dem Vorstand jede nähere Aufklärung und die Beibringung der in dem Besitze desselben befindlichen, zur Erledigung von minen die · nenden Urkunden fordern.
Im Gebiete des Rheinischen Rechts wird der Beschluß in der Rathskammer auf den Vortrag eines Berichterstatters gefaßt.
Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§. 55. Eine Ausfertigung des Planes, so wie des Beschlusses, dach . derselbe für vollstreckbar erklärt ist, wird dem Vorstande mitgetheilt.
Die Urschrift oder eine zweite Ausfertigung ist bei dem Gerichte zur Einsicht der Genossenschafter offen zu legen; sämmtliche Genossen schafter sind hiervon in Kenntniß zu setzen.
Der Vorstand ist befugt und im Falle der Weigerung oder Zö— gerung verpflichtet, die Beiträge, welche nach dem für vollstreckbar er—⸗ klärten Vertheilungsplane von den einzelnen Genossenschaftern zu zah— len sind, im Wege der Execution beitreiben zu lassen.
§. 56. Jeder Genossenschafter ist befugt, den Vertheilungsplan im Wege der Klage anzufechten; die Klage ist gegen die übrigen be— theiligten Genossenschafter zu richten; diese werden in dem Prozesse von dem Vorstande vertreten. Für die Klage ist das Gericht zustän dig, bei welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte e 11). Durch die Anstellung der Klage und die Einleitung des Prozesses wird die Execution nicht gehemmt. .
F§. 57. Ist die Execution gegen einzelne Genossenschafter fruchtlos, so hat der Vorstand den dadurch entstehenden Ausfall in einem an⸗ zufertigenden neuen Plane unter die übrigen Genossenschafter zu ver- theilen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §9. 52—56.
§. 58. Der Vorstand ist zur Erhebung der von den Genossen— schaftern zu entrichtenden Beiträge berechtigt und zur bestimmungs— mäßigen Verwendung derselben verpflichtet.
S. 59. Wenn das Vermögen der Genossenschaft zur Befriedigung der Gläubiger sich als unzureichend erweist, ohne daß die Eröffnung des Konkurses erfolgen kann (8§. 12), so kommen in Ansehung der Einziehung der zur Deckung der Ausfälle erforderlichen Beträge die Bestimmungen der §§. 523 — 58 in entsprechender Weise mit der Maß—⸗ gabe zur Anwendung, daß an Stelle des Konkursgerichts das Gericht mit z ö. welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichts-
and hatte.
. 60. Wenn der Vorstand die ihm nach den §§. 52 —– 59 obliegen den Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande ist oder deren Erfüllung versäumt, so kann das Gericht auf den Antrag eines betheiligten Ge—⸗ nossenschafters einen oder mehrere Genossenschafter oder auch andere Personen mit den Verrichtungen des Vorstandes beauftragen.
8§8. 613. Sind an die Stelle des Vorstandes Liquidatoren getreten, so gelten die Bestimmungen der §8§. 52 — 60, insoweit sie den Vorstand betreffen, für die Liquidatoren.
§. 62. Durch das in den §§. 52 — 61 angeordnete Verfahren wird an dem Rechte der Genossenschaftsgläubiger, wegen der an ihren For— derungen erlittenen Ausfälle die Genossenschafter solidarisch in Anspruch zu nehmen, Nichts geändert.
Abschnitt VI. Von der Verjährung der Klagen gegen
die Genossenschafter.
8§. 63. Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen Cen die Genossenschaft verjähren in zwei Jahren nach Auflösung der
enossenschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, so fern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auf— lösung der Genossenschaft in das Genossenschafts-RNegister eingetragen oder das Ausscheiden, beziehungsweise die Ausschließung des Genossen⸗ schafters dem Handelsgerichte angezeigt ist. Wird die Forderung erst nach diesem Sande . fällig so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Bei kündbaren Forderungen tritt die Kün digungsfrist der Verjährungsfrist hinzu.
Ist noch ungetheiltes Genossenschafts⸗ Vermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die zweijährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Genossenschafts— Vermögen sucht.
S. 64. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshand⸗ lungen gegen die fortbestehende Genossenschaft unterbrochen.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung der Genossen⸗ schaft zu derselben gehörigen Genossenschafters wird nicht durch Rechts⸗ handlungen gegen einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren, beziehungsweise gegen die Konkursmasse unterbrochen.
§. 65. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und be— vormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wieder— einsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.
Schlußbestimmungen.
. 5. 66. Das Handelsgericht hat den Vorstand der Genossenschaft, beziehungsweise die Liquidatoren, zur Befolgung der in den §§. 4, 6, 18, 23, 25, 26 Absatz 2 / §. 31 Absatz 3/ §. 33 Absatz 2 / §8. 6. 41. 48, 52 —– 59, 61 enthaltenen Vorschriften von Amts wegen durch Ord- nungsstrafen anzuhalten.
