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Mi isterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Der Unterricht in der Gartenbauschule umfaßt: 1. Begründende
Fächer: Botanik, Chemie, Physik, Mineralogie, Zoologie, Mathematik 3405 an. 3 tfäch All iner Pflanzenbau, Obstkultur, ins ihrem Rib enge vom gnstitut, einer r fung. ger un f werf . ö. . en he 3 an. ‚ ; erwerfen, über neuen . befen erd Qbstbaumzucht, Obstbaumpflege, Treiberei, Obsikenntniß o= deren Ausfall ihnen ein Zeugniß eritzeilt werden wird. Zu dieser , m u. A. der Beleuchtung mit ele trischem 5 mologie), Obsibenutzung, Lehre vom Baumschnitt, Weinbau, Gemüsc— Plüfugg werden aber nur, diejenigen zugeiassen, welche in dẽt bez eich — Heute frül je bau ünd Treiberei, Handelsgewächsbagu, Gehölzzucht, Landschaftsgärt.= neten Albtreilung; der Anstalt min destens 2 Jahre zugebracht haben. König, d . ,, nerei, Wlan. und Fruchtzeichnen, Feldniessen und Kivelliren. Wer die Anstalt scührr verläßt. hat keinen Anspruch' auf ein Ab— ö g, dem W. T. B. zufolge, Allerhöchst sich mittelst Extra= 3) Neben fächer: Buchführung Bienenzucht und Seidenbau mit üengssen ufd ann ie Erthelung eines Sangnisses in zbelchern zuges ia Lahnstein Und? Jrastfuälletheg, k,, Demonstrationen. ein summarisches Urtheil über das von deni Abgchenden Erlernte, Majestät die Königin verläßt heute Abend Coblenz, um Die vollständige Absolvirung des Kursus in der Gartenbauschule über, seinen Fleiß und feine Führung auszusprechen ist, nach entk e! dor! ber orachtut in Baden Vaben der Großherzo lichen 4 messen des Direktors erfolgen, wenn der Zögling nicht freiwillig aus. Familie auf der Insel Mainau einen Besuch ab . ; In der Vörbereitungs-Klasse werden außer Demonstrationen in scheizet, sondern zurch, äußere, von ihm nicht abhangende Umstände ; 1 ö, der Gbstbaumzucht, dem Weinbau, Gemüsebau, Uebungen im Erken— genötigt ist, die Anstalt zu verlassen. deus arzin, 2. Alugust. wird durch das 8 35 nen der Obstsorten zc. folgende Unterrichtsgegensiände gelehrt: Schön. Die Studirenden des höheren Lehreursus erhalten bei ihrem Ab. gemeldet: Nach einer guten, fast schmerzengfreien Nacht hat Graf von Bis marck das Bett ver affen und besnm d sẽ die Schmerzen in den Muskeln abgerechnet, welche jede Be⸗
Arbeiten.
Der Königliche Landbaumeister Krüger zu Cöslin ist zum Königlichen Bau-Inspektor ernannt und demselben die dortige Bau ⸗Inspektorstelle verliehen worden, und dem Baumeister Fritze zu Hamburg ist, unter Ernennung zum Königlichen Landbaumeister, die technische Hülfsarbeiterstelle bei der König⸗ lichen Regierung zu Cöslin übertragen worden. .
Der Ger nn hett Ludwig Raiffeisen zu Neunkirchen bei Saarbrücken ist zum Bergwerks-Direktor ernannt
worden.
Dem Schlossermeister Carl Friedrich Eduard Mer⸗ tens zu Magdeburg ist unter dem 19. August 1868 ein
schreiben. Qrntsche Spreche nd Göhner e ehnftle gärn gange ein ihnen vom Direkter der Akademie zu Proskau und dem 8 Nöthige in der lateinischen und französischen Sprache. Direktor des pomologischen Instituts gemeinschaftlich auszustellendes da thig e sch anz Abgangszeugniß gleicher orm, wie die Studirenden ö
Patent: . auf eine durch Modell und Zeichnung nachgewiesene Brems—
Vorrichtung für Eisenbahnwägen, ohne Jemand in der Be— nutzung bekannter Theile zu beschränken, ; auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem ordentlichen Lehrer r. Rovenhagen an der Real— schule zu Aachen ist das Prädikat »Oberlehrer« beigelegt worden.
