1868 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

66) Matthias Gymnasium, sämmtlich zu Breslau, 67 Gymnasium zu Oels, (8) Gymnasium zu Brieg, 69) Gymnasium zu Schweidnitz, 7909. Gymnasium zu Glatz, 71) Ritter⸗Akademie zu Liegnitz, 75 Städtisches Gymnasium daselbst, 7) Gymnasium zu Jauer, 74) Evangelisches Gym⸗ nasium zu Glogau, 75) Katholisches Gymnasium daselbst, 76) Gymnasium zu Sagan, 77) Gymnasium zu Bunzlau, ö Gymnasium zu Goöͤrlitz, 79) Gymnasium zu Lauban, S0) Gymnasium zu Hirschberg, 8l) Gymnasium zu Oppeln, S2) Gymnasium zu Neisse, 83) Gymnasium zu Gleiwitz, Sc Gymnasium zu Leobschütz, 85) Gymnasium zu Ratibor, 86) Gymnasium zu Beuthen in Oberschlesien. V. Provinz Posen: 87) Friedrich-Wilhelms-Gymnasium zu Posen, 88) Marien-Gymnasium daselbst, 8) Gymnasium zu Lissa, M Gymnasium zu Krotoschin, 91) Gymnasium zu 2strowo, 92) Gymnasium zu Schrimm, 93) Gymnasium zu Meseritz, 83) Gymnasium zu Bromberg, 95) Gymnasium zu Inowraclaw, 96 Gymnasium zu hein. VI. Provinz Sachsen: 7) Pädagogium zum Kloster U. L. Fr, zu Magdeburg, 98) Dom⸗Gymnasium daselbst, g) Gymnasium zu Stendal, 100 Gymnasium zu Seehausen in der Altmark, 101) Gym⸗

nastum zu Salzwedel, 12) Gymnasium zu Halber— stadt, 16) Gymnasium zu Wernigerode, 164) Gym⸗ nasium zu Quedlinburg, 1065) Gymnasium zu Burg,

