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i ; d den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf ah nn dabei * Betracht 2 Bahnstrecke liegt. Die Verwaltung der Bahn Hanau - Friedberg soll zu dem Behufe gehalten sein, in Friedberg, die Verwaltung der Bahnen Gießen - Fulda und Gießen⸗ irh nh in Fulda Domizil zu nehmen und daselbst einen Vertreter zu bestellen, an welchen Verfügungen der Territorialbehör— den mit verbindlicher Kraft erlassen und insinuirt werden können.
Art. 8. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem
Staatsgebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei⸗-Reglements ge⸗ handhabt werden und zwar wird zur Wahrung übereinstimmender Grundsätze das Bahnpolizei- Reglement für die Hanau -Friedberger Bahn von der Königlich preußischen Regierung, für die Gießen Fuldaer und die Gießen-⸗Gelnhausener Bahn von der Grofherzoglich hessischen Regierung festgestellt und, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Ab⸗ weichungen n, . ö ö ö. von der anderen Re— ierung für Ihr Gebiet in Kraft gesetzt werden. . 3. Het . verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei⸗ beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompe⸗ tenten Behörden des betreffenden Staats in Pflicht zu nehmen,
Art. 9. Die kontrahirenden Regierungen werden Sich diejenigen Personen oder Behörden namhaft machen, welche von Ihnen zur Handhabung des Ihnen über die Eisenbahn ⸗ Unternehmen innerhalb
hres Gebiets zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechts zu berufen ind, und die Beziehungen ÄIhrer Regierungen zu den Eisenbahnver⸗ waltungen in allen zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Ein- schreiten der kompetenten Behörden nicht geeigneten Fällen vertreten ollen. ⸗ , Unbeschadet der beiderseitigen Hoheits, und Aussichtsrechte verbleibt die Ausübung des Aufsichtsrechts über die Verwaltung der Eisenbah— nen von Gießen nach Fulda und Gelnhausen und deren Geschäfts⸗ führung ausschließlich der Großherzoglich hessischen Regierung für die Eisenbahn von Hanau nach Friedberg ausschließlich der Königlich
eußischen Regierung.
2 10. gr gich der Besteuerung der in Rede stehenden Eisen bahn⸗Unternehmen wird Nachstehendes vereinbart: 1) Die Königlich preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Ihrem Gebiete belegenen Strecken der Eisenbahnen Gießen⸗Fulda und Gießen ⸗Geln⸗ haufen eine Abgabe nach Maßgabe des preußischen Gesetzes vom 16. März 1867 erheben und bei der Berechnung derselben den aus dem Verhältnisse der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergeben den Theil des Actienkapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Actienkapitals entfallende, gleichfalls nach dem Verhältniß der Strecken längen ermittelte Quote des aus den Erträgnissen des Betriebes Phr⸗ lich zur Vertheilung kommenden Ertrages als steuerpflichtigen Nein. ertrag zu Grunde legen. 2) Sofern die Königlich preußische Regie⸗ rung Sich für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn von
Friedberg nach Hanau durch eine Pripatgesellschgft entscheidet, so wird sie die von diesem Unternehmen und dessen Betriebe zu erhebende Abgabe nach den preußischen Gesetzen vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 beiechnen und von dem danach jährlich einge— zogenen Betrage an die Großherzoglich hessische Regierung, als Aequivalent für die im Großherzogthum Hessen bestehende Grund⸗ und Gewerbesteuer, denjenigen Theil abführen, welcher sich aus dem Verhältnisse der Länge der auf Großherzoglich hessischem Gebiete be⸗ legenen Strecke zur Gesammtlänge dieser Eisenbahn ergiebt. Sollte sich die Königlich preußische Regierung zum Bau und Betriebe dieser Eisenbahn für eigene Rechnung entschließen, so soll die Bahnstrecke im Großherzoglich hessischen Gebiete mit keiner anderen Staatssteuer be⸗ legt werden, als mit der zur Zeit des gegenwärtigen Vertra oschlusses für die Besteuerung der Eisenbahnen im Großherzogthum Hessen be—⸗ stehenden Grund und Gewerbesteuer. 3) Eine weitere, als die in Vorstehendem vereinbarte Beiziehung der Eisenbahn Unternehmen zu den bestehenden resp. noch einzuführenden Staatssteuern findet weder im Königreich Preußen bezüglich der in dessen Gebiet fallenden Strecken der Eisenbahnen von Gießen nach Gelnhausen und von Gießen nach Fulda, noch im Großherzogthum Hessen bezüglich der in dessen Gebiet fallenden Strecke der Eisenbahn von Hanau nach Fried- berg statt; ebensowenig werden die Unternehmer einer Konzessions—
euer unterworfen.
