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Reuß. Greiz, 17. August. Von dem nach längerer Vertagung auf heute wieder einberufenen Landtage des Für— stenthums ist der mit den betreffenden thüringischen Staaten abgeschlossene Vertrag wegen Anschluß des Fürstenthums an das Appellationsgericht zu Eisenach genehmigt, auch die hier— durch bedingte neue Strafprozeßordnung en blos angenommen worden. Baden. Karlsruhe, 18. August. Der Großherzog hat heute Morgen 5 Minuten nach 3 Uhr die Residenz ver— lassen, um Sich auf Schloß Mainau zu begeben. Württemberg. Stuttgart, 8. August. Die Königin ist gestern Abend mit dem letzten Bahnzuge von Stuttgart nach Ostende abgereist. Der König hat heute früh Stuttgart ver— lassen, um von Ulm aus die neu eröffnete Eisenbahn nach Blaubeuren zu besichtigen und hierauf nach Friedrichshafen zurückzukehren. . — Prinz Peter von Oldenburg ist heute früh um 5 Uhr wieder von hier abgereist. J
— Das gestrige Regierungsblatt Nr. 32 enthält eine Be— kanntmachung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen, betreffend den Beitritt Württembergs zu dem Schifffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Italien. Bayern. München, 18. August. Das heute erschienene Regierungsblatt Nr. 55 enthält eine Königliche Allerhöchste Verordnung über die Organisation der Gendarmerie in der Haupt- und Residenzstadt München.
— Die Mannschaften der nach München einberufenen sechs Halbbataillone Landwehr sind im Laufe des gestrigen Tages hier eingetroffen. Dieselben wurden diesen Vormittag eingeklei⸗ det und bewaffnet und morgen beginnen die Waffenübungen.
— 19. August. Der Kaiser von Oesterxeich traf nach 8 Uhr Abends hier ein und hatte am Bahnhofe eine fast halbstündige Unterredung mit dem Fürsten Hohenlohe. Der Kaiser setzte alsdann die Rückreise nach Oesterreich fort.
Oesterreich. Wien, 18. August. Heut, am Gehurts— tage des Kaisers, wurden die Thurmhelmkronen auf den Thür— men der Votivkirche feierlich aufgestellt. .
Brünn, 18. August. Gestern früh 9 Uhr ist in Pre— rau Feuer ausgebrochen, welches bis Abends bei 200 Häuser in Asche legte, darunter das Bezirksamtsgebäude.
Pola, 13. August. (Tr. Z.) Nach beendetem Scheiben⸗
schießen geht die hier auf der Rhede liegende Esegdre nach Zara ab, um die dort aufgehäuften Materialvorräthe einzuschiffen,
da Zara als Marinestation aufgegeben wurde. Lissa wird
gleichfalls seitens der Marine aufgegeben und von den Land— truppen besetzt werden. Der Dampfer »Andreas Hofer« wird dieser Tage nach Lissa abgehen, um das dort stationirte Marine—
Infanterie⸗Bataillon nach Pola zu überführen.
Frankreich. Paris, 19. August. Der Kaiser hat den Präfekten der Hautes-Alpes und der Honne je 1009 Franken zur Unterstützung von nothleidenden Familien in diesen De— pvartements bewilligt, wo durch Unwetter großer Schaden ver— ursacht ward. Da auch die Arrondissements Nyons und die im Dröme⸗Departement von einer Reihe Gewitter heim— gesucht worden sind, die große Verheerungen angerichtet haben, so hat der Minister des Innern an den Drame-Prä— sekten die Summe von 10,0090 Rr. gesandt, um sie an die Nothleidenden, welche am meisten durch die Gewitter⸗Verhee— rungen gelitten haben, zu vertheilen. .
