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2946 ; Vertreter der abwesenden stimmberechtigten Actionaire sind durch eint von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehende
Die Nummern der deponirten Actien werden in einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen und das unter der Controle des dazu bestimmten Beamten zu führende Ver- zeichniß wird von einem Mitgliede des Vorstandes verifizirt.
Gleichzeitig muß jeder Actionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Actien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das eine zu den Akten der Gesell⸗ schaft geht, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerk der erfolgten Deposition, sowie mit der Stimmenzahl ver- sehen, ibm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte
ur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem nhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stenipel der Gesellschaft versehen sind.
Gegen e, ,. dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der betreffenden Actien.
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaftskasse vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats. und Kommunal⸗ Behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Actien.
§. 33. (Vertretung der Actionaire.) Es ist einem jeden Actionair
gestattet, sich durch einen aus der Zahl der übrigen Actionaire ge— wählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmachis— Auftrag durch schriftliche, entweder von einem Mitgliede des Vor— standes / oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im Büreau der Gesellschaft n, ,, auch die Legitimation des olsmach · Ausstellers auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt verden.
Actionaire weiblichen Geschlechts dürfen den General -⸗Versamm⸗ lungen überhaupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch Bevollmächtigte aus der Zahl der Actionaire vertreten lassen.
Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner be⸗ sonderen Vollmacht. Juristische Personen können Lurch ihre ver— fassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Pro kuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Actionaire zu sein brauchen.
§. 34. (Entscheidung über das Stimmrecht). Die Entscheidung über etwaige Reclamationen wegen des Stimmrechts gebührt der General⸗Versammlung.
§. 35. (Gang der Verhandlungen). Der Vorsitzende des Vorstan des oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest.
Bei schriftlicher Abstimmung , für welche nur gestempelte Stimm⸗ zettel gültig sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit vom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, bezeichnet sein.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Ausnahme findet statt bei den nach §. 30 unter 1, 3, 4 und 5 gedachten Gegenständen, über welche nur eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Anwesenden oder Vertretenen entscheiden kann.
./ 9 Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den usschlag.
5 36. (Wahl des Vorstandes und der Revisoren) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren findet in den General- Versammlungen folgendes Verfahren statt: I) die Wahl erfolgt durch gewöhnliches Skrutinium, so daß zuerst das oder die Mitglieder des Vorstandes und hierauf die Revisoren gewählt werden; 2 die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren inn eine der Zahl der zu Wäh—
lenden gleiche Anzahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder zun
setzen ist; 3) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben eben
so wie unstatthafte Wahlen unberücksichtigt. 4) Der Vorsitzende er.
nennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung eines Vorstandsmitgliedes die Stimmzettel sammeln, nach dem jedes- maligen Skrutinium die Unterschriften der Stimmzettel und die bei⸗ gefügte Stimmenzahl nach der angefertigten Präsenzliste (§. 37) prüfen, nach erfolgter Prüfung den Inhalt der Stimmzettel, unter Verschwei⸗ gung des Namens des Stimimgebers, laut vorlesen und die Resultate er Abstimmung zusammenstellen; 5) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren Wahl ge— stellt 6) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll registrirt, die Stimm⸗ zettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und bis einschließlich zur nächsten ordentlichen General-Versammlung asser— virt; 7) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Ver— sammlung selbst zu treffenden Anordnung.
Sollte einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach erfolgter
Wahl oder, falls sie in der Versammlung nicht anwesend waren,
binnen acht Tagen nach der ihnen bekannt gemachten Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken nach der Reihen folge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen, wenn auch nur re— lative Mehrheit, erhalten haben.
§. 37. (Protokoll) Das über die Verhandlungen jeder General⸗ Versammlung , , Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes und zwei sonstigen Actionairen unterschrieben.
Die Namen der in der General- Versammlung erschienenen stimm ˖ berechtigten Actionaire und die Legitimation der Bevollmaͤchtigten oder
ö , zrbindlich für die Gesellschaft, sobald sie vom Vorsittzenden oder dessen Stellvertreter und mindestent noch einem erf. des el .
Präsenzliste, in welcher die Stimmenzahl bei den einzelnen Nam
beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle i nnen 4 Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. Die na. mentliche Aufführung der in der Generaäl-⸗Versammlung erschtenenen
nicht stimmberechtigten Actionaire in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. .
IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. A,. Der Vorstand. §. 38. (Zweck und Umfang.)
drei Mitglieder, ein
verwiesen. An Stelle jedes nach §. 55 jährlich aus ihm ausscheide den Mitgliedes wird von der General ⸗Versammlung 9 . BY. standsmitglied auf die im §. 45 bestimmte Amtsdauer gewählt, welches nach deren Ablauf von selbst ausscheidet und in gleicher Weise durch Wahl ersetzt wird.