Das hierbei zu befolgende Verfahren ist von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten in den nach §. 70 zu erlassenden Ausfüh⸗ rungs⸗Verordnungen zu bestimmen.
. S. 67. Unrichtigkeiten in den nach den Vorschriften des gegen · wärtigen Gesetzes dem Vorstande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden gegen die Vorstandsmikglieder mit Geld buße bis zu 20 Thlr. geahndet.
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§. 68. Durch die im §. 97 enthaltene Bestimmung wird die An. wendung härterer Strafen nicht ausgeschlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet werden. tost ö 69. Die Eintragungen in das Genossenschafts⸗Register erfolgen ostenfrei.
8§. 70. Wo dieses Gesetz von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das ordentliche Gericht an dessen Stelle.
§. 71. In dem Vermögensstande einer schon bestehenden Genossen.
nichts geändert.
Auf nicht eingetragene Genossenschaften kommen die Bestimmun. gen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung.
§. 72. Die näheren Bestimmungen Behufs Ausführung dieses Gesetzes werden von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten im Verordnungswege erlassen. ̃ 8. 6. Das gegenwärtige Gesez tritt mit dem 1. Januar 1869 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei. gedrucktem Bundes⸗Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868.
(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck ⸗Schönhausen.
Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1867 bis 1869. Vom 4. Juli 1868.
Wir Wilhelm, von Fottes Gnaden König von Preußen ze, verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗« stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Die Kontrole des gesammten Bundeshaushalts durch Prü— fung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Bundesgeldern, über Zugang und Abgang von Bundeseigenthum und über die Verwaltung der Bundesschulden wird für die Jahre 1867, 1868 und 1869 von der preußischen Ober« Rechnungskammier fr . Benennung: »Rechnungshof des Norddeutschen Bundes.« geführt.
§. 2. Die Ober Rechnungskammer wird zu diesem Zweck (9§. I) durch eine auf Grund näherer Bestimmung des Bundesrathes eintre— tende Vermehrung ihrer Mitglieder nach Bedürfniß verstärkt. Die hiernach neu hinzutretenden Mitglieder werden vom Bundesrathe ge— wählt und vom Bundespräsidium angestellt.
S. 3. Die Ober ⸗Rechnungskammer führt die nach S§. 1 dieses Geseßes ihr obliegende Kontrole nach Maßgabe derjenigen Vorschriften, welche für ihre Wirksamkeit als preußische NRechnungs-Revisionsbehörde gegenwärtig gelten. Dieselben Rechte und Pflichten, welche ihr in dieser, letzteren Eigenschaft den preußischen Behörden und Beamten gegenüber beigelegt sind, stehen ihr in ihrer Eigenschaft als Rechnungs—« hof des Norddeutschen Bundes den Bundesbehörden und Beamten gegenüber zu.
§S. 4. Als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes hat die Ober Rechnungskammer die Rechnungen des Bundeskanzler ⸗Amts und des Reichstages vom 1. Juli 1867 abe die Rechnungen der Bundes« Militairverwaltung von demjenigen Zeitpunkte ab, mit welchem die betreffenden Kontingente auf den Bundes-Etat getreten sind, und die ei in Rechnungen vom 1. Januar 1868 ab ihrer Revision zu unter. iehen.
§. 5. Eine Instruction für die Ober- Rechnungskammer als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes erläßt der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe.
Diese Instruction wird dem Reichstage bei dessen nächstem Zu— sammentritt mitgetheilt,
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes⸗Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868.
(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck ⸗Schönhausen.
Landwirthschaft.
Goldgp 9. Juli. (W. T. B.) Gewitter und Hagelschlag haben in hiesiger Umgegend starke Verwüstungen angerichtet, beson= ders in der Dorfschaft Buüttkuhnen, wo sämmtliche Getreidefelder durch Ueberschwemmung und Versandung der Wiesen zerstört sind.
— Aus dem Kreise Neiße, 9. Juli. (Schles. Ztg.) Die Ernte, obschon in diesen Tagen durch Regenfall und kühle Witterung ein wenig hinausgeschoben, wird dennoch in unserer Gegend inner— halb 8 Tagen beginnen; nach Allem, was man urtheilen kann, wird sie im Allgemeinen gut und ziemlich gut sein, wenigstens am Korn; das Stroh dürfte mangelhafter sein.