— Der heutige »Moniteur« enthält das Gesetz, welches den Art. 1781 des Code Napoléon aufhebt, sowie ein anderes Ge— setz, betreffend das außerordentliche Budget für das Jahr 1869, welches in den Einnahmen auf 1028825787 Franes und in den Ausgahen auf 10356501,6616 Franes veranschlagt ist,
— Dasselbe Blatt kündigte vorgestern an, daß, gemäß Art. 5 des MinisterialErlgsses vom 2. August 1868, die Subseriben— ten von 3000 Fr. Rente und mehr auf die neue Anleihe vom 8. August an einen Theil ihrer vorläufigen Einzahlungen zurückfordern könnten. Der Finanz -Minister hat vorläufig den Betrag der Rückzahlung auf neun Zehntel der bei der Sub— sription gemachten Einzahlung festgestellt und bestimmt, daß diese Rückzahlung sofort zu geschehen habe. Es ist damit seit dem 14. August begonnen worden.
Spanien. Madrid, 18. August. Die amtliche »Ga— zeta« meldet, daß die Resignation des Präfekten von Sevilla und des Militgir-Gouverneurs von Victoria angenommen seien. — Für Schifsse, die aus England hier anlangen, ist eine Qua— rantaine angeordnet.
Italien. Florenz, 18. August. Das Schlußprotokoll zum französischitalienischen Vertrage vom 7. Dezember 1866, den Antheil Italiens an den Schulden des Kirchenstaates betref—
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31. Juli 1868 unterzeichnet und setzt als Italiens Antheil an der ständigen Schuld 7.330900 Fres. fest, als Antheil an der ablösbaren Schuld 106689, 900 Fres. . — 19. August. (W. T. B. Die Senats-Kommission hat die Annahme der Tabaks-Convention beschlossen und wird die Diskussion im Plenum ungesäumt beginnen.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 18. August. Das dänische Königspaar ist im großen Palais zu Peter- hof abgestiegen und wird daselbst während seines Aufenthalts in Peterhof wohnen. Die Königliche Dampfyacht »Schleswig«, auf welcher sich die hohen Reisenden befanden, war auf der See einige Stunden lang durch Nebel zurückgehalten worden. — Die Korvette »Astold« ist heut nach dem Piräus abgegangen.
Asien. Bombay, 28. Juli. Am Golf von Persien sind
Unruhen ausgebrochen. . ö — Nachrichten aus Japan melden, daß dem Stotsbaschi
das Taikunat wiederum angeboten, von demselben jedoch abge—
lehnt worden sei. . Die Berichte über die Entdeckung von Goldfeldern in
Chefoo (China) werden in vollem Umfange bestätigt.
Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Büreau.
Lissabon, Donnerstag, 20. August, Morgens. Aus RioW de Janeiro melden Privatnachrichten vom 31. Juli, daß am 16. v. Mts. ein Angriff der Alliirten auf Humaita mit erheblichem Verlust zurückgeschlagen wurde. Die amtliche Bestätigung fehlt bis jetzt.
Bekanntmachung. .
Die Gedächtnißfeier der glorreichen Schlacht von Groß-Beeren wird auch in diesem Jahre, und zwar am Sonntage, den 23sten Au gust d. Irs., Vormittags 11 Uhr, am Sieges Denkmal in Groß-⸗Beeren durch Gottesdienst, Speisung und Beschenkung einer Anzahl hülfsbedürftiger Veteranen, insbesondere solcher, die in den Schlachten von Groß ⸗ Beeren und Dennewitz im Jahre 1813 mitge- kämpft haben, begangen werden.
Indem wir zur Mitbegehung dieser Feier und zu reicher Gemein— schaft im Dankgebete zu Gott auf den blutgetränkten Gefilden seiner gnädigen Hülfe hierdurch ergebenst einladen, bemerken wir zugleich ausdrücklich, daß nur diejenigen Veteranen an der festlichen Bewir— thung Theil nehmen und mit einem Geldgeschenk bedacht werden können, welche zu dem Behuf besonders nach Groß-Beeren bestellt worden und mit einer Legitimation der betreffenden Magisträte oder landräthlichen Behörden versehen sind.
