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gabe in der Zeit vom . ten ...... ... ... bis F , ,, im hamburgischen Gebiete oder (. 2769
ten 4 gegen die Cöln Mindener E . 3 ; — möchten, hat die Gesellschaft si i ĩ ᷣ einen für beide Städte gleichen, nach den durchschnittlichen Selbstkosten
unterwerfen. zu bemessenden Zuschlag zu den betreffenden Tarifsäßen, die ankom— menden Eil⸗ und Normal-⸗Frachtgüter an die Speicher und Wohnun⸗
hagen. gen der Empfänger zu bringen, und die abgehenden Eil. und Rormal⸗ ieten. Greifenhagen, den . ten . 8 IBrachtgüter von den Speichern und Wohnungen der Absender ab⸗ A preußische Regierung dereinst, sei Die kreisständische Chausseebau Kommi zßuholen. 6 etzes über die Eisenbahn Unter- Dieser Zins. Coupon ist n u tig r ischen Gebiete, einschließlich Art 13. Die Regulirung der Zollverhältnisse auf der Bahn h oder im Wege des Vertrages dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier . in Hamburg, soll, sowen bleibt der, besonderen Vereinbarung vorbehalten, deren Festsetzungen egenstand gegenwärtigen Ver= Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse ansestadt Hamburg und das König. für die Cöln Mindener Eisenbahn-Gesellschaft bindend sein sollen, ins- h wird der Senat der freien des betreffenden Kalenderjahres an gerech⸗ andel, Gewerbe und öffentliche Ar. besondere auch rücksichtlich der auf ihre Kosten zu machenden zollamt · — immung nicht versagen, soll net, erhoben wird. nder noch nachträgliche Abänderun. lichen Einrichtungen und Anlagen auf dem Bahnhofe zu H amburg. u jeder Zeit von der Königlich ; ; . enehmigen oder anordnen, nach den Art. 14. In Betreff der Telegraphen Verwaltung soll die Cöln⸗ Provinz Pommern. Regierungsbezirk Stettin. den letzten stattgehabten Vertrags ver. Mindener Eisenbahn. Gefellschaft im Falle der Konzessions Erlangung Talon nd der vormaligen Königlich han. verpflichtet sein, sowohl unentgeltlich zu gestatten, daß längs der Bahn ; . . zur usführung der Eisen bahn verbindung Staats -Telegraphen unter den von dem Präsidium des Norddeutschen
Kreis -Obligation des Greifenhagener Kreises. 5 gebend angenommen und für die damal! Bundes festzusetzenden Bedingungen angelegt werden, als auch nach
; II. Emissio n. . usführung auf gemeinschaftliche Kosten Maaßgabe der Anordnungen des Bundes. Präsidiums auf den Bahn⸗ in dem anderen Gebiete, Der Inhaber dieses Talons empfangt gegen dessen Rückgabe Telegraphen Staats und Privat. Depeschen zu befördern. ohe kontrahirende Re! zu der Obligation des Kreises Littr. .. M... über Art leibt in Ansehung der Bahnstreckt rt. 15. Die, Königlich preußische Regierung wird von dem haler zu fünf Prozent Zinsen die te Serie Zins. Eou. schließlich der frelen und JHansestadt Unternehmen der Cöln-Meindener Eisenbahngefellschaft einschließlich der ünf Jahre 18.. bis 18. . bei der Kreis. Chausseebau⸗· Hamburg. im Hamburgischen Gebiete belegenen Bahnstrecke nach Maaßgabe ihrer enhagen. Dem Senate ist es vorbehalten, zur Regelung des Verkehrs Gesetze vom 39. Mai 1853 und 21. Mai 1859, sowie der dazu, er⸗ zwischen Ihm und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung der Ihm a, abändernden und ergänzenden Bestimmungen eine Eisen— zuständigen Aufsichts⸗ und Hoheiksrechte, einen besonderen Lern if ahnabgabe erheben. Von demjenigen Theile dieser Abgabe, weicher
rius zu bestellen. Derselbe hat die Be iehungen des Senates zu d durch die Betriebsergebnisse der Bahn von Venlo über Osnabrück n e , J au Fällen . . die nicht a i nach Bremen und Hamburg sowie der sich daran anschließenden ssen beziehungsweise Gelsenkirchen auf-