Verden, 10. Juli. Was die Aussichten in unserer Gegend auf die Ernte betrifft, so sind dieselben im Ganzen genommen die erfreu— lichsten. Die Heuernte ist bereits theilweise beendet und zur allge⸗ meinen . ausgefallen. Der Roggen steht sehr gut, und ist theilweise bereits gemäht; der Ertrag desselben ist seiner Quantität, mehr aber noch seiner Qualität nach, als ein vorzüglicher zu bezeich⸗ nen; Weizen und Gerste stehen vortrefflich; nur der Hafer hat stellen⸗ weise von der im Monat Juni vorherrschenden Dürre etwas gelitten. Die Kartoffeln und die übrigen Feldfrüchte versprechen ebenfalls einen reichlichen Ertrag. Dem Buchweizen haben zwar die im Anfang Juni vorgekommenen kalten Nächte hin und wieder einigen Eintrag gethan; doch verspricht auch diese Frucht, im Ganzen genommen eine ziemlich
ergiebige Ernte.
schaft wird durch deren Eintragung in das Genossenschafts - Register . ö aui Emil Cours? Wilhelm Stocknman!
fselbst abzuliefern. : entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des . , ,,
ö. 1842 in Ortrand geboren, blonden Schnurrbart und ist schlanker Gestalt.
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. ö 3 . ö 36. ö . . 6. ö. 5
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J K
Handlung, Firma:
eingetragen.
am 1.
Berlin unter der
2879
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗-⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann ist in den Akten B. 692 de 1868 C. II. die gerichtliche Haft wegen betrüglichen Bankerutts
aus §. 259 des Strafgesetzbuches beschlossen worden. Seine Verhaftung mhat nicht ausgeführt werden können weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. : ) von dem Aufenthaltsorte des 1. Stockmann Kenntniß hat wird aufgefordert,
Ein Jeder, welcher
davon der nächsten Gerichts- oder Polizei- Behörde Anjeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Cipil. und Miilitair. behörden des In. und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Stockmann zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei ⸗ Direction hier Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch
Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den II. Juli 1868. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Unter— Kommission 11. für Voruntersuchungen. . Der 2c. Stockmann ist 25 Jahre alt, am 1. August
ement. . 5 Fuß 5 Zoll groß, hat blonde Haare,
Steckbrief.
Fälschung von Legitimationspapieren seit dem 22. Juni curr. eine dreiwöchige Gefängnißstrafe zu verbüßen hatte, ist am 26. Juni e. von der Außenarbeit zu Pülswerda entwichen und bis— her nicht zurückgekehrt. Alle Behörden werden ergebenst ersucht, auf den 2ꝛc. Winkler, dessen Signalement beigefügt ist, zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu verhaften und uns oder der nächsten Gerichts- behörde zuführen zu lassen. Torgau, den 11. Juli 1868. Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung. Signalement des ꝛ2c. Winkler. a) Geburtsort: Dessau. b) Aufenthaltsort: Chemnitz. e) Religion: evangelisch. d) Alter: 18 Jahre. e) Größe: mittel. f Haare: blond. g) Stirn: frei. M Augenbrauen: blond. i. Augen: graublau. k) Nase nnd Mund; gewöhnlich. M. Zähne: vollständig. m) Gesichtsbildung: oval. n) Gesichtsfarbe: gesund. o) Gestalt: schlank. p) Besondere
Kennzeichen: fehlen.
c “
Handels-⸗Register. Handels -⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Rr. 1410 unsers Gesellschafts-Registers, woselbst die hiesige
John Salomon,
und als deren Inhaber die Kaufleute
1 Joseph Salomon, 2) Emil Leipziger,
. vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Nerfügung eingetragen:;
der Kaufmann Emil Leipziger ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Das Handelsgeschäft wird unter unveränder - ter Firma von dem Kaufmann Joseph Salomon in Berlin fortgesetzt. .
Unter Nr. 5309 des Firmen⸗Registers ist heut der Kaufmann Joseph Salomon zu Berlin als Inhaber der Handlung, Firma:
John Salomon (jetziges Geschaͤftslokal: Spandauerstr. 17,
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Allemannia, Allgemeine Licitationsbant für Schuldforderun . gen und Werthhapiere Wilhelm Haffer C Co. iht Bank⸗ geschäft , jetziges Geschäftslokal: Gr. Friedrichsstr. 9),
Juli 1868 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind:
I) der Regierungs⸗Rath a. D. Wilhelm Haffer,
2 der Kaufmann Rudolph Deutsch,
3) der Kaufmann August Kraemer,
alle zu Berlin.
Zur Firmenzeichnung ist der Kaufmann Rudolph Deutsch und
. der Kaufmann August Kraemer, jeder unabhängig vom andern, be— . kat der Regierungs⸗Rath a. D. Haffer ist zur Firmenzeichnung nicht
befugt.
