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Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Frankfurt a. O. Obligation des Cotthbu
Auf Grund des unterm Allerhöchst bestätigten Kreistags ⸗Beschlusses vom 12. November 1867 wegen , einer Schuld bis zum Betrage von 30000 Thalern Behufs Eintritts des Kreises in die Actien ⸗Gesellschaft für den Bau einer Eisenbahn von Halle über Cottbus nach Sorau und Guben und Uebernahme von Stamm ⸗Actien zu dem obigen Betrage, bekennt die zur Ausführung des vorerwähnten Kreistags-Beschlusses eingesetzte ständische Lommission sich durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Einhundert Thalern Vreußisch Courant, welchen Betrag der Kreis als Darlehn empfangen hat, und welcher mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von Dreißig Tausend Thalern geschieht vom Jahre 1872 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs⸗ fonds von wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maßnahme des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872 ab in dem Monate März jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfoönds zu größeren Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuld verschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, so wie die werden, unter Bezeichnung ihrer träge, so wie des Termins, an welchem soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Frankfurt a O., in dem Kreisblatte des Eottbuser Kreises und in dem Staats⸗Anzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli. von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jaͤhrlich in gleicher Münz⸗ sorte mit jenem verzinset. ;
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins-⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuld verschreibung bei der Kreis ⸗Kommunal-Kasse in Tottbus, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgen den Zeit.
Mit der
, Schuldverschreibungen uchstaben, Nummern und Be— die Rückzahlung erfolgen
ur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld. verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscohupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem , ,,, nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter k erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Theil J. Titel 51 §§. 120 sed. bei dem Königlichen Kreis— gerichte zu Cottbus.
Zins⸗-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt wer— den. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins ⸗Cou⸗- pvons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis— verwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange— meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halb jährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons- Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunal- Kasse zu Cottbus gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons⸗-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht— zeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Cottbus, den Die ständische Kommission des Cottbuser Kreises für Erbauung der Halle⸗Cottbus-Sorau-Gubener Eisenbahn.
Provinz Brandenburg Regierungsbezirk Frankfurt a. O. Zins-Coupon . . 1 zu der ö des Cöttbuser Kreises, VJ
über 100 Thaler zu fünf Prozent Zinsen über 2 ,
15 Silbergr. Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen in der Zeit vom . bis
Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom
dessen Rückgabe und später die
mit 2 9 m.
für Erbauung der nbahn.
*
Zinscoupons
al⸗Kasse zu Cott—-
solchen legitimirten Inhabers
6 Widerspruch eingegangen ist.
Die ständische Kommission des Cottbuser Kreises für Erbauung der Halle⸗Cottbus⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn.
Das 565. Stück der Gesetz⸗ gegeben wird, enthält unter „Nr. 7174. den Staats vertrag Hessen, in Betreff nach Gelnhausen,
Sammlung, welches heute aus—
zwischen Preußen und der Herstellung der Eisenbahnen von Gießen von Gießen nach Fulda und von Hanau nach Friedberg. Vom 12. Juni 1868, unter Nr. 7175. den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Juli 1868, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an' den Kreis Zauch⸗Belzig, Regierungsbezirk Potsdam, für den Bau und die Unterhaltung der Kreis -⸗Chausseen: I) von Golzow über Michels. dorf, Lehnin, Göhlsdorf und Plötzin bis zum Anschluß an die Berlin ⸗Magdeburger Staatsstraße bei Plessow, 7) von Brück nach Beelitz, unter gleichzeitiger Aufhebung der durch den Aller—⸗ höchsten Erlaß vom 15. Februar 1861 für die Straßen von Brück über Elaistow nach Baumgartenbrück und von Claistow nach Lehnin bewilligten Rechte, unter Nr. 7176. das Statut für den Meliorationsverband des oberen Lebabruchs im Kreise Lauenburg. Vom 31. Juli 1868, und unter . Nr. 7177. die Bekanntmgchung, betreffend die Allerhöchste „Allgemeine Berliner Om⸗
Genehmigung der unter der Firma: nibus-Actiengesellschaft« mit dem Sitze zu Berlin errichteten
Actiengesellschäft. Vom 15. August 1868. Berlin, den 22. August 1868. Gesetz Sammlung s⸗-Debits Comtoir.
