1868 / 158 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2780 sen Fall wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes dahin wir- Kiel Korsoer. Die Aeberfahrt erfolgt in 6 bis 7 Stund ken, daß der Antheil des Großherzogthums Luxemburg an den ver⸗ Die Fahrten finden in beiden ö en. tragsmäßig zu normirenden Befoͤrderungsgebühren: a) für die tele⸗ Abgang aus Kiel täglich 12,33 Uhr Nachts nach Ankunft

Rraphische Korrespondenz zwischen Telegraphenstationen in Bayern, . = . Würktemberg und Raden, so wie in den Niederlanden einerselts und des letzten Zuges aus Altona (Harburg, Hannover, Eöln ze

den Tllegraßphenstationen in Lugemburg andererfeits auf , b) für die resp. au

dg wr bree e gshher Stationen in Oesterrẽich und geen Ahr. Anschluß an den Morgenzu

Statignen in Luxemburg auf ½ der Gesammittaxe festgestellt werde. Uhr früh und Weiterfahrten der Dampfschiffe nach Nyborg Art. 6. Die Ermittelung und Feststelluns der? wechselseitigen und Aarhuus. Ankunft in Kopenhagen 1035 Uhr Vormit

Forderungen und Zahlungen aus dem internatkonalen Telegraphen⸗ tags, in Nyborg 11 Uhr Vormittags, in Aarhuus

Verkehr wird vermittelst monatlicher Abrechnungen bewirkt, Ueber Nachmittags. Abgang aus Korfoer 10,3 Uhr Abenh

das dieserhalb zu beobachtende Verfahren, fowie? über die Art der nach Ankunft des Letzten Zuges aus Kophenhorgen.

Ausgleichung der wechselseitigen Forderungen werden die beiderseitigen 6; j . J ä

ständigen. ͤ ma

Art. 7. Die Hohen kontrahirenden Theile erklären hiermit, und Cöln) resp. nach Hamburg. Ankunft in Hanthurg 8, 2s Uhr Mor- ßmwar das, Kräsidium des Norddeutschen Bundes, Ramens der König. gens, in Hannover lLso ilhr Nachm., in Cöln'9 Ahr Abend lich preußischen Regierung, daß der unterm 3. Juni 1866 zwischen der Königlich preußischen und der Königlich Großherzoglich luxemburgischen Regierung abgeschlossene Telegraphen-Vertrag in allen Punkten außer graf 1 sobald der gegenwärtige Vertrag zur Ausführung gelangt.

rt. 8. in Wirksamkeit. Derselbe ist' von Jahr zu Jahr kündbar; es darf jedoch eine Kündigung nur bis 1. Juli jeden Jahres erfolgen, und es bleibt in einem solchen Falle der Vertrag demnächst noch bis ustimo Juni des nächstfolgenden Jahres in Kraft.

Die Ratisication des ge enwärtigen Vertrages und die Aus— wechselung der Ratifications · Urkunden zwischen den Hohen kontra— hirenden Theilen soll innerhalb drei Wochen stattfinden

Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den Eingangs genannten Bevollmächtigten eigenhändig unterschrleben und besiegelt.

So geschehen

Berlin, den 25. Mai 1868. Luxemburg, den 28. Mai 1868.

(L. S.) Franz v. Chauvin. (L. S.) J. P. Föhr.

ler, Deckplatz 13 Thaler. 2) Linie beck- Kopenhagen, Die Ueberfahrt erfolgt in 14-15 Stunden. Die Fahrten sin— Ab⸗ außer Sonnabend Uhr Nachmittags nach Ankunft des um 7,39 Uhr orgens aus Berlin abgehenden Eisenbahn? Zuges. Abgang aus Kopenhagen täglich außer Dienstag ? 2 Uhr Nachmittags, in Lübeck Anschluß an den um 7 Uhr Morgens nach Berlin abgehenden Eisenbahnzug. Personengeld gw e, . ian, Thaler, J. Salon Thaler gr., II. Salon aler 225 Sgr., De 3 Thaler 8 Sgi. . C. Zwis Kiel⸗Christi

