1868 / 164 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2876

§. 16. Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nach fruchklos vollstreckter Execution in dessen Privatvermögen die Execu tion in das demselben bei der demnächstigen Auseinandersetzung zu; kommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung, nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung, das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu verlangen.

Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Genossenschaft geschehen.

Abschnitt iI. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der General ⸗Versammlung.

§. 17. Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genos= senschafter zu wählenden Vorstand haben. Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. .

Der Vorstand kann aus einem oder mehreren , , be⸗ stehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Stellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungs ⸗Ansprüche aus bestehenden Verträgen. ;

§. 18. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Genossenschafts ˖ Register angemeldet werden. Die Anmeldung ist durch den Vorstand unter Beifügung seiner Legitimation entweder in Person zu bewirken, oder in beglaubigter Form einzureichen. Zugleich haben die Mitglieder des Vorstandes ihre Unterschrift vor dem Handelsgexichte zu zeichnen oder die Zeichnung ebenfalls in beglaubigter Form i ,

§. 15. Der Vorstand hat in der durch den Gesel schafts · Vertrag bestinmten Form seine Willenserklärungen kund zu geben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. r .

§. 20. Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist

leichgüllig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossen⸗ n. geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Genossenschaft geschlossen werden sollte. ;

Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial⸗Vollmacht erforderlich ist. Zur Legitimation des Vorstandes bei allen, das Hypothekenbuch betreffen · den Geschäften und Anträgen genügt ein Attest des . daß die darin zu bezeichnenden ile, als Mitglieder des Vorstan⸗ des in das Genossenschafts⸗Register eingetragen sind.

§. 21. Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschafts-Vertrage oder durch Beschlüsse der General⸗Versammlung für den rang sei⸗

egen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung des Vorstandes, die Ge⸗ nossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbeson ˖ dere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zu⸗ stimmung der General-⸗Persammilung, eines Aufsichtsrathes oder eines anderen Organs der Genossenschafter für einzelne Geschäfte erfor- dert ist. §. 22. Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vor⸗ stand geleistet. ö

8. 23. Jede ganze oder theilweise Aenderung im Personal des Vorstandes muß von dem ganz oder theilweise erneuten Vorstande gemeinschaftlich in Person oder in beglaubigter Form dem Handels erichte zur Eintragung in das Genossenschafts⸗Register und öffentlichen . angemeldet und dabei wegen Einreichung der Legiti mation und Zeichnung seitens der neu Eintretenden das in 5. 18 Verordnete beobachtet werden. ö

Dasselbe gilt für den Fall, daß interimistische Stellvertreter eines oder mehrerer Vorstands-⸗Mitglieder gewählt werden,

Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die in Artikel 46 des Allge⸗ meinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.

§. 24. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zu⸗

stellungen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mit⸗ glied . Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, geschieht. ö. 9 36h Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am Schlüsse jedes Quartals über den Eintritt und Austritt von Genossen; schaftern schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich im Monat Januar ein vollständiges, alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Ge⸗ nossenschafter einzureichen. ö .

Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste der Genossenschafter.

§. 26. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. Er muß sPätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres, die Zahl der seit der vor jährigen Bekanntmachung aufgenommenen oder ausgeschiedenen, sowie die fehl der zur Zeit der Genossenschaft angehörigen Genossenschafter veröffentlichen. ö

8§. 27. Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigen. schaft außer den Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschafts-Vertrages entgegenhandeln, haften per sönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.—

Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem gegenwärtigen Gesetze (6. 1) erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet

ner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, iger, sind.

sind, oder wenn sie in der General ⸗Versammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche . en. heiten gerichtet sind, deren Erörterung unter die Landesgesetze über das Versammlungs⸗ und Vereinsrecht fällt, eine Geldbuße bis zu 200 Tha. lern verwirkt.

§. 28. Der Gesellschafts⸗Vertrag kann dem Vorstande einen Auf.

sichtsrath (Verwaltungsrath, Ausschuß) an die Seite setzen, welcher .

von den Genossenschaftern aus ihrer Mitte, jedoch mit Ausschluß der Vorstands⸗Mitglieder, gewählt wird.

Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäfts. führung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung. Er

kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft unter. .

richten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen, den Be. stand der Genossenschaftskasse untersuchen und General ⸗Versammlungen berufen. Er kann, sobald es ihm nothwendig erscheint, Vorstands. mitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der

demnächst zu berufenden General-Versammlung, von ihren Befugnissen (.

entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nöthi. gen Anstalten treffen.

Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge ö zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der General.

Versammlung Bericht zu erstatten.

Er hat eine General-Versammlung zu berufen, wenn dies im .

Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.

§. 29. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmit,;.

; Gaͤnc ral. Verfannunlung be chließt, und die Genossenschaft bei Abschließung von Verträgen mit Wegen der i der Legitimations

. die Prozesse zu führen, welche die

dem Vorstande zu vertreten.

führung hat der Gesellschaftsvertrag das Erforderliche zu bestimmmen.

Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes . o wird sie durch , .

eder Genossenschafter ist befugt, als Intervenient. in einen solchen Prozeß

einen Prozeß zu führen hat, treten, welche in der General ⸗Versammlung gewählt werden.

auf seine Kosten einzutreten.

§. 30. Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diese Geschäftsführung, kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Genossenschaft

. werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß der elben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Ge

. cwie

schäfte . mit sich bringt.

„31. Die General ⸗Versammlung der Genossenschafter wird . durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsver!

trage oder diesem i auch andere Personen dazu befugt sind. Eine General ⸗Ver

dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.

.Die General-Versammlung muß sofort berufen werden, wenn . mindestens der zehnte Theil der Genossenschafter in einer von ihnen

u unterzeichnenden Eingabe an den Vorstand unter Anführung des Zweckes und der Gründe darauf anträgt.

es hierbei sein Bewenden.

S8. 33. Die Berufung der General ⸗Versammlung hat in der durch

den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.

Der Zweck der General⸗Versammlung muß jederzeit bei der Be—

rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhand⸗ lung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht . faßt werden; jedoch die Beschlüsse über Leitung der Versammlung,

wie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen General— .

Versammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluß— fassung bedarf es der Ankündigung nicht.

§. 33. Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Gesellschafts⸗Vertrages und der in Gemäßheit des! selben von der General⸗Versammlung gültig gefaßten Beschlüsse ver— .

pflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich.

Die Beschlüsse der General⸗Versammlung sind in ein Protokoll⸗ ö buch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staats- .

behörde gestattet werden muß.

Abschnitt Jr. Von der Auflösung der Genossenschaft und dem Ausscheiden einzelner Genossenschafter.

Sat. Die Genoffenscgaft wird gufgelöst: I durch Ablguf z im Gesellschaftsvertrage bestinmmten Zeit;: 2) durch einen Beschluß der

en n g 3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments).

35. Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen .

oder Ünterlaffungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die im gegenwärtigen Ge fetze (6. I) bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann sie auf ·

elöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung J.

attfindet. ö

Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Er. . der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei welchem dit .

kenntniß auf Betreiben Genossenschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat.

Das Erkenntniß ist von dem zuständigen Gerichte demjenigen Ge⸗ . richte, welches das Genossenschafts. Register führt, zur Eintragung und .

Veröffentlichung nach §. 36 mitzutheilen.

§. 36. Die Auflösung der Genossenschaft muß wenn sie nicht . eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Ein, .

tragung in das Genossenschafts⸗-Register angemeldet werden; sie mu

zu drei verschiedenen Malen hurch die für die Bekanntmachungen der -

Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden.

Wurch die Bekanntmachung müßen die Glaͤubiger zugleich auf.

ammlung der Genossenschafter ist außer den im . Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn

Ist in dem Gefellschafts , Vertrage das Recht der Berufung einer General Versammlung einem größeren oder geringeren Theile der Genossenschafter beigelegt, so hat .

2877

gefordert werden, sich bei dem Vorstande der Genossenschaft zu melden.

5. 37. Die Konkurseröffnung ist vom Konkursgerichte von Amts wegen in das Genossenschafts - Register einzutragen. Die Bekannt— machung der Eintragung durch eine Anzeige in den im §. 4 Nr. 6 bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Genossenschafts. Register nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so ist die Konkurs-Eröff— nung von Seiten des Konkursgerichtes dem Handelsgerichte, bei wel— chem das Regester geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung un— verzüglich an agen g .