Sollten patriotisch gesinnte und theilnehmende Herzen sich bewo— gen fühlen, zu den Kosten dieser Feier beizutragen, so werden solche Liebesgaben von den Unterzeichneten und von der General-Schatz Kasse des National- Danks zu Potsdam, Friedrichsstraße Nr. 9, dankbar entgegengenommen und gewissenhaft verwendet werden.
Berlin und Groß⸗Beeren, den 3. August 1868.
Der Präsident Der Spezial⸗Kommissarius des Kuratoriums des National-Danks des National - Danks
für Veteranen. für Veteranen.
In Vertretung: Mayerhoff, v. Hirschfeld, Pfarrer. General⸗Major z. D.
Zur Gesetzgebung über das höhere Schulwesen. J
jenigen Bestimmungen der Verwaltung
egenwärtigen Blüthe gebracht worden iist.
Regierungs- Rath und vortragende Rath im Ministerium der lichen z. Angelegenheiten Dr. Wiese herausgegeben hat. Zusammenhanges dieses Werkes mit der neuern in Sammlung wollen wir mit einigen Worten auf den
Verbreitung der höhern
über die hinweisen.
sichtskarte beigegeben ist,
Preußen
richtsverwaltung, in Bezug auf die Central—
wesen.
auf die Anforderungen bei der Aufnahme in
fend, ist heute veröffentlicht worden. Das Protokoll ist am
Nachdem der preußische Stagt durch die Aufnahme neuer, bis zum Jahre 1866 selbstständiger Gebietstheile erweitert worden war, trat in den neuen Landestheilen auch auf dem Gebiete des gesamm— ten höheren Schulwesens das Bedürfniß einer genauen Kenniniß der— und Gesetzgebung hervor, durch welche das höhere Schulwesen in Preußen geregelt und zu seiner l Wir besitzen aus dem
ahre 1864 eine das gesammte höhere Schulwesen Preußens um— fassende, historisch statistische Darstellung, welche der Geheime Ober-. geist·
Wegen des Rede stehenden — J r Inhalt dieser 740 Seiten umfassenden ältern Schrift, welcher eine Ueber— Schulanstalten in
Dieses Werk verfolgt in— dessen mehr den Zweck einer historischen Darstellung der Unter— „und Provinzial⸗
und Lokalverwaltung, auf die Anstellung und Bestätigung der Lehrer, die Betheiligung kirchlicher Behörden an der Aufsicht über die höheren Schulen und die allgemeinen gesetzlichen Normen für das höhere Schul⸗ Es werden in geschichtlicher Weise die verschiedenen Arten der höheren Schulen nach den einzelnen Provinzen besprochen, und Er— örterungen gebracht, welche sich auf die Einrichtung neuer Anstalten, . die untersten Klassen, auf die Vorschulen, den Turnunterricht, stenographischen Unterricht, die Schulbücher und Lehrmittel, die Maxima der Klassenfrequenz, welche sich auf das Schuljahr und die Klassendauer, die Ferien · Ord⸗ nung, die Disziplin, Censuren, Programme, Berechtigungen, den kon ⸗
3 igt len Charakter der höheren Schulen und die Schulunterhaltung eziehen. .
