1868 / 198 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3370 P. Lebens- Versicherung.

a. Capital-Lersicherumgem af dem Todesfall.

1

An bezahlte Police- Forderungen irztliches Honorar

Provision

Geriehtsspesen

allgemeine Unkosten

Gehälter

Insertions kosten

Remuneration für das Direktorium Agentur- Unkosten

Bonus für unmittelbare Lahlung Bonus auf Entschädigungen... ..... angekaufte Policen

11100:

OM C L

5, 55 S04 , 342

ICO III OX

X d O d d e , , .

Per Saldo vom 31. Dezember 1866

H.

Jahres - HKentenm.

E 682, 52

191, 1 34, 132

E 202,962. 13. 8. 8,891. 5. 5.

Prämien ab Rückversicherung... *

Voss

E

An gezablte Jahres-Renten 14,250 . 148, So

163, 137

Jaleres- KHentem.

E

144, 763 11, 135 2238

165, 157

Per Saldo vom 31. December 1866 empfangenes Einkaufsgeld linsen

An

3,598 19 (I.

Ausst ener- Versichern em.

Per Saldo vom 31. December 1866... ...... .. empfangene Prämien Linsen

An fallengelassene Policen Saldo

Per Saldo vom 31. December 1866 empfangene Prämien linsen

lItimo 1867.

Kassa- Bestand

In der Bank von Liverpool

Kapital- Anlagen auf Grundstücke und andere Sicherheiten, auf Lebensversicherungs- Policen wit persönlicher Sicherheit

Darlehne auf Eisenbahn- etc. Actien zum Bör- seneours von S 528,075. 10

Darlehne auf Bonds

Geld- Anlagen in zinstragenden Eisenbahn- Aetien

Geld- Anlagen in amerikanischen Staatspapieren

Grundeigenthum. ...... ..... .. ,

Nicht abgehobene Dividenden

Kassa - Bestand des Londoner Lweig - Comtoirs

Desgl. ÿxNRKew- Vorker do.

Britische, auswärtige und amerikanische Agentur-

Auss enstinde

I 1

431,417 211, MI 375, 224 93, 249 209, 720 561

23, 055 28, 011

15.357 7 Dir is. VG T Ißö

OO O L

288, 345

993, 206 19,078 31, 742

561

43, 286 13, 087 122, 174

Baar-Einzahlung der Actionaire

Allgemeines Lebensvercicherungs - und Jahres- Renten- Conto

Steuer- Conto

Noch nicht regulirte Verluste

Dividenden- Conto

Gewinn- und Verlust- Conto

Nordamerikanisches Gewinn- und Verlust- Conto

Reservefonds

Di is- V

RKOoKAH., Feuer- und Lebens-Versicherungs-Cesellschaft in Liverpool.

Der General-EBevollmüächtite für das

qnmnireieh Prensgem.

Wilh. HKenonwitzkꝶ,

Berlin, Friedrichsstrasse 98.

127921

Die Geschäfte der Bank sind eröffnet. Bureau

Norddeutsche Lebensversicherungs⸗Bank auf Gegenseitigkeit.

Meldungen zur Uebernahme von Vertretungen werden entgegengenommen in den provisorischen

Charlottenstraße Nr. 76.

2827 Harpener Bergbau -⸗Actien ⸗Gesellschaft. Die Herren Actionaire werden zu der diesjährigen ordentlichen General ⸗Versammlung auf Son nabend, den 19. September c., Mittags 12 Uhr, im Gasthofe »Zum Röͤmischen Kaiser« hierselbst mit dem Bemerken eingeladen, daß zur Beiwohnung derselben nach §. 17 der Statuten , mn 8 Tage vorher bei der Berliner Handelsgesellschaft in erlin, Herren Schulte C Schemmann in Hamburg, A. H. Rost in Münster, » von der Heydt-Kersten & Söhne in Elberfeld, . 2 . n, g, un eau der Gesellschaft gegen Empfan ein und Ein⸗ trittskarte deponirt werden können. . n Der Geschäftsbericht kann 3 Tage vor der General ⸗Versammlung bei den genannten Bankhäusern in Empfang genommen werden. Dortmund, den 19. August 1868. Der Verwaltungsrath.