4 Art. 11. ö. Ansehung der auf den Bahnen anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen ist man darüber einverstan· den, daß die von einer der beiden Regierungen veranlaßte Prüfung genüge und eine Genehmigung Seitens der anderen Regierung nicht erforderlich sei. ; K
Art. 12. Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll zwar für die Linie Hanau⸗Friedberg der Königlich preußischen und für die Linien Gießen⸗Fulda und Gießen ⸗Gelnhausen der Großherzoglich hessischen Regierung allein vorbehalten bleiben, jedoch werden beide
Regierungen dafür Sorge tragen, daß in thunlichster Verbindung mit den Fahrten der Anschlußbahnen auf jeder Linie für den ersonen⸗ Verkehr täglich mindestens eine dreimalige direkte Verbindung in beiden Richtungen ohne anderen, als den durch den Betrieb bedingten Aufent— halt auf den Stationen, und ohne Wechsel der Wagen stattfinde, so wie daß die Fahrpreise in ein angemessenes Verhältniß zu den Fahr— preisen der anschließenden Bahnen gebracht werden. .
Auch sollen thunlichst ausgedehnte direkte . im
Personen und Güterverkehr unter Gestattung des Uebergangs der Wagen nach und von den Anschlußbahnen eingerichtet werden. .
Art. 13. Die kontrahirenden Regierungen wollen beiderseitig die Unterthanen des anderen Staates sowohl hinsichtlich der Beförderungs— preise / als der Zeit der Abfertigung nicht ungünstiger behandeln lassen, als die eigenen Unterthanen, namentlich auch den aus dem einen Gebiete in das andere übergehenden Transporten weder in Beziehung
auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise
eine minder gunstige Behandlung angedeihen lassen, als den aus den anderen Gebieten abgehenden oder darin verbleibenden Transporten.
Art. 14. Längs der drei Bahnen sollen Telegraphenleitungen für den Bahndienst angelegt und die Bahnverwaltungen verpflichtet werden, den Eisenbahntelegraphen nach er, . der allgemeinen An⸗ ordnungen des Bundespräsidiums auch zur Beförderung von Staats- und Privatdepeschen einzuräumen. — ̃
ie Bundes⸗Telegraphenverwaltung soll berechtigt sein, an den drei Eisenbahnen Telegraphenlinien anzulegen und zu diesem Zwecke unter unentgeltlicher Benutzung des Bahnterrains, jedoch unbeschadet des Bahnbetriebes, nach Beduͤrfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf einer und derselben Seite des Bahn ⸗˖ planums, und an derben auf derjenigen Seite des Bahnterrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht verfolgen, eine Telegraphenlinie unterirdisch in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe anzulegen.
Art. 15. Für die Beförderung Königlich preußischer oder Groß- herzoglich hessischer Militairtransporte auf den drei Eisenbahnen sollen diejenigen Bestimmungen und Tarifsätze gelten, welche für die Eisen bahnen Norddeutschlands feststehen oder künftighin festgestellt werden möchten. In Ermangelung solcher Festsetzungen sollen die für die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden Bestimmungen und Tarife gelten.
Art. 16. Die Königlich preußische Regierung wird der Ober hessischen Eisenbahn ⸗ Gesellschaft, welche von der roßherzoglich hessi⸗ schen Regierung die Konzession zum Bau und Betriebe der in ihrem Gebiete belegenen Strecken der beiden Eisenbahnen von Gießen nach Fulda und Gelnhausen bereits erhalten hat, alsbald nach der Ratifi= cation dieses Vertrages auf deren Ansuchen die Konzession zum Bau und Betriebe der in das preußische Gebiet fallenden Strecken dieser beiden Bahnen nach Maßgabe dieses Vertrages und unter den sonst üblichen Bedingungen ertheilen, wobei auf eine Bauzeit von längstens drei Jahren zu halten ist. . ;
Falls die Königlich preußische Regierung Sich vermöge der Ihr im Artikel 2 des gegenwärtigen Vertrages vorbehaltenen Entschließung dafür entscheiden sollte, die Bahn von Hanau nach Friedberg durch eine Eisenbahn-Gesellschaft zur Ausführung bringen zu lassen, wird die Großherzoglich hessische Regierung auf Antrag der Königlich preu ßischen Regierung dieser Gesellschaft für die in das Großherzogliche Gebiet fallende Strecke der Bahn die Konzession nach Maßgabe dieses Vertrages und unter den im Großherzogthum Hessen üblichen Bedin- gungen ertheilen.