Der gegenwärtige Vertrag tritt 'mit dem J. August 1868 . ö. deiden NMichtüngen sechs Mal wöchentlich statt. M

aus Lübeck täglich

Die Ratifications⸗ Urkunden des vorstehenden Vertrages sind aus⸗ ; g iel j z gewechselt . steh 6. Zuges aus Altona resp. Ham⸗

burg, A ia jeden Donnerstag j Uhr Vormitta den Morgenzug nach Altona resp. ö P wischen Kiel und Christiania: Erster Platz 15 Th Platz 19 Thaler, dritter Platz 5 Thaler. r lsund. Malmoe, Kiel Korsoer ia coursiren Staats-Postdampfschiffe, auf der penhagen die, zur Postbeförderung benutzten, Dampfschiffe der Hallandschen und Malmöer Dampfschiff Ge⸗ sellschaften. Berlin, den 6. Juli 1868. General⸗Post. Amt. von Philipsborn.

Bekanntmachung. Post—⸗ Dampfschiff⸗ Verbindungen mit Schweden, Dänemark und Norwegen.

A. Zwischen Deutschland und Schweden. Linie Stralsund⸗Malmoe. Ueberfahrt in 7 8 Stunden. Die Fahrten finden in beiden Richtungen täglich statt. Abgang der Schiffe aus Stralsund mit Tages⸗Anbruch,; aus Malmoe des Morgens, spätestens 33 Uhr früh. Ankunft in Malmoe wie in Stralsund gegen Mittag. Die Reise⸗Verbindung im Zusammenhang mit den Eisenbahnzügen gestaltet sich in der Richtung nach Schweden: Abfahrt aus Berlin um 5-30 Uhr Nachmittags. Ankunft in Stralsund um 12 Uhr Nachts, Weiterfahrt aus Stralsund mit Tages-Anbruch , Ankunft in Malmoe zum Anschluß an den um 2 Uhr Nachmittags abgehen⸗ den Eisenbahnzug, Ankunft in Stockholm am anderen Nachmittage, in Gothenburg am anderen Mittage; in der Richtung aus Schweden: Abfahrt aus Stockholm ss Uhr früh Ankunft in Malmoe 1,33 Uhr Nachts, Weiter⸗ fahrt aus Malmoe des Morgens, spätestens 3) Uhr früh, Ankunft in Stralsund gegen Mittag zum Anschluß an den um 1Uhr Nachmittags nach Berlin abgehenden Eilzug, Ankunft in Berlin um 6,30 Uhr Nachmittags. (Anschluß an die Eou— rierzüge nach Köln, London, Paris, Frankfurt a. M., Basel, Leipzig, München, Hamburg, Königsberg und St. Pe⸗ tersburg, so wie an den Schnellzug nach Breslau und Wien). Durch die täglichen Fahrten zwischen Stralsund und Malmoe wird im Anschluß an ie zwischen Malmoe und Kopenhagen coursirenden Dampfschiffe zugleich eine günstige Reise-Ver⸗ bindung mit Däneniark geboten. Personengeld zwischen Stralsund und Malmoe: J. Platz 45 Thaler, II. Platz 3 Tha⸗ ler, Vordeckplatz 19 Thaler preußisch; für Tour⸗ und Retour— billets, 14 Tage gültig, l. Platz 73 Thaler, II. Platz 5 Thaler preußisch. 1060 Pfund Reisegepäck sind frei. Sofern Gesell— schaften zusammentreten, die mindestens aus 30 Personen be— stehen, wird ein ermäßigtes Personengeld für ein Billet 1. Platz von 3 Thalern oder für ein Tour- und Retourbillet J. Platz 4 Tage gültig von 5 Thalern entrichtet, den egen den ermäßigten Satz reisenden Personen können auf den Post⸗Dampf⸗ schiffen Bettplätze nicht zugesagt werden.

u, Auf, dem Stettiner Bahnhofe in Berlin werden dixekte Billets für die Tour bis Malmoe, sowie Tour- und Re⸗ tourbillets, 14 Tage gültig, zu Reisen zwischen Berlin und Malmoe ausgegebeii. Bei diesen Tour und Retourbillets tritt auch für die Eisenbahnstrecke eine Ermäßigung des Per⸗ sonengeldes ein, indem für bie Strecke von Verkin bis Stral⸗ sund und zurück »zweite Wagenklasse« 7 Thlr. 11 Sgr., „dritte Wagentlasse⸗ 4 Thlr. 11 Sgr. zu entrichten sind, wobei ein Freigewicht an Gepäck von 50 Pfund gewährt wird.