Königliche Niederschlesisch⸗Märktische Eisen bahn. Vom 15ten d. M. ab wird auf den unter unserer Verwaltung stehenden Eisenbahnen der Artikel: »Graphit« gleich Wasserblei zum Tarifsaß (

der ermäßigten Klasse B. unseres Lokal-⸗Tarifs befördert. Berlin, den 7. August 1868. Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Bekanntmachung. Vom 1. September er. ab findet zwischen den Ostbahn Stationen: Berlin, e,. a. O., Kreuz, Bromberg, Danzig, Elbing

nsterburg, Gumbinnen und Eydtkuhnen einerseits und Statlon Rastenburg der Ostpreußischen Südbahn andererseits, ein direkter Personen und Gepäck ⸗Ver enannten Ost· artenstein der

tehr unter denselben Bedingungen, wie zwischen den

bahn⸗Stationen und den Stationen Pr. Eylau und

Ostpreußischen Südbahn, statt. Bromberg, den 18. August 1868. Königliche Direction der Ostbahn.

Das Abonnement beträgt 4 Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einet

Druchzeile S5 Sgr.

Königlich Preußischer

* * 1 *

Alle post -Anstalten des In und Auslandes nehmen SGestellung an, sür Serlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers

Behren⸗Straße Nr. La, Eche der Wilheimsstraße.

1

Anzeiger.

, 198.

Berlin, Sonnabend, den 22. August, Abends

1865.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Obersten a. D. Eugen Alfter, bisherigen Eom— mandeur des Westfälischen Train-Bataillons Nr. 7, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Oberförster August Ludwig Georg zu Ertinghausen, Amts Northeim, den Rothen Adler -Orden vierter Klasse; dem Ober— förster a. D. Georg Christign Carl von Bülow zu Weißewarthe im Kreise Stendal den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Polizei Direktor Eduard Maaß zu Charlottenburg das Ritterkreuz des König— lichen Hausordens von Hohenzollern, dem Schullehrer Anton Porta zu St. Peter im Kreise Kempen den Adler der vierten Klasse desselben Ordens, und dem Chausseegeld⸗Erheber Georg Bernhard Manteuffel zu Widzim im Kreise Bomst das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; ferner

Den bei Allerhöchstihren Gesandtschaften zu Florenz resp. zu Karlsruhe angestellten Geheimen expedirenden Secretairen Heckert und Schwartz, sowie dem Geheimen Secretair und Chiffreur bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegen—

heiten Saint Blanquart den Charakter als Hofrath beizu⸗

legen.

Norddeunutscher Bund.

Bekanntmachung. Zhwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz ist am 11. April d. J. ein Postvertrag abgeschlossen worden, welcher am 1. September d. J. in Kraft tritt. Das Gesammt—⸗ porto beträgt: für frankirte Briefe nach der Schweiz: bis U Loth inkl. 2 Groschen oder 7 Kreuzer, über 1 bis 15 Loth

4 Groschen oder 14 Kreuzer, für unfrankirte Briefe aus der Schweiz: bis 1 Loth inkl. 4 Groschen oder 14 Kreuzer, über

U bis 15 Loth 8 GrosPchen der 28 Kreuzer, ohne Unterschied? , ,. ) ch zer, oh sch Pripilegium vom 17. Juli 1868 wegen Ausfertigung auf

nd den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Kreises Coftbus im

der Entfernung.

Für Briefe zwischen denjenigen hohenzollernschen

schweizerischen Postorten, welche innerhalb eines Grenz⸗Rayons von 7 Meilen belegen sind, ist das Porto für den einfachen,

bis 1 Loth inkl, schweren Brief auf 3 Kr. im Frankirungsfalle und auf 7 Kr. im Nichtfrankirungsfalle festgesetzt; für schwerere Briefe bis zum Maximalgewicht von 15 Loth wird das Dop— pelte dieser Sätze erhoben.