S. 39. (Wahlfähigkeit, Jedes Mitglied des Vorstandes muß im Besiße von zwanzig Stammactien sein, welche für die Dauer seines Amtes in der Gesellschaftskasse niederzulegen sind.
Nicht wählbar sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2) minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, so wie diejenigen, welche ihrt
Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben; 3) Personen welche nicht im Vollbesitze der a ern .
S. 38. Der Vorstand der Gesellschaft ibe. . steht aus fünf . Er ist beschlußfähig, a, ö
chließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertre. ters, anwesend sind. Wegen des ersten Vorstandes wird auf §. 55
lichen Ehrenrechte sind; 4 Personen, welche mit der Gesellschaft in
Kontraktsverhältnissen stehen. §. 40. (Der Vorsitzende.,) Preußen wohnhaften
Stellvertreter.
nde) Der Vorstand wählt aus seinen in . hnhaften Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzenden (Di. rektor) und für die Fälle vorübergehender Verhinderung desselben einen ö.
Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter im Laufe des .
Jahres aus, so findet eine Neuwahl für den Nest des Jahres statt.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, h fens zun f iche, ö
gehenden Schreiben, beruft die Versammlungen
stand der Besprechung andeutende Circulare ein und leitet in
Versammlung selbst die Verhandlungen. ö. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert o sbbera die gleichen Rechte und Verpflichtungen, wie der Vorfitzende
§. 41. Versammlungen und Beschlüsse. Der Vorstand ver— sammelt sich in ordentlichen Sitzungen, deren Anzahl und s̃ eit jähr . lich in der ersten konstituirenden Sitzung für das laufende Jahr fest. gesetzt wird, außerdem aber in außerordentlichen Sitzungen so oft, als es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, oder zwei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen.
Die Sitzungen finden in der Regel in Cottbus statt, können aber auch auf einer anderen Station der nach §. 1 zu erbauenden Eisenbahn abgehalten werden.
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor— sitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen wird eben so verfahren, wie in §. 36 unter 5, 7 und .
am Ende vorgeschrieben ist.
Ritglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Pri. patinteresse haben, müssen sich bei ihr und bei der . r .
fernen.
Soll in den Sitzungen 1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Dividende, M über . n Hen . mit lan. gerer als dreimonatlicher Kündigung, oder Entlassung derselben, 3) über Erwerhung oder Veräußerung von Immobiliar, 4) uͤber erträge,
deren Gegenstand mehr als 1300 Thaler beträgt, gültig Veschluß ge faßt werden so muß den Mitgliedern ird nen al m ,
8 ng schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber veihandelt wer— eber die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
.S. 42. (Befugnisse) Der Vorstand verwaltet sämmtliche An⸗ . gelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht al raff . das gegenwärtige Statut zur Kompetenz der General Versammlung oder
der Revisoren gewiesen sind, und repräsentirt allein di sc e i ,! 1 ö 3 alle die Gesellschaft in r hat hierbei alle diejenigen Rechte und ichten, welche das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch . 22 ö. 241 na 3 kin fahrn gsg fe dazu vom 24. Juni 1861, Art. 12 §. 6 dem Vor—
stande einer Actiengesellschaft beilegen.
Alle Erklärungen, t g Verträge und Verhandlungen, die schaft ausstellt, bez. vollzieht, sind
unterschrieben sind. §. 43. (Legitimation,) Zu
hörden gegenüber keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund
der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahl⸗ . verhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder mar rn Attestes ö ö
die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.
r t es Vorstandes, ladet zu ,, die Mitglieder nach Befinden durch . den Hen .
14 Tage vor der
r Ausübung aller dem Vorstande im ¶ s. 4 ertheilten Befugnisse bedarf. genf eld ghrf e r e n, Be.
8. 44. (Pflichten und Verantwortlichteit Die Mitglieder des
Vorstandes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Ge—⸗ sellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes (§. hf Tit. 6. gin r des Allgemeinen Landrechts und Art. 241 des Handelsgeseßbuches) für ,, e el edel
e orstandes sind im ĩ 1 Gesellschaft a rn, zu machen. ñ e .
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auch dessen Vorschläge zur Dividendenvertheilung zu begutachten.
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45. (Dauer des Amtes) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes wird auf fünf Jahre festgesetzt, welche von der wählenden ordentlichen Generalversammlung an einschließlich derselben bis zu der ihr e nn sechsten ordentlichen Generalversammlung berechnet werden. .
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. .
§z. 46. (Austritt, Entsetzung, Suspension. Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schreft⸗ licher Aufkündigung niederlegen. w — ;
Ein Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 39 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten.
Auch kann in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Ver- sammlung des Vorstandes durch einen Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein . desselben bis zur definitiven Entscheidung in der nächsten GeneralVersaminlung angeordnet werden,.