B. Zwischen Deutschland und Dänemark. I) Linie

Das 21. Stück des Bundes- Gesetzblattes des Norddeut⸗ schen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 123 das Gesetz, betreffend die Schließung und Be—

. der öffentlichen Spielbanken. Bom 1. Juli 1868, unter

Nr. 124 den Tele schen Bunde und L

7 die Ernennung des hanseatischen General⸗Konsuls Herrmann Otto Heinrich Leupold zu Genua, des preußischen General⸗Konsuls Christian Franz Appelius zu Livorno, des preußischen Konsuls Friedrich Szolte zu Neapel zu General— Konsuln des Norddeutschen Bundes, der preußischen Konsuln Johann Caspar Stienen zu Ankona, Nicolas Fiorentino zu Cagliari, Carl Schmitz zu Florenz, Giulio Jaeger zu Messina, Bernhard Adolph Kreßner zu Palermo, des preußischen und sächsischen Konsuls Adolph von Kunkler zu Venedig zu Kon— suln des Norddeutschen Bundes, und des preußischen Vice⸗ Konsuls Friedrich Alexander Marstaller zu Bari, des hambur— gde, n , . , zu Tarent, sowie des preußi⸗ en Vice⸗Konsu luskppe Nervegna zu Brindisi zu Vice-Kon— suln des Norddeutschen Bundes. . st 2 Berlin, den 7. Juli 1868. Zeitungs-Comtoir.

täglich stat.

sp. aus Hamburg. Ankunft in Korsoër am nächsten Morgen nach Kopenhagen

4 Uhr

Ankunft in

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem bisherigen Königlichen Landbaumeister Müller

hierselbst ist die erledigte Kreisbaumeister-Stelle zu Cosel ver—

liehen worden.

Finanz ⸗Ministerium. Bekannt ma ch un g. Der Bundesrath des Zollvereins hat hinsichtlich der Zu⸗

bereitung von Vieh- und Gewerbesalz (Denaturirung), so wie

der Kontrole des abgabenfrei verabfolgten denaturirten Salzes

ersonengeld, zwischen Kiel und Korfber: Erster Pic 3. Ten, nachstehende Bestimmungen getroffen.

l. Zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes ist zu verwenden?;

ö „pCt. Eisenoryd oder Rödel seisenschüssiger Thon); außer— 6. z 1pLt. Henn von unvermischtem Wermüthstraut,

wenn Siedsalz, s pCt. desselben Pulvers, wenn Steinfalz zur

Bereitung des Viehsalzes verbraucht wird.

Das Wermuthspulver kann durch die doppelte Menge Heu—

Abfälle in völlig verkleinertem Zustande theilweise, und zwar

nit der Maßgabe ersetzt werden, daß zum Siedesalz mindestens ch 1 . zum Steinsalz mindestens noch / Prozent Wermuthspulver verwendet werden muß. Jedoch kann, wenn Steinsalz verwendet wird, statt e . Prozent Wermuthspulver, Prozent Holzkohle zugefügt werden. Hinsichtlich des Ver— brauches des Viehsalzes findet keine spezielle Kontrole statt; es empfiehlt sich jedoch, das Publikum mit Bezug auf §. 13, iffer 6 des Salzabgabegesetzes darauf hinzuweisen daß solches alz nur zur ö nn von Vieh oder zur Düngung ver⸗ wendet werden darf. . Viehsalz⸗Händler, welche solches Salz auf ihren Antrag zum Verkauf bereiten lassen, haben ein dem Muster E zur Instrue⸗ tion für Privatsalinen entsprechendes Kontrolbuch zu führen, und solches auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwal⸗ tung vorzulegen, auch die von denselben ,. Auskunft zu ertheilen. Andere Händler haben den Ankauf und Verkauf von Viehsalz in ihren Büchern unter Bezeichnung der Ankäufer nach Namen und Wohnort zu vermerken und die Bücher auf Er— fordern ebenfalls den Oberbeamten der Steuerverwaltung vor—

zulegen, auch die von diesen erforderte Auskunft zu ertheilen.