Seite 412 des älteren Werks finden wir eine genaue Statistik der Schulen und Schülerfrequenz, Angaben über die fer n, Verhältnisse der Gymnasien und Progymnasien, die Patronats—- Verhältnisse der Real. und höheren Vürgerschulen, die Ressort⸗ Verhältnisse der Progymnasien und Realschulen zweiter Ordnung und der hähern Bürgerschulen. Sodann folgen historische und statistisch. Mittheilungen über die Maturitätsprüfung, und zwar bei den Gymnasien seit der Zeit der Instruction vom 23. September 188, bei den Realschulen feit der Instruction vom 8. März 1832. In einem besonderen Abschnitte sind die Lehrer und das Lehramt, in— sofern dabei die Vorbildung für das Lehramt in den Seminaren, bei den Uaniversitäten, auf den pädagogischen Seminarien für gelehrte Schulen und die theologische Vorbildung der Schulamtskandidaten in Betracht kommen, behandelt. Die Prüfung für das Lehramt, das Probejahr, der Schulamtskandidaten, die Anstellung der Lehrer, wohin Präsentationsrecht, Vorschlagsrecht, Devolutionsrecht, allgemeine Qualification, religiöse Qualification gehören, die Dissidenten, Juden, die militairische Dienstpflicht, der Amtseid, die Bestallungen und Voca⸗ tionen, die Anstellung von Ausländern, der Rang und Titel der Leh— rer, die Amtspflichten, die Functionen der Lehrer bei der städtischen Gemeindeverwaltung, die Vo mundschaften, der Privatunterricht, die Militairpflicht bei Mobilmachungen, soweit sie auf das höhere Schul⸗ amt Bezug haben, sind erörtert. Ebenso haben die Dienstdisciplin über die Lehrer, das Diseciplinargesetz vom 21. Juli 1852, der Heiraths- Consenz / Urlaub, die Entlassungstermine, die Kündigungsfrist und in Betreff der Lehrerbesoldung der Nornialität für die Gymnasien, Diäten, Reise: und Umzugskosten, Einkommen der Rendanten und Schuldiener, Betrag der Besoldung an Gymnasien und KRieai— schulen i. J. 1864 und in früheren Jahren, das Pensionswesen, die Beitragsverhältnisse zu den Pensionen der Schulen, an deren Patro— nat der Staat Theil nimmt, die Pensionsverordnung vom 28. Mai 1846 und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Lehrer, in sofern sie Wittwenkassen betrifft, Berücksichtigung gefunden. In einem An. hange jenes Werkes von 1864 treffen wir eine Uebersscht der Schul unterhaltungskosten, der gegenwärtig geltenden Schulgeldsätze, einen Nachweis der mit Schulzeugnissen gegenwärtig verbundenen Berech- tigungen und eine Auswahl von Instrüctionen, Reglements und Staͤ— tuten, welche sich auf das Schulwesen beziehen, und theils von den Provinzialbehörden erlassen theils von einzelnen Anstalten aufgestellt sind, die wissenschaftlichen Prüfungskommissionen, Etatsnormen An⸗ stellungsurkunden und Titelpatente, Dien stinstructionen, Klassen⸗-Ordi⸗ narien, periodische Verwaltungsberichte.
Dieses ältere Werk konnte indeß den gegenwärtig hervorgetretenen Bedürfnissen nicht genügen, weil dasselbe nicht zugleich ein Repertorium aller Verordnungen ü ber die höheren Schulen ist, deren Kenntniß in den neuen Landestheilen ganz besonders wünschenswerth sein mußte.
Der Geheime Ober-Regierungsrath Dr. Wiese hat deshalb die Verordnungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preußen« (bei Wigand und Grieben erschienen) systematisch in zwei Abtheilungen besonders zusammengestellt, von denen die erstere über die Schule, die zweite über das Lehreramt und die Lehrer handelt. Der erste Abschnitt der ersten Abtheilung umfaßt die gesetzlichen Grundlagen des höhern Schulwesens, wie sie im Allgemeinen Landrecht für die Königlich preußischen Staaten von 1794 und in der Verfassungs-⸗Urkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1859 enthalten sind. Der zweite Abschnitt beschäf⸗ tigt sich mit den verschiedenen Arten der höheren Schulen, ihren Auf. sichts Behörden und ihren Obliegenheiten. Der Begriff der höheren Schule ist für den offiziellen Gebrauch nicht festgestellt. Das Pensions. Reglement vom 28. Mai 1846 zählt zu den höheren Schulen, deren Lehrer pensionsberechtigt sind: Gymnasien und andere zur Univerfität entlassende Lehranstalten, Progymnasien, höhere Bürgerschulen, Schul— lehrer⸗Seminarien, Taubstummen- und Blinden -Anstalten, so wie Kunstschulen.