Dies ist in das GesellschaftsRegister des unterzeichneten Gerichts
. unter Nr. 2366 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
—
Die Gesellschafter der zu Leipzig, mit einer Zweigniederlassung in irma:
M. & L. Basch, Isidor Basch Erben .
jezt Agentu geschäst, hiesigis Geschäftslotat. Schloßplatz Y)
. am 24. Dezember 863 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: die Kaufleute
D Martin * 2) Ludwig Basch . beide zu Berlin.
Signa⸗
. Der Eisendreher Karl Heinrich Win kler, ge! bürtig aus Dessau, der wegen Landstreicherei, Führung eines falschen Namens und
Dies ist in das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2367 zufolge heutiger Verfügung eingetragen. Berlin, den 10. Juli 1868. t Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
— nnn
In das Firmen⸗-Register des unterzeichneten Gerichts ist zufolge Verfügung vom heutigen Tage eingetragen: Rr. 239 der Scharfrichtereibesitzer Carl Friedrich Anton Schimmelpfennig zu Landsberg a. W.,
Ort der Niederlassung: Landsberg a. W.,
Firma: A. Schimmelpfennig. Landsberg a. W. den 10. Juli 1868.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Zufolge Verfügung vom 10. Juli er,. ist an demselben Tage die in König dorf bestehende Handelsniederlassung des Kaufmanns Ferdi— nand Pasewark zu Marienburg unter der Firma F. Pasewark in das diesseitige Firmen ⸗Register unter Nr. 161 eingetragen. Marienburg, den 10. Juli 1868. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In unser Register zur Eintragung der Ausschließung der Güter—
gemeinschaft ist heute zufolge Verfügung vom 6. d. M. unter Nr. 18 eingetragen:
Kaufmann Heinrich Wilhelm Liedtke hier hat für seine Ehe mit Constanze Hermine, geb. Püschel, durch Vertrag vom 26. Juni 1868 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen. . Stargard i. Pomm., den 9. Juli 1868. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Franck.
n das Firmen ⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist zufolge Verfügung vom 6. d. Mis. heute eingetragen bei Nr. 125: Col. 6: Die Firma: »P. Leferre« ist erloschen. Neu -⸗Stettin, den 7. Juli 1868. , Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In unser Firmen ⸗Register ist Nr. 2288 die Firma A. Bräuer und als deren Inhaber der Kaufmann Adolph Bräuer hier heute eingetra— gen worden.
Breslau, den 4. Juli 1868.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung l.
In unser Firmen ⸗Register ist Nr. W289 die Firma Leopold Dan— ziger in Posen mit einer Zweigniederlassung hier, und als deren In haber der Kaufmann Leopold Danziger zu Posen heute eingetragen worden. . —
Breslau, den 4. Juli 18683. .
Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
n unser Gesellschafts ⸗Register ist Nr. bob die von dem Kauf 6 , Koebner hier und dem Viehhändler Carl Tscherner zu Dürrgoy am 22. April 1868 hier unter der Firma
Vieh ⸗Kommissions⸗Geschäft schl ans be ö ettagen worden, mit dem trichtete offene Handelsgesellschaft heute eingetragen worden, mit der . ⸗ fen zur Vertretung der Gesellschaft die Gesellschafter nur gemeinschaftlich befugt sind. Breslau, den 4. Juli 1868. Königliches Stadtgericht.
n unser Firmen ˖ Register ist Nr. 2290 die und ö. . Inhaber der Kaufmann Moritz eingetragen worden.
Breslau, den 7. Juli 1868.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
n unser Gesellschafs ⸗Register ist Nr. Ho? die von den Kaufleuten Marl . (genannt Sprinzeh hier und Moritz Braun zu Czernowitz in Galizien, am J. Juli 1868 hier unter der Firma Braun & Sprinzel errichtete offene Handelsgesellschaft heute eingetragen worden.
slau, den 7. Juli 1868. Breölau, den ziel Cäbtgerich. Abtheilung!
ls Vrokurist der am Orte Zabrze bestehenden und im Gesell— asg! gl fn in Nr. 64 unter der Firma: Coaksanstalt Erbreich & Co. eingetragenen, dem Hütteninspektor Gerhard Erbreich zu Zabrze und dem Hüttenmeister Carl Komorek zu Antonienhütte gehörigen einrichtung; ist — * ö. der gn enleur Caspar Erbreich zu Zabrze in unser Prokuren-Register unter Nr, 51 heut eingetragen worden.
Beuthen O. S., den 6. Juli 1868. — ne n Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
In unser Handels - Gesellschafts ⸗Register ist unter Nr. 82 die Ge— sellschaft
Abtheilung J.
irma M. Berliner erliner hier, heute
Müller und Schoener zu Goerlitz
unter folgenden Rechts verhältnissen: