1868 / 158 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisen bahn. Die tarif ä d Ich für den Transport Niederschlesischer Steinkohlen welche mittelt der Eisenbahn in Finkenheerd eingehen und von dort zu Wasser weiter befördert werden, ist für die Zeit vom 1. Juli bis zum J. Dezember d. J. um 1 Sgr. 3 Pf. pro Tonne ermäßigt

worden.

13 Sgr. 1 6 5 ab Va n, 12 Sgr. 1 Pf.

inkenheerd als Empfangsstation bezeichnet sein. n 8 Vermerk enthalten: »zur weiteren Wasserverfrachtung nach

Ort der Bestimmung).«“ Für Ueberführung der Kohlen vom Bahnhof gerede fan der Ueberladestelle wird wie bisher ein Achsgeld von 5 Sgr. erhoben. Berlin, den 26. Juni 1868.

Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisen bahn. Bis zum 15. Firn er. werden von Berlin und Frankfurt a. O.

Die Fracht beträgt demnach pro Tonne ab Altwasser f. * Waldenburg 12 Sgr. 9 Pf., ab Dittersbach 12 Sgr.

In den Frachtbriefen muß Dieselben müssen

nach den Stationen Greiffenberg, Reibnitz, n und Altwasser der Schlesischen Gebirgsbahn Billets, für die Hin⸗ und Rückfahrt gültig, ausgegeben und zwar auf 6 Wochen:

von Berlin II. Klasse: III. Klasse: nach Greiffenberg zum Preise von s Thlr. 3Sgr. 6Pf., Nhlr. 11 Sgr. 6Pf.

Reibnitz x . . x Hirschber x v v x rf tg . 109 * 5 6 6

Altwasser x vx * 8 * von Frankfurt a. O.

nach Greiffenberg zum Preise von 4 Thlr. 6Sgr. 6Pf., 3 Thlr. —Sgr. Reibnitz x 2 4 * * J J 14

Y

' rc fe * 5 * 3 h Altwasser * 6212 62 417 50 Pfund Freigepäck. Billets II. Klasse haben auch für di

Schnellzüge Gültigkeit. Berlin, den 2. Juli 1868. Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

* * v

2352

r ,, e Feuer ⸗Assekuranz Vereins in Altona

ro 1867.

Einnahme.

Prämien vom Jahre 1866 Thlr. 23,537. do. 5 jähr. Versicherungen aus

früheren Jahren 16984. 18 253521 do. pen 6 r 6. . 14536 Voncen F- eichneten Thlr. 3: e , . gan can, .

Abzüglich ristornirt. Prämie Agio Avance

Zins

nicht absorbirtem Betrag der ult. Dezember 1866 für unabgemachte Schäden ausgesetzten Summe .................. 26444 2

unabgefordert gebliebener Dividende

vom Reserve⸗Fonds

An *

Ausgabe.

Für 112 Schäden . unabgemachte Schäden ausgesetzt AUnkosten, durch vorstehende Schäden veranlaßt. Prämien ˖ Antheile pro 1868. . Thlr. 28,378. 15 do. pro 1869 - 1877 inkl 25918. 2

nach Abzug der darauf fallenden Kosten. .. ..... Provision, Courtage und Disconto-⸗ Courtage. . . Unkosten der Agenten

Sämmtliche Adininistrationskosten, inel. der durch die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf das Königreich e e. und dessen neue Provinzen, auf das Königreich Bayern, das Großherzog⸗ thum Baden ꝛc. erwachsenen Organisations⸗

10491

kosten Thlr. 100,421

Garantiemittel des Vereins: Es betrugen ultimo Dezember 1867: der Sicherheits ⸗Fonds Thlr. 513,899. 23 Sgr., der Reserve⸗Fonds Thlr. 117.062. 27 Sgr., die

Reserve⸗Prämie Thlr. 315297. 8 Sgr.

Altona, den 12. Mai 1868.

Die administrirende Direction:

H. Stoppel. Gustav Wall.

Jens Eschels. M. F. Claren.

Revidirt und mit den Büchern des Vereins übereinstimmend befunden.

C. A. Wesselhoefft.

F. Conn.

Revisoren. Altona, den 26. Mai 1868. Die Ober⸗Direction:

eter Meyer, p. t. Vorsitzender. 9 e . n .

Adolph Möller.

C. N. Sommer. G. Dibbern.

Joh. Dubbers. erd. Marquardt.

W. H. Nopitsch.

Bebra⸗- Hanauer Cisen bahn. Bekanntmachung. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 1. Juli d. 9

die Bahnstrecken

ulda⸗Neuhof und Wächtersbach Steinau dem öffentlichen Verkehr übergeben werden und gleichzeitig für die Bahnstrecken Bebra⸗Neuhof und Hanau⸗Steinau die weiter unten folgenden Fahrpläne in Kraft treten. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Hunden, Gütern und Privatdepeschen von und nach den neu in Betrieb gesetzten Stationen sind die auf der

E- Bebra-⸗Hanauer Eisenbahn bereits eingeführten Reglements maßgebend; die Tarife sind in den Expeditionen käuflich zu haben.