Nach der historischen Entwickelung des höheren Schulwesens ge⸗ hören zu demselben gegenwärtig die Gymnasien, Progymnasien, Real— schulen J. Ordnung und II. Ordnung und die höheren Bürgerschulen.
Unter den Aufsichté Behörden wird die Central-Verwaltung von dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegen⸗. heiten ausgeübt, von welchem das gesammte Unterrichtswesen, ohne Unterschied der Konfessionen, ressortirt. Die Provinzial Verwaltung für das höhere Schulwesen leiten die Königlichen Provinzial⸗Kollegien zu Königsberg i. Pr., Berlin, Stettin, Posen, Breslau, Magdeburg, Nünster und, Coblenz. Der Geschäftskreis derselben ist in der Dienst= Instruction für die Konsistorien vom 23. Oktober 1817 festgeseßt und den Provinzial-⸗-Schulkollegien durch die Kabinetsordre vom 31. De— zember 1825 ausschließlich die Verwaltung des höhern Schulwesens übertragen worden. Kö .
Das vorliegende Werk geht auf die Prärogative und die Kom— petenz der Provinzial⸗Schulkollegien näher ein.
Die Königlichen Provinzial⸗Regierungen des preußischen Staates führen die Aufsicht über die Elemenkar-Bürger⸗ und Stadt— Schulen, über das gesammte Privat ⸗Schulwesen, über die Real. schulen zweiter Ordnung und die höheren Bürgerschulen, sofern diese Anstalten nicht mit Gymnasien verbunden sind. Auf die Stellung und die amtliche Verpflichtung, welche die Provinzial · Schulfollegien und die Königlichen Regierungen dem Minister gegenüber zu beobachten haben, indem sie verpflichtet sind, demselben von 3 zu 3 Jahren einen Verwaltungsbericht über die höheren Schulen ihres Ressorts zu erstatten, geht das Werk in genaueren Erörterungen ein. Die Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs- Kommissionen, deren je eine sich in jeder Universitätsstadt befindet, sind die Prüfungs⸗ behörden für die Kandidaten des höhern Schulamts. Außerdem liegt ihnen die Superrevision der Abiturienten ⸗Prüfungsarbeiten aus der
inz ob. Die rt für die
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jniglichen Regierungen vertre— Ephorats zu den Gymnasien ö er 1854. Durch
ö Oktober 1817 ist auch den inwirkung auf das Schul—
g des Schulwesens wird bei durch Magiffrate rb, mund irh, bre allen, n
Bei einigen höheren Schulen haben die Kirchen inden Antheil an dem Patronat und sind dabei dur ihre , meindeglieder vertreten. Die am häufigsten vorkommende Form eines gemischten atronats entsteht durch die Vermischung des Königlicher Kompatronats mit dem städtischen Patronat einer Schule auf Grund de. aus Staatsfonds geleisteten Zuschüsse für die Unterhaltung der Anstalt. Die Einführung des Königlichen Kompatronats gründet fich auf, die Kgbinetsordre vom 16. Januar js? worüber in dem be— treffenden Werke weitere Mittheilungen enthalten sind. j
Im Begriffe des Patronats entspricht der Verpflichtung, die
Schule zu erhalten, das Recht, die Lehrer und die Bea S ö . e V ꝛ mten der! x e,. , . . von Privatpatronaten e . en der Bestätigung d ie Tönig- ö atigung durch die betreffenden König— Das Privatschulwesen ist d . i . m der * , . sen ist durch die Instruction vom 31. Dezem⸗
— Das Amtsblatt der Norddeutschen ? o st⸗V ö
ö. ö eine e, , ien . ö. d ssuhrung des am 29. Mai d. J. mit Belgi b⸗ lr, , d. J. mit Belgien ab Gand, Bas z Central-Blatt der Abgaben“, Gewerbe und Handelsgesetzgebung und Verwaltung in den Sni gt! Preußischen Staaten enthält unter Nr. 7: Anzeige der in der Gesetz. Sammlung erschienenen Gesetze und Verordnungen, ferner: Eirfular— Verfügungen des Königlichen Finanz-Ministeriums, die Realisirung filliger Zinscoupons von Preußischen Staats schuldverschreibungen be⸗ treffend, vom 24. Juni 1858; —= die Befugniß des Nebenzollamts in Bergedorf betreffend, vom 22 Juni 1568, — die Errichtung König— lich württembergischer Grenzstenerämter an den Eisenbahnstationen Vöͤthenbach Höfen, Calmbach, Wildbad und Einsingen betreffend, vom 22. Juni 1868; — die Befugniß des Großherzoglich lu emburgischen
Nebenzollamts in Ufflingen betreffend, vom 26. Juni 1868, — die Ein. richtungen der fortlaufenden Konten den rf nd vom . Juli 183. und das Regulativ, die fortlaufenden Konten betreffend.