Drucksachen und Waarenproben werden gegen ein Porto von z Groschen, resp. 2 Kr. für je 2 Loth befördert,

wenn sie frankirt sind. Die Frankatur muß thunlichst unter

Verwendung von Freimarken stattfinden. Im Uebrigen unter— liegen Drucksachen und Waarenproben denselben Versendungs— Bedingungen, welche für den innern Verkehr des Norddeutschen Bundes maßgebend sind. Für Drucksachen und Waarenproben innerhalb des Grenz— rayons ist das Porto auf 1 Kr. für je 25 Loth inkl. festgesetzt. Es ist zulässig, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandlation abzusenden. Rekommandirte Sen— dungen müssen stets frankirt werden und unterliegen demselben en, wie gewöhnliche frankirte Sendungen gleicher Art unter inzutritt einer Recommandations-Gebühr von 2 Groschen oder 7 Kreuzern. Der Absender einer rekommandirten Sendung kann durch Vermerk auf der Adresse verlangen, daß ihm das vom Em⸗—

pfänger vollzogene Rezepisse zugestellt werde.

trage

dem anliegenden Schema

welchen der Absender nach der Schweiz überwiesen wünscht, muß auf der Post⸗Anweisung, unter Vordrucks Thlr. Sgr. Pf. u. s. w., deutlich

in Franken und Rappen (Centimen)

angegeben sein. Die Post⸗-Anstalt reducirt den vom Absender in vorstehend bezeichneter Weise notirten Betrag für jetzt und vorbehaltlich anderweiter Anordnung nach dem Verhältniß von 1ẽ Franken —= 8 Sgr. 34Pf. in die Thaler = resp. Gulden⸗Wäh— rung und zieht den danach sich ergebenden Betrag vom Ein— zahler ein.

Die Gebühr beträgt: bei Summen bis 933 Franken 4 Groschen oder 14 Kr., bei Summen über 93 bis 1873 Fran⸗ ken 6 Groschen oder 21 Kr, mit der Maßgabe, daß für Post - Anweisungen innerhalb des Grenz Rayons bei Beträgen bis 9s Franken eine Gebühr von 7 Kr., und bei Beträgen über 937 bis 1875 Franken eine solche von 14 Kr. Anwen— dung findet.

Auf Post-Anweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders auf telegraphischem Wege überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe als am Bestimmungsorte eine Telegraphen-Station sich befindet. In diesem Falle treten

zu sehen Abänderung 3

der Post⸗Anweisungs⸗-Gebühr die Kosten für das Telegramm

hinzu. Das Verfahren der Ezpreßbestellung ist zulässig bei gewöhnlichen und rekommandirten Briefen, . 23.

Waarenproben, sowie bei Post ⸗Anweisungen.

Ueber die Behandlung und Taxirung der Fahrpost⸗Sen⸗ dungen nach der Schweiz ertheilen . ö. Ver⸗ langen Auskunft.

Berlin, den 21. August 1868.

General⸗Post⸗Amt.

Betrage von 30000 Thalern.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.,

Nachdem von den Kreisständen des Kreises Cottbus auf dem Kreistage vom 12. November 1867 beschlossen worden, die zum Eintritte des Kreises in die Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn ˖ Gesell⸗ schaft mittelst Zeichnung von Stamm -Actien derselben im Be— r von 301000 Thalern erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins— Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen bis zum Betrage von 30009 Thalern ausstellen zu dürfen, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen bis zum Betrage von Dreißig Tausend Thalern, welche in Apoints zu je 199 Thalern nach auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis= steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen, und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1872 ab mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen— thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. e

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli=

gationen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen

Für die Beschaffung des Rezepisse ist vom Absender eine

weitere Gebühr von 2 Groschen oder 7 Kr. zu entrichten.

bis zum Betrage von 1875 Franken im Wege der Post⸗— Anweisung überwiesen werden. Die Einzahlung erfolgt auf ein gewöhnliches Post-Anweisungs-Formular. Der Betrag,

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wird, ist durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu

bringen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—

Nach allen Postorten in der Schweiz können Zahlungen gedrüugtem Köhiglichen Instegek.

Gegeben Bad Ems, den 17. ö

44 S.

Zugleich für den Minister des Innern von der Heydt.

Wilhelm. Graf von Itzenplitz