A. Fahrplan der Strecke Bebra⸗Neuhof.

2 * .

Ill. 7.

Von Bebra nach Neuhof. Nachm.

Nachm. U. M.

Vorm. U. M. Vü.

1. YI.

Nachm Nachm.

Von Neuhof nach Bebra. ̃ U. M. U. M

M.

8, 20 8 / z2 8 / 48 9/12 9 / 31 9/43 10 6 101 7 Ankunft

Abfahrt 12.42

* 1252 1; 6 1427 1.42 1152 2/13 23 3

Neutirchen (Rhina) .. Burghaun

ünfeld

teinau

Ankunft 2,5 3

6 Abfahrt 4 8 6/22

1.55 537 2 25 6. 8 236 6 / 20 288 6 / Burghaun 3. 7 6 / S6 Neukirchen (Rhina) .. 3.21 713 Hersfeld 341 737 Mecklar 351 7149

Das Abonnement beträgt R Thlr. für das bierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer

Druchzeile S5 Sgr.

Alle Post - Anstalten des An- und Auslandes nehmen gsestellung an, für 8Serlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers: Behren⸗Straste Nr. 12, Ecke der Wilhelmsstraße.

.

Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 7. Juli, Abends

1868.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Präsidenten des Evangelischen Ober -Kirchenraths, Wirklichen Geheimen Rath Mathis, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse mit Eichenlaub zu verleihen;

Den bisherigen ordentlichen Professor Dr. Alfred Elebsch in Gießen zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Göttingen; und

Den bisherigen Stadtpfarrer Dr. Theodor Christlieb in Friedrichshafen zum ordentlichen Professor in der evange— lischtheologischen Fakultät und zum evangelischen Universitäts—⸗

Prediger in Bonn, so wie

Den , d, d, . Schumann in Bütow zum Rath bei dem Appellationsgericht in Cöslin; und Den Kreisgerichts-Rath Lincke in Pasewalk zum Direktor

des Kreisgerichts zu Greifenhagen in Pommern zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst ge— ruht, auf den Vorschlag Ihrer Majestät der Königin Wittwe und des Kapitels der ersten Abtheilung des Luisen⸗Srdens, der Ehegattin des Landraths von Brauchitsch, gebornen von Roon, zu Genthin, den Luisen⸗Orden erster Abtheilung mit der Jahreszahl 1866 zu verleihen.

am,

B. Fahrplan der Strecke Hanau⸗Steinau.

I. Ill. V.

Vorm. Vorm. Nachm. U. M. U. M. U. M.

Von Steinau nach Hanau.

VI. Nachm.

IV.

Nachm. UV. M.

Von Hanau nach Steinau.

*

U. M.

10,30 430 10,24 4144 10,59 4159 11.21 5 / 21 11529 5 / 2 1144 5 / 44 12, 2 6. 2

Steinau ..... ..... ..... 4 5 Salmünster 5 14 Wächterabach 5/29 Gelnhausen 5/51 Meerholz 5,69 Langenselbold 93! 132

2.20 8/10 2 43 8/33 2 59 8.489 3. 10 9

3 / 8 9 24 3 / so 9/40 4, 4

Abfahrt *

Wächters bach .. ...... ..... Salmünster Steinau

V Ankunft

264.

Diese Züge haben direkten Anschluß nach und von Frankfurt. Cassel, den 25. Juni 1888.

Königliche Eisenbahn⸗Direction.

Norddeutscher Bund.

Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken. Vom 1. Juli 1868. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu—=

stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Oeffentliche Spielbanken dürfen weder konzessionirt noch

geduldet werden.

8§. 2. Die gegenwärtig konzessionirten Spielbanken werden, so⸗ weit ihre Schließung in Gemäßheit der Landesgesetze nicht früher ein—⸗ tritt, mit Ablauf der Zeit, für welche die Konzession ertheilt ist, spätestens aber am 31. Dezember 1872 geschlossen. Eine frühere Schließung kann durch Verordnung des Bundes⸗Präsidiums entweder ö oder in Beziehung auf einzelne Spielbanken ausgesprochen werden.

Bei allen Banken ist das Spiel an Sonn und Feiertagen mit dem Tage verboten, an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt.

§. 3. Mit dem Tage der Schließung sind die bestehenden Spiel— pachtverträge und Konzessionen aufgehoben; Entschädigungsansprüche wegen des in Folge der Schließung einer Spielbank oder in Folge der Beschränkung des Spiels entgehenden Gewinns finden nicht statt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—⸗ gedrucktem Bundes⸗Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juli 1868.

,,. Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

Telegraphen Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. Vom 25. 28. Mai 1868.

„Nachdem das Präsidium des Norddeutschen Bundes und die Königlich Großherzoglich Luxemburgische Regierung übereingekommen iind, gleichmäßige Festsetzungen für den wechselseitigen telegraphischen Verkehr zwischen den beiderseitigen Ländergebieten zu vereinbaren, haben dieselben Bevollmächtigte ernannt und zwar: das Präsidium des Rorddeutschen Bundes: den General⸗Telegraphen⸗Direktor, Oberst à ja suite des Ingenieur- Corps, Franz von Chauvin, Ritter des Rothen Adlér⸗ Ordens zweiter Klasse 2c. ; die Königlich Großherzoglich luzemburgische Regie— rung:

den Dr. Jean Pierre Föhr, Offizier des Königlich Großherzoag—2 lichen Ordens der len es Ritter des Kon ln rah e. Ordens zweiter Klasse, Allerhöchstihren Geschäftsträger am König⸗ lich preußischen Hofe,

welche, mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Hohen Voll—⸗ machtgeher, folgenden Vertrag geschlossen haben: Axt. 1. Für die telegraphische Korrespondenz zwischen Stationen im Telegraphengebiete des Norddeutschen Bundes uͤnd Statsonen im Großherzogthum Luxemburg soll der gegenwärtig für den internen Verkehr im Norddeutschen Bunde . Gebührentarif zur Gel⸗ tung , . chnenden Befßrd

Die zu berechnenden Beförderungsgebühren werden nach diesem Tarif durch Entfernung und Wortzahl eg e 66

Für die Bemessung der Entfernungen ist folgendes System in Anwendung gebracht:

Der Längenabstand zwischen je zwei Breitengraden wird in fün gleiche Theile und der Breitenabstand zwischen J zwei , in je drei gleiche Theile eingetheilt. Durch Verbindung der betref⸗ fenden Theilungspunkte vermittelst gerader Linie wird jede von zwei Längen! und zwei Breitengraden begrenzte Fläche in funfzehn vier⸗ eckige Theile, Tarquadrate genannt, zerlegt.

Die Gebühren für einfache Depeschen von zwanzig Worten be— tragen: a) bei der Beförderung zwischen Stationen eines und desselben Taxquadrats unter einander, ferner zwischen eben denselben und sol— chen Stationen welche innerhalb der nächsten, das Taxquadrat um⸗ gebenden vier OHuadtattingẽ belegen sind (1 Zone Entfernung) 5 Sgr., b) bei der Beförderung zwischen Stationen des Taxquadrats und den außerhalb des Bereichs ad a,, aber innerhalb der weiteren das Tax⸗

uadrat umgebenden eilf Quadratringe belegenen Stationen (2 Zonen

ntfernung) 10 Sgr., c) bei der Beförderung zwischen Stationen des Taxrquadrats und allen übrigen außerhalb der Bereiche ad a. und b. belegenen Stationen (3 Zonen Entfernung) 15 Sgr.

Diese Gebühren erhöhen sich bei längeren Depeschen in der Art, daß dieselben für weitere zehn Worte oder einen Theil von zehn Wor⸗ ten um die Hälfte steigen.

Art. 2. Die Beförderungsgebühren für die zwischen den Tele— graphenstationen des Norddeutschen Bundes einerseits und den Tele—= a,, des Großherzogthums Luxemburg andererseits zur

luswechselung kommende telegraphische Korrespondenz werden wie folgt zur Vertheilung gebracht:

Die Gebühren fuͤr Eine Zone Entfernung verbleiben den Ver— waltungen der Aufgabestationen.

Von den Gebühren für zwei und drei Zonen erhalten: der Rord— . Bund zwei Drittel, das Großherzogthum Luxemburg ein Drittel.

. Die Gebühren für Weiterbeförderung über die Telegraphenlinie hinaus, für poste restante Depeschen, für Seedepeschen, für Abschrif⸗ ten, so wie die Vervielfältigungsgebühren fallen derjenigen Verwal- tung ungetheilt zu, welche bei der betreffenden Leistung allein in An— spruch genommen war.

Art. 3. Auf die telegraphische Korrespondenz, welche außer den

Telegraphen⸗Linien der Hohen kontrahirenden Theile noch die Tele—

, n,. anderer Staaten berührt, findet dieser Vertrag keine nwendung. ö.

Art. 4. Die wechselseitige telegraphische Korrespondenz wird in formeller Beziehung nach Ilgzalĩ der Festsetzungen des Telegraphen⸗ Vertrages von Paris vom 17. Mai 18635 und des dazu gehörigen Reglements behandelt. Sollten späterhin Nachträge zu diesem Ver— trage resp. dem Reglement vereinbart werden, so kommen die neu vereinbarten Bestimmungen auch im telegraphischen Verkehr zwischen Norddeutschen Bundesstationen und Luxemburgischen Stationen zur Geltung. Den Hohen kontrahirenden Theilen bleibt aber das Recht vorbehalten, für den internen Verkehr innerhalb der eigenen Tele— graphengebiete selbstständig andere Tarifbestimmungen und besondere reglementarische Anordnungen zu treffen.

Art. 5. Sollte in Folge etwaiger anderweiter Regelung der Telegraphenverhältnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern des Deutsch= Oesterreichischen Telegraphenvereins der , Bund Separat⸗ Telegraphenverträge mit den süddeutschen Staaten, so wie mit Hester—⸗ reich resp. den Niederlanden schließen, so soll dem Großherzogthum Luxemburg der Eintritt in diese Verträge jederzeit freistehen. Fur die⸗

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