106) Gymnasium zu Merseburg. 107) Pädagogium zu Halle. 108 Lateinische Hauptschule daselbst. 109) Städtisches Gym⸗ naslum daselbst. I10 Gymnasium zu Wittenberg. 111) Gym— nasium zu Torgau. 112 Gymnasium zu Eisleben. 113) Gym⸗ nasium zu Naumburg. 114 Landesschule Pforta. 115 Klosterschule zu Roßleben. 116 Gymnasium zu Zeitz, 117 Gymnasium zu Erfurt. 118) Gymnasium zu Mühlhausen. 119) Gymnastum zu Heiligenstadt. 129 Gymnasium zu Nord—⸗ hausen. 121) Gymnasium zu Schleusingen. VII. Provinz Westfalen. 122) Gymnasium zu Münster. 123) Gymna— sium zu Warendorf. 124) Gymnasium zu Rheine. 125) Gynr— nasium zu Burgsteinfurt. 126) Gymngsium zu Coesfeld. 127) . zu Recklinghausen. 128) Gymnasium zu Minden. 129) Gymnastum zu Herford. 130) Gymnasium zu Bielefeld. 131) Gymnasium zu Gütersloh. 137 Gymnasium zu Pader— born. 133) Gymnasium zu Arnsberg. 134 Gymnasium zu Brilon. 135) Gymnasium zu Soest. 136 Gymnasium zu Hamm. 137) Gymnasium zu Dortmund. VIII. Rheinpro—⸗ vinz. 138 Gymnasium an Marzellen zu Cöln. 139) Gym⸗ nasium an der Apostelkirche daselbst. 140) Friedrich Wilhelms⸗ Gymnasium daselbst. 141) Ritterakademie zu Bedburg. 149) Gymnasium zu Bonn. 143) Gymnasium zu Münstereifel. 144) Gymnasium zu Düsseldorf. 145) Gymnasium zu Elber⸗ feld. 146) Gymnasium zu Barmen. 147) Gymnasium zu Duisburg. 148 Gymnasium zu Essen. 149) Gymnasium zu Wesel. 15M Gymnasium zu Emmerich. 151) Gymnastum zu Cleve. 152) Gymnasium zu Kempen. 153) Gymnasium zu Neuß. 154) Gymnasium zu Coblenz. 1557 Gymnasium zu Wetzlar. 156) Gymnasium zu Kreuznach. 157) Gymnasium zu Aachen. 158) Gymnasium zu Düren. 159) Gymnasium zu Trier. 169 Gymnasium zu Saarbrück. IX. Hohen⸗ zollernsche Lande. 161) Gymnasium zu Hedingen. X. . Schleswig-Holst ein; 163) Gymnasium zu Flensburg, 163) Gymnasium zu Schleswig, 164 Gymnasium zu Haderßleben, 165) Gymnasium zu Husum, 166 Gymna⸗ sium zu Kiel, 167) Gymnasium zu Plön, 168 Gymnasium zu Glückstadt, 169) Gymnasium zu Meldorf, 170 Gymnasium zu Altona, 171) Gymnasium zu Rendsburg. XI. Provinz Hannover: 1727) Lyceum zu Hannover, 173) Gymnasium Andreanum zu Hildesheim, 174) Gymnagsium Josefinum da— selbst, 175 Gymnasium zu Göttingen, 176) Pädagogium zu Ilfeld, 177) Gymnasium zu Clausthal, 178) Gymnasium zu Telle, 179) Gymnasium zu Lüneburg, 180 Gymnasium zu Stade, 181) Gymnasium zu Verden, 182) Gymnasium Caro— linum zu Osnabrück, 183) Rathsgymnasium daselbst, 184) Gymnastum zu Lingen, 186) Gömnasium zu Meppen, 186) Gymnastum zu Emden, 187) Gymnasium zu Aurich, 188) Gymnasium zu Hameln. XII. Regierungsbezirk Cassel: 189) Gymnasium zu Cassel, 190) Gymnastum zu Marburg, 191) Gymnasium zu Hersfeld, 192 Gymnasium zu Fulda, 1989) Gymnastum zu Hanau, 194) Gymnasium zu Rinteln. XIIl. Regierungsbezirk Wiesbaden: 195) Gymnasium zu Wiesbaden, 196) Gymnasium zu Weilburg, 197 Gymna—⸗ sium zu Hadamar, 198 Gymnasium zu Frankfurt am Main. XIV. Herzogthum Lauenburg: 199) Gymnasium zu

Ratzeburg.

B. Fro ymnasien. Die mit ()) versehenen sind als vollständige Progymnasien anerkannt und mit Berechtigungen versehen. Milit.⸗Ersatz⸗Instr. vom 26. März 1868. §. 154 24.) 1. Provinz Brandenburg; I) Progymnasium zu Char⸗ lottenburg (4). II. Provinz Pommern: Y Progymnasium

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zu Demmin G), 3) Progymnasium zu Dramburg. III. Pro- vinz Schlesien: c Progymnasium zu Ohlau. IV. Provinz Posen: 5) Progymnasium zu Schneidemühl (H.

vinz Sachsen: 6) Klosterschule zu Donndorf. VI. Provinz

Westfalen: 7) Progymnasium zu Dorsten (4), 83 Progym nasium zu Vreden, 9 Progymnasium zu Warburg (M, 10 Pro-

gymnasium zu Rietberg h), 1) Progymnasium zu Höxter (H, 15 Progymnasium zu Attendorn (4). VII. R 15 Progymnasium zu Siegburg (hM, 14 Progymnasium zu Wipperfürth, 15) Progymnasium zu Mörs C), 16 Progym—

nasium zu München-Gladbach (H, 17) Progymnasium zu Andernach (H, 19) Progymnasium zu Linz (), 19 Progym—

nasium zu Trarbach (h, 20 Progymngsium zu Neuwied Ch,

2I) Progomnasium zu Boppard C6), 227) Progymnasium Erkelenz, 23) Progymnasium zu Jülich (4), 24) Progymnasium zu Prüm. 25) Progymnasium zu St. Wendel. VIII. Re—

gierungsbezirk Wlesbaden: 26) Progymnasium zu Dillen— .

burg, 27) Progymnasium zu Montabaur.

