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Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1868 — betreffend die Einsetzung einer Behörde für die einheitliche Verwaltung des ganzen Main,Weser⸗Bahn Unternehmens unter dem Titel „Königliche Direction der Main⸗WeserBahn« mit dem Sitze in Cassel und die Auflösung der »Königlichen Eisenbahn⸗Direction Main⸗Weser zu Cassel« und
zu Frankfurt a. M.«
»Direckion der Main-Weser-Bahn Regierung, beziehungsweise deren zuständigen Organen.
mit ihren gegenwärtigen Besoldungen, Emolumenten i
Rechten in den Dienst der Königlich preußischen k scheiden dadurch nicht gus dem Unterthanenverbande ihres Heimaths. landes und sind den Gesetzen und Behörden des Ortes unterworfen wo sie ihren amtlichen Wohnsitz haben, unterstehen aber ruͤcksichtlich
der Disziplinarbehandlung ausschließlich der Königlich preußischen
Auf Ihren Bericht vom s6. Juli d. J. ermächtige Ich Sie,
Behufs Ausführun
Verwaltung des ganzen Main⸗Weser⸗Bahn Unternehmens unter dem Titel „Königliche Direction der Main-Weser-Bahn« eine
in Cassel ihren
des §. 2 des Staatsvertrages mit dem
Großherzogthum Hessen vom 309. Mai d. J. für die einheitliche aus
dann stattfinden, wenn für den Ersatz Sorge getragen ist, was
. t r ĩ jeweili i ichster uni 2 1 Viho chi rin j ee, whdelche von Ihren un it ielbat tessprtiren, j g mit thunlichster Beschleunigung und längstens binnen drei .
Sitz nehmien und in Betreff der ihr übertrage⸗
nen Geschäfte alle Befügnisse und Pflichten einer öffentlichen
Behörde haben soll. — Desgleichen ermächtige ich Sie, die bis- des Unterthanen⸗
her unter der Firma »Königliche Eisenbahn⸗-Direction (Main⸗ Weser) zu Cassel« und Direction der Main -Weser⸗Bahn zu Frankfurt a. M.« bestandenen Behörden aufzulösen. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zu ver— öffentlichen. Bad Ems, den 20. Juli 1868. Wilhelm. Graf von Itzenplitz. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Vertrag zwischen Preußen und Hessen, betreffend die Verwaltung
und den Betrieb der im Großherzoglich hessischen Gebiete belegenen
Strecke der Main-Weser⸗Bahn. Vom 30. Mai 1868.
Nachdem in dem Schlußprotokoll zu dem zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen herzog von Hessen und bei Rhein am 3. September 1866 ab eschlossenen Friedensvertrage sub Nr. 19 bezüglich der Abtretung der Verwaltung und des Betriebes der im Großherzoglichen Gebiete helegenen Strecke der Main ⸗Weser⸗Bahn besondere Verhandlungen vorbehalten worden, so sind zum Zwecke derselben die Bevollmächtigten der betheiligten Hohen Regierungen, und zwar:
Seitens der Königlich preußischen Regierung: der Ge—
Die Großherzoglich hessische Regierung behält sich übrigens Recht vor, diejenigen dieser Beamten, welch ven an len .
Großherzoglich hessischen Dienst wünschen, bei geeigneter Gelegenheit ;
aus dem Königlich preußischen Dienst zurückzuberu ᷣ . . en. Der Aus dem leßteren kann in einem soͤlchen Fall — 26
Monaten geschehen wird.
Bei künftigen Anstellungen für die innerhalb des Groß ichen 6 h . ie innerh es Großher . Gebietes belegene Bahnstrecke wird die Königlich ö I. . hst ber Hinsichtlich und Disziplinarverhältnisses gelten urch h h ; Großherzoglichen in
Wenn die Großherzoglich hessische Regierun z ci ö ; k 1h h h Megierung aus Dl ie — ö Gründen die ntszt ,n ers, e gb, eee ö. ] amten von seiner Stelle sür geboten trachten sollte, so wird Sie Der ⸗ Königlich preußischen Regierung hierüber Mittheilung machen und . berücksichtigen ‚ Nücksichtlich ber Vertheilung ber lgtein ent che endet j , . . 63. inerträge be J es bei dem bisher beobachteten Grundsatze, wonach ba .