Ministerium der auswärtigen Angelegen eiten. kten gerichtlichen oder polizeilichen Ei ĩ ; weigbahn von Haltern nach E ö. ö . en n HJ wat weh m en 2 wird die Königlich preußische Regierung diejenige Quote, welche
Stgatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg in Betreff. der Art. 8. Die Eisenbahnbeamten ährend ihres bei Repartition nach Verhältniß der Länge diefer Bahnen sich für Herstellung der Venlo, Hamburger Eisenbahn nebst fester Ueberbrückung auf hamburgischem . den deu ge e n chr, n nh die im hamburgischen Gebiete gelegene Bahnstrecke von Beginn des
der Elbe zwischen Harburg und Hamburg. Vom 18 März 1868. un unterworfen; sedo ll ñ auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahnlinie Venlo ⸗ Hamburg mung fähre bh ale r n, ne leinn ö folgenden Kalenderjahres ab ergeben wird, alljährlich an den Senat
Se. Majestät der König von Preußen und der Senat der freien und Betriebe der Bahn im hambhurgischen Gebiete statiönirt werden, ind . . und 3 a mbing ; 366 . geleitet, die Eren rn dadurch, keine Aenderung ihrer Unterthanenverhältnisse erleiden und, der freien und Hansestadt Hamburg überweisen, und an die von Ihm verbindungen zwischen den beiderseitigen Sraatögebieien zu erweltctn, wenn sie nicht hamburgische Unterthanen sind während, ihres dienst . zu bezeichnenden Einnahmstelien abführen Jassen,. . hahen zum Zwecke einer hierüber zun treffenden Vereinbaͤrung zu Be! üchen Aufenthaltes nur denjenigen Steuern und Personallasten unter. Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird dagegen die vollmächtigten ernannt: worfen sein, welche nach den hamburgischen Gesetzen unter gleichen Cöln⸗Mindener Eisen bahn Gesellschaft von allen anderen Abgaben frei⸗
Sine; Maigtäts der König pon Preuß en: Allerhöchst⸗ erhältnissen für alle eine Geschäkftsl werd Erwerbsthätigkeit ausübende lassen, namentlich von derselben kein Konzessionsgeld fordern, auch ihren Geheimen Ober -Regierungs Rath Carl Wijshelm Ever. Fremde zur Anwendung kommen. wegen ihres Bahneigenthums und BVahnbetriebes auf hamburgischem len. . . hard von Wolf, Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paulo Art. 9. Die Bahnpolizei soll in Gemäßheit des für jedes Staats. Gebiete weder Grundsteuer, noch Gewerbe, oder Einkommensteuer in „Art 19. Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Ratifi⸗ Ludwig Wilhelm Jordan; der Senat der freien und gebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei⸗ Reglements nach über. Anspruch nehmen. 6 cation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications - Urkunden
ans . Ham burg: den Syndikus Dr. Carl Herrmann einstimmenden Grundsätzen gehandhabt werden. Art. 16. Für den Fall, daß die Cöln Mindener Eisenbahn, Ge⸗ binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden.
erck, den hanseatischen Minister⸗-Residenten am Königlich preu— Der Senat der freien und Hanfestadt Hamburg wird zu diesem sellschaft dereinst im allgemeinen Verkehrsinteresse, sei es auf Erfordern So geschehen Berlin, den 18. März 1866.
ßischen Hofe Di. Daniel Christian Friedrich Krüger, Zwecke das von der Königlich preußifchen Regierung“ festeustellennde Der hlos mit Genehmigung der . n n . *. 8) v. . . S8) Mexck. welche nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form be— a , n, 6. nicht lokale ei in ff einzelne Ab. k ,, . L. S) Jordan. (L. S) Krüger. ificati wei en unvermeidli ür di 9 24 7 . . ( ,,, . . , . n 2 . . Verbindung mit Harburg Behufs des selbstständigen Verkehrs mit Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechse / Art. 1. Die Königlich preußische Regierung und der Senat der Art. 19. Die Genehmigung der Tarife und Tarifänderungen, Hamburg eine Mitbenutzung ihrer Bahnanlagen auf hamburgischem lung der Ratifications - Urkunden hat stattgefunden.
