1868 / 186 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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eit. Nach einer Diskussion, woran jeder Anwesende Theil nehmen 6 n die 3 sich zurück und verfassen ein Resums und

ellen cinen Antrag, über welchen das ganze Volk dann wieder ah— . In den meisten Fällen nimmt es den Antrag der Dzubars, mit denen die Baryaktars uud Aeltesten vorher schon sich verständig⸗

Acclamation an. ;

. ir ee n ge werden durch Schiedsrichter, welche von beiden Partheien gewählt sind, entschieden. Im nöthigen Falle kann an den Kath der Aeltesten von ihnen appellirt werden. Prozesse von größerer Wichtigkeit, besonders gegen mächtige und einflußreiche Personen, wer den dem Buluk - Baschi insinuirt, der sie dem Pascha vorträgt, und von welchem dann die Schiedsrichter und zwar aus einem andern Stamm gewählt werden. e . .

Kleine Vergehen werden mit Geldstrafen belegt, Diebstähle je nach den erschwerenden Umständen außer dem Ersatze des entwendeten Gegen⸗ standes mit einer Geldbuße oder dem Aequivalent in Vieh von 4 bis j2fachem Werth bestraft. Mord, wenn derselbe nicht in Folge der Blutrache begangen worden ist, wird mit der Niederbrennung des Hauses des Mörders oder seiner Familie und mit einer Confiscation seiner sämmtlichen beweglichen Habe, namentlich des Viehes, bestraft. Der Mörder selbst verfällt dann der Blutrache, der vorzugreifen oder entgegenzuarbeiten Niemand sich untersteht. Sie gilt als das heiligste aller Gesetze, welches zu beseitigen die türkische Regierung bis jetzt nicht im Stande war.

Die Einnahmen aus den Geldstrafen und Confiscationen bilden nach Abzug der den Beschädigten zuerkannten Antheile das Einkom⸗ men der Richter und Exekutoren, was zu manchen Uebergriffen Anlaß gab und auch die Ursache der Entsetzung des Soliman Hottis seiner Stelle als Sukerdur war. .

Ehebruch wird bei der Frau mit dem Tode durch Steinigung bestraft, der Verführer verfällt der Blutrache.

Bei den Miriditen, die in Frieden und Krieg allen genannten Stämmen vorangehen, bestehen die gleichen Einrichtungen und gelten dieselben durch das Herkommen geheiligten Gesetze, doch hat dieser Stamm keinen Vertreier wie die andern in ihrem Buluk-Baschi bei der Person des Paschas; das Oberhaupt der Miriditen, gewöhnlich Fürst genannt, übt die Prärogative, die der Pascha den andern gegenüber besitzt, seibst aus und erhält von jenem Wunsch direkt nur Weisungen, die auf den Kriegsdienst Bezug haben. 5 Die Miriditen dulden unter sich keinen Muselmann, während bei den andern Stämmen, wo die Be— . gemischt ist, dieses Gesetz nicht zur Anwendung gekom— men ist.

Auf den Abfall vom Christenthum steht die Todesstrafe.

Die Privelegien der Stämme sind theils durch Herkommen, theils durch Verleihen von besonderen Rechten der Sultane befestigt. Die Stämme halten mit der größten Festigkeit an denselben, und bei der territorialen Lage ihrer Heimath ist eine unbedingte Unterwerfung der— selben unter die Oberhoheit der Pforte zur Zeit nicht zu erwarten.

In den übrigen Theilen der Provinz ist die Rechtspflege vier Ge— richtshöfen übertragen, deren Kompetenz und Zusammensetzung in fol⸗ gender Weise geregelt ist, . ; .

1) Der erste Gerichtshof, der Provinzial Gerichtshof (Temjisi- Hukuk- Medjlis), welcher über Civilrechts-Angelegenheiten ur— theilt, wird von dem General ! Gouverneur in Bosnien praäͤsidirt; als Richter fungiren der Kadi, der Mufti, der Muhassa Bedji, zwei Notables von muselmännischer, zwei von katholischer und einer von griechischer Religion, diese beziehen bis auf den Kadi einen monatlichen Gehalt von 260 Piaster.

Alle Eingaben der Parteien sind an den General Gouverneur gerichtet, der zwei Mal in der Woche Sitzungen anordnet. In allen auf den Scheriat (Religionsgesetz) bezüglichen Fragen ist die Ansicht des Kadi maßgebend, und die Entscheidung wird nach seinem Aus— spruche formulirt.