C. Realschulen erster Ordnung. Preußen. ) Burgschule daselbst, 3) Realschule zu Wehlau, ) Realschule zu Insterburg, 5) Realschule zu Tilsit, 6) Johannisschule zu

1. Provinz

Danzig, 7) Petrischule daselbst, O) Realschule zu Elbing,

Y Realschule zu Thorn. II. Provinz Brandenburg. 10 Königliche Realschule, 11) Louisenstädtische Realschule, 12) Königsstädtische Realschule, 13) Dorotheenstädtische Real⸗ schule, 1 Friedrichsstädtische Realschule, 15) Andreasschule, sämmtlich zu Berlin, 16) Realschule zu Potsdam, 17) Real— schule zu Brandenburg, 18 Realschule zu Perleberg, 19 Real— schule zu Frankfurt a. d. O., 20 Realschule zu Landsberg a. d. W. III. Pivo vinz Pom mern. 21) Realschule zu Stettin, 22) Realschule zu Colberg, 23) Realschule zu Stralsund, 24) Realschule zu Greifswald. IV. Provinz Schlefsien. 25) Realschule zum h. Geist in Breslau, 26) Realschule am Zwinger daselbst, 27) Realschule zu Grünberg, 28) Realschule zu Göͤrlitz, 29 Realschule zu Landeshut, 36) Realschule zu Neisse, 31) Realschule zu Neustadt in Oberschlesien. V. Pro- vinz Posen. 32) Realschule zu Posen, 33) Realschule zu Fraustadt, 34) Realschule zu Rawiez, 35) Realschule zu Brom— berg. VI. Provinz Sachsen. 36) Realschule zu Magdeburg, 37) Realschule zu Halberstadt, 38) Realschule zu Aschersleben, 39) Realschule zu Halle, 40) Realschule zu Erfurt, 41) Real— schule zu Nordhausen. VII. Provinz Westfalen. 47 Real⸗ schule zu Münster, 43) Realschule zu Burgsteinfurt. 44 Realschule zu Minden, 45) Realschule zu Bielefeld. * Realschule zu Dortmund, 47) Realschule zu Lippstadt, 148) Realschule zu Hagen, 49) Realschule zu Siegen, VIII. Rheinprovinz. 50) Realschule zu Eöln, 5) Realklas⸗ sen des Friedrich Wilhelmsgymnasiums daselbst, 55 Realschule zu Düsseldorf, 53) Realschule zu Duisburg, 54) Realschule zu Mülheim an der Ruhr, 55) Realschule zu Ruhrort, 56 Real— schule zu Elberfeld, 57 Realschule zu Barmen, 58) Realschule zu Crefeld, 59) Realschule zu Aachen, 60) Realschule zu Trier. IX. Provinz Hannover. . Realschule zu Hannover. 627). Realschule zu Lüneburg, 63) Realklassen des Gym— nasiums zu Göttingen. T. Regierungsbezirk Wiesbaden. 64) Realgymnasium zu Wiesbaden.

D. Realschulen zweiter Ordnung. IJ. Provin Brandenburg. I) Friedrichswerdersche Gewerbeschule und ö Louisenstädtische Gewerbeschule zu Berlin, 3) Realschule zu Prenzlau, 4) Realschule zu Lübben, 5) Realschule zu Spremberg. II. Westfalen. 6) Realschule zu Iserlohn. III. Rheinpro— vinz. 7) Realschule zu Essen. IV. Provinz Schleswig— Holstein. 8) Realklassen des Gymnasiums zu Rendsburg. V. Provinz Hannover. Y) Realschule zu Osnabrück. VI. Regierungsbezirk Cassel. 10 Realschule zu Hanau, II). Realschule zu Eschwege. VII. Regierungsbezirk Wies⸗ baden, 12) Musterschule zu Frankfurt am Main. 13) Unterrichtsanstalt der israelitischen Religionsgesellschaft da—⸗ selbst 14) Realschule der israelitischen Gemeinde daselbst.