freien und Hansestadt Hamburg ,, . sich wechselseitig, im An. sowie die Genehmigung und Abänderung der Fahrpläne, wird der ö. 5
schlusse an die in Preußen unterm Mai 1866 bereits konzessionirte Königlich preußischen Re ierung allein vorbehalten. a rb weg n gin von 2 . ,, 1 i , ,, ö. ö. n , 6 e. Hö sein, Ver zeienmis s
rück eine Eisenbahn von nabrück na remen un amburg in ihren Tarif ⸗Einheitssätzen pro Eentner un eile Hamburg nie. * ĩ ö nebst einer festen Ueberbrückung der Elbe zwischen Harburg und Hamburg mals ungünstiger zu stellen, als Bremen und Fer ng. Sie soll ö . r 1
und einem Schienen- Anschluͤsse an die Hamburg ⸗Altonaer Verbin˖ auf ihrer Venlo ⸗ Hamburger Bahnlinie im Verkehre mst Hamburg, s ; dungsbahn zuzulassen und zu fördern. sowohl im Binnen als auch im durchgehenden Verkehre, keine höhere Mai wurch Tum 1868 verdtremtiiche worden Fat Art. 2. Die Cöln⸗ indener Eisenbahngesellschaft 9a darum Tarif ⸗ Einheitssätze in Anwendung bringen dürfen, als auf ihrer · ——— — — nachgesuchtz ihr die Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Bau Stamm „Bahnstrecke Cöln.- Minden jewellig Geltung haben werden; Benennung Staats Finlisungs- w i. Einlisungs- und Betrieb dieser Eisenbahn nebst der festen Ueberbrückung der Elbe jedoch mit der Maßgabe, daß , so lange die, Venlo⸗Hamburger Eisen. der ausgeloos ten resp. gekündigten Anzeiger. Fermin der ausgeloosten resp. gekündigten Anzeiger. Tenn n, zu gestatten. bahnlinie noch nicht einen Reinertrag von fünf Prozent des gesamm⸗— Papiere. Seite ; Papiere. Seite Hol an ö ö an an , hn n, ten, . 6 * ul fig sein soll, bie ;
olge geben, vorausgesetzt, daß die von ihnen für nöthig erkannten dieser Tar derechnung die Bahnstrecke Harburg -Hamburg in dem Har. . . . der, Gesellschast pätestens unmittelbar nach Ausmechselung der hung transitirenden Verkehre bis höchstens zu einer Lange von * Schuld verzchreibungen der 5hroz. Preussi- 266 5 KRentenbr. — Hohen ollernsche 6 1.110. 68. . 1 ö n J n , n , . in , J ene, an. für en 66 zwischen schen Staats-Anleihe vom Jahre 1859. 6 3 . 21. 69. .
eitens der Gesellschaft innerhalb einer Frist von kängstens drei Bio. Fam urg und Harburg in keinem Falle mehr als die wirkliche Ent. . . z . naten . werden. ; —⸗ fernung berechnet werden darf. ö. = Unverzinsliche Kammer Kredit- Kassen- z P Kentenbr. der Ablösungs-asse zu Gotha. 34 i n
i ö 3 . ert . er ö in ninen . . . 3 zwischen . Rhein n , . 646 Mlichaelis 68. 213 3 freien und Hansesta amburg der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesell⸗ täglich in jeder von beiden Richtungen mindestens zwei durchgehende ; . ö ; j . schaft, ohne vorgaͤngiges Einvernehmen mit der Königsich preußsschen Personenzüge stattfinden, auch von diesen Perfonenzügen w n, 8) 1646 Michaelis 6s. ,, . Regierung, keine erschwerenden Bedingungen auferlegen, welche nicht einer mit nicht geringerer Fahrgeschwindigkeit befördert werden, als 22 zm. Lich Lichote duch Klinneee 8 2024 21. 69 bei den Eisenbahnanlagen in Preußen allgemein zur Anwendung , welche jetzt oder künftig für die Kurler üge zwischen Cõln 276 Pram, Lieh. am s gung 361 1. 69. kommen, oder im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich vorgesehen sind. und Berlin einschließlich aller Aufenthalte im urchschnitte beider 3396 1. M. 68. 3446 Der Senat der freien und Hansestadt Hambur wird der Gesell⸗ tn n,. für die preußische Meile Anwendung findet. peimi ö 2416 Schuldverschreibungen der Paderborner Til-
schaft vielmehr die Durchführung des großen, kostspieligen Unterneh⸗ Außerdem sollen zwischen Harburg und Hamburg soweit das krämienseheine des vormals nassauischen , , 8 211 1.6. 6 mens thunlichst erleichtern, und zu diesem Zrbecke insbefondere dersel. BVedürfniß des Lolalverkehrs cs erfordert, neben den Pulchgchenden Pomainen Kassen- Anlehens d. d. 14ten ö gung 3 . 69. ben alle diejenigen Beihülfen und Unterstätzungen zu Theil werden Personenzügen noch besondere Lokalzüge eingerichtet werden, so daß in p Kußtzust 483 1. ; 144 46 1 — 63 bis 2/1. 69 lassen, welche dei Gesellschaft in dem mit ihr abgeschlossenen Vertrage per Zeit von hr Vormittags bis 11 Ühr Aibends täglich in der artial. Ohlig. der Landgräflich hessischen . , ö. ö. ö. . vom 7. 9. Dezember 1867 bereits zugesichert sind. von beiden Richtungen mindestens eine sechsmalige Perfonenbeförde⸗ Staatsanlehen 883 1.8. 68. P 363 4 ö ö. 4. i nn, ö. elan . , 6 5 ö kö , ; 3 .