In den mit den politischen Gesetzen und den Landesgebräuchen usammenhängenden entscheidet stets die Meinung des Gouverneurs,

er bei jedem Straffalle für sich eine Taxe von 23 Prozent des Werthes des . erhebt. Die für die ganze Türkei bestehenden und publi⸗ irten Gesetze kommen niemals zur Anwendung, da die Mehrzaht er Richter, die muselmännischen selbst nicht ausgenommen, weder türkisch lesen noch schreiben kann. .

2) Das Handelsgericht (Titjarit - Medjlis). Dasselbe besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 Moslims (deren einer stets der Präsident) und 3 Katholiken sind. Die Ernennung des Präsidenten hängt von der türkischen Regierung ab, die der übrigen geht aus der Wahl der Kaufleute unter sich hervor und können nach dem Gutdünken des Gouverneurs gewechselt werden. Da der Tivan Evendi des letzteren gewöhnlich der Gerichtsschreiber ist, so kann es nicht wundern, daß die Aussprüche der Richter von dieser Seite sehr beeinflußt werden. I be Sentenz wird eine Gebühr von 23 pCt. für die Regierung erhoben.

Der Gouverneur hat das Recht, nach Gutdünken jeder Verhand⸗ lung selbst zu präsidiren, wovon er auch oft Gebrauch macht. Dieser Gerichtshof hält jeden Sonnabend seine Sitzungen.

3) Das Kriminalgericht (Jstietak)., Dieses besteht aus 9 Mit - . darunter 6 muselmännischer, 2 katholischer, einer griechischer

teligion. Mit Ausnahme eines der Katholiken und des Griechen ge— nießen alle Emolumente, wie der bisherige Sukerdur mit dem Bu luk-Baschi der Gehirgsstamme. Der meriditische Capitain und der Präsident dieser Gerichtshöfe untersucht und urtheilt über alle Ver— brechen, muß aber die von ihm erlassenen Sentenzen dem General— Gouverneur zur Bestätigung vorlegen. Die Untersuchung wird in albanischer und türkischer Sprache geführt, die Protokolle und Sen tenzen werden aber nur türkisch redigirt. Dieses Gericht hält zwei⸗ mal in der Woche Sitzungen.

4) Das vierte der Gerichte ist das des Kadi (Meh- Kemé). Es

muß dieser immer nur für 18 Monate ernannte unbesoldete Richter

seine Stelle in Konstantinopel förmlich kaufen. Er urtheilt über alle Civilstandsfragen, Heirathen, Ehescheidungen, Hypotheken und Verkäufe von Immobilien und liegenden Gütern. Er hat keinen Schreiber und besorgt alle Geschäfte allein.

(Verfahren der Konsuln bei diesen Gerichten) In allen An— gelegenheiten, bei denen Fremde direkt oder indirekt betheiligt sind und welche vor einen dieser Gerichtshöfe gebracht werden, in⸗— tervenirt der betreffende Konsul persönlich oder durch Vertre⸗ tung bei den Sitzungen, wo es ihm zusteht, das Wort zu ergreifen, seinen Landsmann zu vertheidigen und Protest einzu⸗ legen. In Fällen, die nur Fremde betreffen, richtet der Konsul des Angeklagten und der des Klägers assistirt mit denselben Rechten, wie vor den einheimischen Gerichten.

(Untergerichte in den Bezirken. Außer den in der Provinzial⸗ Hauptstadt aufgezählten Gerichten giebt es in allen Bezirken (Kaza), wo ein Madir fungirt, noch eine Art Bezirksgericht, welches die Ba⸗ gatellen und lokale Angelegenheiten behandelt.

