23
2944
Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugehen. Im ersteren Falle wird für ordinaire Pakete über zwanzig Pfund eine weitere als die ad e. vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzte⸗ ren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen Pakete über zwanzig fn eine besonders zu vereinba⸗ rende, nach Sätzen pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe⸗ und Transport⸗Vergütung. e) Die Eisenbahn-Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn⸗ Postwagen, so wie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs⸗ fällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen wer den und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. . Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Poftfuhrwerk zurücklegen. .
4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, unentgeltlich die Anlage einer Bundes -Telegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten, und gesteht zu diesem Zwecke der Bundes⸗-Telegraphen⸗Verwaltung die Berechtigung zu, nach Bedürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf gleicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Seite des Bahnterrains, welche die oberirdischen Lei⸗ tungen im Allgemeinen nicht verfolgen, eine Telegraphenlinie unter⸗ irdisch in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe unter Benutzung des Bahnterrains anzulegen. Auch verpflichtet sich die Gesellschaft, nach Maßgabe der Anordnungen des Bundeskanzlers den Eisenbahn-Tele— graphen Behufs Benutzung zur Beförderung von Staats und Privat- Depeschen einzuräumen.
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Ar— beiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichtspersonals ent⸗ stehenden Kosten, zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in gen z hei des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 (Gesetz Samml. für 1847, S. 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden Kranken⸗ kasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. .
3 Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig bestehenden Grundsätze für die Stagts-Eisenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions⸗, Wittwen-Verpflegungs⸗ und Unter , einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.
7 Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil⸗Anstellungsberechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußischen Heeres, soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen.
8) Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen unterworfen, welche in dem zwischen der Königlich preußischen und der Königlich sächsischen Regierung zu vereinbarenden Staatsvertrage in Betreff dieser Bahn— anlage werden festgesetzt werden.
§ę. 9. (Verfassung und Verwaltung.) Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der Actionaire in der General ⸗-Versammlung (§8§. 26 ff., 2) durch den Vorstand, welcher aus fünf Mitgliedern besteht (6§. 38 ff., 3) durch drei Revi— soren (§5. 48 ff.). y ö
. 10. (Schlichtung von Streitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten zwi⸗ schen der Gesellschaft und den Actionairen sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Actienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung beziehungsweise durch den ,, . Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.
§. 11. (Oeffentliche Bekanntmachungen.) Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungsaufforderungen, Einladungen oder sonstige Mittheilungen sind in folgenden öffentlichen Blättern: 1) dem »Preußischen Staatsanzeiger«, 2) der »Leipziger Zeitung«, 3) der »Berliner Börsenzeitung« abzudrucken.
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes aus— drücklich vorgeschrieben ist, genügt ein zweimaliger Abdruck der Be— kanntmachung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsver— bindlicher Publication.
Bei dem Eingehen des einen oder des anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen bis die nächste Generalversammlung über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat.
Insertionen in andere, als die unter I) bis 3) genannten Blätter bleiben dem Ermessen des Vorstandes überlassen, sind aber für die Rechtsgültigkeit der betreffenden Bekanntmachungen unwesentlich.
S. 12. (Abänderung des Statuts). Abänderungen des gegen. wärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach Maßgabe der §5. 27 bis 36 gefaßten Beschlusses der General-Versammlung unter landes- herrlicher Genehmigung zulässig. (Vergl. jedoch §. 58.)
8. 13. (Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn— Unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich bestätigten Beschlusses der General ⸗Versammlung ge⸗
schehen (59. 30. B. Beson dere Bestimmungen. J. Von den Actien, Zinsen und Dividenden. §. 14. (Actien und deren Ausfertigung. Sämmtliche im §. 5
an gn Stamm ⸗ und Prioritäts⸗Stammactien der Gesellschaft wer. en auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer, und zwar
die Stammactien nach dem sub A, die Prioritäts-Stammactien nach dem sub B. anliegenden Schema stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst
dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Ge. .
sellschaftskasse berichtigt ist.
Jede Actie wird mit mindestens drei Facsimile - Mnterschriften des . Vorstandes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unter.
schrieben.
§. 15. (Einzahlung des Actien-Kapitals. Vom Actien⸗Kapitale müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Allerhöchster Bestätigung u Cottbus O0 Prozent zwanzig Prozent) und im Laufe des ersten Jahres noch 10 Prozent
dieses Statuts und Eintragung in das Handels-⸗Register 10 Prozent (zehn Prozent), nach anderen drei Monaten
zehn Prozent) eingezahlt werden.
Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nach Bedürfniß, ö. worüber der Vorstand, jedoch mit der Maßgabe zu bestimmen hat,
daß von Stamm- und Prioritäts⸗Stamm-Actien a) die Ausschreibun— gen auf sämmtliche Zeichnungen nach gleichem Prozentsatze erfolgen, b) keine einzelne Einzahlung den Betrag von 20 Prozent gwanzig Prozent) der gezeichneten Summe übersteigen darf, und daß endlich c) zwischen jeder neuen Einzahlung und der ihr zunächst vorangegan— genen eine Frist von drei Monaten liegen muß.
Die eingezahlten Beträge werden bis zu ihrer Verwendung in
den Bau bei der Königlichen Bank oder bei einem anderen vom Vorstande mit Zustimmung des Handels-Ministers zu wählenden Geld⸗Institute zu einem unbeschadet der Sicherheit möglichst hohen
Zinssatze niedergelegt.
Die Aufforderung zu Einzahlungen, sowie die . .
hen gt in der durch §. 11 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens dreimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine
welchem Tage und an wen die Zahlung zu geschehen habe, erfo eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt. f
— voll eingezahlten — Actien, sind jederzeit gestattet. Wenn die Gesellschaft das Unternehmen aus irgend einem Grunde
nicht nach Maßgabe des genehmigten Bauausführungsplanes fortsetzt ( und zu Ende führt, so ist die Staatsregierung berechtigt, das Depot
zur Fortsetzung des Bahnbaues zu verwenden. §. 16.
zur festgesetzten Zeit (§. 15) nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen eine Conventionalstrafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten und kann hierzu vom Vorstande im Rechtswege angehalten werden.
Der Vorstand ist aber auch berechtigt, die bis dahin auf die be. treffende Actie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den n der gezeichneten Actie und den Quittungsbogen für er.
lären. Es geschieht dies durch öffentliche Bekanntmachung
loschen zu er unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens.
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestim .
mung des Artikels 22 sub 2. des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Actionaire können neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die
betreffenden verfallenen Einzahlungen anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnung unbeschadet der Ver . pflichtung zur Volleinzahlung der Actien, durch den Vorstand zu ver⸗
einbaren sind.
Ist durch diese lediglich nach dem Ermessen des Vorstandes fest. zustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des No- minal-Betrages der betreffenden Actie nicht zu erlangen, so bleibt der Zeichner, dessen Rechte aus der Zeichnung annullirt sind, für den Aus.
fall persönlich verhaftet. §. 17. (Quittungsbogen.)
selbst ausgetauscht werden.
Die Quittungsbogen werden mit drei Faksimile⸗Unterschriften des — ö
Vorstandes versehen.
§. 18. (Aushändigung der Actien. Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin be⸗ nannten Actionair oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungs⸗
bogens die gemäß §. 14 ausgefertigte Actie ausgehändigt.
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist .
die Gesellschaft zwar berechtigt aber nicht verpflichtet.
§. 19. (Verhaftung der Actiongire) Der Zeichner einer Actie ist . für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Actie nach Artikel 222 sub 2 des Handelsgesetzbuches unbedingt ver-
haftet.
Ueber den Betrag der gezeichneten Actien hinaus ist kein Actio— nair zu Einzahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.
. S. 20. (Zinsen der Einzahlungen. Die Actien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit und bis zu deren Ablauf mit fünf Prozent und zwar bis zur erfolgten Volleinzahlung durch Verrechnung auf die nächstfolgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an, durch Baarzahlung aus dem Baukapitale verzinst. Letztere erfolgt gegen Einlieferung der be⸗ treffenden Coupons, welche der Vorstand nach dem anliegenden Schema D. ausfertigt und mit den Actien zusammen aushändigt.
Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden; die Ver⸗ .
ioritats -S bt. Vollzahlungen auf Stamm ⸗ und Prioritäts⸗Stammactien, resp. die Ausgabe von solchen
; 6. (Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.) . Ein Actionair bez. Zeichner von Actien, der eine ausgeschriebene Rate
Bis zur Berichtigung des Nominal ⸗ betrages und his zur wirklichen Ausfertigung der Actien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema C. ausgefertigt, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Actien gegen diese&
2945
zinsung der Actien aus dem Baukapitale hört jedoch erst dann auf, wenn gin ganze Bahn dem Betriebe übergeben wird. 7
§. 271. (Dividenden und deren e ng n Mit Ablauf, des Semesters (30. Juni, 31. Dezember) in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, wird der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Scmesters an aus dem Unternehmen auftonunende Rein. ertrag nach Maßgabe der folgenden Bedingungen vertheilt: 1) aus bem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die, Verwaltungs Unterhaltungs-, beziehungsweise Betriebs- und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 2 sodann werden die in den §8. 6 und] gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds vorweg genommen; 3) von dem hier⸗ nach verbleibenden Reste sind die den Beamten der Gesellschaft etwa bewilligten Tantiemen zu berechnen; h der nach der Berichtigung der selben verbleibende Reinertrag wird alljährlich in folgender Weise unter bie Actionaire vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der Priori— täts⸗Stammactien 5 Prozent (fünf Prozent) des Nominalbetrages ihrer Actien; b) der nach Deckung dieser fünf Prozent verbleibende Betrag der Reineinnahme wird bis zur Höhe von 5 Prozent fünf Prozent) pro Actie unter die Inhaber der Stammiactien nach Verhältniß des Rominalbetrages ihrẽr Actien vertheilt; e) der nach Deckung dieser Prozente (ad a und b) verbleibende Betrag der Reinein⸗ nahme wird zur Hälfte unter die Inhaber der Stammactien und zur anderen Hälfte unter die Inhaber der Prioritäts— Stammactien vertheilt; d) sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Prioritäts— Stammactien die unter a. gedachten Dividenden zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nach⸗ gezahlt, so daß die Inhaber der Stammactien eine Dividende nicht eher erhalten, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.
Im . der Auflöfung der Geselischaft, resp. der Liquidation des Gesellschaftsvermögens, haben die Inhaber der Prioritäts Stamm actien ein Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor den Inha⸗ bern der Stammactien befriedigt werden müssen.
27. (Dividendenscheine und Talons) Es werden auf fünf Jahre ausgehändigt und von fünf zu fünf Jahren erneuert: mit den Stammactien Dividendenscheine nach dem sub, E., Talons nach dem sub F, mit den Prioritäts-Stammactien Dividendenscheine nach dem sub G., Talons nach dem sub II. anliegenden Schema.
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Vor—= standes und zwei faesimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Talons an den Vorzeiger der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. . ö
§. 33. (Zahlung der Dividende) Die Auszahlung der Dividende erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der entsprechenden Divldendenscheine vier Wochen nach geschehener Feststellung der Divi— dende durch die Generalversammlung (8. 27). .
Zinsen für die Actien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von dem angegebenen Zahlungstage ab ge rechnet, erhoben worden sind, verfallen züm Vortheil der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des S. 24.
§. 24. Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung.) Sind Actien, Dividendenscheine und Talons beschädigt oder unbrauchbar. geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer n m Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesell⸗ schaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegange— ner Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch Demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust dersel ben innerhalb des 5. 23 gedachten vierjährigen Zeitraums bei dem Vor— stande angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papieres und im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Actie selbst bescheinigt hat, binnen einer, vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden einjährigen prä- klusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Vorstande zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt.
Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt. . .
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien Inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actie. Ist aber vor Ausreichung der neuen Dipvidendenscheine der Verlust des Talons dem Vorstande von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letz= tere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.
Il. Von der Aufstellung der Bilanzen.
8. 25. Das Geschäfts« oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres , ., in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet wird
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Ka— lenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wieweit das Actienkapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bau- Ausführung erfolgt nach Beendi—⸗ gung des Baues zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.
Nach Ablauf der cn ist am Schlusse eines jeden vollen Ge— schäfts⸗ bez. Betriebsjahres das Resultat durch eine Bilanz darzustellen.
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfang, sondern im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Bilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominal— betrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Vorstandes, und vorhandene Baumateria— lien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener Werths— Verminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva angesetzt.
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve- oder Erneue⸗ rungsfonds (68. 6 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.
Die Jahres-Bilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate ö 1 des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt.
III. Von den General-Versammlungen.
8§. 26. (Ort der Berufung,). Alle General-Versammlungen wer— den in Cottbus abgehalten. Die Berufung dazu erfolgt unter Mit— theilung der Tagesordnung durch den Vorstand mitteist zweimaliger öffentlicher Bekanntmachungen, von denen die erste spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.