In allen diesen Fällen hat der Vorstand die interimistische Wahl eines anderen Mitgliedes bis zur nächsten Genergl-Versammlung vor⸗ zunehmen. Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Sw ichung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenom— men werden. .
Der Gesellschaft steht endlich auch das Recht zu, jedes Mitglied des Vorstandes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staats- Regierung verlangt oder auf den Antrag des Vor⸗ standes oder der Revisoren in einer General Versammlung be— c , wird. — 9
in derartiger Antrag der Revisoren muß zunächst bei dem Vor— stande selbst eingebracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung genehmigt, demnächst aber der General ⸗Versammlung vorgelegt werden.
§. 47. (Remuneration) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen eine Remuneration, welche durch die General⸗Versammlung festgesetzt wird.
Die wählende Versammlung kann aus ihrer Mitte einen Bevoll⸗ mächtigten ernennen, welcher Namens ihrer mit den Gewählten die über deren Anstellung und Remuneration erforderlichen Verträge nach Maßgabe der Beschluͤsse der Versammlung abzuschließen hat.
B. Re viseren. ne,,
S. 48. Wenn Die General⸗Versammlung wählt für io Ge⸗ schäffs. bez. Betriebsjahr aus der Zahl der Actsonaire drei Revisoren. Nicht wählbar ist, wer nach §. 39 Alinea 2 nicht zum Mitgliede des
Vorstandes gewählt werden kann. . ; §. 49. Vorsitz und Versammlungen.) Die drei Revisoren wäh⸗
len unter sich nach Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, welcher die Geschäfte und in den Versammlungen die Verhandlungen seitet. Dieser Vorsitzende beruft die Revisoren zu einer Versammlung, so oft es erforderlich ist! nach Cottbus. . ö.
§. 50. Besugnifft) Den Revisoren liegt es hauptsächlich ob, vor der ordentlichen Generalversammlung die vom orstande aufzu⸗ stellenden Rechnungen und Bilanzen zu prüfen und zu dechargiren,
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die Bauzeit und die Rechnungen und Bilanz für das erste Geschäfts⸗ bez. Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgenden ar zu wählenden Revisoren prüfen die Rechnungen und Bilanz
esjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind.
Die Reviforen sind ermächtigt, dem Vorstande Decharge. zu erthei⸗ len, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden, oder ihre etwaigen Erinnerungen erledigt worden sind. Entgegengesetzten Falles haben sie bei der nächsten Generalversammlung wescher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinnerungen anheim u stellen. ö ; 3 den nach Vorstehendem und nach S8. 27 29 ihnen beige- legten wr fen g können die Revisoren auch jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, den Bestand der Gesellschaftskasse , . un, n,, , , mn Te in der Verwaltung dem
orstande zur Erwägung bez. ülfe anzeigen. ;
ö n, ,,. Wegen Remuneration der Revisoren finden die Bestimmungen des §. 47 Anwendung.
CG. Beamte der Gesellschaft. .
3 (Kassenwesen und Kassenbeamte) Ueber die Einrichtung und Verwaltung des . wird von dem Vorstande eine be=
ondere Instruction erlassen. , Ki n rn und sonst erforderlichen Beamten stellt der Vorstand an und setzt die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kon⸗
trak ; . t. f. (Andere , Sollte der Betrieb der zu erbauenden
Eisenbahn von der Gesellschaft selbst übernommen werden, so hat der Vorstand den Betrieb den bestehenden allgemeinen und besonderen Verordnungen gemäß zu organisiren und sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamten, insbesondere einen Betriebsdirektor anzu- stellen, die Kontrakte mit ihnen abzuschließen, die ihnen zu ertheilen= den Befugnisse festzusetzen und die ihnen zu gebenden Instructionen u erlassen. — ; ; . den Kassen⸗ und anderen sonstigen Beamten kontratt- mäß eine Cautionsbestellung auferlegt werden soll, muß dieselbe in Stamm ⸗Actien der Gefellschaft bestimmt und geleistet werden.
54. (Bekanntmachungen. Die Namen der Mitglieder des Dorfan und der Revisoren, ihrer Vorsitzenden und deren Stell⸗ derireter, bez. des Beiriebs-Direktors, sind bei der erstmaligen Wahl bez. Anstellung, sowie bei jeder eintretenden Veränderung durch die
Gesellschaftsblätter (5. 11) rechtzeitig bekannt zu machen.
das untergeichnete Comité nach Stimmenmehrheit, sobald die landes herrliche Genehmigung erfolgt ist. z Die Dauer seiner Amtöperiode erstreckt sich: 1) auf die Bauzeit; Y auf die nach Eröffnung des Betriebes folgenden fünf Betriebsjahre, auf diese jedoch mit der Maßgabe, daß mit dem Beginne des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Betriebsjahres je ein Mitglied des Vorstandes nach Bestimmung des Looses ausscheidet, und seine Stelle durch eine Neuwahl in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 36 wieder besetzt wird. ; Von diesem Vorstande gelten die Bestimmungen der §§. 39 bis 47 und die sonstigen, die Rechte und Pflichten des Vorstandes betreffen den i,, . des gegenwärtigen Statuts. . .