Akademie der Künste.
Bekanntmachung. ]
Nachdem der Katalog für die am 30. August zu eröffnende
Ausstellung zum Abschluß gebracht, guch der Plan der Auf—
stellung der Kunstwerke bereits festgestellt ist, können Reclama—
tionen gegen das Urtheil der Jury für die Zulassung der Kunstwerke nicht mehr angenommen werden. Berlin, am 24. August 1868. .
Die Königliche Akademie der Künste. Im Auftrage: Ed. Daege. O. F. Gruppe.
Angekommen: Se, Exeellenz der Ober⸗Hof⸗ und Haus“ Marschall und Ober⸗Stallmeister Graf von Pückler von Gastein.
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Statut des Königlichen pomologischen Instituts zu Proskau.
S. 1. Das in Proskau errichtete Königliche pomologische . hat den Zwech, durch Lehre und Beispiel die Gärtnerei im reußi· schen Staate, besonders die Nutzgärtnerei und namentlich den Sbsibau u fördern. ö. diesem Zwecke wird das pomologische Institut bestrebt sein, durch einen musterhaften Betrieb der Baumschule, wie überhaupt aller Pflanzungen und gärtnerischen Kulturen, ferner durch wissen— schaftliche Forschungen auf dem Gebiet der Obstkultur und der Pomelogie zur möglichst vielseitigen Belehrung Gelegenheit zu bieten.
Das Institut verfolgt ferner die Aufgabe, in einem gründlichen und synstematischen Lehrgange Gärtner auszubilden, welche entweder als Besitzer oder Verwalter Nutzgärtnereien (Obst, Wein- und Gemüse— bau) in größerem oder geringerem Umfange vorstehen sollen, Es wird daneben auch die Bedürfnisse solcher jungen Männer berücksichtigen, welche außer den genannten Fächern eine weitere Kenntniß in der ge— sammten Gärtnerei erstreben. Endlich soll das pomologische Institut Lehrern, Obstgärtnern, Baumwärtern und allen denen, welche sich im Obstbau unterrichten wollen, die Gelegenheit bieten, ihre Abficht zu erreichen.
9 2. Das Institut vereinigt zu diesem Zweck folgende Abthei— lungen; 1) Gartenbauschule (ehranstalt für Nutzgärtnereih; 2 höhere Lehranstalt für Gartenbau und Pomologie; 3) Lehrkursus für Lehrer, Baumgärtner und Baumwärter. Da als Bedingung der Aufnahme in die Abtheilung 1. ein bestimmter Grad schulwissenschaftlicher Vor- bildung nachzuweisen ist (s. weiter unten), so soll, sobald sich ein Be⸗ dürfniß dazu zeigt, denjenigen, welche einen solchen Nachweis nicht zu führen vermögen, aber den Wunsch bekunden, sich die fehlenden Kennt⸗ nisse an der Anstalt selbst zu erwerben, die Gelegenheit dazu durch Errichtung einer Vorbereitungsklasse geboten werden. In diefe Klasse dürfen jedoch nur solche junge Leute aufgenommen werden, welche in der Schule so weit vorgebildet sind, daß sie die ihnen behufs des Eintritts in die Gartenbauschule noch mangelnden Kenntnisse längstens binnen Jahresfrist durch Theilnahme an dem Unterricht in der Vor— , nn, . zu erlangen vermögen. . ;
§. 3. J. Gartenbauschule (Lehranstalt kür Nutzgärt⸗ nerei). Die in diese Abtheilung aufzunehmenden Zöglinge, sie mö—
en ihre , in der Anstalt beginnen oder — was allerdings zu wün⸗ 96n ist — schon gärtnerisch vorgebildet sein, haben das Zeugniß bei⸗ zubringen, daß sie mindestens ein halbes Jahr in der Terlia eines Gymnasiums oder einer zu Abgangsprüfungen berechtigten Realschule mit Nutzen zugebracht haben.
Vermögen sie das nicht, so müssen sie sich durch ein an dem In— stitut abzulegendes Tentamen über den genügenden Grad ihrer Vor— bildung ausweisen. Bestehen sie darin nicht, so kann ihre Aufnahme nur in der Vorbereitungsschule stattfinden.
Je nach dem Grade der Vorbildung, der Befähigung und des Fleißes rücken die Schüler der Vorbereitungs⸗-Klasse nach einem halben oder nach einem ganzen Jahtf in die Gartenbauschule auf.