S§. 27. (Ordentliche General⸗Versammlungen.) Ordentliche Gene⸗ ralversammlungen finden statt: im zweiten Kalender -Quartale eines jeden Geschäfts⸗ bez. Betriebsjahres.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme derselben sind: I) der Bericht des Vorstandes über die Lage der Ge— schäfte und die Bilanz (8. 25); 2 die Wahl der Mitglieder des Vor⸗ standes und der Revisoren; 3) Bericht der Revisoren über die Prü— fung und Decharge der Rechnungen und der Bilanz des verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita, so wie über die Vorschläge zur Dividendenvertheilung;, 4) Beschlußnahme über diejeni-⸗ gen Angelegenheiten, welche der GeneralVersammlung von dem Vor— stande oder den Revisoren, oder einzelnen Actionairen zur Entschei⸗ dung vorgelegt werden; 5) Feststellung der den Mitgliedern des Vor— standes und den Revisoren zu gewährenden Remuneration.
§. 28. (Anträge einzelner Actionaire. Besondere Anträge ein⸗ zelner Actionaire müssen so zeitig vor der Generalversammlung dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitgetheilt werden, daß die⸗ selben gemäß Artikel 238 des Handelsgesetzbuches noch in die öffent— liche, zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen ist.
§. 29. (Außerordentliche Generalversammlungen.) Außerordent⸗ liche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in denen der Vorstand, oder die Revisoren, oder die Aufsichtsbehörde sie für nöthig erachtet, sowie auf Antrag der Actionaire, gemäß Artikel 237 des Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der emittirten Stamm und Prioritäts⸗Stamm— actien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Vor— stande gestellt ist. In der Einladung muß der Gegenstand der zu ver— handelnden Geschäfte kurz angedeutet werden.
S. 30. (Nothwendigkeit einer General⸗Versammlung.,) Außer den im S. 27 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General—
Versammlung überhaupt erforderlich: I zur Ausdehnung des Unter—
nehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus, 2) zur Geneh— migung des Vertrages wegen Ueberlassung des Betriebes an eine andere Eisenbahnverwaltung, bez. zum Beschlusse wegen Uebernahme des Betriebes auf eigene Rechnung (8. ; 3) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung von Anleihen für dieselbe (vergl. 8. 5); 4) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen als in den unter 1 und 2 genannten Fäl— len (9§. 12, vergl. jedoch §. 5D); 5) zum Verkauf der Bahn, Auflösung der Gesellschaft, ingleichen Fusion derselben mit einer anderen und Feststellung der desfallsigen Bedingungen (8. 13); 6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-⸗Versammlungen.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen wie außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden. Der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 29 in der Vorladung bezeichnet sein. J .
Die unter J bis 5. gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Staates bez. des Handelsministers, um für die Gesellschaft ver— bindlich zu sein. ö l .
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 35 das Nöthige fest.
§. 31. (Stimmenzählung.) währt eine Stammactie. , . ö
Actionaire, welche nur vier Actien oder weniger besitzen, haben in der Generalversammlung nur Sitz, aber kein Stimmrecht.
Im Uebrigen haben die Besitzer von 5 bis 50 Stamm- oder Prioritäts-Stammactien für jede vollen fünf Actien je Eine Stimme, von 51 und mehr Stamm- oder Prioritäts⸗Stammactien für die ersten fünfzig Actien zehn Stimmen, für jede ferneren vollen fünfzig Actien je Eine Stimmen so jedoch, daß auch der größte Actienbesitz zu nicht mehr als fünfzig Stimmen berechtigt. .
Kein Bevollmächtigter darf mehr als vierzig fremde Stimmen führen. Vertritt er jedoch nur einen Actionair, und hat dieser mehr als vierzig Stimmen, so führt der Bevollmächtigte alle Stimmen seines Machtgebers. ö J
§. 32. (Legitimation der Stimmberechtigten. Zur Theilnahme an der General⸗Versammlung sind nur diejenigen berechtigt, welche spätestens am Tage vor der Versammlung ihre Actien bei der Gesell— schaftskasse deponiren.
In der Generalversamn dung ge⸗ tammactie ebensoviel Stimmrecht als eine Prioritäts—
38684 *