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Vorstehende Allerhüöchste Kabinets Ordre wird hierdurch zur Kennt- niß der Armer gebracht und Behufs Ausführung derselben Folgendes bestimmt:
I) Die Verleihung der Landwehr-⸗-Dienstauszeichnungen erfolgt in
der Regel bei den Herbst ⸗Kontrol⸗Versammlungen an alle ki n viduen, welche in dem laufenden Jahre den Anspruch darauf erlangt haben. 2) Die Landwehr-Bezirks-Kommandos haben alljährlich die Listen der zur ersten und zweiten Klasse der Landwehr - Dienstauszeichnung vor— zuschlagenden Offiziere und im Offiziersrang stehenden Aerzte des Be— urlaubtenstandes, getrennt nach Waffen 2c, unter Benutzung des an— liegenden Schemas 1 aufzustellen und zum 15. Mai an die nächsten Waffen ꝛc. Behörden zu senden, wie solche in den §8§. 2 ad 3. 30 ad 1, beziehungsweise 31 ad 4 der demnächst zur Vertheilung gelan⸗ enden Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der Offiziere des eurlaubtenstandes vom 4. Juli dieses Jahres, bezeichnet sind. Die Vorschlagslisten werden hierauf von den Königlichen General- Kom— mandos, General-Inspectionen und Inspectionen, so wie von dem Marine-Ministerium und dem General-Stabs-Arzt der Armee zusam— mengestellt und zum 1. Juli jeden Jahres dem Allgemeinen Kriezs— Departement vorgelegt. I) Ebenfalls zum 15. Mai jeden Jahres
werden von den Landwehr Bezirks- Kommando's die Listen aller zur zweiten Klasse der Landwehr ⸗Dienstauszeichnung berechtigten Unteroffiziere und Wehrleute der Garde und
so wie der Seewehr und der nicht im
1 Landwehr, ffiziersrange stehenden Aerzte des Beurlaubtenstandes nach Schema ? aufgestellt und dem vorgesetzten Infanterie-Brigade⸗Kommando vorge⸗ 6. Letzteres prüft diese Listen, bestätigt sie und reicht an das vorge— setzte General- Kommando eine summarische Nachweisung des Bedarfs nach Schema 3 ein. Diese Nachweisungen werden durch die Pro— vinzial ⸗ GeneralKommandos zusammengestellt und zum 1. Juli jeden oe an das Allgemeine Kriegs-Departement eingesandt. 4) Das
gemeine Kriegs: Departement wird auf Grund der ad 2 und 3 bezeichneten Eingaben den betreffenden Behörden die liche Anzahl von Dienstauszeichnungen, so wie die Besitzzeug nisse für Offiziere und im Offiziersrang stehende Aerzte, für welche das Schema 4 zur Kenntnißnahme beigefügt ist ur weiteren Vertheilung zugehen lassen. Die Besitzzeugnisse für nteroffiziere und Wehrleute iwerden von den Landivehr-⸗Bezirks— Commandeuren nach Schema 5 ausgefertigt. 5) Die Landwehr Dienstauszeichnungen erster Klasse sind bei Todesfällen durch die Land— wehr Bezirks Kommandos direkt an die Abtheilung für Armee-Ange— legenheiten A im Kriegs -⸗Ministerium einzusenden. Aberkannte Aus— zeichnungen werden bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos, Behufs der etwaigen Wiederverleihung, deponirt. Verloren gegangene Aus— ein en n fe die . 2 6 n Mitteln ersetzen. 6) In
Stammlisten ꝛc. ist die zehr⸗Dienstauszei
erster und zweiter Klasse, durch 1 n n nn n n f J Die Vorschlagslisten für die beiden in diesem Jahre ausscheidenden
erforder⸗
Jahrgänge der Landwehr sind von den Bezirks- Kommandos sogleich
aufzustellen und auf dem ad 2 bez. 3 bezeichneten Wege vor Dem Allgemeinen Kriegs ⸗Departement a die etre en inen in die sem Jahre bis zum 15. Septeniber e. a. einzusenden.
Da die Gesammtdienstzeit für die altpreußischen Landestheile mit dem Herbste dieses Jahres auf 17 Jahre reduzirt wird, so können in a , zur , . der ersten Klasse
eichnung nur diejenigen qualifizirten Offiziere und ir fiziers⸗ rang stehenden Aerzte des a , e, . y welche eine Dienstzelt von 17 4 8 — 25 Jahren zurückgelegt haben, wobei aber den ehemaligen einjährig Freiwilligen das eine Dienstjahr im stehenden Heere als dreijährige Dienstzeit zu rechnen ist. In analoger Weise regelt sich der Anspruch auf die erste Klasse der Bienst— auszeichnung während des Uebergangs-Stadiums in den folgenden ir. 6 er , n, Reduction der Gesammtdienstzeit auf
c ö 8 z x 2 a . . , . Her r bs e der in letztgedachter Beziehung alljährlich Berlin, den 16. Juli 1868.