Angehörige des hessischen Staates thunlichst berücksichtigen.
amten dieselben Normen, wie für die aus dem den Königlichen Dienst übergetretenen Beamten.
diese dann ein solches Ansinnen so z . Ari. 4. sinnen sobald als thunlich
Anlagekapital, welches von jedem der bei de ᷣ the m Weser⸗ 4 Unternehmen betheiligten Staaten . ,,
den Jahres auf die in Ihren resp. Gebieten belege ( ,, worden ist, den Vertheilungsmaßstab n n, f ; giebt, welche nach Abzug der gesammten Verwaltungs, Unterhal— . ungs⸗ und Betriebskosten von der Gesammteinnahme übrig bleiben.
Die von der Königlich preußischen Verwaltung alljährlich bis
zum 1. Mai aufzustellende Betriebsrechnung wird zunächst der Groß ·
herzoglich hessischen Regierung zur Einsicht mitgetheilt. oheit dem Groß
heime Ober ⸗Regierungs-Rath Ludwig August Wilhelm Heise,
Seitens der Großherzoglich hessischen Regierung: der waltungs-Etats sollen zeitig und spätestens fechs Wochen vor Beginn
des Etatsjahres und vor ihrer definitiven
zusammiengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratification den lich preußische Regierung Seitens der letzteren der Großherzoglich hes. äherzoglich hes.
Ministerial- Rath Aug ust Schleiermacher,
nachstehen den Vertrag verabredet und abgeschlossen.
w Großherzoglich hessische Regierung überträgt vom 1. August 1868 ab auf ewige Zeit die Verwaltung und den Betrieb des in Ihrem Staatsgebiete belegenen Theiles der Main-⸗Weser⸗Bahn, sowie die Verwaltung alles dazu gehörigen Eigenthums Königlich, preußische Regierung. Die Königlich preußische nimmt diese Uebertragung an und wird, nachdem die übrigen Theile der Main- Weser Bahn in Folge der Einverleibung des ehemaligen Kurfürstenthums Frankfurt in Ihr Weser⸗Bahn⸗ÄAnternehmen einheitlich verwalten und betreiben.
Art. 2. Zu dem Behufe wird die Königlich preußische Regie— rung eine Königliche Direction einsetzen, deren Sitz und Firma die Königlich preußische Regierung bestimmt. Diese Direction wird aus böchstens vier Mitgliedern bestehen, von welchen die Königlich preu⸗ ßische Regierung den Vorsitzenden resp. dessen Stellvertreter, ein admi⸗ nistratives und das technische Mitglied zu ernennen befugt ist, während der Großherzoglich hessischen Regierung das Recht vorbehalten bleibt,
auch Ihrerseits ein mit einem administrativen Dezernat zu betrauen⸗ des Directions⸗Mitglied zu ernennen und der Königlich preußischen Dieser Beamte erhält Sitz und Stimme
. zu bezeichnen. in der Direction und hat im Domizil derselben Wohnsitz zu nehmen Er fungirt gleichzeitig als ständiger Kommissarius der Großherzoglich hessischen Regierung zur Vertretung Ihrer aus diesem Vertrage sonst originirenden Gerechksame. Ungeachtet seiner Mitgliedschaft in der
Königlichen Direction bleibt er Großherzoglich hessischer Untertl — 4 23 1 * * ( 4 5 9 han und Staatsdiener und erhält gleich den übrigen Directionsmitgliedern
. . ö Intraden der Bahn nach denselben Grund— ätzen, welche für die übrigen Directionsmitglieder als maßgebend auf— gestellt werden. 9 9 auf
Die einzusetzende Königliche Direction wird die Geschäfte nach
den von der Königlich preußischen Regierung zu erlassenden Instruc—
scheidungen nach Majoritäͤtsbeschlüssen fassen. Bei Stimmengleichhei Webt die Stimme des Vorsitzenden . Ane er n nhl . Stellvertreters den Ausschlag. Von dem Tage ab, an welchem diese Direction eingesetzt wird und in Wirksamteit tritt, begiebt sich die Großherzoglich hessische Regierung, insoweit in dem gegenwärtigen Ver— trage nicht Ausnghmebestimmungen getroffen worden sind, der Ein⸗ wirkung auf die Verwaltung der Main- Weser Bahn und stellt ins— besondere die von derselben für die in dem Großherzoglichen Gebiete belegene Bahnstrecke eingeseßzte Spezial-Direction ihre Functionen ein.
Art. 3. Die auf der Großherzoglich hessischen Bahnstrecke zur Zeit fungirenden oder sonst im Interesse der Main-Weser Bahn von der Großherzoglich hessischen Regierung angestellten Beamten treten
an die egierung
ö Wer So si ; ! 6 und des Gebietes der vormals freien Stadt üen'so l Sollten sich, zu dein Zuwecke Ergänzzüngs bauten. Ver.
igenthum übergegangen sind, das Fesammte Main. als nothwendig herauestellen, welche eine Erhshung des Anlagekapi. h) . * X 9 .
; ] s 89 ĩ Meonita der Großherzoglichen Regierung, die nicht durch J
zwischen dem von derselben zu bestellenden Ko issarius wischer Don derse beste en Kommissar ,,, V sich , ö. , Benehmen der beiderseitigen Regierungen zum . Der der Großherzoglichen Regierung zustehende Anthei 7 wird alljährlich e , ,, r . ⸗ etriebsrechnung unverweilt an die von der Großherzeglichen Regie— eng. bezeichnende Kasse abgeführt werden. . . Urt. 5. Die von der Direction alljährlich aufzustellenden Ver— ⸗
Feststellung durch die König.
sischen Regierung mitgetheilt werden. Die von di i z g rden. ieser in Be ö 3. . etwa geäußerten Bedenken . arstis e 9 ö ; er en Seitens der Königlich preußischen Regierung einer ein— . geben 39 Erörterung amnterzogen und thunlichst berücksichtigt werden. for ih . Man ist darüber einverstanden, daß das Unternehmen ; fe ,. in einem den Anforderungen des Verkehrs entsprechenden Zustande erhalten und diesen Anforderungen entsprechend betrieben
mehrung der Betriebsmittel oder andere dergleichen Aufwendungen
tals für das Gesammtunternehmen bedin ird hieri . eine Verständigung zwi bedingen, so wird hierüber zuvor bee l ö n schen den Hohen kontrahirenden Regierungen rt. 7. Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecke i e oh iß hessischen Gebiete der Großherzoglichen ö . ich vorbehalten. Dieselbe verpflichtet sich jedoch, der Königlich preu. i Regigrung in den durch das Main⸗Weser⸗Bahn⸗Unternehmen bedingten Fällen das Expropriationsrecht zu verleihen. . Die Hoheitezeichen an der Bahnstrecke im Großherzoglichen Ge— iete sind nur die der Großherzoglich hessischen Regierung. . Art. 8 Die im Großherzogthuni Hessen zum Schuße der Eisen⸗
bahnen und Telegraphen und des Betriebes derselben jeweilig be⸗
müäßig auch auf die in Rede stehende
stehenden gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen finden gleich ̃ Bahnstrecke nebst Tele
a m, , Anwendung. ö Da jedoch im Interesse der einheitlichen Verwalt ᷓ
. im 1 ung der Main.
Weser⸗Bahn die Handhabung der Bahnpolizei nach ,,
den Grundsätzen dringend wünschenswerth ist, so wird die Groß.
herzoglich hessische Regierung das von der Königli fisch
6 al Königlich preußischen Regie— ahn festzustellende Bahnpölizei · Neglementz⸗ r r nf, . Ni jältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch
18 . 2 ö — 8 * ! ie 2 D. 9 9. , d 2 3 lionen in follegiglischer Form führen und dis ihr obliegenden Ent. für die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen.
D 23.6 . Kral letzer . e . wird für jedes Staatsgebiet beson— Art. 9. Alle privatrechtlichen Ansprüche, w . lassung des Betriebes und der em n de . hessischen Gebiete gelegenen Bahnstrecke gegen die Königlich preußische Betriebsverwaltung erhoben werden, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Großherzoglichen Gerichte. Zu dem Ende soll die cht , als juristisches Domizil der Königlich preußischen Verwaltung baer nn e , . ann, erden Verbrechen und? Meg ehh üg obigen Bahnstrecke oder der Trans ͤ zerse werden ebenfalls von den zuständigen Großherz eh nl . sucht und nach den Großherzoglichen Geseßen beurtheilt. Art. 10. Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Grof—
ö, 3 5 deren Svor.⸗ gängern bis zum Schlusse des der Rechnungsaufstellung . ‚
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ee Gebiete belegenen Bahnstrecke erfolgt durch das in den ahnpolizei · Reglements bestimmte Königlich preußische Eisenbahn⸗ Personal. Dieses Personal ist auf Präsentation der Direction (Art. 2) Jon den kompetenten Großherzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheits-Polizei liegt hin sichtlich dieser Bahnstrecke den betreffenden Großherzoglichen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizei⸗Beamten auf deren nen bereitwillig Unterstüßung leisten. Art. II. Die Festsetzung der Tarife, die Feststellung des Fahr⸗ planes und die Erlassung aller sonstigen die Verwaltung und den Vetrieb der Main. Weser Bahn betreffenden Verordnungen, ist aus. schließlich Sache der Königlich preußischen Regierung, welche Sich jedoch perpflichtet: a) in Betreff der Tarife ohne vorgängige Zustimmung der Großherzoglich hessischen Regierung keinerlei Erhöhung der gegenwärtig bestehenden Tarifsätze in Kraft kreten zu lassen; b) rücksichtlich der Fahrpläne wird die Königlich preußische Negierung, dafern nicht eine anderweite Vereinbarung mit der Großherzoglich Regierung getroffen sein wird, mindestens fünf Personenbeförderung vermittelnde Züge in jeder Richtung auf der Bahn ablassen und dar⸗ auf Bedacht nehmen, daß diese Züge auf sämmtlichen im Großherzog⸗ thum vorhandenen Stationen zur Aufnahme von Personen anhalten. Je einer dieser Züge soll in einer frühen Morgenstunde ein zweiter in einer späteren Morgenstunde, ein dritter in einer Nachmittags— stunde, ein vierter in einer Abendstunde die im Großherzogthum be legene Bahnstrecke durchfahren; () überdies wird die Königlich preu—⸗ ßische Regierung bei Fesistellung der Fahrpläne, Tarife und Verord⸗ nungen die Ihr in Bezug hierauf, von. der Großherzoglich hessischen Regierung efwa kund gegebenen Wünsche thunlichst beruüͤcksichtigen. Art. 12. Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Ge— biete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates über— gehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden
Transporte. . Vertrag soll zur landesherrlichen Ge—
Art. 13. Gegenwärtiger zesher nehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications ⸗Urkun
den spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. Dessen zu Urkund ist der Vertrag von den beiderseitigen Bevoll⸗ mächtigten unterzeichnet und untersiegelt worden. So geschehen Berlin, den 30. Mai 1868. (L. 8.) Ludwig Augusst Wilhelm Heise. L. S. August Schleiermacher.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifications ⸗Urkunden hat stattgefunden.
Preußische Bank.
Wochen- Uebersicht . 4 der . vom 23. Juli 1868.
c va.
I) Geprägtes Geld und Barren Thlr. 96, 899, 000
Y Kassen⸗ . en, n . 1e 0d und Darlehnskassenscheine . . ...
ö. 6 6 4 ho
17 444,000
3) Wechsel⸗Bestände. . ...... ...... ö
4 k sci .
5 Staatspapiere, verschiedene Forderungen unꝰ Activa 1657 16000
Thlr. 147,958, 0900
20 925, 000
6) Banknoten im Umlauf ) Depositen⸗Kapitalien H. Guthaben der Staats-Kassen, Institute und Privatpersonen, mit Einschluß des Giro⸗Verkehrs. .. Berlin, den 23. Juli 1868. . Königlich Preußisches Haupt- Bank⸗Direktorium. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallentamp. von Könen.
462000
Bekanntmachung.
Vom 14. d. Mts. ab bis zum 14. September e. werden zwischen Hamburg, resp. Geestemünde und Helgoland folgende Post⸗Verbin—⸗ dungen unterhalten werden 2) zwischen Hamburg und Helg o⸗ land aus Hamburg: am Dienstag 9 Uhr früh pr. Dampfschiff ⸗Cux⸗ hafen«, am Mittwoch 8 Uhr früh pr. Dampfschiff Helgoland ⸗/ am Donnerstag früh 9 Uhr pr. Dampfschiff »Cuxhafen«, am Freitag früh 8 Uhr per Dampfschiff yHelgolande, am Sonnabend 9 Uhr früh pr. Dampfschiff »Cuxhafenz; aus Helgoland; am Montag, Morgens pr. Dampfschiff »Cuxhafen«, am Dienstag, Nachmittags, pr; Dampꝛsschiff Cuxhafen«, am Donnerstag, Morgens, pr. Dampfschiff yHelgo⸗ land“, am Freitag! Morgens, pr. Dampsschiff »Euxhafen« / und am Sonnabend, Morgens, pr. Dampsschiff Helgoland.) mit den Schiffen nach Helgoland erhalten sämmtlich für Helgoland bestimmte Postsendungen Beförderung, welche spätestens am Abend vor dem Abgange der Schiffe über Hamburg und Altona, resp. von Lübeck und am Morgen des Abgangstages mit dem Eou— rierzuge aus Berlin in Hamburg eintreffen; b) zwisch en, Geeste⸗ münde (Bremerhafen und Helgoland aus Geestemünde: am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend um 9 Uhr früh; aus Helgo⸗ fand: am Montag, Mittwoch und Freitag pr. Dampfschiff » Nordsee «.
hessischen
dem ersten Eisenbahnzuge aus Hannover am Morgen der Abfahrt in Geestemünde eingehenden Briefpost Sendungen und die mit dem letzten Zuge am Abend vorher dort ankommenden Fahrpost ⸗ Sendungen weiter gesandt. Hamburg, den 12. Juli 1868. Ober · Post · Amt. Schul ze.
personat-Ueränderungen. E. In der Armee.
Offiziere, Portevee⸗-Fähnriche ꝛc.
*. Ernennungen, Befärderungen und Versetzungen.
Den 16. Juli. v. Dedenroth, Pr, Lt. vom 7. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 44, zum Führer der neu errichteten Straf- Abth. in Stralsund ernannt. v. Arnim, Hauptm. und Comp. Chef im 2. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 3, zum Major befördert. v. Cölln, Hauptm. und Comp. Chef im Gren. Regt, König Friedr. Wilh. IV. 1. Ponmm.) Nr. ?, in das 2. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 3 versetzt. v. Knobelsdorff-Brenken hoff, Prem. Lieut. vom 8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45 und kommangirt als Adjut. bei der I. Inf. Brig. / ünter Entbindung von diesem Kommando und unter Besörderung zum Hauptmann und Comp. Chef, in das 4. Garde- Gren Regt. Königin versetzt Münnich, Pr. Lt. aggr. dem 3. Ostpr. Inf. Regt. Rr. 45, in das Regt. einrangirt. v. Koß, Pr. Lt. vom 2. Pomm. Gren. Regt. (Colberg) Nr. 9, als Adjut. zur 1. Inf. Brig. komman⸗ dirt. Martens, überzähl. Pr. Lt. vom 7. Ostpr. Inf. Regt, Nr. 44 und kommandirt als Adjut. bei der 7. Inf. Brig., in die bei dem Regt. vakant gewordene Pr. Lts. Stelle eingerückt,
Den 21. Juli. v. Jacobi, Maj. zur Disp. und Bezirks Commdr. des 1. Bats. (Hildesheim) 3. Hannov. Landw. Regts. Nr. 79, unter Entbindung von diesem Verhältniß, im stehenden Heere, und zwar als Maj, aggr. dem 3. Hannov. Inf. Regt. Nr. 79, angestellt. Heim brod , Hauptm. in der 5. Art. Brig, unter Stellung 2 la suite des Schles. Festungs Art. Regts. Nr. 6, zum Directions⸗-Assistenten der Art. Werkstatt zu Neisse ernannt.
, B. Abschiedsbewilligungen 16
Den 16. Juli. Lentz, Maj. vom 2. Ostpr. Gren. Regt. Rr. 3, Wuthmann, Maj. aggr. dem 3. Pos. Inf. Regt. Nr. 58, Zach a⸗ ria e, Maj. aggr. dem 3. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 16, v. Limburg, Maj. aggr. dem Ostfries. Inf. Negt. Nr. 78, v. Mirb ach, Hauptm. und Comp. Chef im 4. Gäͤrde⸗Gren. Regt. Königin, Wilcke Prem. Lieut, vom 4. Brandenb, Inf. Regt. Nr. 24 (Großherzog von Mecklen⸗ burg⸗Schwerin), alle sechs mit Pension, letzterer auch mit Aussicht auf Wiederanstellung bei Herstellung seiner Felddienstfähigkeit, zur
Disp. gestellt.
Den 21. Juli. v. Sothen Major aggr. dem 8. Westfãäl. Inf. Regt. Nr. 7 mit Pens. zur Disp. gestellt und gleichzeitig zum Vezirks⸗-ommdr. des 1. Bats. (Hildesheim) 3. Hannov. Landwehr Regts. Nr. 79 ernannt.
Beamte der Militair-Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. Den 7. Mai. Ha ssen stein, Lazareth⸗Insp. von Coblenz, nach
Braunschweig versetzt.
Den 19. Mal Ostwald, Lazareth ⸗Insp. von Fulda, nach . Stübichen, , von CEassel nach Fulda ver— etzt.
Den 16. Juni. Schroeder, Kasernen-⸗Insp in Oldenburg, auf seinen Antrag mit Pens. in den Ruhestand versetzt.
Den 30. Juni. Beutel, Intendantur⸗Secretariats Assistent, von der Intendantur des III. Armee Corps zu der des 1X. Armee—⸗ Corps versetzt.
Den J. Juli. Beil, Kasernen⸗Insp. in Paderborn, zum Gar nison⸗Verwaltungs Insp. ernannt. Tetzlaff, Kasernen - Insp. in Blankenburg, zum TLazareth⸗Insp. ernannt.
Den 3 Juli. Gerade, Kasernen -⸗Insp. in Wolfenbüttel, zum
Lazar. Insp. ernannt. Dꝛen 7. Juli. v. Frisch Kasernen⸗Insp. in Cöln, als controle
führender Kas. Insp. nach Düsseldorf verseßt. Borrmann, interim.
Kas. Insp. in Mainz, zum Kas. Insp. ernannt. . .
Sen 11. Juli. van Gülick, interim. Kasernen ⸗Insp. in Mainz, Kaulbach, desgl. in Potsdam, — zu Kasernen-Insp. ernannt.
Den 14. Juli. Mund, Geh. Rechnungs ⸗Rath, Geh. exped. Se⸗ cretair im Kriegs-Ministerium, beantragtermaßen vom J. Oktober d. J. ab mit Pens. in den Ruhestand versetzt.
aF. In der Marine. Offiziere ꝛc. A. Ernennungen, Seförderun gen ze. . Den 18. Juli. Weickhmann l, Korvetten Capitain, als Abth. Führer bei der Stamm-Division der Flotte der Ostsee kom— mandirt. . B. Abschiedsbewilligungen zc.
Den 18. Juli. Prinz Hugo v. Schwarzburg - Sonders-⸗ haufen, Capifain ⸗Lt, unter Verleihung des Char. als Korvetten Capitain, mit seiner bish. Unif. der Abschied bewilligt.
Nicht amtliches.
Preußen. Berlin 25. Juli. Aus Ems, 24. Juli, wird Uns berichtetsSe. Majestät der König begaben Aller⸗ höchstsich, von dem Flügeladjutanten Grafen Lehndorff beglei⸗ tet, heute um 1068 Uhr nach dem Bahnhofe zum Empfang
Mit dem Schiffe werden die für Helgoland bestimmten, spätestens mit
Ihrer Majestät der Königin, Allerhöchstwelche bei Ihrem
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