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, a nntnm n ch un g. J 3 Ihm Hinblick auf die wiederholten Yi zin ße. Kelche für den Dienstbetrieb bei der Zeitungs Ausgabe ⸗Czpedition da⸗ durch herausgestellt haben, daß die Abholung der erschienenen Nummern des Bundesgesetzblattes, der Gesetz Sammlung und des Regierungs Amtsblaktes von den Abonnenten oft lange Zeit hindurch unterlassen wird, muß darauf Bezug genommen werden, daß das Erscheinen jeder Kummer des Bundesgesetzblattes und der Gesetzsammlung in den öffentlichen Blättern angezeigt wird, das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Potsdam aber alle Sonnabend zur Ausgabe gelangt, so daß die hiesigen Abon⸗ nenten dieser Blätter in der Lage sind, die für sie bestimmten Exemplare rechtzeitig aus der bezeichneten Dienftstelle abholen zu lassen. Die Postverwaltung ist nicht verpflichtet, nicht ab⸗ geholte Exemplare auf längere Zeit aufzubewahren, auch ist dies mit der Ordnung des Dienstbetriebes nicht vereinbar.
. Es haben deshalb diejenigen Abonnenten, welche länger als sechs Wochen nach dem Erscheinen einer Nummer der vor— bezeichneten Blätter, deren Abholung unterlassen, es sich selbst zu⸗ zuschreiben, wenn ihnen die betreffenden Nummern später nicht mehr vollständig ausgehändigt werden können.
Berlin, den 21. August 1868.
—
GesetzSammlungs⸗'und Zeitungs-Debits-Comtoir.
Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentli Arbeiten. ff 15
Dem Fabrikbesitzer H F. Eckert in Berlin ist xikbe, H. 8. Berlin ist unter dem 18. August 1868 ein Paten auf eine Pflugkarre in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in Anwen⸗ fun ö Theile zu beschränken, uf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechn ü ; 9 et, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. f
Thalern 15 Silbergroschen
Rückgabe zu 5 über für
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
er am Gymnasium zu Schweid—
r« beigelegt worden.
Dem Konrektor Roesin nitz ist das Prädikat »Professo
Angekommen: Der General⸗Postdirektor von Philips⸗ born aus Tyrol.
Berlin, 22. August. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. des Magde— burgischen Kürassier⸗Regiments Nr. 7 die Erlaubniß zur An⸗ legung der von des Herzogs von Sachsen⸗Loburg⸗Gotha Hoheit ihnen verliehenen Insignien des Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausordens zu ertheilen, und zwar: . .
des Lommandeur-Kreuzes zweiter Klasse:
dem Major und etatsmäßigen Stabsoffizier Grafen von Schmettow, ᷓ
des Ritterkreuzes erster Klasse:
den Rittmeistern und Escadrons-Chefs Braune, von Wuthenau und Meyer,; 9
des Ritterkreuzes zweiter Klasse: dem Seconde⸗Lieutenant von Branconi, so wie der dem genannten Orden affiliirten silbernen Ver dien st Medaille: dem Wachtmeister Osborg und dem Stabs-Trompeter
Grünert.
— Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zur Anlegung der dem Vorsitzenden der Direckion der Berlin— Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft, Geheimen Regierungs⸗Rath Fournier zu Berlin, und dem Directions⸗-Mitgliede derselben Lisenbahn-Gesellschaft, Geheimen Kommerzien⸗Rath Güter— bock daselbst, von des Kaisers von Oesterreich Majestät verlie— henen Insignien resp. des Großkreuzes und des Comthur— kreuzes des Franz ⸗-Joseph⸗Ordens; so wie zur Anlegung der den Oekonomen Ernst Bach jun. zu Bindersleben und Wilhelm Büchner zu Erfurt von des Herzogs zu Sachsen— Loburg-Gotha Hoheit verliehenen, dem Herzoglich Sachsen⸗ Ernestinischen Hausorden affilüirten silbernen Verdienst-Medaille Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 22. August. Aus Düsseldorf, 21. August, erhalten wir folgende Mittheilungen: .