Der Kriegs- und Marine-Minister. v. Roon.
w.
Verfügung vom 19 Juli 1868 — betreffend die andern eit setzung des Beginns des 1. Kursus der , pro 1868/69.
daß . Königs Majestät haben Allergnädigst zu genehmigen geruht ] Ito ange die Herbstübungen des Garde-Eorps erheblich vor denl 6 ,,, kö der Artillerie: Schießschule nich, Dis ich assus 9a, des Organisations-Planes für die Sia inn vein 4. Juli jb bchihmmt ! erben d'en! sr CifC g, n maglichst unmittelbar nach dem Schlusse der vorheregten Her hst ,, n, . e 3 n nn, der planmäßigen Dauer von 43 ed ten, beginnen darf. erhöchstdieselben haben dal ei die alisäbrfic 8 h 9 06 9 aben dabei die a liche Fesistell ang des Anfangstermins resp. der Danerzelt deo ,, dem ei ede ig isser uin überlassen. n n, a. , , Arm 1h es den Beginn des ersten Kursus der Artilleri Sc ießᷣ 26 6. ginn ein Artillerie- e fn l e, , ee e, , . d. 9 und denn en li 25 * is ult. Januar 1869 fest. Die für Absolbirun K, , 3 ** ⸗ st. ie für Absoloirun . ö . Ju. Schießschule im Passus 9p des voten ahn sis vrganisations⸗Plans angegchene Zeit wird hierdurch nicht alterirt. Berlin, den 19. Juli 1868 ,,
Sei.
Krieg? ⸗Ministerium. v. Roon.
D. I. bez. L. D. 2. zu bezeichnen.
Bekanntmachung vom 21. Juli 1868, dingungen und den Modus der Aufnahme in dieselben. Best i mm ungen
dungs-Anstalten, die Bedingungen und dei der Aufnahme in dieselben. ö Vom 6. Juni 1868.
stalten:
das Königlichemedizinisch⸗chir ische Friedri
di 1 . e n, mm,,
ie Königliche medizinisch— ische ̃ , KK Ktahtnn
praktischen Unterricht in allen Zweigen der Heilkunde, so wie
kunde) nach einem bestimmiten Studienplane. Das Studium währt vier Jahre, wie das
solvirung der vorgeschriebenen gen ö. n n n . Praxis. Die Studirenden beider Anstalten wer ᷓ dem jedesmaligen Dekane der Akademie 1 2 sind gleichberechtigt zur Theilnahme an allen, durch die Anstaltern gebotenen Bildungs-Mitteln, zu denen namentlich auch ep n titions-Kurse, Bibliothek und Sammlungen mili⸗ tair⸗gymnastischer Unterricht gehören. J
. helm s-Institut gewährt außer⸗
Das Friedrich: Wil' dem jedem Zöglinge für die Dauer der Studienzeit fre ie Woh—
nung (inkl. Heizung und Licht) und ei l stützung von zehn . n, Das Beneficium der freien ö der Aka demie eit der vorgenannten Anstalt gestattet
Nach Ablauf der Studienzelt we ü .