Den Eisenbahn-Gesellschaften soll zur Pflicht gemacht werden, bei der Auswahl ihres Beamten-Personals, so weit dasselbe nicht beson⸗ dere technische Kenntnisse besitzen muß, auf geeignete versorgungs ˖ und r n me rh Militair Anwärter vorzugsweise Rücksicht zu nehmen.
Art. 17. Beide vertragschließende Regierungen behalten sich, eine jede für sich, das Recht vor, die in ihrem Gebieke belegenen Strecken der drei den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages bildenden Bah— nen nebst Zubehör, soweit solche Strecken nicht auf Kosten der Landes— regierung erbaut sind, nach Ablauf einer Frist von 35 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung der betreffenden Bahn an gerechnet, oder auch später, nach einer mindestens Ein Jahr vorher zu machenden An— kündigung gegen Erstattung des zwanzigfachen des durchschnittlichen Veinertrages der, der Ankuͤndigung vorausgegangenen fünf Jahre in
Eigenthum zu nehmen.
Sollte der Fall eintreten, daß in Betreff der Eisenbahn von Gie— ßen nach Gelnhausen, oder in Betreff der Eisenbahn von Gießen nach Fulda nach Ablauf von 35 Jahren nur die Großherzoglich hessische Regierung von dem Rechte des Ankaufs der in Ihrem Gebiete bele⸗ genen Strecke Gebrauch macht, so soll derselben Regierung die Befug— niß zustehen, auch die betreffende preußische Strecke unter gleichen Be⸗ dingungen auf so lange in Eigenthum zu nehmen, als die Königlich preußische Regierung von dem Rechte des Ankaufs der in ihrem Ge⸗ biete belegenen Strecke keinen Gebrauch macht. Dasselbe Recht soll unter den analogen Voraussetzungen und Bedingungen der Königlich preußischen Regierung in Betreff der auf Großherzoglich hessischem Gebiete belegenen Strecke der Eifenbahn von Hanau nach Friedberg für den Fall zustehen, daß diese Bahn von einer Privatgesellschaft er⸗ baut werden sollte.
Es soll jedoch in keinem der Fälle, Hohen Regierungen von der einen oder anderen dieser ihr in dem gegenwärtigen Artikel vorbehaltenen Befugnisse Gebrauch macht, auf der betreffenden Eisenbahn eine Unterbrechung des einheitlichen Be⸗ triebsdienstes eintreten, vielmehr wegen der Fortsetzung eines einheit- lichen Betriebes auf den beiderseitigen Strecken der betreffenden Bahn zum geeigneten Zeitpunkte eine Vereinigung zwischen beiden Regie rungen eingeleitet werden. Hierbei soll der Großherzoglich hessischen Regierung — falls sie es wünscht — die selbstständige Betriebsführung auf den Bahnen Gießen⸗Fulda und Gießen-Gelnhausen, der Königlich preußischen Regierung — . sie es wünscht — die selbstständige Betriebsführung auf der Bahn Friedberg⸗Hanau überlassen werden. Die solchergestalt die Betriebsführung übernehmende Regierung wird der anderen Regierung für die Benutzung der Bahnstrecke in den Gebieten derselben alljährlich einen Pachtzins entrichten, welcher dem nach Verhältniß der beiderseitigen Streckenlängen zu berechnenden An— theile an dem, von der betriebsführenden Verwaltung für jedes Be—⸗ triebsjahr festzustellenden Reinertrage der betreffenden Bahn entspricht.
Art. 18. Gegenwärtiger Vertrag, für welchen von Seiten der Großherzoglich hessischen Bevollmächtigten die Zustimmung der Lan— desvertretung ausdrücklich vorbehalten wird, soll beiderseits zur landes herrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Rati⸗ fications-Urkunden binnen sechs Wochen zu Berlin bewirkz werden'
wo eine der vertragschließenden
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Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den—
selben unterzeichnet und besiegelt. So geschehen Berlin, den 12. Juni 1868. L. S) Theodor Weishaupt. L. S5 Wilhelm Jordan? (L. S. Carl Hofmann. (L. S) August Schleiermacher.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifications Urkunden hat stattgefunden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Baumeister Carl Christoph
Eisenbahn in Höxter angestellt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und NMedizinal⸗ Angelegenheiten. Der Gymnasial-Direktor Dr.
gleicher Eigenschaft an das Posen versetzt worden.