E. Höhere Bürgerschulen. Die mit (H) bezeichneten sind als höhere Bürgerschulen im Sinne der Unterrichts- und Prüfungs⸗-Ordnung vom 6. Oktober 1859 anerkannt und mit Berechtigungen versehen. Ersatz-Instruetion vom 26. März 868 §. 154 2f. Die mit (*) bezeichneten sind hinsichtlich der Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militairdienst und der Zulassung zum Postdienst den un fe le erster Ord⸗ nung gleichgestellt. Ersatz⸗Instruction §. 154 24.

J. Provinz Preußen; ) höhere Bürgerschule zu Pil— lau Ce), 2) höhere Bürgerschule zu Bartenstein, 3 höhere Bür— ,, zu Gumbinnen (M), 4 höhere Bürgerschule zu Jenkau (H), . Bürgerschule zu Culm (Y), G6) höhere Bürgerschule zu

arienwerder (6). Il. Provinz Brandenburg): 7) höhere Bürgerschule in der Steinstraße zu Berlin, 8) höhere Bürger⸗ schule zu Neustadt⸗Eherswalde (6), 9) höhere Bürgerschule zu

V. Pro!

heinprovinz:

1 Stabttsche Realschüle? zu Königsberh in '

Wriezen (C), 10 höhere Bürgerschule zu Crossen (4H), 1) höhere Bürgerschule zu Fürstenwalde (4). III. Provinz Pom⸗ mern: 12) höhere Bürgerschule zu Lauenburg (4), 13 höhere Bürgerschule zu Stolp (H. II. Provinz Schlesien: 14) höhere Bürgerschule zu Sprottau, 15) höhere Bürgerschule zu Kreuzburg (6). V. Provinz Sachsen: 16 höhere Bürger⸗ schule zu Belitzsch (6), 17 höhere Bürgerschule zu Naumburg 6h, 18 höhere Bürgerschule zu Langensalza 6). VI. Provinz Westfalen: 19 höhere Bürgerschule zu Lüdenscheid (64), 20 höhere Bürgerschule zu Bochum. VII. Rheinprovinz: 21 höhere Bürgerschule zu Mülheim am Rhein (S), 22) höhere Bürgerschule zu Kerpen, 23) höhere Bürgerschule zu Erefeld (*), 24 höhere Bürgerschule zu München-Gladbach (Fr), 25) höhere Bürgerschule zu Rheydt (Shi), 26) höhere Bürgerschule zu So—⸗ lingen S), 25) höhere Bürgerschule zu Lennep, 28) höhere Bür— . zu Neuwied (6M), 29) höhere Bürgerschule zu Mayen (1, 30) höhere Bürgerschule zu Eupen (é), 31) höhere Bürgerschule zu Düren (), 32) höhere Bür— gerschule zu Saarlouis (H)). VIII. Hohenzollernsche Lande: 353) höhere Bürgerschule zu Hechingen. IX. Pro⸗ vinz Schleswig⸗Holstein: 34) höhere Bürgerschule zu Itzehoe, 36) Realklassen des Gymnasiums zu Husum. X. Provinz Hannover. 36) Höhere Bürgerschule zu Han⸗ nover, 37) höhere Bürgerschule zu Leer, 38) höhere Bürgerschule zu Einbeck, 39) höhere Bürgerschule zu Osterode, 40 höhere Bürgerschule zu Goslar. XI. Regierungsbezirk Cassel. 41) . Bürgerschule zu Hersfeld, 42 höhere Bürgerschule zu Schmalkalden, 43) höhere Bürgerschule zu Fulda. XII. Re⸗ gierungsbezirk Wiesba den. 44 Höhere Bürgerschule zu Wiesbaden, 45) höhere Bürgerschule zu Ems, 46) höhere Bür— gerschule zu Mosbach Biebrich, 47) höhere Buͤrgerschule zu Gei⸗ senheim, 48 höhere Bürgerschule zu Frankfurt am Main.

Finanz⸗Ministerium.

Verfügung vom 29. Juni 1868 betreffend die Stempel⸗ verwendung zu Lieferungs-Verträgen.