Statistische Nachrichten.
— Nach dem kurzlich im Gesetzblatt für das Königreich Bayern veröffentlichten Fingnzgesetz für die 1X.o Finanzperiode, welche die Jahre 1858 und 1869 uünmifaßt, schließt der VBayensfche Haushalts. etat in Einnahme und Ausgabe mit 87, 14435606 Gulden ab.
Unter den Staats-Einnahm en kommen in Ansatz: 1.825, 000 1. Uebergänge aus der VIII. Finanzperiode, 103360 600 Zi. direkte Stagtsguflagen, nämlich: Siösö, 30h Fl. Grundsteuer, Ol 1990 Fl. Haussteuer, 155956060 Fl. Gewerbesteuer, 592,800 Fl. Kapitalrentensteuer und 344009 Fl. Einkommensteuer. An direkten Steuern werden erhoben: an Grundsteuer zwei ganze und vierzehn Fünfzehntel Simpla, an Haussteuer sechs ganze und neun Zehntel Simpla der Areal und zwei ganze und drei Zehntek Simpla der Miethesteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856 mit einem Zu⸗ schlage von einem Zwanzigstel, die Kapitalrentensteuer nach dem Fe— setze vom 31. Mai 1856 mit einem Zuschlage von einem Zwanzigstel, die Einkommensteuer nach dem Geseße vom 31. Mai 1856 mit einem Zuschlage von einem Zehntel. Die Einnahmen aus den indirekten Sta atsauflagen sind zu 27,755,150 Fl. veranschlagt, von welchen 5910, 000 Fl. auf Taxen, 1800, 900 Fl. auf Stempelgefälle, g- 351,150 Fl. auf Aufschlagsgefälle einschließlich des Steuerbeischlages der Pfalz und 106945060 Fl. auf Zölle treffen. Die Einnahmen aus den Staats. regalien und Anstalten betragen 28,906,276 Fl., nämlich: L83586. Fl. von den Salinen, 943,650 Fl. von den Berg⸗ werken Fiesseits des Rheins. S0 300 Fl. von den Bergwerken der Pfalz, 21,855,520 Fl. von den Eisenbahnen, 314505700 Fl. von der Postverwaltung 361,300 Fl. von der Telegraphenanstalt, 114.969 Fi. vom Ludwigs-Dongu- Main ⸗Kanal. 30276 Fl. vom Gesetz Und Re— gierungsblatte und 5150 Fl. von den übrigen Staatsregalien. Der Ertrag der Staats domainen wird auf 173810, 800 Fl. angegeben nämlich: 123146567 Fl. aus Stagtsforsten, Jagden Und Tristen. S380 Fl, aus Oekonomieen und Gewerben, L829 650 Fl. Fründ? gefälle 23,4090 Fl. Zinsen aus Staats. Aktiv⸗Kapitafien. Un son sti⸗ gen Einnahmen weist der Etat sodann noch 517,386 Fl. nach darunter, 102083 Fl. Entschädigung von der Krone Desterreich, 200000 Fl. Ertragsantheil des Staats an der Ostbahn, S5, 280 Fl. Geheime Raths und Kanzleitaxen, S7. 300 Fl. Witten und Waisen
fonds beiträge.
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