Se. Majestät der König trafen gestern Abends um UAUhr 10 Minuten hier ein, wurden am Bahnhof von den Spitzen der Behörden empfangen und nahmen im Regierungs⸗ Gebäude beim Präsidenten von Kühlwetter Wohnung. Während des Soupers, zu dem auch die Generalität geladen war, fand der Zapfenstreich statt. . ö
Heute früh besichtigten Se. Majestät der König auf der Haide die Kavallerie⸗ und die Infanterie-Brigade, besuchten im Laufe des Vormittags mehrere Kunst-Institute, empfingen eine Deputation der Stadt Hanau, gaben um 4 Uhr ein Diner von 50 Personen und setzten um 6 Uhr 30 Minuten Aller— höchstihre Reise nach Cöln weiter fort. /
— Se. Majestät der König sind, wie das W. T. B.« meldet, gestern Abends gegen 8 Uhr in Cöln eingetroffen und wohnten eine Stunde später dem Feuerwerke in dem illumi⸗ nirten Floragarten bei. Das Publikum empfing Se. Majestät mit freudigen Zurufen. In den reservirten Räunsen des Winter⸗ palastes unterhielten Se. Majestät der König Allerhöchstsich mit perschiedenen Personen und hörten verschiedene Vorträge des Lölner Männergesangvereins mit an. Alsdann fand ein kleines Souper in einem Salon des Winterpalastes statt und um i0 Uhr die Rückfahrt durch die erleuchteten und festlich ge— schmückten Straßen der Stadt.
— In Ausführung des Abschnitts XI. der Verfassung des Norddeutschen Bundes ist Behufs näherer Feststellung des Ver⸗ hältnisses der Großherzoglich mecklenburg -schwerinschen Offi⸗ ziere ꝛc. zur Königlich preußischen Armee am 24. Juli d. J. eine Convention aöbgeschlossen worden, welche, wie dem »Milit. Wochenbl.« mitgetheilt wird, von Sr. Majestät dem Könige bon Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Schwerin nunmehr raftfizirt worden ist.
Se. Majestät der König von Preußen gewährt den Offizieren Tes stehenden Heeres, der Landwehrbezirks Konnmandes und des Beurlaubtenstandes), den Portepeefähnrichen, Aerzten (des stehen—
den Heeres und des Beurlaubtenstandes), und den Zahlmeistern der
Großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Truppentheile und des
Großherzoglichen Artillerie⸗Depots, sowie den Flügel⸗Adjutanten
Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, die Freiheit zum Ein- 422
—
tritt in den Verband der Königlichen Armee, wohingegen Se Königl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin das Recht der Anstellung, Beförderung und Versetzung der Offiziere 2c, des Großherzoglichen Kontingents Sr. Masestät dem Könige übertragen. .
. Die gegenwärtig diesem Kontingente angehörenden Offi— zöere ze / welche die Aufnahme in den Verband der Königlichen Armee wünschen und Preußischerseits hierzu für geeignet be⸗ funden sind, werden nach ihrem Range und der erdienken An— giennetät in die Königliche Armee eingereiht, jedoch hinsichtlich der Anciennetät mit der Maßgabe, daß sie in der preußischen Armee in keinem Falle besser zu stehen kommen dürfen, als wenn sie derselben vom Diensteintritt an angehört hätten
Die Offizier-⸗Lorps werden nicht aufgelöst, sondern unter— liegen nur den allmäligen gewöhnlichen Aenderungen. Die in Folge dieser Convention in den Verband der Königlichen Armee übernommenen Offiziere 2c. dürfen, insofern sie es wünschen, außerdem auch in dem Mecklenburgischen Untertha⸗ nen⸗Verhältniß verbleiben und wird der von ihnen dem Bun— des-Feldherrn mittelst Revers gelobte Gehorsam als geleisteter Fahneneid angesehen. .