ür die Dauer der Bauzeit hat das Comité mit dem von ihm erwählten Vorstande dessen Nemuneration zu vereinbaren. Es darf jedoch dieselbe die Gesammtsumme von 5500 Thalern für das Jahr nicht übersteigen. Die erste ordentliche Generalversammlung normirt die Remune— ration von da ab aufs Neue nach S§. 47. Die von dem Comité für das Unternehmen erworbenen Rechte, sowie die für dasselbe übernommenen Verbindlichkeiten gehen mit der Wahl des ersten Vorstandes auf die Gesellschaft über. Das Comité übergiebt demselben die bis dahin geführten Akten und die sämmt⸗ lichen generellen technischen Vorarbeiten. Dagegen hat der erste Vor- stand die Beiträge bez. Vorschüsse, welche zur Deckung des Aufwandes w gemacht worden sind, den betreffenden Gebern zu restituiren.
SF. 56. (Erste ordentliche Generalversammlung,) Die erste ordent⸗ liche Generalversammlung ist von dem Vorstande am Schlusse der Bauzeit zu berufen, um die nach §. 5ö erforderliche Wahl eines Vor— standsmitgliedes, sowie die Wahl von Revisoren vorzunehmen auch die Remüneration des Vorstandes und der Revisoren festzustellen, n die nach § 2 und S§. 30 unter 2 erforderlichen Beschlüsse zu assen.
§. 57. (Beaufsichtigung des Baues) . Die Staatsregierung ist berechtigt, u spezieller technischer Beaufsichtigung der Bauausführung einen technischen Kommissarius zu bestellen, welcher zu jeder Zeit von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Constructionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien sich Ueberzeugung zu verschaffen befugt sein soll. .
Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft, unter Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium, Folge zu leisten verbunden.
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft zu tragen. . 4
§. 58. (Abänderung des Statuts.) Das unterzeichnete Comité ist ermächtigt, die von der Königlich preußischen Regierung vor Er— theilung der landesherrlichen Genchmigung etwa als erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts vorzunehmen.
§. 59. (Verpflichtung der Actionaire Wer durch Zeichnung von Stamm⸗ oder Prioritäts-Stammactien dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit dem gegenwärtigen, von dem unterzeichneten Comité vollzogenen Statut und erkennt insbesondere die von demsel— ben erfolgte erstmalige Ernennung des Vorstandes so wie dessen inner⸗ halb der statutmäßigen Grenzen getroffenen Maßnahmen und ein gegangenen Verbindlichkeiten als für sich verbindlich an.
Das Comité für die Eisenbahn Cottbus ⸗ Großenhain.
Beilagen. Kö er Cottbus rn en ,, Eisenbahn ⸗Gesellschaft
über Einhundert Thaler Preußisch Courant.
Der gie dieser cht ist nach Verhältniß des Betrages der selben an dem gesammten Eigenthume der Cottbus · Großenhainer Eisenbahngesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben then gn 8, den .. ten 18
ottbus, den .. ten ...... .... 4 . ; Eoltbus Großenhainer Eisenbahn Gesellschaft
(L. S. Der Vorstand. Eingetragen Hol. 4. des Actienbuchs. (Drei facsimilirte Unterschriften. Unterschrift des Beamten.)
Beilage B.
Beilage A.
Prioritäts - Stammactie er Cotth uß- Großen ha ger Eisenbahngesellschaft
über weihundert Thaler Preußisch Courant. Der 36 dieser , ̃ist 95 6 , . n Eigenthume der . ,, 8 Gewinne und Verluste derselben mit
isenb ellschaft und an : . X il. ann,, betheiligt, die nach dem Gesellschafts.⸗ Sta- tute den ga rn der Prioritäts Stammactien zusteben; ins besondere
it ei rioritätischen Anspruche auf Gewährung einer Divi⸗ den en, e. anno, welche aus dem Reinertrage des Unternchmens der Gesellschaft an die Inhaber der Prioritäts Stamm- actien gezahlt wird, ehe irgend eine Dividendenzahlung an die In— haber der Stammactien erfolgen darf.
Lottbus, den . ten .... 18. . Cottbus. Großenhainer Eisenbahngesellschaft. . Der Vorstand. Eingetragen Fol.... des Actienbuchs.
V. Vorübergehende Bestimmungen.
§. 55. (In Betreff des Vorstandes) Den ersten Vorstand wählt
1. 8 (0rd fahinilẽ Unterschriften.) Unterschrift des Beamten)