II. Höherer Lehrkursus in der Gärtnerei. Diejenigen
welche den höheren Lehrkursus absolviren wollen, müssen die Kennini der Sekundaner eines Gymngsiums oder einer Realfchule erster Ord=
nung il fen und sich durch Abgangszeugniß darüber ausweisen, daß , . tens ein halbes Jahr in der bezeichneten Klasse zugebracht aben. j Die Studirenden dieser Abtheilung hören die begründenden Wissen.— schaften an der landwirthschaftlichen Akademie in Proskau, die Fach- wissenschaften am pomologischen Institute.
Auch in dieser Abtheilung des pomologischen Lehrinstituts erfor. dert der Kursus ein zweijähriges Verweilen auf der AÄnstalt.
III. Lehrkursus für Lehrer, Baumgärtner und Baum wärter. In dieser Abtheilung des Lehrinstitüts sollen hauptsächlich die bei der Obstbaumzucht und beim Sbstbau vorkommenden Mani— pulationen erläutert, gebandhabt und geübt werden.
Die Abtheilung zerfällt in zwei Kurse: ) in einen Frühjahrs. und Sommer -Kursus für Baumgärtner und Baumwärter; b) in einen auf 14 Tage bis 3 Wochen berechneten Lehrkursus im Herbst für Lehrer und Zöglinge der Schullehrer⸗Seminarien.
Der Beginn und die Dauer dieser Kurse wird alljährlich durch die Amtsblätter der Provinz und der derselben zunächst belegenen Re⸗ gierungsbezirke bekannt gemacht werden.
V. Gärtnern und Gartenbesitzern in vorgerückten Jahren, welche sich an keinem der vorbezeichneten Unterrichts ⸗Kurse zu betheiligen ver⸗ mögen, gleichwohl sich noch möglichst gründliche Kenntnisse in der Obstkultur erwerben und deshalb mindestens ein Semester an der Anstalt verweilen und deren Unterrichtsmittel benutzen wollen, wird dazu die Gelegenheit geboten werden, wenn sie sich an den Di⸗ rektor der Anstalt wenden, der ihnen dann die Bedingungen ihrer Zulassung in die Anstalt mittheilen wird.
„4. Zu den Lehrmitteln der Anstalt gehören die Baumschule des AInstituts, der Obstmuttergarten, der Obstpart, der Gehölzpark, die Bibliothek, das Naturalienkabinet, die Modell. und Gerãäthe⸗ Sammlung, das Obstkabinet.
8§. 5. Der Unterricht an dem pomologischen Institute wird von dem Direktor desselben, dem Obergärtner, den Lehrern der landwirth⸗ schaftlichen Akademie Proskau und mehreren Hilfslehrern ertheilt.
Das Nähere darüber ergiebt sich aus dem allgemeinen Lehrplane und den speziellen Stundenplänen.
Dauer der Lehr- resp. Studienzeit und Aufnahme in das Institut. §. 6. Der Umfang und Inhalt der verschiedenen Disziplinen, verbunden mit den bei der Obstbaumzucht vorkommen— den Manipulationen, erfordert für fähige und gut vorbereitete Zög⸗ linge eine Vertheilung der Lehrgegenstände auf 4 Semester; weniger gut Vorbereitete werden wohl thun, 5— 6 Semester in der Anstalt zu verbleiben, wenn sie das ihnen in derselben Gebotene mit Verständniß aufnehmen und mit Nußen verwerthen wollen.
Die Aufnahme der Schüler, Zöglinge und Studirenden erfolgt zu Ostern und zu Michaelis. Es bleibt aber vorbehalten, diese beiden Aufnahmetermine später auf einen alljährlich zu beschränken, um da⸗ durch die Einheit des Unterrichts -Kursus zu fördern.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich oder mündlich beim Direktor.
Jeder Eintretende muß das 16. Lebensjahr zurückgelegt haben, und hat seinen Taufschein, das Abgangszeugniß' von der Schule und, falls er bereits im Gartenbau praklisch beschäftigt gewesen ist, ein Führungsatiest von seinem Lehrherrn beizubringen. Minderjährige, und überhaupt noch nicht selbstständige Personen, haben außerdem eine Erklärung ihres Vaters oder Vormundes vorzulegen, wonach dieser sich mit ihrem Eintritt in die Anstalt einverstanden erklärt und , die Kosten ihres Unterrichts und Unterhalts daselbst zu tragen.