Schaper zu Lyck ist in Friedrich Wilhelms⸗Gymnasium zu
Abgereist: Se. Exeellenz der Staats- plitz, nach Haus Tornow bei Buckow.
Se. Excellenz der General der Infanterie und General— Inspecteur des Militair⸗Erziehungs und Bildungswesens, von
Peucker, nach Neiße;
Se. Excellenz der General der Infanterie und General—
Inspecteur der Artillerie, von Hindersin, nach Wiesbaden.
zu der von des Fürsten zu Hohenzollern- Hechingen Hoheit be— schlossenen Verleihung des Fürstlich Hohenzollernschen Haus. ordens ꝛc., und zwar: des Ehrenkreuzes dritter Klasse: an den früheren spanischen Konsul Hermann Christian Freiherrn von Kappherr zu Dresden und an den Ton— dichter Joachim Raff zu Wiesbaden, sowie der goldenen Ehren-Medaille: an den Stadt-Aeltesten Franz Schittler zu Löwenberg, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
Bekanntmachung. Zu Drengfurt, im Regierungsbezirk Königsberg, wird am . September e. eine Telegraphen. Station mit beschränktem Ta— gesdienst (eonf. S. 4 der Telegraphen-Ordnung) eröffnet werden. Königsberg, den 18. August 1868. Telegraphen⸗Direction.
Bekanntmachung.
Die seit dem 16. Juni e. bestandene tägliche Privat-Omnibus— Fahrt zwischen Pyrmont und Rischenau ist seit dem Sten d. Mts. wieder aufgehoben worden.
Minden, den 18. August 1868.
Der Ober⸗Post ⸗ Direktor.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 21. August. 20. August, wird uns berichtet:
Se. Majestät der König besuchten auch gestern Abend den Kurgarten, der mit Gassternen und bengalischen Flammen erleuchtet war. Das zahlreiche Publikum begrüßte Se. Majestat mit häufigen Zurufen. Heut früh unternahmen Allerhöchst⸗ dieselben zum letzten Mal eine Brunnenpromenade und später eine weitere Spazierfahrt. Demnächst erfolgte der Vortrag des Militair⸗Kabinets, dann ein Dejeuner, und um 3 Uhr Nach— mittags die Abfahrt von Homburg. Auf dem Bahnhofe daselbst verabschiedeten sich bei Sr. Majestät der Ober-Präsident von Möller, der Regierungs-Präsident von Diest, die Vorstände der Homburger Kreis- und Stadtbehörden und andere hohe Persönlichkeiten. Unter dem Hochruf der Anwesenden setzte sich der Zug in Bewegung. In Frankfurt ging der Königliche Zug auf dem Außentheil des Main-Weser-Baͤhnhofes in ein an' deres Geleis uber und setzzte unmittelbar die Tour nach Gießen fort. Se. Majestät der König werden nur von dem persön— lichen Gefolge begleitet.