Das Central-⸗-Blatt der Abgaben, Gewerbe und Handels-Gesetzgebung und Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten, Nr. 15 und 16, enthält u. A.: Cirkular⸗ Verfügung des Königl. Finanz Ministeriums, die Errichtung einer Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe zu Würzburg betreffend, vom 3: Juni 1868. Cirkular-Verfügung des Königl. Finanz ⸗Ministeriums, die Umwandlung des K. Bayerischen Hauptzollamts in Speyer in ein Nebenzollamt betreffend, vom 185. Juni 1868. Cirkular-⸗Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, den Debit der Paß-⸗Formulare be— treffend, vom 7. Juni 1868. Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz ⸗Ministeriums, die Miethsabzüge für Dienstwohnungen be— treffend, vom 6. Juli 1868. Verfügung des Königl. Finanz -Mi- nisteriums, die Zollflagge betreffend, vom 29. Mai 1868. Cirfular- Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, die Aufhebung der Vor- schrift, daß die Revision von Fabrik. und Manufakturwaaren nur unter Zuziehung des Ober - Inspektors erfolgen soll, betreffend, vom 8. Juli 1868. Verfügung des Königl. Finanz Ministeriums, die den Weingroßhändlern gewährten Zollbegünstigungen betreffend, vom L. Juli 1868. Cirkular ⸗Verfügung des Königl. Finanz ⸗Ministeriums, die Beziehung von Wein mit dem Anspruch auf Zoll-Erlaß mittelst der Niederländischen Rhein -Eisenbahn betreffend, vom 8. Juli 1868. Cirkular-⸗Verfügung des Königl. Finanz⸗Ministeriums, die Freiheit des Verkehrs mit Branntwein zwischen dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und den übrigen steuervereinten Staaten betreffend, vom 24. Juni 1868, Verfügung des Königl. Finanz ⸗Ministeriums, die Portofreiheit für Stempel ⸗Materialien betreffend, vom 36. Juni 1868. Cirkular⸗Verfügung des Königl. Finanz- Ministeriums, die Aus— führung des Handels- und Zollvertrages zwischen dem Zollvereine und Oesterreich betreffend, vom 13. Juni 1868. Cirkular⸗Verfügung des Königl. Finanz-Ministeriums, den zollfreien Einlaß von s. g. »vege— tabilischem Oels betreffend, vom 29. Mai 1868.

Statistische Nachrichten.

. Nach amtlichen Zusammenstellungen sind von den in Oester rei ch betriebenen Rübenzucker fabriken im Jahre 1867 überhaupt 22,184 752 Wiener Ctr. Rüben zur Zuckerbereikung angemeldet und versteuert worden. Die stärkste Rübenverarbeitung' fand in Boͤhmen mit 19,210543 Etre statt; es folgen dann: Mähren mit 6,575,435 Ctr, Ungarn mit 2,996,566 Ctr, Schlesien mit 1,523,886 Etr., Oester⸗ reich unter der Enns mit 538067 Ctr., Ost-Galizien mit 263,853 Ctr. und West⸗Galizien mit 76,402 Ctr, während in Oesterreich ob der Ens und Salzburg keine Rübenzucker⸗Fabriken bestanden. Im Jahre 1866 belief sich die in Oesterreich verarbeitete Rübenmenge nur auf 190530012 Wiener Ctr. so daß sich für 1867 ein Mehr von 3 / 154s740 Ctr— ergiebt. An Rübenzucker⸗Steuer sind in 1867 9,085,587 Gulden, 1289, 796 G. mehr als im Vorjahre, aufgekommen. Die Menge des aus Hesterreich exportirten Zuckers betrug 544,721 Ctr. Raffinade und 262/021 Etr. Nohzucker, waͤhrend in 1866 nur 119,830 Etr. Raf. finade und 157.873 Ctr. Rohzucker zur Ausfuhr gekommen waren. An Raffinade exportirten über die Zollämter in: Hesterreich u. d. E. 54/835 Ctr, Böhmen 3276 Ctr,, Mähren 150,350 Ctr., Schlesien 55 636 Ctr., Ostgalizien Soo Ctr., Bukowina 12282 Ctr.,, Küstenland 226 468 Ctr., Ungarn 29,903 Etre Croatien und Slavonien 3905 Etr. An . über die Zollämter in: Oesterreich u. d. E. 2975 Ctr, Böhmen 212,496 Ctr., Mähren 22662 Ctr., Küstenland 20 248 Ctr., Ungarn 3649 Ctr. Der für epportirten Zucker vergütete Reftitutions- betrag belief sich auf 4,934,837 Guld., 33l8, 022 Guld. mehr als im

Jahre 1866. Kunst und Wissenschaft.

In dem „Hanns Holbein und seine Zeit« betitelten Buche Leipzig, Seemann, 18657. 8. 2 Bände) hat sich Dr. Alfred Wolt⸗ mann die Aufgabe gestellt, die bisher noch sehr schwankende Geschichte der Künstlerfamilie Holbein, insonderheit des jüngeren Hanns Hol— bein, und dessen kunstgeschichtliche Bedeutung auf Grund eingehender Quellenforschungen festzustellen. Die Familie Holbein, welche in Augsburg ihren Wohnsitz hatte, genoß schon Ende des 15. Jahrhun— derts eines großen künstlerischen Rufes, welchen sie dem älteren Hanns Holbein und seinen drei Söhnen Ambrosius, Bruno und Hanns, sowie seinem Bruder Sigmund verdankte. Daß noch ein sechster, »Groß— vater« Hanns Holbein, ein ausgezeichneter Künstler gewesen sei, be— streitet Woltmann, indem er behauptet, daß die dem Großvater zuge- schriebenen Werke dem Vater Hanns Holbein angehören. Dieser (1469 bis 1526), anfangs in den oberdeutschen Kunstformen des 15. Jahrhunderts befangen, entwickelte sich später unter dem Einfluß der niederländischen Schule. Unter seiner Anleitung bildeten sich seine drei Sohne aus, von welchen der bedeutendste, Hanns, nach Woltmanns Entdeckung

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im Jahre 1495 geboren ist. Er war zuerst Gehülfe in dem Atelier

seines Vaters, dessen Skizzen er ausführte. Daß in Hanns Holbeins Bildern schon damals italienischer Einfluß bemerklich ist, erklärt Wolt⸗

ö mann durch die Einwirkung des bekannten Augsburger Malers

anns Burgkmair, welcher zu jener Zeit aus Italien, wo er sich den

Renaissancegeschmack angeeignet hatte, zurückgekehrt war. Unter diesem

Einfluß ist Holbeins (in der Pinakothek zu München befindliche) Se—

Sastian⸗Altar entstanden. Im Jahre 1516 übersiedelte Hanns Holbein mnmuit seinem Bruder Ambrosius nach Basel, wie Woltmann aaannimmt, um dort durch die Holzschnittkunst leichteren Ver— Di U ö ö vchecht Holbein Ober- Italien, wo er vorzugsweise die Werke Leonardos, Mantegnas und Luinis studirte. „Seine Bilder aus dieser Zeit sind nicht mehr ausschließlich religiöse, sondern geschicht⸗ liche, satirische, humoristische und Portraits. Es gehören hierher das

finden. Er blieb hier zehn Jahre. Von Basel

Bild des Feldhauptmanns Georg Frondsberg und der Freunde Hol—

. beins, Frobenius Bonifacius Amerhach und Erasmus, sowie der Todten⸗ tanz und viele Zeichnungen zu Holzschnitten, deren man außer 20 Al-

habeten etwa 315 kennt. Im Jahre 1525 begab sich Hanns Holbein

J . London, wo er in Thomas Moores Hause gastliche Aufnahme

ö fand und bis zum Jahre 1529 verblieb.

In Basel, wohin Holbein zurückkehrte, hatten sich inzwischen die

. Verhältnisse sehr geändert. Religiöse Unruhen hatten große Theuerung nach sich gezogen, Erasmus war nach Freiburg übersiedelt, Frobenius

gestorben. Holbein kehrte deshalb lö32, nachdem Thomas Moore an

=. die Spitze des Ministeriums getreten war, nach London zurück, wo er für die Gildehalle der deutschen Hansa und Buchhändler beschäftigt war, durch seine Portraits aber auch Eingang bei Hofe fand und

ö später in den Dienst des Königs trat. Holbein widmete hier sein

. Talent auch der Kunstindustrie, starb aber schon im J. 1543, nicht wie

früher angenommen wurde 1554, an der Pest. Ueber Holbeins

ö kunstgeschichtliche Bedeutung verweisen wir auf das Werk selbst.

Wien. (N. fr. Pr. Zur Feier der Eröffnung des Künstlerhauses

und der Ausstellung der Deutschen Künstler⸗Genossenschaft wird im

Museum eine Ausstellung von Handzeichnungen älterer Meister stattfinden. Die hervorragendsten öffentlichen und Privat⸗ Sammlungen haben zu diesem Zwecke sich dem Museum zur Ver fͤgung gestellt. Meisterwerke von A. Dürer, Rafgel, Michel Angelo,

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Rembrandt, Rubens u. s. f. werden zur Ausstellung kommen. Es wird im Museum ein Katalog für diese Spezial! Ausstellung ausge—

geben werden.

Tele z run hitze ke Vvwitterunzshenrtiehte v. 7. August.

St. Bar. Abw] Temp. Abw j Allgemeine Mg 9m P. L. v. M. ab v. M. Wins. immelsansicht. ö. 335,9 15,8 s8W., 2. stark. sbedeekt. Moskau ... 3 9,6 NO., sehwach. heiter.

8. August.

Memel . . . . 339 * 0,s. 11,S - C0,6IO., s. schwach. wolkig, löhenr.

Königsberg 353.6 I., 15,8 2, 9 O., s. schwach. heiter.

Danzig 337,0 P04 14,2 2, 18., s. schwach. wolkig, gest. den g. Tag Höhenr.

335,9 40.3 17,0 4,8 8 W., sehwach. strübe.

335,68 1,0 15,7 3,5 SW., schwach. wolkig.

334, 1 - 0,4 16,21 3,8 W., mässig. kegen.

335,7 0,1 17,09 44,7 W.. mässig. bewölkt.

334,9 0,6 14,4 42,0 8SO., s sehwaeh. heiter.

K 14,B,s *2,z S0, sehwach. heiter.

Torgau ... 333, 2 17,8 45,78 W., mässig. halb heiter.

Münster ... 335, 14,0, S., schwach. . heit., gest.

egen.

336, 1 14, W., sehwach. 6 etw. Reg.

331 3 0 17,0 SW., sehwach. neblig, trübe.

3365, o 16, 6 bew. , gest. v. Reg. (O, 6075).

WSW. sehr wolkig. S., schwach. last heiter.

2 —— ———

2

*. 87 82

SW. , mãssig.

1 Brüssel ... 337, 2 Ilaparanda 336, a2 Helsingkors Petersburg.

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111118531

wolk. , gest. Abd. SSO. schwach. J. Max. 4 20. 3

z Min. 11, 2.

Skudesnäs . 337 l SSW. , friseh. halb bed., gew.

See, S. frisch. W., schwach. etwas bewölkt. WS W., mässig. unruh. well. See. S, sehwach. last heiter.

8S0., sehwach. wolk., gew. See.

* e 1 1

Stockholm S., sehwach.

Gröningen. Ielder .... ernöõsand. 3: Christians.

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 9. August. Keine Vorstell ung. Montag, 10. August. Keine Vorstellung.

Dienstag, 11. August. Im Opernhause. 137 Vorst. )

lick und Flock. Komisches Zauber-Ballet in 3 Akten und

6 Bildern von Paul Taglioni. Mu sik von P. Hertel. Topase: Frl. David. Anfang 7 Uhr. Mitt el⸗Preise. Das Schauspiel und die Oper haben Ferien.

Repertoire der Königlichen Schauspiele vom 9. bis 16. August 1868. Berlin. Opernhaus. e . den 11. August: Flick und Flock. Donnerstag, den 13.. Sylphide. Sonnabend, den 15.: Flick und Flock. Schauspielhaus: Ferien.

annover. Ferien.

Cassel. Sonntag, den 9. August. Jessonda. Montag, den 10. Spielt nicht mit dem Feuer. Ballet. Dienstag, den 11: Johann von Paris. Mittwoch, den 12: Elisabeth Charlotte. Donnerstag, den 13: Joseph. Sonnabend, den 15.: Nachtwandlerin. Sonntag, den 16. Der Verschwender.

Wiesbaden. Sonntag, den 9. . Postillon. Dienstag, den 11.: Oper. Mittwoch, den 1. Cabale und Liebe. Donnerstag, den 13. Oper. Sonnabend, den 15. Anna Liese oder Käthchen.

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Proclukten- and Wanrem- KBärse. KHerlim, 8. August. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei-bräs.): Von Bis Von] Bis Mittel ihr leg. Et. hr. leg. Et. Lg Lt.

Bohnen Metze 8 fd =

g ktartoffeln 13 2 2h Rin disleisch Pfd. 41 6 7 - 3. Schweine- ö

fleisch 36 7 5 6

Weinen Sc

p 3 Hammelfleisch 4 - Stroh Schek. : g Kalbfleisch 3 66 6— W Erbsen Metze— 6 8. Butter Pfd. 9 - 12. 10. Linsen 8s —— 5 —— 8 3FEier Mandell 5 35 5 9 516

HKerlim, 8. August. (Nie ktamtlieker dGetreideberieht.) Reizen loco 72 84 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Quasität, neuer weiss- bunt poln. 80 Thlr. ab Bahn bez., pr. August 673 - 68 Thlr. bez., Sep- tember - Oktober 65 Thlr. bez.

Roggen loeo neuer 577 58 Thlr. frei Haus und ab Bahn ber., pr. August 54 - - 4 Thlr. bez., September - Oktober 513 - 523 - 3 Thlr. bez. u. Br., 4 G., Oktober-Kovember 504 514 —4 Thlr. bez., Novem- , 497 509 497 Thlr. bez., April-Mai 497 - 50-49 Th. bezahlt. ·

Gerste, grosse und kleine, à 42 - 52 Thlr. per 1750 Efd.