Diejenigen, welche Aufnahme in die Vorbereitungs Klasse wün⸗ schen, dürfen das 17. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Die Theilnehmer an dem Cursus zu III. des §. 3 und die unter V. daselbst bezeichneten Personen bedürfen nur' eines Aus weises gi ihre Lebensstellung und auf Verlangen über ihre seitherige
'ührung.
8s. 7. Die Schüler der Vorbexeitungs-Klasse und die Zö linge der Gartenbauschule wehnen in der Anstalt, werden in ihr beköstigt und unterrichtet. Die Anstalt gewährt auch Beheizung, Beleuchtung, Bett und Bettwäsche und sorgt für das Reinigen der Zimmer.
Alle übrigen an der Anstalt Verweilenden, insbesondere auch die Studirenden des höheren Lehrkursus nehmen Wohnung und Kost nach freier Wahl in dem Orte Proskau. .
§. 8. Die Schüler der Gartenbauschule sind verpflichtet, sich bei
24. August, wird uns berichtet:
den Vortrag gaben Allerhöchstsich um voselbst die Besichtigung des Garde- Grenadier- Regiments
Königin «, xderanstaltet war, stattfand. Auf dem Rückweg geruhten Ihre
daselbst die Belagerungsübungen zu inspiziren und einzelnen
Sie sind wenn sie zwei Jahre an beiden Änstalten studirt ha wg ung, veranlaßt, den Umstaͤnden nach wohl. Der Ausspru . . . ng drin zu . . 3. ,,, der 3 ee. und . rgebniß ihnen dann ein Prüfungszeugniß ertheilt wird, welches (hen? O esahrlichen Stur ei, wi ier falls von beiden Direktoren zu n . durch bestätigt. . HJ Näheres enthält das zu erlassende Prüfungs ⸗ Reglement. (Honorar) 8. 9. Das Lehrhonorar wie der Betrag für Woh— nung 2c. ist beim Beginn eines jeden Semesters pränumerando zu entrichten. Das Erstere beträgt: 3) Von den Schülern der Vorber'n tungs ⸗Klasse pro Semester (Halbjahr) 25 Thlr. b) Von den Zöglingen der Gartenbauschule: für das 1. und 2. Semester je 30 Thlr, für das 3, und 4. Semester je 20 Thlr., für das 5. und 6 Semester je 15 Thlr. e) Die Studirenden des höheren Lehrkursus zahlen: für das J. Semester 40 Thaler, für das 2 Semester 30 Thaler, für das 3. und 4. Semester je 20 Thaler. Außerdem haben die Zöglinge zu a und p halbjährlich pränu⸗ merando 77 Thlr. für Wohnung, Heizung und Beleuchtung, Bett und Bettwaͤsche zu entrichten. Für die Beköstigung zahlen sie Nichts, sie sind dagegen verpflichtet, in den für die praftische Beschäftigung bestimmten Stunden die ihnen anzuweisende Arbeit ohne Entschädi⸗ gung zu verrichten.
Die Aufnahme in die Anstalt ist von der Zahlung für das 1. Semester abhängig; erfolgen die Vorauszahlungen für die späteren Semtster nicht pünktlich, d h. innerhalb der ersten 14 Tage des Se— mesters, so ist die sofortige Entlassung des Zöglings zu gewärtigen—
Den Lehrern, den Zöglingen der Schullehrer⸗Seminarien, Baum- gärtnern und Baumwäͤrtern werden Unterricht und Demonstrationen unentgeltlich ertheilt.
5. 10. Eine Zuréckerstattung der für ein Semester gezahlten Be⸗ träge findet nur dann bis zur Hälfte statt; wenn der Austritt ein ganz unverschuldeter und unvermeidlicher ist, und vor Ablauf der ersten Hälfte des Semesters stattfindet.