Danzig, 20. August. (Westpr. Z. Der Vice Admiral Jachmann inspizirte gestern Nachmittag die hiesige Königliche
Aus Homburg,
und Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten, Graf von Itzen—
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht,
; Friedrich Gustav Schulze in Halberstadt ist zum Königlichen Eisenbahn-Bau— meister ernannt und als solcher bei der Königlichen Westfälischen
Werft und sämmiliche hier im Bau begriffenen Schiffe. Heute ist derselbe mit seiner Begleitung, Captain zur See v. Both⸗ well, Korvetten ⸗Capitain Batsch, Major Galster und Captlt. Graf Monts, mit dem Dampfaviso „Pr. Adler« nach Kron⸗
stadt in See geg angen. Hom burg, 26. August. Se. Königliche Hoheit der Prinz gestern von hier nach Dresden
Albrecht von Preußen ist 9 4 achsen. Weimar, 18. August. Der Großherzog und die Großherzogin sind mit den Prinzessinnen , ,, Abend von der Reise nach Kissingen wieder nach Wilhelmsthal , teinhardsbrunn, 19. Au ust. Seit einigen Tagen verweilt Se. Königliche Hoheit 0. Alfred, . ö Edinburgh, sowie Fürst Hermann Hohenlohe zum Besuch 9 ö Herzog in , und heute traf auch der r erzog von Weimar zu einem kurzen wih u t om hie ul . elningen, 17. August. Eine Verordnung vom 8ten d. Mts. stellt das Hofmarschallamt des Herzogs . und die in dessen ausschließlichem Dienst stehenden' Diener und Be⸗ amten unter die Disziplinargewalt der ersten Abtheilung des ö. Staats ministeriums. Heute ist die Herzogin Marie nach Bad Ems abgereist. Baden. Baden, 18. August. (Karlsr. 3 Der Kron— prinz und die Kronprinzessin von Italien haben gestern Nachmittag die hiesige Stadt verlassen, nachdem die früher auf Freitag festgesetzte Abreise verschoben worden war Bayern. München, 18. August. (Fr. J.) Unterm 21. Juli hat die österreichische Regierung die Beschlüffe der letzten internationalen Telegraphen⸗Konferenz den betheilig⸗ ten Regierungen behufs Einholung der Genehmigung derfelben übermittelt. . Hohenlohe begiebt sich morgen nach Aussee in Steyermark, wo er bis Mitte September verweilen wird. Das
Portefeuille des Auswärtigen übernimmt indessen Staatsrath von Daxenberger.
„Oesterreich. Wien, 19. August. Der Graf und die Gräfin Girgenti reisen heute nach Artstetten zum Besuche des Erzherzogs Karl Ludwig und der Erzherzogin Maria Anun— iat. Nach einem Ausfluge nach Persenbeug zum Besuche der Kaiserin Karolina Augusta werden Ihre Königlichen Hoheiten sich nach Gmunden und Ischl und darauf über München nach dem Starnberger See zur Kaiserin begeben. Sodann reisen die⸗ selben unverweilt nach Paris , wo sie Ende dieses Monats
— Der Herzog von Aumale ist vorgestern von München über Salzburg nach Wien gereist. . . — Der Reichskanzler Freiherr von Beust ist heute Mor⸗ gen von Gastein nach Salzburg abgereist, wo der Kaiser auf der Rückkehr von Garatshausen und München zwei Tage ver— weilen wird. Bis zur Abreise Sr. Majestät wird der Reichs— kanzler in Salzburg bleiben.
= Nebst dem die Realschulen betreffenden Gesetzentwurfe wird den demnächst zusammentretenden Landtagen als Re⸗ gierungsvorlage ein Gesetz über die Schulaufficht vorgelegt werden. Dieser Gesetzentwurf dient zur Ausführung des Reichs⸗ et . 25. Mal d. J. über das Verhältniß der Schule zur Kirche.
erwaxrtet werden.
Ferner wird bei dem niederösterreichischen Landtage der Ent— wurf eines Landesgesetzes, betreffend die Errichtung und Erhal— tung der Fortbildungskurse für Lehrlinge und Gehülfen der Gewerbetreibenden in Wien und jener der Handel- und Ge— werbetreibenden außerhalb Wiens, als Regierungsvorlage ein— gebracht werden.
— Die »Wiener Zeitung« veröffentlicht eine vom Rech⸗ nungs⸗Departement des Finanz⸗Ministeriums zusammengestellte »Uebersicht der im ersten Semester 1868 vorgefallenen Einnah⸗ men aus der direkten und indirekten Besteuerung und der hier— auf bezüglichen Ausgaben.“ Die Steuer-Einnähme belief sich auf 117,598,425 Gulden, was im Vergleiche zum Ergebnisse im ersten Semester des Jahres 1867 um 7775, 204 Gulden mehr ist und den Voranschlag um 3,965,600 Gulden übertrifft. Die Ausgaben betrugen 15,979,565 Gulden, was im Vergleiche mit dem Vorjahre eine Ersparniß um 833,425 G. ist und hinter dem Voranschlage um 2,984,244 Gulden zurückbleibt.
Triest, 18. August. Das englische Geschwader hat heute unsere Rhede wieder verlassen.
Schweiz. Berne 17. August. (Köln. Ztg. In Genf wird demnächst eine Sitzung des internationaten Sanitäts! Kongresses abgehalten werden, behufs Berathung der Ausdeh— nung der im Jahre 1864 gefaßten Beschlüffe, betreffend dle Heilung und Pflege der während Kriegszeiten verwundeten und erkrankten Militairs, auf die Marine,
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