. S63b einfachen Briefe zwischen denjenigen beiderseitigen Postanstalten, welche 14. ul M 767 etwb innerhalb eines Rayons von 30 Kilometern belegen sind, nur der . Hälfte der betreffenden oben festgesetzten Taxen unterliegen. 114. u 108 IIb Als einfache Briefe sind diejenigen anzusehen, deren Gewicht do. 767 15 Grammen nicht überschreitet. Solche Briefe, welche mehr als 15 Grammen wiegen, unterliegen für jedes fernere Gewicht von 16 Grammen oder einen Theil dieses Gewichts einem Portosatz mehr; unbeschadet der eventuellen Aufhebung jeder weiteren Progression der Taxe für Briefe über 30 bis 2566 Grammen, für den Fall, daß die belgische Verwaltung dieses System mit den für ihren internen Ver- kehr maßgebenden Grundsätzen vereinbar erachten sollte. .

Art. 4. (Zeitungen und sonstige Drucksachen) Das Porto für Zeitungen und sonstige Drucksachen wird wie folgt festgesetzt; a) hei der Absendung aus Norddeutschland auf z Groschen, b) bei der Ab⸗ sendung aus Belgien auf 5 Centimes, für je 40 Grammen oder einen

Krieg oder höhere Gewalt , ,, Verlustfällen.

Jeder Anspruch auf Entschädigung für den Verlust eine recom⸗ mandirten Sendung muß bei Verlust des Anrechts innerhalb einer Frist von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung zur Post an gerechnet, geltend gemacht werden.

Art. 8. (Portotheilung.) Die Portoeinnahme soll nach dem Maaßstabe jedes einfachen Portosatzes wie folgt getheilt werden:

Antheil für

Nord⸗ deutschland.

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Kursk-Kie w Mosco-Rjsan Poti- Tiflis kiga-Dünaburger Rjsisan- Koslow Schuia - Ivano vo

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do. . do. III. Serie

für Belgien.

Centimes. Centimes.

dito ö Geld-Sorten und Banknote n. Friedrichsqꝰ or 1 Gold- Kronen

Louisdꝰ or

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Frankirte Briefe aus Norddeutschland

* ö Belgien Unfrankirte Briefe aus Norddeutschland

; ; d O g f 8 Nord Zeitungen oder andere Drucksachen) aus Nord⸗ ö i Waarenproben deutschland 3* Zeitungen oder andere m aus .

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Berichtigung. Der gestrige Cours der Staatsschuldscheine

muss heissen: 833 bez.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

R. v. Decker).

Berlin, Druck und Verlag ö Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei

Folgen zwei Beilagen

Theil von 40 Grammen. . . ö Unter dieser Bezeichnung sind einbegriffen: die Zeitungen, periodischen Schriften, brochirten oder gebundenen Bücher, Musikalien, Kataloge, Ankündigungen, Zeichnungen, Lithographieen, Autographieen, Photo⸗ Hern eg und alle anderen, auf mechanischem Wege hergestellten egenstände. g. orto muß im Voraus entrichtet werden. Die Sendungen müssen unter Band oder einfach zusammen— gefaltet eingeliefert werden. Sie koͤnnen auch aus offenen Karten bestehen. ö Es ist verboten, den Sendungen andere schriftliche Zusätze, Ziffern oder Zeichen hinzuzufügen, als die Adresse des Empfängers, die Unter⸗ schrift des Absenders und das Datum nebst Angabe des Absen—

dungsorts. . ist jedoch gestattet, in den Preis⸗Couranten und Cirkularen

die Preise der Waaren handschriftlich einzutragen. . rer ö es ln durch einen Anstrich am Rande die Auf— merksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenfen.

Auf diesen Grundlagen wird auch die Theilung der Porto -Ein nahme 3 , Sendungen stattfinden, welche das einfache Ge⸗ wicht überschreiten. .

chile zr Winnahme für die in dem Grenzrayon ausgewechsel. ten Briefe (Art. 3) wird halbscheidlich getheilt.

Die feste Rekommandationsgebühr, so wie die für Rückscheine

über rekommandirte Sendungen zu entrichtende Gebühr verbleiben ungetheilt derjenigen Verwaltung, welche diese Gebühren hat erheben assen. . . Art. 9. (Expreßsendungen.) Als Expreßsendungen sind diejenigen Briefe und anderen Gegenstände anzusehen, in Betreff deren we en ihrer Dringlichkeit die Absender wünschen, daß die Bestellung in die Wohnung des Empfängers durch einen besonderen Briefträger oder sonstigen Boten unmittelbar bewirkt werde.

Zu diesem Zweck hat der Absender auf der Adresse dieser Briefe oder Gegenstände handschriftlich in hervortretender Weise den Ver— merk niederzuschreiben: durch Expressen zu bestellen«.

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