Behufs gleichmäßiger Regelung der Stempel⸗Anwendung zu Lieferungs⸗Verträgen, welche über die Lieferung von Bedürf⸗ nissen der Regierung oder öffentlichen Anstalten abgeschlossen werden (Nr. 33 des Stempeltarifs vom 19. Juli v. J.), wird, in Uebereinstimmung mit den für den Geltungsbereich des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 erlassenen Anordnungen, Folgendes bestimmt:

I) Die über die Verwendung des Stempels im 9 5 der Verordnung vom 19. Juli v. J. (G. S. S. 1I9I) ertheilte Vor⸗ schrift muß auch für die in Rede stehenden Lieferungs⸗Verträge Regel bleiben. Wo es also irgend möglich ist, den Lieferungs⸗ werth, wenn auch nur annähernd, sogleich festzustellen, muß der Stempel binnen der vorgeschriebenen Frist zum Ver—⸗ trage verwendet werden, wobei insbesondere zu berücksich⸗ tigen bleibt, daß es auf eine ganz genaue Werths-Ermitte⸗ lung in sofern nicht ankommt, als ein Werthsunterschied inner⸗ halb und bis zur Summe von 50 Thlrn. den Satz des Stem⸗— pels nicht verändert. .

2) Ist ein Vertrag, seinem Inhalte nach, so unbestimmt, daß sich der Umfang der Lieferung und der Betrag der im Ganzen zu leistenden Zahlung, auch annähernd nicht berechnen läßt, dann bleibt die Erhebung des Werthstempels ausgesetzt und ist, nach Ausführung der Lieferung, bei der Zahlung oder, wenn successive oder periodische Lieferungen bedungen sind, bei jedesmaliger Zahlung, nach dem Betrage der baar oder durch Abrechnung gezahlten Summe, zu bewirken.

Der Betrag des Stempels ist von der zu zahlenden Summe zu kürzen oder, wenn die Zahlungen durch Abrechnung ge— schehen, von dem Stempelpflichtigen einzuziehen.

Die dafür anzuschaffenden Stempelmaterialien (Stempel⸗ marken oder Stempelpapier) sind ordnungsmäßig zu dem in den Händen der Behörde bleibenden Vertrags-Exemplare, be— ziehungsweise zu den Akten zu kassiren.

Beträgt bei successiven oder periodischen Lieferungen der Werth der einzelnen Lieferung unter 50 Thlr., so ist dieser Werth dem der nächsten Lieferung zuzusetzen und von der sich ergebenden Summe von 50 Thlr. oder mehr der Stempel zu erheben; bei solchen Verträgen über periodische Lieferungen aber, die auf ein Jahr oder mehrere Jahre laufen, ist der Stempel am Schluß des Jahres oder jeden Jahres nach der Gesammt— summe der im Laufe des Jahres fur die einzelnen Lieferungen geleisteten Zahlungen zu verwenden. Das Vertrags-Exemplar, welches der Lieferant erthält, wird ohne Stempel ausgefertigt, es muß aber von der Behörde darauf vermerkt werden, daß die Berichtigung des Werthstempels bis zur Zahlung nach be— wirkter Lieferung ausgesetzt worden sei. Das bei den Akten der Behörde bleibende Neben-Exemplar wird mit dem für

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schriebenen Stempel versehen, auch darauf muß aber der Ver—

merk wegen der Suspension des Werthstempels, ebenso wie auf

dem 3 notirt werden. G. 10 der Verordnung vom 19. Juli v. Is.)

3) Ist aus einem Lieferungs⸗-Vertrage ein bestimm̃tes Lie- ferungsquantum und dessen Werth sogleich ersichtlich, aber be— dungen, daß der Lieferant nach Maßgabe des entstehenden Be—⸗ dürfnisses, noch über jenes Quantum hinaus zu Lieferungen verbunden sein soll, so ist der Stempel von dem Werthe des ersichtlichen Lieferungsquantums sogleich zum Vertrage zu ver⸗ wenden, die Verwendung des übrigen Stempels aber, nach vollendeter Lieferung, bei der Zahlung, nach dem Betrage der im Ganzen geleisteten Zahlung, jedoch unter Abrechnung des zum Vertrage schon verwendeten Stempels zu bewirken, auch die Stempel⸗Suspension, wie zu 2 vorgeschrieben, sowohl auf dem Haupt-, als auf dem Neben-Exemplar entsprechend zu vermerken.