III. Die Denaturirung des zu gewerblichen Zwecken bestimmten, auf Vorrath fur Gewerbe aller Art bereiteten Salzes erfolgt entweder: I) mit 5 Prozent kalcinirtem Glaubersalz, oder 2) mit 11 Prozent krystallisirtem Glaubersalz, oder 3 mit 5 Prozent Kiserit und Prozent gemahlener Holzkohle oder Asche. .

Die Denaturirung von sonstigem Gewerbesalz erfolgt mit den von den betheiligten Gewerbetreibenden vorgeschlagenen Mitteln, sofern solche . der obersten Finanzbehörde für völlig ausreichend erachtet werden. .

6. zu , Zwecken denaturirtes Salz beziehen

vill, muß dasselbe schriftlich unter Angabe seines Wohnortes

und des gewerblichen Zweckes, zu welchem das Salz dienen

soll, bestellen.

Die verkaufte Menge hat der Salzwerks ⸗Besitzer in dem für Privat-Salinen vorgeschriebenen Register (Muster E.)

unter einer für Gewerbesalz jeder Sorte besonders anzulegen— den Abtheilung, der Großhändler, auf dessen Antrag Gewerbe—

salz bereitet wird, in dem nach der Bestimmung unter J., jeder

andere Händler in dem nach dem beiliegenden Muster vörzu— schreibenden Kontrolbuch anzuschreiben. Bie Bestellzettel müssen mindestens 9 Monate aufbewahrt werden.

Verkäufer denaturirten Gewerbesalzes stehen unter steuer—

licher Aufsicht und sind verpflichtet, die vorgedachten Bücher

und Beläge auf Erfordern den Steuer-Aufsichksbeamten vorzu—

legen, auch jede verlangte Auskunft zu ertheilen. ö Gewerbetreibende, welche die Denaturirung des für ihre

Gewerbe erforderlichen Salzes in ihren Gewerbsräumen wüͤn—

schen, haben dies in dem Bestellzettel zu bemerken.

Der Bezug des zu denaturirenden Salzes darf dann nur von . . ie, . in welchen unversteuertes Salz lagert, oder aus dem Auslande stattfinden.

IIl. Steinsalz, aus welchem Vieh- oder Gewerbe— salz bereitet werden soll, muß stets ganz fein ge— mahlen werden. Das Viehsalz, sowie das nicht auf den Antrag einzelner Gewerbetreibender, sondern auf Vorrath zum Verkauf bestimmte Gewerbesalz darf nur auf Salzwerken oder in solchen von der Zolldirektivbehörde zu bestimmenden Orten bereitet werden, an welchen sich unversteuerte Salzniederlagen befinden. ö ;

Rach diesen Bestimmungen ist vom 1. Juli d. J. ab zu verfahren, unter Beachtung folgender Anordnungen:

Zu J der vorstehenden Bestimmungen: Zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten Siedsalzed

ist Prozent Eisenoxhd und 1 Prozent Wermuthspulver, zur

Denaturirung des zu gleichem Zwecke bestimmten Steinsalzes Prozent Eisenoxyd und Prozent Holzkohle zu verwenden. Personen, welche mit folchem Salze handeln wollen, haben dies der Steuerbehörde vor Beginn dieses Handels anzuzeigen und deren Anordnungen zu gewärtigen.

Das zur Viehfütterung' oder Düngung bestimmte Salz darf, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe (§. 13, Nr. 6 der Verordnung vom 9. August 1867, Gesetz Sammlung S. 1320, 8 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 1867, Bundesgesetzblatt S. 41), zu keinem anderen Zwecke, also auch nicht zu gewerb⸗ lichen Zwecken von solchen Gewerbetreibenden, welche für der— 9 Zwecke steuerfreies Salz beziehen können, verwendet werden.