er freien und Hansesta amburg der Cöln Mindener Eisenbahn⸗ Art. 11. er Senat der freien und Hansesta amburg wir . ö j . ; . ; . Gesellschaft nach Maßgabe ihres Königlich Preußischerseits bestätigten sowohl eine geeignete Fahrstraße durch amburg wenn 9 wel⸗ hi dur Lübeckischen Staats-Prämien-An- 3 Westpreussisehe 1 bis 15/8. 68. Gesellschaftsstatuts auch in dem Hamburgischen Gebiete die Rechte her der Güterverkehr der Station Ham urg der Venlo Hamburger eihe von 1850 3 1. -= 15.7. 68. a, g n. j . einer Corporation zugestehen. Hierbei soll aber die Gesellschaft nach Eisenbahn mit Altona, Schleswig ⸗Helstein und darüber hinaus in R . 110. 6 . ae. ,,, . 2 . 4 / 8.68. wie vor ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung im Königreich beiden Richtungen frei vom Transito⸗Oeclarationszwange, fowie frei entenbr. der Prov. Brandenburg 3665 419. 68. . . 1393 1.57. 68 Preußen behalten, und ungeachtet der Ausdehnung ihres Unterneh⸗ von allen Abgaben und ohne Unkosten für die auf das geringste zu '. JLommern 5 . 19. 68. 3 2. zi68 21. 65. mens auf das Hamburgische Gebiet in Bezug auf alle Maßnahmen lässige Maaß zu beschränkenden Kontrolmaßregeln stattfinden kann, ö Preussen '. A0. 68. . . 69. und er e n geen welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher, als auch dafür Sorge tragen, daß der Eisenbahntransport der Güter ö 4 8 3 . 2691 21. 6 und die Beaufsichtigung und Verwaltung ihrer Unternehmungen im zwischen der Kiel ⸗Altonaer und der Venlo ⸗Haniburger Eisenbahn auf 25 1 ; F p ch 6. F g 2 65 Allgemeinen betreffen, lediglich von der ö , Regie der Hamburg Altonaer Verbindungs ˖ Eisenbahn zu einem in beiden 09h „19. 68 nne, 2231 . rung, ressortiren. Insbesondere sollen auch die Vestätigungen Von Richtungen gleicht mäßigen Tarifsatze bewirkt werde. q M Ktn Oblg., des Krripes Heehkom.- Siorko- 13593 1.7. 68 künftigen Umgestaltungen und Abänderungen der Gesellschaftsstatuten, Art. 12. Für die tädte Hamburg und Altona sollen auf der 24145 1 . ig. des Kreises Beesko 13 17. 68. die Genehmigung von ferneren Erweiterungen des Unternehmens o Venlo Hamburger Eisenbahn ein und dieselben Tarifsätze in Anwen⸗ —; 2024 9.9. 6. . 15 1 88 wie, die Aufnghme von Darlehnen und die Emission neuer Stamme dung kommen. Aluch soll die Cöln- Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft 2448 , 1758 kö Actien und Prioritäts-Obligationen der Königlich Preußischen Regie⸗ verpflichtet sein, in allen ihren Betriebs. Angelegenheiten beide Städte . Weetkalen, und der 1. 10. 68 2244 rung allein anheimgestellt bleiben. thunlichst gleichzustellen und zu diesem Zwecke, inshesondere auf der Rheinprovins 3 . Bromberg ...... ...... 27317 1.10. 68
Wegen aller Entschädigungs ˖ Ansprüche, die aus Anlaß der Eisen˖ ! Station Hamburg, sowohl für Hamburg als auch für Altona, gegen 2355 Chodꝛiesen ö. 1.10. 68.