—⸗ d l ) verden die , Unterärzte in der Armee ö ö. ,, . e , Gefen weit
P ? zinischen Staats-Prüfungen biet
Mit dem Tage der AÄnstellung als , ,
die Zöglinge beider Anstalten die 960 er eng, beginnt für 6e, e. Anstalt Ableistun * i⸗ 1 en (einjährigen) Dienstpflicht, an an, 1 err r ge. ,, . besondere anschließt (s. u.) g 4 „Die Kompetenzen und die dienst liche Stellu ; 3 . e, . Sog ing beider er rind fr. . 1 der Armee sind d = höchste Verordnung über die Rage n ken des re i, all;
Wohnung wird auch älte . . ren zu Theil, soweit es die Räumlich⸗
der Landwehr⸗Dienst⸗
vom 20. Februar 1868 (Berlin, Verla von A. tege g Die Aufnahmen in beide . o nn 4 nd am 15. Oktober jeden Jahres. in
Bedingungen der Aufn w n 1hme. I Geburt oder Raturalisation in 36 ö des Nord—
deutschen Bundes od ß zes oder dem Großherzo ss ö. . nicht uber 21 . ö 35 2 1sseR Ran M* 9 ; , n lz. fer niet er i. i ir lt tsrtudien h Nachweis der körver stchen Ruh ldeichneten Staten, . 2609 ; 6 r er f 5 9 111 mil e, . 37 lichen und geistigen Qualification zum * . h ; 8 w des Vaters oder des Vormundes, dem a ang ür ö n et außer Kleidung monatlich wen g⸗ r g. , woferin er . das Friedrich -Wilhelms— Institut, ni s zwanzig Thaler, wofern in di . 1 . er in die Aka— , 6 a, nf Lebens⸗-Unterhalte, . . . nd zu den Fakultäts—⸗ S = , erforderlichen Geldmittel . 305 . ö , resp. itsreichend sicher zu stellen. , . die gli n ,, nöthigen Geldmittel sind für , en in viertel⸗ oder halbjährigen e Kasse des Friedrich-Wilhelms— itutt i numerando einzuzihlen , ) zuz ind werden durch den Rei * ö ͤ ͤ er 2 Raten den Studirenden . ö. we, . ichtung des Aspiranten, für jedes Studien- Jahr Jah J 1 dafs e er ick al lhelmms Jnstitu, ein Ja he, we e Akademie aufgenomnms ird, i , ,, — en wird ö . als Arzt zu dienen gegen Empfang . ö. k harge Zustehenden Kompekenzen. (S. Allerhöchste K vom 20. Februar 1868) 81 chlle „Wenn ein Zögling vor Ablauf ber Studienzei ĩ , , Abl er Studienzeit ausscheid . er den respektiven Mur l Sehe r e rn ti ü schfibel, n 6 seiner allgemeinen Militairpflicht zu genügen z ö. . ,, Studium anderweitig fort, b. vgl er n= erl⸗ robation außer de emei Dien sspff c n eee rn atio ßer der allgemeinen 1 ie besondere für die in ei s ip ? dere iner der Anstalt , . Ausbildung durch ärztlichen Dienst im ae r, sten. Dabei wird eine Studienzeit unter sechs Monaten
; 12 ; — — betreffen ö Studium in den militair-⸗ärztlichen , n,. . . .
über das Studium in den militair-ärztlichen Bit.
In Berlin bestehen zwei militair - ärztliche Bildungs · An. .
Beide Anstalten gewähren kostenfreien theoretischen und in deren Anwendung auf militäirische Berhaltnissẽ cctic sh r? ( an der Univer⸗ .
sität und berechtigt unter den nämlichen Bedingungen — Ab. Fakultäts, und Staats. Prüfün.
. 6 1 ẽ4 ö ö
.
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ar nicht, ein e . von sechs Monaten und darüber für ᷣ es Jahr gerechnet. ö i. i , g nnen. des Aspiranten, den für die Anstalten gel⸗ tenden Bestimmungen und Anordnungen der Direction unbe⸗ dingt Folge zu leisten.
Die Ko in der Anstalten Gerichtsbarkeit und unter der
irection. Direct: Modus der Aufnahme.
I) Die Anmeldung eines Aspiranten wird erst angenom⸗ men, wenn derselbe ein Jahr lang die erste Klasse eines Gym⸗ nastums besucht hat, muß aber innerhalb des, diesem Termine
Vierteljahres erfolgen. . solge ere. Jö 6 1 h bestandener Maturitäts⸗Prü⸗
za geschehende Anmeldungen werden nur für die Akademie e gr fl und finden nur Berücksichtigung, sofern, nach der Konkurrenz der rechtzeitig Angemeldeten Vakanzen bleiben. 2) Die Anmeldung ist von dem Vater oder dem Vormunde unter ausdruͤcklicher Bezeichnung der Anstalt, in welche die Aufnahme gewünscht, wird, schriftlich an den General Stabs⸗ Arzt der Armee zu xichten. i. Beizufügen sind a) der Geburtsschein, b) der Impfschein / c) ein ärztliches Gesundheits-Attest; ) ein über Anlagen, Füh⸗ rung, Fleiß, die Dauer des Besuchs der Primqg und den wahr—⸗ scheinlichen Termin der Universitätsreife sich äußerndes Schul— eugniß, e) die Erklärung des Anmeldenden, daß sowohl er N wie der Angemeldete, Willens und im Stande sei, die vorstehend ad 5 bis 7 bezeichneten Aufnahme⸗Bedingungen zu
erfüllen. . ö
3) Hierauf erfolgt die Bescheidung, ob der Aspirant zur Vorprüfung zugelassen wird oder nicht, erstexen Falls zu— gleich die Weisung über Zeit und Ort der Vorprüfung.