Affiziere des stehenden Heeres, welche den Uebertritt nicht wünschen oder preußischerseits hierzu für nicht geeignet befunden sind, scheiden, vorbehaltlich ihrer allgemeinen Dienstverpflichtung, aus dem Kontingent aus und werden, falls sie pen sionsberech⸗ tigt sind, mit der erdienten Pension in den Ruhestand versetzt.
Die Offiziere 2c. des Großherzoglichen Kontingents verpflich— ten sich mittelst festzustellenden Handgelöbnisses, für die Dauer ihrer Anstellung im Kontingent das Wohl und Beste des Allerhöchsten Kontingentsherrn zu fördern, Schaden und Nach⸗ theil aber abzuwenden. Sie erhalten für die Dauer ihrer An— stellung neben den ihnen ertheilten Königlichen Patenten ꝛc. auch Großherzogliche Patente und führen fo lange auch aus— schließlich das Prädikat »Großherzogliche«.
Vorbehaltlich einer bevorstehenden Regelung von Bundes wegen sind die bei dem Großherzoglichen Kontingent angestell— ten Königlich preußischen Offiziere, sofern sie nicht auch mecklen— burgische Unterthanen sind, von jeder persönlichen Steuer be— freit. Auch kommt denselben die dem mecklenburgischen Mili— tair zustehende Freiheit von Kommunal-Abgaben zu Gute.
n Betreff der bisherigen Uniform und Uniforms-A Ab— zeichen der Offiziere ꝛc. des Kontingents wird durch ihre Auf— nahme in den Verband der Königlichen Armee Nichts geändert.
— Nachdem die Vorschrift im §. 171 der Militair⸗Ersatz⸗ Instruktion für die preußischen Staaten vom 9. Dezember 1858, betreffend die Einstellung unsicherer Heerespflichtiger in die Arbeiter⸗Abtheilungen, durch die Militair-Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 aufgehoben wor— den ist, haben Se. Majestät der König mittelst Allerhöchster Kabinets Ordre vom 25. Juli d. J. zu befehlen geruht, daß die auf Grund dieser Vorschrift gegenwärtig noch in den Ar— beiter ⸗Abtheilungen befindlichen Mannschaften sofort aus den— selben entlassen werden sollen.
Kiel, 20. August. (K. Z.) heute in Dienst gestellt worden. . — 22. August. Das norwegische Postdampfschiff Kong Sperre«, welches planmäßig um 3 Uhr früh hier hätte ein— treffen müssen, ist erst um 8 Uhr 160 Minuten Vormittags eingetroffen. ;
Altona, 21. August. Die amerikanische Kriegs-Korvette Kanandarguga - verließ gestern Morgen gegen 4 Uhr den Altonaer Hafen. Dieselbe wird vor der Rückkehr nach Amerika noch in Bremerhaven vor Anker gehen.
Wiesbaden, 20. August. M. Z.) Heute fand hier die erste Kreistags-Sitzung des Landkreises Wiesbaden att. . derselben erfolgten Wahlen zu Mitgliedern des Kommunäl— Landtages.
Mecklenburg. Schwerin, 21. August. Der Erb großherzog ist gestern Abend gegen 11 Uhr von Doberan hier eingetroffen und hat mit dem Nachtzuge die Reise nach Dresden fortgesetzt. ö .
Hessen. Darm stadt, 21. August. Das heute erschienene Regierungsblatt Nr. 47 publizirt das Gesetz, die Aufhebung der Schuldhaft für die micht dem Norddeutschen Bunde an' gehörigen Theile des Großherzogthums betreffend.
— Die »Darmst. Ztg. schreibt: Nachdem der Finanz— Ausschuß zweiter Kammer einstimmig dem Antrage seines Berichterstatters beigetreten war: den Gesetzesentwurf, die Pen— sionsverhältnisse der Offiziere und oberen Militairbeamten betreffend, zur Zeit abzulehnen, und die größte Wabr scheinlichkeit vorlag, daß die Kammer bei
Die Korvette »Medusa« ist