Es ist hiernach genau zu verfahren, auch den betreffenden Unterbehsrden die erforderliche Mittheilung zu machen, um die ö Grundsätze gleichfalls in vorkommenden Fällen zu

gen.

Berlin, den 29. Juni 1868.

Der Finanz⸗Minister. von der Heydt.

Abgereist: Se. Excellenz der General Lieutenant und Di⸗ rektor des Allgemeinen Kriegs⸗Departements von Podbielski, nach Schlesien.

Der General⸗-Major und Train-Inspecteur Woide nach Wiesbaden. Der Geheime Kabinets-Rath von Mühler nach Bad Ems

„Berlin, 13. Juli. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: Zur Anlegung des dem Obersten von Strantz, Abtheilungs⸗Chef im großen Generalstabe, von des Herzogs von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha Hoheit verliehenen Comthurkreuzes erster Klasse des Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausordens, und des dem Hauptmann von Eltester vom Kriegs⸗Ministerium von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königliche Hoheit verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Verdienst⸗ Ordens Philipps des Großmüthigen mit Schwertern Allerhöchst⸗ Ihre Genehmigung zu ertheilen.

Nieht amtliches.

Preußen. Berlin, 13. Juli. Se. Majestät der König empfingen am Sonnabend auf Schloß Babelsberg die Vor⸗ träge des Militair- und Civil⸗Kabinets, sowie die Meldung des Obersten v. Osten⸗-Sacken, Commandeurs der 25. Infanterie⸗Bri⸗ gade, Um 2 Uhr begaben Ihre Majestäten Allerhöchstsich nach Sanssouci zum Besuch der Prinzessin Friedrich der Nie⸗ derlande. Um 8 Uhr 10 Minuten erfolgte die Abreise Sr. Majestät des Königs nach Ems vom Bahnhofe zu Potsdam aus. Im Gefolge Sr. Majestät des Königs befinden sich der General⸗Adjutant von Tresckow, Hofmarschall Graf Perponcher, die Flügel⸗Adjutanten von Hhmmen, Graf Lehndorff und von Albedyll, Generalarzt von Lauer, Geheimer Kabinets-Rath von Mühler und der Geheime Hofrath Bork.

Ihre Majestät die Königin verabschiedete sich vor⸗ gestern von Sr. Majestät dem Könige auf dem Potsdamer Bahnhofe. Gestern begab Sich Allerhöchstdieselbe per Extrazug nach der städtischen Waisen⸗Anstalt Rummelsburg, wohnte da⸗ selbst dem Gottesdienste bei und ertheilte später im Königlichen Palais einige Audienzen. Nachmittags kehrte Ihre Majestät nach Schloß Babelsberg zurück. .

Der Artikel 4 der Bundesverfaffung überweist unter Nr. 13 der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes »die ge— meinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren «. Auf Grund dieser Bestimmung hat der Reichstag in seiner Sitzung vom 18. April d. J. beschlossen: »den Bundeskanzler aufzufordern, Entwürfe eines gemeinsamen Strafrechts und eines gemeinsamen Strafprozesses, so wie die dadurch be—⸗ dingten Vorschriften der Gerichts-Organisation baldthunlichst vorbereiten und dem Reichstage vorlegen zu lassen.«

Nachdem in Folge des Art. 61 der Bundesverfassung das in Preußen geltende Militairstrafrecht durch Verordnung vom 29. Dezember 1867 auch in den übrigen Bundesstaaten ein⸗ geführt worden, ist wegen des nahen Zusammenhanges zwischen dem Militairstrafrecht und dem bürgerlichen Straf⸗ recht die Konformirung des letzteren zu einem dringen den Bedürfniß geworden. Auch erscheint die Begründung eines einheitlichen materiellen Strafrechts verhältnißmäßig leicht, weil dasselbe von partikularen Verschiedenheiten und eigenthümlichen

Neben ⸗Exemplare von stempelpflichtigen Verhandlungen vorge⸗

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Rechtsinstitutionen nur in geringem Maße abhängig ist.