4 Die Vorprüfungen finden Mitte April und Mitte Oktober jeden ö durch zu dem Behufe ernannte Kom— missionen von Militair⸗-Aerzten im Divisions Stabs- Quar⸗ tiere des Divisionsbezirkes statt, welchem der zeitige Aufent⸗ haltsort der resp. Aspiranten angehört. .
Für die in Berlin und in der Provinz Brandenburg wohnenden Aspiranten geschieht die Vorprüfung in Berlin durch eine von der Direction' der Änstalten bestimmte Konmnnission.;
Die Gestellung zur Vorprüfung bietet Gelegenheit, die körperliche ng nere, des Aspiranten für den militair-ärzt⸗ lichen Dienst festzustellen. 34
g In . n ngen hat der Aspirant einen deutschen Aufsãtz, einen lateinischen Aufsatz über ein geschichtliches Thema und seinen Lebenslauf (nach vorgeschriebenem Schema) in deut— scher und in französischer oder englischer Sprache unter Kon⸗ trolle der Kommission zu bearbeiten. .
Die Bewerber haben
Die Vorprüfung dauert drei Tage. sich — gemäß der erhaltenen Weisung — auf eigene Kosten nach
dem Prufungsorte zu begeben und für ihren Unterhalt daselbst Sorge zu tragen. ö
5) Von den zur Vorprüfung nicht erscheinenden Aspiranten wird angenommen, daß sie auf die Bewerbung um Aufnahme verzichten. — ö.
Im Falle der Behinderung durch Krankheit oder andere triftige Gründe, welche sofort und gehörig belegt angemeldet wurden, wird die nachträgliche Prüfung veranlaßt. ;
6) Von dem Ausfalle der Vorprüfung ist die Zulassung der einzelnen Aspiranten zur Konkurrenz um die Aufnghme abhängig. Der Vater oder der Vormund erhält darüber Nach: richt und im Falle der Zulassung die Aufforderung, seiner Zeit das erlangte Zeugniß der Reife im Original oder in beglaubigter Abschrift an den General⸗Stabs⸗Arzt einzusenden. ;
Die Einsendung des Reife-Zeugnisses muß für den Auf⸗ nabme-Termin im April bis zum 1. April, für ben im Oktober bis zum 1. Oktober erfolgen. Unterbleibt dieselbe, ohne daß rechtzeitig der Grund der Verspätung angemeldet ist, so wird angenommen, daß der Aspirant die Maturitätsprüfung nicht bestanden oder auf die Konkurrenz verzichtet habe.
7) Nach dem aus der Vorprüfung und dem Zeugnisse der Reife sich ergebenden Grade der Qualification wird zunächst hon den Bewerbern für jede der Anstalten die nach den Etats— Verhältnissen zulässige Anzahl zur Aufnahme designirt.
Bleiben darnach Vakanzen für die Akademie, so wird den
stehen unter der Militair⸗ Disziplinar-Strafgewalt der
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wie über Zeit und Ort der persönlichen Gestellung zum Ein— tritte in die Anstalten. . Eine Behülfe oder Entschädigung für die Kosten der dazu erforderlichen Reise nach Berlin wird selbst dann nicht gewährt, wenn sich bei der Gestellung ergeben sollte, daß die bei der Vor⸗ prüfung konstatirte körperliche Qualification inzwischen so be⸗ einträchtigt wurde, daß der Eintritt nicht zulässig ist. Berlin, den 6. Juni 1868. ö Der General-Stabs-Arzt der Armee und Chef des Militair— Medizinal⸗Wesens. Dr. Grimm. Die vorstehenden Bestimmungen werden hierdurch zur all— gemeinen Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 21. Juli 1868. Kriegs⸗Ministerium. von Roon.
Nicht amtliches.
Preußen. Berlin, 29. Juli. Aus Ems, 28. Juli, wird uns berichtet: Se. Majest ät der König nahmen heute nach der Brunnenpromenade den Vortrag des Militair-Kabinets entgegen und begaben Allerhöchstsich um 12 Uhr zum Bahnhofe, um' Ihre Majestät die Königin zu empfangen. — Nachdem . Majestäten bis 15 Uhr zusammen verweilt hatten, trat
hre M l die Königin zu Wagen die Rückfahrt nach Coblenz an. Zur Tafel hatten Se. Majestät der König den Gesandten in Konstantinopel, Grafen v. Brassier de St Simon, und den Kammerherrn Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich, Grafen von Werssowitz, befohlen.
— Der Ausschuß des Bundesrathes des deutschen Zoll⸗ Vereins für Zoll! und Steuerwesen trat heute Mittag zu
einer Sitzung zusammen. — Heute Mittag fand eine Sitzung des Königlichen Staat s⸗Ministeriums statt.
— Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine einge⸗ gangenen Nachrichten verließ S. M. S. » Vineta⸗ auf der ückreise nach Europa am 29. Mai Singapore, passirte an demselben Tage die Rhio⸗Straße, am 30. und 31. Mai die Banka-⸗Straße, am 1. Juni den Lucipara⸗Kanal und am 2. Juni die Sunda⸗Straße.
Sachsen. Weimar, 265. Juli. Nummer des Regierungsblattes für das Großherzogthum ver⸗ öffentlicht einen Nachtrag zur Strafprozeßordnung, betreffend die Besctzung des Gerichtshofes der Geschwornengerichte und das Verfahren vor dem Einzelrichter, insbesondere in Injurxien,; fachen. Während zur gehörigen Besetzung des Gerichtshofes bei Hauptverhandlungen vor den Geschworenengerichten bisher fünf Richter erfordert wurden, sollen in Zukunft deren drei genügen, und es hängt von dem Ermessen des Gerichtshofs⸗Präsidenten ab, ob er zu der einzelnen Verhandlung vier oder nur zwei Beisitzer zuziehen will. Das Gesetz beseitigt ferner das sog. prinzipale Privatanklageverfahren vor dem Einzelrichter.
Hessen. Darmsta dt, 27. Juli. Die Verhandlungen zwischen dem gegenwärtigen Vertreter des auswärtigen Mini⸗ steriums, Justiz⸗Minister von Lindelof, und dem nordamerika—⸗ nischen Gefandten, Baneroft, haben heute auf Grundlage der mit Bayern und Baden jüngst abgeschlossenen Verträge begonnen.
Bayern. München, 27. Juli. Das Militair⸗Ver⸗ ordnungsblatt«, Nr. 37, veröffenflicht eine Entschließung des Kriegs-Ministeriums vom 24. D. Mts, welche die Bestimmun; gen zum Vollzuge der Königlichen Verordnung vom 20. Mai B. J. über die Verwundungs Zulagen für Offiziere ꝛc, sowie des Gesetzes vom 16. Mai d. J. über die Versorgung invalider Unteroffiziere 2c. enthält nehst einer dazu gehörigen Instruction für die Sanitäts-Kommission, Der. etatsmäßige Stand der Garnisons-Compagnien an Unterofsizieren und Soldaten ist danach bis auf Weiteres für jede der beiden bestehenden Com—⸗ pagnien auf 3 Feldwebel, 6 Serganten, 18 Korporale, 3 Spiel-
seule, 126 Gefreite und Gemeine festgesetzt.
Oesterreich. Wien, 27. Juli. Die große Donau. Ru- lirungs-Kommission hat sihh heute unter dem Vorstt des Mi⸗ nisters des Innern versammelt, um den vom Regierungsrath v. Engerth erstatteten Schlußbericht entgegenzunchmen.
Die heute ausgegebene
hinreichend qualisizirten Konkurrenten, welchen die Aufnahme
in das Friedrich-Wilhelms-Institut versagt werden mußte, dar-
über Mütheilung gemacht, um ihnen Anlaß zu bieten, sich dar— über zu erklären, ob sie in die Akademie einzutreten wünschen und die Bedingungen der Aufnahme in diese Anstalt zu er— füllen Willens und im Stande sind, ; ö. 89) Die zur Aufnahme Designirten, resp. Vater oder Vor⸗ mund, erhalten die erforderlichen Weisungen über Ausfertigung der, die eingegangenen Verpflichtungen betreffenden Reverse, so
Pesth, 77. Juli. Das Unterhaus ertbellte in der beutigen Sitzung zu einem Preßprozesse gegen den Debuttrten Roman und zu einem neuen Preßprozesse gegen Böszörmenvi feine
Einwilligung. . j . Für Donnerstag ist die Wehrfrage auf die Tagesordnung gesetzt. . 2 9 1 Juli. Der Graf und die Gräfin Girgenti
Triest, 27. i. * ü 4 6 g se auf der spanischen Korvette Isabella II. bier ein-
sind gestern 2 bier ein dem Statthalter, dem Truppen-Divisions—
getroffen und von
385 8*