. 38. Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossen— schaft auszutreten, auch wenn der Gesellschafts-Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist. .

Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts im Gesellschafts-Vertrage nichts festgeseßt, so findet der Austritt nur mit dem Schluß des Geschäftsjahres nach vorheriger, mindestens vier— wöchentlicher Aufkündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod, sofern der Gisellschafis. Vertrag keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält.

In jedem Falle kann die Genossenschaft einen Genossenschafter aus den im Gesellschafts⸗Vertrage festgesetzten Gründen, sowie wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, ausschließen.

§. 3). Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder aus— eschlossenen Genossenschafter, sowie die Erben verstorbener Genossen— gte bleiben den Gläubigern der Genossenschaft für alle bis zu ihrem Ausscheiden von der Genossenschast eingegangenen Verbindlich keiten bis zum Ablauf der Verjährung (§. G3) verhaftet.

Wenn der Gesellschafts-Vertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, sind vielmehr nur berechtigt, zu ver langen, daß ihnen ihr Geschäftsantheil, wie er sich aus den Büchern e g. binnen drei Monaten nach ihrem Ausscheiden ausgezahlt werde.

Gegen diese Verpflichtung kann sich die Genossenschaft nur da— . n . daß sie ihre Auflösung beschließt und zur Liquidation

reitet. Abschnitt V. Von der Liquidation der Genossenschaft.

§. 40. Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Ge— nossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.

§. 41. Die Liquidatoren sind von dem Vorstande beim Handels- gerichte zur Eintragung in das Genossenschafts ⸗Register anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dieser Behörde zu zeichnen oder die Zeichnungen in beglaubigter Form einzureichen.

Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Voll- macht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Genossen— schafts⸗Register anzumelden.

§. 43. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Voll= macht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 25 und 46 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Er— löschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.

Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so tönnen sie die zur Liquidation gebörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.

§. 43. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu be— endigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossen⸗ schaft zu versilbern; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außer- gerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte tönnen die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liqui- datoren, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. .

8§. 44. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse ö.. , gh (§. 42) hat gegen dritte Personen keine rechtliche

irkung.

§. 15. Die Ligquidatoren haben ihre Unterschriften in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nunmehr als Liquidations-⸗Firma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.

§. 46. Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generglversammlung gefaßten Be— schlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den 6 kö. erwachsenen Schaden persoönlich und soli⸗

arisch haften. . S5. 47. Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet: a) es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nichk fälliger Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten; b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die Geschäfts—⸗ antheile an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur vollständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben, wenn der Gesell schaftsvertrag nicht anders bestimmt; M aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Geschäftsantheile der Genossen⸗ schafter (6. 39) noch verbleibenden Bestand, wird zunächst der Gewinn des letzten Rechnungsjahres an die Genossenschafter nach den Bestim= mungen des Gesellschaftvertrages gezahlt. Die Vertheilung weiterer

Ueberschüsse unter die Genossenschafter erfolgt in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen nach Köpfen.

.S. 48. Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liqui- dation eine Bilanz aufzustellen. Ergiebt diese oder eine später auf- gestellte Bilanz, daß das Vermögen der Genossenschaft (einschließlich des Reservefonds und der ger frnn heil der Genossenschafter) zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht hinreicht, so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichteit sofort eine General ⸗Ver— sammlung zu berufen und hierauf, sofern nicht Genossenschafter bin nen acht Tagen nach der abgehaltenen General-Versammlung den zur Deckung des Ausfalles erforderlichen Betrag baar einzahlen, bei dem Handelsgerichte die grew des Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Genossenschaft zu beantragen.

K 49. Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechts— verhältnisse der bisherigen Genossenschafter untereinander, sowie zu dritten Personen, die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergiebt.

„Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auf lösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die auf— i Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft ge—

chehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren.

§. 50. Nach . der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft einem der gewesenen Genossen schafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Genossen— schafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gültigen Ueber einkunft durch das Handelsgericht bestimmt.

Die Genossenschafter und deren Nechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.

8§. 51. Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird auch außer dem Falle des §. 48 der Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald sie ihre Zahlungen vor oder nach ihrer Auflösung eingestellt hat. Das Ver— fahren dabei bestimmen die Landesgesetze,

Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Vorstande der Mir nn ft und wenn die Zahlungseinstellung nach Auflösung der Genossenschaft eintritt, den Liquidatoren derselben ob.

. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand beziehungsweise die Liquidatoren vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen in allen Fällen verpflichtet, in welchen dies für den Gemeinschuldner selbst vorgeschrieben ist. Dieselben sind berech tigt, gegen jede angemeldete Forderung, unabhängig von dem Vertre— ter (Kurator, Verwalter) der Konkursmasse Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch hält die Feststellung der Forderung im Konkurse und ihre Befriedigung aus der Konkursmasse nicht auf. Ein Zwangs- Akkord (Konkordat) findet nicht statt.

Der Konkurs anne nh über das Genossenschafts Vermögen zieht den Konkurs (Falliment)h über das Privatvermögen der einzelnen Den n , nicht nach sich.

er Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung des Falliments) hat die Namen der solidarisch verhafteten Genossen— schafter nicht zu enthalten. Sobald der Konkurs (Falliment) beendigt ist, sind die Gläubiger berechtigt, wegen des Ausfalles an ihren For— derungen, jedoch nur, wenn solche bei dem Konkursverfahren (Falli— ment) angemeldet und verifizirt sind, einschließlich Zinsen und Kosten, die , ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter in Anspruch zu nehmen.

Die Genossenschafter können, wenn sie wegen solcher Ausfälle verklagt werden, nur gegen solche Forderungen Einwendungen machen, bei welchen der oben erwähnte Widerspruch (Absatz 3) von dem Vor⸗ ann, beziehungsweise den Liquidatoren vor der Verification erho— en ist.

8§. 52. Nachdem das Konkursverfahren (Falliment) so weit gedie hen ist, daß der Schlußvertheilungsplan feststeht, liegt dem Vorstande ob, eine Berechnung (Vertheilungsplan) anzufertigen, aus welcher sich ergiebt, wie viel jeder Genossenschafter zur Befriedigung der Gläubi— ger wegen der im Konkurs erlittenen Ausfälle beizutragen habe.

Wird die Zahlung der Beiträge verweigert oder verzögert, so ist der Vertheilungsplan von dem Vorstande dem Konkursgericht mit dem Antrage einzureichen: den Vertheilungsplan für vollstreckbar zu erklären. Dem ÄAntrage ist eine Abschrift oder ein Abdruck des Gesell⸗ schaftsvertrages und ein Verzeichniß der Ausfälle der Gläubiger, so⸗ wie der nach dem Plane zu einem Beitrage verpflichteten Genossen⸗ schafter beizufügen. s r

§. 53. Bevor das Gericht über den Antrag Beschluß faßt, sind die Genossenschafter mit ihren etwanigen Erinnerungen gegen den Plan in einem Termine zu hören. Mit Abhaltung des Termins wird, wenn das Konkursgericht ein , ist, ein Mitglied des letzteren (Richterkommissar) beauftragt. Bei der Vorladung der Genoffenschafter ist eine Mittheilung des Planes nicht erforderlich; es genügt, daß derselbe drei Tage vor dem Termin zur Einsicht der Ge—⸗ nossenschafter bei dem Gericht offen liegt und daß dies denselben bei der Vorladung angezeigt wird. Von dem Termin ist auch der Bor— stand in Kenntniß zu setzen. Die nochmalige Vorladung eines Bethei— ligten, welcher in dem Termin nicht erscheint, ist nicht erforderlich. Werden Erinnerungen erhoben, so ist das betreffende Sach und Rechts. verhältniß in dem Termine thunlichst insoweit aufzuklären, als zur vorläufigen Beurtheilung der Erheblichkeit der Erinnerungen erforder— lich ist. .

§. 54. Nach Abschluß des im §. 53 bezeichneten Verfahrens un— terzieht das Gericht auf Grundlage der beigebrachten Schriftstücke und der von dem Richter aufgenommenen Verhandlungen den Verthei— lungsplan einer näheren Prüfung, berichtigt den Plan, soweit nöthig, und erläßt hierauf den Beschluß, durch welchen derselbe für vollstreckbWar erklärt wird. Das Gericht kann vor Abfassung des Beschlusses von

3608 *