Zu Il, und III. Wer Gewerbesalz auf Vorrath zum Ver⸗ kauf anfertigen lassen will, hat der Steuer-Zehörde von dieser Absicht unter der Angabe, welche von den unter II.,, Nr. 1-3 bezeichneten Denaturirungsmitteln er verwenden will, Anzeige zu machen und die Anordnungen der Steuer⸗Behörde über das zu führende Register, sowie die sonst zu beobachtenden Be⸗ stimmungen zu gewärtigen.

Berlin, den 20. Juni 1868eů.

Der Finanz⸗Minister. von der Heydt.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 2. Garde ⸗Infanterie⸗Division, von Löwen⸗ feld, nach Coblenz. r

Der hen ra n ꝛajor und Commandeur der 34 Infanterie Brigade (Großherzoglich mecklenburgische), von Pritzelwitz, nach Schwerin.

Der General⸗Major und Commandeur der 4. Ingenieur- Inspection, Klotz, nach Wittenberg. .

Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz ⸗Rath und Ministerial⸗ Direktor Bitter nach Kissingen.

Zu Neuharlingersiel, Provinz Hannover, wird am 1. August e. eine mit der Post kombinirte Telegraphen- Station mit beschranktem Tagesdienst (cfr. §. 4 der Telegraphen⸗Ordnung für den deutsch · öster· reichischen Telegraphen⸗Verein) eröffnet werden.

Hannover, den 4. Juli 1866.

Telegraphen ⸗Direction.

Nicht amtlich es.

Preußen. Berlin, 7. Juli. Vorgestern war Familien⸗ Diner auf Schloß Babelsberg. Gestern nahmen Se. Majestät der König militairische Meldungen und den Vortrag des Civil-Kabinets entgegen.

Ngch den beim Ober Kommando der Marine einge gangenen Nachrichten hat S. M. S. Vine ta« den 7. Mai er. von Hokohama die Rückreise nach Europa angetreten, ist am 19. Mai in Hongkong, den 27. ejusd. von da in Singapore eingetroffen und befindet sich via Kapstadt auf der Fahrt nach Plymouth.

Danzig, 6. Juli. (Westpr. Ztg.) Der Dampfer »Rhein« ist von Kiel am Freitag Abend hier eingetroffen, hat aber unterwegs Schaden an der Schraube erlitten und muß in das Dock aufgenommen werden doch wird die Reparatur nur kurze Zeit dauern.

Geestemünde, 4. Juli. Das Kanonenboot »Comet-« traf hier vorgestern ein und legte in den Hafen.

Braunuschweig, 7. Juli. Die Gesetz und Verordnungs⸗ Sammlung veröffentlicht eine Bekanntmachung, die Verwen⸗ dung von ö an den Gemeindeschulen und das Re— glement über die Prüfung von Lehrerinnen und Erzieherinnen betreffend, d. d. Braunschweig, den 23. Juni 1868.

Lübeck, 6. Juli. Die Königin-Wittwe Caroline Amalie von Dänemark und die Prinzessin Henriette von Augustenburg trafen gestern Abend mit Gefolge hier ein. Nach— dem der Kronprinz von Dänemark von Hamburg hier einge— troffen war, traten die allerhöchsten Herrschaften mit dem Dam— pfer »Freyr« heute um 6 Uhr die Rückreise nach Kopenhagen an. - Der Bürger-Ausschuß beschloß, die vom Senat vorgeleg— ten Entwürfe einer Verordnung, betreffend Abänderungen der Stadtbuchs⸗ Ordnung vom 6. Juni 1818, und eines Gesetzes über die öffentlichen J 6 Obergerichts der Bürgerschaft

ur Mitgenehmigung zu empfehlen. ö

i, n. ih. Die bürgerschaftlichen Mitglieder der mit Beziehung auf die Amnestie eingesetzten Vermittelungs— Deputation berichten, daß nach längerer Diskussion sie ihrer⸗ seits den Vermittelungs⸗Vorschlag gemacht hätten, der Senat solle erklären, daß, wenngleich er sein ausgesprochenes Prinzip festhalte, er doch in diesem Falle den Erlaß der Amnestie, um der Bürgerschaft entgegenzukommen, sich gefallen lasse, daß aber die Senats⸗-Kommissaire diesen Vorschlag einstimmig ab—

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