¶
. 3231 ö Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-AUnzeiger. Montag, den 10. August
3230
Bank- und Industrie- Actien. p Froõsssõ Berl. Cassen - V. I2
do. Hand. -G. . 8 do. Pferdeb. .. 0
0
Eisenbahn - Prioritãts Aetien und Obligationen.
fag ach nr. asberstadter L/ duni 6 1899 B , von ans i a 96 2
Fonds und Staats-Papiere.
DT. Tb p- 1M u. 7 io3 zb 14 u. 10 95 ba
Freresñssige Anleihe Staats- Anl. von 18595
1854. 55 7125 do. Wittenberge 5 11.
Sta ais - Schuldscheine Pr. Anl. 1855 2100 Th. Hess. Pr. Sch. à40 Th. Kur- u. Neum. Schldv. Oder-Deichb. - Obligat. Berlin. Stadt- Obligat.
do.
do. Schldv. d. Berl. Kaufm.
Pfandbriełe.
Rentenbriefe.
Kur- u. Neumärk.
Von Von Vo n
1859 1856 von 1864 von 1867 v. 1850, 52 von 1853 von 1862
do.
do. do.
Kur- u. Neumärk. do. Ostpreussische. . . do. do.
Pommersche . . ..
do. Posensche, neue. Sã chsisehe Schlesische do. do. Westpreussische. do. do. do.
neue
do.
Pommersche . . . . Posensche Preussis ehe Rhein. u. Westph. Sãchsische
18574
3
r
.
246 u. i2
957 br g5 z bꝛ 96 ba göõz bꝛ g5 3 bz S8 * bꝛ2 S8 z bꝛ SS* b S3 y bꝛ 11923b2 d etw bꝛ S 1ꝓbꝛ
1023 B
do
Braunschweig.
Coburg. Credit.
do. do. do. Disconto- Com. .
Geraer
Gothaer Lettel
Luxemb. do.
NMoldauer
Oesterr. Credit Phönix Bergw.
Preussische B..
Sächsische
Badische Anl. de 1866 do. Pr. Anl. de 1867 do. 35 FI.-Oblig. . .. 534. St. A. de 1859 o. Braunsch. Anl. de] S66 Dess. NHamb. Pr. .A. de 1866 Lübecker Präm. - Anl. Manheimer Stadt- Anl. Sächs. Anl. de 1866 Schwed. O Rthl. Pr. A.
Prämien- Anl.. St. Präm.· Anl.
43 41 * ö 3 3 35 13 5
31/1 2u. 30 pr. Stüek
976 10235 6 7. 101bz & 9göõz C 45bz
7. 933 lost B 10 d
Bb detwbꝛ
d 7zetwbaz B
Vereinsb. Hbg
Danz. Privat- B. Darinstädter ... Lettel Dess. Credit-B. .
Landes- B.
Eisenbahnbed. . Genfer Credit ..
G. B. Sehust. u. C.
Hannöversehe .. Hoerd. Hütt.· V.
Hyp. ¶ Iübner) . 4 do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd.
Königsb. Pr. -B. Leipziger Credit
Mgd. F. Ver. - G. Magdeb. Privat. Meininger Cred. Alinerva Bg. - A. ank. Norddeutsche ..
Posener Prov. .
Renaissance, Ges. f. Holzschnitzk. Rittersch. Priv.. Rostocker ......
Schles. B.- V. . Thüringer .....
Weimarische . ..
* A— 8M S
=
D o M CG r
ö.