Hafer loco 29 - 34 Thlr.. sehles. und böhm. 324 - 4 Thlr. ab Bahn bez., pr. August 293— 30 Thlr. ber., September-Oktober 294 - 30 bis 30 n bez., Oktober-November 297 Thlr. bez., November-Dezember 293— Thlr. bez.. April-Mai 30-313 Thlr. ber.

Erbsen, Koehwaare 63 - 67 Thlr., Futterwaare 55 61 Thlr.

Petroleum loco 75S Thlr. Br., September - Oktober 73 Thlr. Br., Oktober- November 7 Khir. Br., November-Dezember 73 Thlr. Br.

Winterraps 72 —- 16 Thlr., Winterrübsen 70 75 Thlr.

Rüböl loco 95s Thlr. Br., pr. August u. August-September 95 Thlr. bez., September Oktober 93 - S9 Thlr. bez., Oktober November u. No- vember- Dezember gi Thlr. bez., April Mai 95ß - 7. Thlr. bez.

Leinöl loco 12 Thlr.

Spiritus locs ohne Eass 197 3 Thlr. bez., pr. August u. August- September 196 149 3 Thlr. bez. u. Br., G., September- Oktober 171 bis 189 Thlr. bez. u. Br., 1817 G., Oktober-November 174 - G - 3 Thlr. bez. u. Br.; 17559 G., November Dezember 1627 177 Thlr. bez. u. G., 174 Br.

ö Weizen loeo unverändert. Termine höher. Roggen-Termine eröff- neten zu gestrigen Sehlussnotirungen mit Angebot, und nachdem hierzu Mehreres üumging, befestigte sieh sehr bald die Stimmung besonders für die entfernten Sichten, Wofür vielseitige Kaufordres einliefen und die Preise hierfür um ca. 3 Thli,, wogegen nahe Lieferung weniger beliebt und nur ea. S Thlr. pr. Wspl. im Preise anzogen. Die anhaltende Dürre mag wohl lediglieh zur Festigkeit beigetragen haben. Schluss ruhiger. Gek. 20090 Ctr. Hafer zur Stelle begehrt und höher. Termine fester. Gek. 1200 Ctr. Rüböl verkehrte in fester Haltung und konnten Abgeber ihre etwas erhöhten Forderungen vereinzelt durchsetzen. Von Spiritus blieb nahe Lieferung unbeachtet und im Preise unverändert, wow gegen die übrigen Siehten überwiegend gefragt und zu steigenden Prei- sen gehandelt wurden. Gek. 50, 00 Ert. .

Kerlin, 7. August. (Amtliehe Ereis- Feststellung von Getreide, Mehl, 0el, Petroleum und Spiritus auf Grund des 8. 15 der Börsen-Ordnung, unter Luziehung der vereideten Waaren- und Produkten-Mäkler.)

Weizen pr. 2100 Ptd. loco 70 - S4 Thlr. nach Qualität, pr. 2000 Pfd. pr. diesen Monat 673 bez., September- Oktober 65 bez, Oktober-Novem- ber 633 bez., November-Bezember 63 bez., April-Mai 1869 633 ber.

Roggen pr. 2000 Pfd. loco 54 bez., neuer 573 ber, schwimmend neuer 82 - 83 pfd. 56 bez., pr. diesen Monat 547 à 54 à 543 ber., Sep- tember - Oktober 52 2 523 à 514 à52 bez., Oktober allein 523 2 525 bez, Oktober- November 51 à 50 bez., November-Derember 493 bez., April- Mai 1869 49 2 495 2 493 ber. . .

Gerste pr. 1750 Pfd., grosse und kleine, 43— 52 Thlr. nach Qualität.

Hafer pr. 1200 Efd. loco 30 - 33 Thlr. nach Qualität, 31 bez., pr. diesen Monat 293 à 30 ber., September- Oktober 295 à 30 a 29 bez., oktober November 30 à 29 à 29; bez., April - Mai 1869 305 2 31 2 304 ber.. Mai 1869 32 ber. u. Br. Gekünd. 600 Ctr. Kündigungs- preis 295 Thlr. ö

Erbsen pr. 2250 Pfd., Koch- und Futterwaare, 55 63 Thlr. naeh Qualität.

Roggenmehl No. 0 u. 1 pro Ctr. unversteuert inkl. Sack pr. diesen Monat R bez., August - September 4 Br., 34 G.. September- Oktober