ö. C . e 2 . 2
2 — 8
e
— do CM M=
E . 111 SI **
2
— — 2 * — — —— 2
—
—
2 8
L M ML = G K K a r n=
e
24
ö
8. &! IGI IAS
= r L L N t t D
Ti B
1077 0 113 B 7435 B
107 e
O7 getwbzi B
101zetwbz 935 B
Sꝛzetwbꝛ
115 B 107 6
98 B S830 B 94 B
7. Ihn bꝛ
375 6
gor zbꝛ 1235 B 102 6
7. 155 &
863 6
7.114 6
1153 6 17
7Jor 6
ili 6
Por
E22 zetwbaz C 96 B
21x B vl. 63 1247 G (B
Mainz- Ludwigshafen Niederschl. Märk. I. Serie. do. II. Ser. à 623 Thlr. . do. Oblig. I. u. II. Ser.. do. III. Ser.. do. IV. Ser.. Niederschlesische Lweigb. . Oberschl. Lit. A. ...... ..
do. 6 Ostpreuss. Südbahn Rheinische
do. v. St. g do. 3. Em. v. 58 u. 60 do. do. v. 62 u. 64 do. h .. do. v. St. g Rhein-Nahe v. St. gar. .. do. do. II. Em. Ruhrort. · Cr. K. Gld. I. Ser. do. Il. Ser. do. III. Ser. Schleswig Holsteiner Stargard Posen do. do. Thüringer do. do. do.
I. Ser. . ; m
do. III. Em. do IV. Em.
, -=.
. 6 —
. — We- r .
R
=
rm -
C — — — — — —
J
Wilhelmsb. Gesck- Hderb.
Magdeburg- Wittenberge .. 43 9 u. J. Jõh B
1005 B S7 4b S4 874 6
6885 do. S5 1i usos7/ do. 193 B 111. u. 7. 91 B
——
14. u10191 B do. - do.
111. u. J. 923 b do. 9252
—
So; G 91 bz.
trtereffend die Besteuerung des Branntweins vom 8. J in. Mecklenburg, Lauenburg, Lübeck und preußischen und hamburgischen⸗
zum vom
Schwerin, , thum Lauenburg, dem Gebiete der freien und
Belg. Obl. J. de l'Est. ... do. Samb. u. Meuse kKünfkirehen-Bares Galiz. Carl- Ludwigsbahn. do. do. neue Lemberg- Czernowitz ....
do. von 1867
do. do.
do. do. Bergiseh-Mãrk. do.
Oesterr. Metalliques. 5 ¶ National- Anl. .. 250 FI. 1854.. 4
do do do do do. do
Credit. 100. 1858 -
Lott. Anl. 18605 1861 — Silber- Anleihe . 5 Italienische Rente... 5
do.
Rumãnier
Russ. · Engl. Anleihe. 6 . de 186265 Rgl. Stücke 1 8b 45
Russ.
do. Holl.
Engl. Anleihe. . 3 Pr. Anl. de 18645 - de 18665 . 5. Anl. Stiegl. . 5 6 do. 5 9. Anl. Engl. St. õ ; 565 Bodenkredit ... 5 Nieolai · Obligat. 4 Poln. Schatz.. 4 do. Kleine 4 Poln. Pfandb. III. Em. 4 Liquid. q
do. Cert. A. a 300 FI. 5
do. Part. Ob. 2500]. 4 Türk. Anleihe 1865. 5 Amerik. rück. 1882165
do. do. Holl.
do. do.
13 11
pr 155. 10. 13. 155. Ji.
165. 6
15. 16.
165.
15.
verschieden sõ 2x ba
do. 114.
hz br 6975 6
pr. Stück S8I5ba 175.
u. 1/11. 7552 Stück 577 B
u. 1111. 62 B
u. 17. 53 3a ba do. S0 4by B
u. 19. 85 6
u. 1/11. 87 * etwbz u. M10. 91 6
do. 87 6
u. 1/11. 55b2
u. 1s7. I 143b2 u. 19. 113762 6G u. 1/10. 70 5b do. 795b2 do. 91 6
do. S7 bꝛ 1. u. 13s7. 83 B u. 1/11. 6762 u. 110. 673 b2 do. 665 bz
226. u. S2 / 1263. Jsi. M1.
u. 1/12. 56 ba u. 1s7. 923 B do. 98 6
do. 335 bꝛ u. 1/11. 763 ba
do. do. do. do. Berlin- Anhalter do. do. do.
do. Berlin- Stettiner
Cõöln- Crefelder Cõöln- Mindener
Aachen-Mastrichter
do. III. Ser. v. Staat 33 gar.
Püsseld. lbf. Priorit. Dortmund- Soest. .
do. Nordb. pr.
Berlin- Görlitzer Berlin- Hamburger...
B Potsd.· Magd. Iit.A.u.B.
Breslau. Schweid. Freib. (
TEX. II. Em. III. Em.
II. Em. III. Em.
I. Serie II. Serie
Lit. B. IV. Serie V. Serie VI. Serie Il. Serie
II. Serie W
Il. Em. Lit. C. — 9
4
Eisenbahn-Prioritäts-Actien u. Obligationen. Aachen-Dũsseld. —
Mainz- Ludwigshafen Oestr. - franz. Staatsbahn .. do. neue Südösil. Bahn (Lomb.) ... do. Lomb. -Bons 1870, 74 do. do. v. 1875. do. do. v. 1876. do. do. v. 18778. Rudolfsbahn
Jelez-Orel Jelez-Woronesch Koslow-Woronesch. .. . . . ö Kursk- Charkow Kursk-Kie w
Moseo · Rjisan
Poti- Tiflis
Riga -Düna burger
kjãsan- Koslow Schuia - Ivanovo
Warsehau- Terespol
dito
15. u1 16 do. 111. u.. .
114. u10 do. do. do.
76EIbz G 75e br 77d etw bz
Theile des Größherzogthums
Geld- Sorten und Banknoten.
Fri airicssad Gold- Kronen Louisd'ꝰ or
Napoleonsdꝰor Imperials Dollars
Fremde Banknoten do.
Russische Banknoten
Imperials p. Pfd. .... ......
einlösb. Leipziger. Fremde kleine ...... ... .... Oesterreichische Banknoten.
29 Thlr. 25 Sgr. Linsfuss der Preuss. Bank ki Wüechsel für Lombard 43 pt.
kd. kein. Banxpr.: 4 pCt.,
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Beilage
Bezug auf die Branntweinsteuer die
Norddeutscher Bund.
Verordnung betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Be— steuerung des Braumalzes vom 4. Juli 1868 und des , be uli 1868, in
Gebietstheilen. Vom 29. Juli 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 20, verordnen auf Grund der Gesetze wegen Besteuerung des Braumalzes
und wegen Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Nord⸗ ddeutschen B zagiehungsweise was folgt:
Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4., be⸗ 8. Juli 1868 im Namen des Norddeutschen Bundes
as Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen Rorddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen 4. Juli 1868 (Bundesgefetbl. S. 375), und das Gesetz, betreffend die Bestcuerung des Branniweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundesgesetzbl. S. 384) treten in dem Großherzogthum Mecklenburg- dem Großherzogthum Mecklenburg ⸗Streliz, dem Herzog-⸗ Hansestadt Lübeck, den bisher vom Zollverein ausgeschlossenen Theilen der Regierungs bezirke
Potsdam und Stettin und dem am 11. Februar 1868 dem Zollver,
eine angeschlossenen Theile des Gebietes der freien und Hansestadt Hamburg am 11. August d. J. in Wirksamkeit. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedruckem Bundes, Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juli 1868.
(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.
; Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Hessen die Be— steuerung des Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen
Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen betreffend— Vom 9. April 1868. Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord
deuischen Bundes, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von.
Hessen und bei Rhein, von der Absicht geleitet, die Beschränkungen
des freien Verkehrs zu beseitigen, welche daraus hervorgehen, daß im
Großherzogthum Hessen der Branntwein und das Bier nicht derselben
Besteuerung unterliegen, welche in Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Zoll und Handelsvereins, Braunschweig, Olden=
burg und den mit Preußen im engeren Vereine stehenden Ländern
⸗ besteht, haben über die Besteuerung des inländischen Branntweins und Blers in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des
Großherzogthums Hessen Verhandlungen eröffnen lassen und zu Be— vollmächtigten ernannt, und zwar: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Ober ⸗Finanzrath Friedrich Leopold Hennimg und Allerhöchstihren Geheimen Ober ⸗‚ Finanzrath riedrich Wilhelm Alexander Scheele, Seine Königliche Hoheim der Großherzog von Hessen und bei Rhein: . ö Geheimen Ober⸗Steuerrath Ludwig Wilhelm wald / ö von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. . Art. 1. In dem nicht . Norddeutschen Bunde gehörigen Fessen soll die Besteuerung des inlän—⸗ dischen Branntweins nach Maßgabe der Vorschriften welche in den im Eingange genannten Staaten des Norddeutschen Bundes bestehen, sowohl den Steuersätzen, den Erhebungs . und Controlformen administrativen Bestimmungen nach, von demselben Zeitpunkte ab — jedoch nicht vor dem 1. Juli 1868 — eintreten, von welchem an die⸗ selbe in dem zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Groß— herzogthums Hessen eingeführt wird.
Art. 2. Abänderungen und Ergänzungen der hinsichtlich der Be⸗ steuerung des inländischen Branntweins in den im Eingange genann— ten Staaten bestehenden gesetzlichen und administrativen Vorschriften, welche nach Maaßgabe der Art. 35 und 37 der Verfassung des Nord⸗ dentschen Bundes beschlossen werden möchten und demzufolge auch für die Großherzoglich Hessische Provinz Oberhessen, sowie für Castel und Costheim, in Wirksamkeit treten, werden gleichzeitig und gleich= mäßig auch in den übrigen Theilen des Großherzogthums Hessen in Ausführung gebracht werden. : ö
Ärt. 3 Durch die Besteuerung der Branntweinfabrieation soll ein Steuerbetrag von 1916 Silbergroschen für das Preußische Quart Branntwein von 50 Prozent Alkoholstärke nach Tralles gesichert bleiben
Art. 4. Mit der Einführung der im Art. 1 bezeichneten Be— steuerung in den nicht zum Rorddeutschen Bunde gehörigen Theilen des n ,, Hessen tritt zwischen diesen Theilen und den derselben Besteuerung unterliegenden Ländern des Norddeutschen Bun⸗ des völlige Freiheit des Verkehrs mit Branntwein, auch nach näherer Bestimmung des Art. 6 eine Gemeinschaft der Einnahme aus der inneren . f , ein. JJ
Art. 5. Hinsichtli er Erhebung un erwaltur en in
9 Hesllům c ih en des ul 36 der
als den
Verfassung des Norddeutschen Bundes auch für die nicht zum Nord⸗ . gehörigen Großherzoglich hessischen Landestheile maß- gebend sein. Nicht minder finden die Bestimmungen des Zollkartells vom
11. Mai 1833 auf die gemeinschaftliche Steuer vom inländischen Branntwein Anwendung. 3. . Die Einrichtung der Verwaltung und der Erlaß der administra⸗ tiven Anordnungen wird zur Ausführung der Verabredungen im Art. 1 durch beiderseits ernannte Kommissarien vorbereitet werden.
Art, 6. Die Einnahmen, welche von der Besteuerung der Brannt⸗ weinbereitung, so wie von den Abgaben, denen der aus anderen Zoll⸗ vereinsstaaten übergehende Branniwein vertragsmäfig unterliegt, in denjenigen Theilen des Norddeutschen Bundes, in welchen der Brannt- wein der im Artikel 1 gedachten Besteuerung unterworfen ist, und in den nicht zum gedachten Bunde gehörigen Theilen des Großherzog thums Hessen aufkommen, sollen in ihrem Brutto ⸗Ertrage nach Abzug: a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen; b) der auf Gesetzen und allgemeinen Verwaltungs ⸗Vorschriften beruhenden Steuervergütun⸗ gen und Ermäßigungen, e) von 15pEt. für Erhebungs. und Verwaltungs- kosten zwischen den vertragenden Theilen nach dem Verhältniß der Be—= völkerung der vorgedachten Theile des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Heffen unter den Norddeutschen Bund und das Großherzoßgthum Hessen dergestalt vertheilt werden, daß der Betrag, welcher der Bevölkerung des ,, Hessen in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Landestheilen entspricht, der Großherzoglich hessischen Regierung zur Verfügung gestellt wird. er Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollverein von drei Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt. rt. 7. Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen wird durch den Ausschuß des Bundesrathes des Norddeutschen undes für das Rechnungswesen bewirkt, welchem zu dem Zwecke auch aus den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzog⸗ thums Hessen die Erträge der , n, , Einnahmen nach den Bestimmungen des Artikels 39 der Verfassung des Norddeutschen Bundes an uzeigen sind. ö Fo Art. 8. In den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Größherzogthums Hessen soll, wenn demnächst im Nord⸗ deutschen Bunde eine gemeinsame Bundesgesetzgebung für die innere Besteuerung des Biers zu Stande kommen wird, diese Besteuerung gleichzeitig mit ihrer Einführung in den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theil des Großherzogthums . gleichmäßig sowohl in den Steuersätzen, den Erhebungs. und Controlformen, als in den ad⸗ minifirativen Bestimmungen in Wirksamkeit gesebzt werden. Von dem= felben Zeitpunkte ab tritt hinsichtlich des Biers eine Abgabengemein schaft mit den in den Artikeln 6 und 7 wegen des Branntweins ver⸗ einbarten Maßgaben ein. Abänderungen der die Besteuerung des Biers betreffenden Bestimmungen, welche künftig in den zum Nord⸗ deutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen an— eordnet werden möchten, sollen gleichzeitig ünd gleichmäßig auch in en nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Gro herzoglich hessischen
zandestheilen eintreten. ; ! denjenigen Theilen des Norddeutschen
Art. 9. Sobald zwischen h Bundes, zwischen , wegen des Biers ein freier Verkehr en ,
und demsenigen Theile des Großherzogthums Hessen, welcher Norddeutschen Bunde gehört, der freie Verkehr mit Bier herge ellt wird, foll dieser auch zwischen den vorgedachten Theilen des Nord⸗ deutschen Bundes und den nicht dazu ehörigen Theilen des Groß⸗ herzogthums Hessen eintreten, dergestalt, daß gegenseitig beim Ueber⸗ ange von Bier eine Abgabenerhebung oder Rückvergütung nicht statt⸗ indet. Gleichzeitig soll rücksichtlich der Einnahme von den Abgaben, welche nach Maßgabe der Zollvereinigungsverträge von dem aus anderen Zollvereinsstaaten übergehenden Bier erhoben werden, eine Gemeinschaft zwischen dem Norddeutschen Bunde und den dazu nicht gehörigen Theilen des rc her e tmn, Hessen eintreten. Die in die Gemeinschaft fallenden, aus der Erhebung dieser Uebergangs⸗ abgaben erwachfenden Einnahmen, werden in ihrem Brutto ⸗Ertrage nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen und eines Abzugs bon 15 Prozent für Erhebungs. und Verwaltungskosten nach dem Ha br der Bevölkerung in der im Artikel bezeichneten Weise il 9 U — *
vert eyrend der Dauer des vorgedachten Verhältnisses kann in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzog thums Hessen eine Herabsetzung der Steuer für Bier nur insoweit eintreten, als dies auch in . . . Bunde gehörigen
ᷣ roßherzogthums Hessen geschieht. . . . ö. Len e ere Vertrag, welcher mit der Natifica tion in Kraft tritt, soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877 gültig fein und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1876 von einem oder bem anderen Theile gekündigt wird, auf 12 Jahre und so fort von 17 zu 13 Jahren als verlängert angesehen werden. Er soll alsbald zur Ratffücation der vertragenden Theile vorgelegt und die Auswechse⸗ lung der Ratifications⸗Urkunden baldmöglichst in Berlin bewirkt werden. .
So geschehen Berlin, den 9. April 1868.
Henning. Scheele. L. 8.) .
D drei n
Ewald. (L. S.)
Die Ratifications ⸗ Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.
404