§. II. Es bleibt vorbehalten, die Bedingungen festzustellen, unter welchen einzelnen Eleven der Anstalt, die sich durch Fleiß und sittliches Betragen auszeichnen und ihre Bedürftigkeit nachzuweisen vermögen, die Henorarzahlung ganz oder theilweise erlassen werden kann. Die Zahl solcher Benefiziaten kann aber nur eine beschränkte sein. rag gestellt:
a Däs ciplin. 8. 12. Jeder in das Institut Aufgenominene hat eitung eines, womöglich dem während seines Aufenthaltes sich eines sitflichen und anständigen Be⸗ 1869 vorzulegenden Bundesgesetzes zum tragens zu befleißigen, den Zweck seiner Anwesenheit nicht aus den rechts an literarischen Erzeugnissen und en . . . ö des Direktors und der In— unter Zugrundelegung des . einem Ausschuffe ituts- Beamten unbedingt Folge zu leisten. Indler -i f 65 5
Nähere Bestimmungen hierüber enihält die Hausordnung. ö ; Börsen vereins in Berlin 1855 1857 ausgenr— . Den Schülern, Zoͤglingen, Baumgärtnern“ und Baunhärtern Aten im Kttober 1857 in Leipzig revidirten Entwurfes liegt es ob, außer den Unterrichtsstunden alle in den Baumschulen beschließen, zunächst aber den 4 und den 6. Alusschuß beauftragen, und Pflanzungen vorkommende Arbeiten nach Anweisung des Direktors nähere Vorschläge über die Art der Ausführung zu machen. oder des Fachlehrers zu verrichten. Nur die Studirenden des höheren Da von Seiten der Königlich preußischen Regierung die Lehrkursus, die Lehrer und die Schüler der Schullehrer-Seminarien Bearbeitung eines Entwurfs zu einem Bundesgesetze über den lönnen vom Direktor auf ihren? Wunsch don einzelnen Arbeiten Schutz des Urheberrechts an lit erarise Erz ; dispensirt werden. Werken der Kunst, auf Grundlage d . eier n a,
As sso rte ebeältnisse dez elnstal tz. S. 16. Die Anstalt saerk Rn? ilch ler Werdener in dem Königlich sächts steht unter der Aufsicht eines vom Minister für die landwirthschaftlichen 19 d 6 . 8 ngten Gorgrbeiten und unter Berk sichti⸗ Angelegenheiten ernannten Kuratoriums, in höherer Instanz und in giunnhmeder. über die selbe inzwischen erschienenen Beurteilungen Verwaltungs Angelegenheiten unter der des Ministers für die land! eingeleitet, und diese Arbeit dem Vernehmen nach bereits erheb⸗ wirthschaftlichen Kin gelegen lte n lich vorgeschritten ist, so hat der Bundesrath auf den Vorschlag
Etwaige Abänderungen dieses Statuts, welche später zweckmäßig der Ausschüfse für Handel und Verkehr so wie für Justizwesen befunden werden sollten, können nur von dem Minister angeordnet am 10. Juni d. J. beschlossen: den Bundeskanzler zu erfuchen, weg um den I ult sses ,,,
Vm 1 2) der Entwurf sodann dem
Der Minister für die ,, nn Angelegenheiten. Bundeskanzler - Amt übergeben und den Bundesregierungen
J mitgetheilt, 3) die Ausschüsse für Handel und Verkehr und für . . ö ö anzle utheilenden Entwurf unter Zuziehun N icht amt li ch es. ö von Sachverständigen aus den betheiligten Kreisen zu rn Berlin, 25. August. Aus Coblenz, und über das Ergebniß in der nächlten Session des Bamsän . ö . Berücksichtigung der eingegangenen
athen.
— Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine einge⸗ gangenen Nachrichten befand sich S. M. S. NioWbe« am 34. hjs. in Arendal — Norwegen.
Altona, 22. August. (A. M.) Der Prinz Wilhelm 36. Baden traf hier gestern ein um nach Föhr weiter zu reisen.
Wiesbaden, 21. August. Der ehemals nassauische General-Lieutenant Karl Friedrich Hergenhahn ist heute verschieden. Hergenhahn war 1793 geboren; er machte u. a. den spanischen Feldzug unter Napoleon i. mit, worüber er ein Buch veröffentlicht hat.
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Der Schutz des gen Eigenthums der in dem Be— reiche des Nordd undes erscheinenden Schrift⸗ und Kunstwerke unterl ner mehrfach von einander
elche erst durch en Künste und chtigkeit erlangt den Nachdrucks⸗ sind überdies in
eipzig einer Re⸗ schen Regierung
Preußen.
Se. Majestät der König nahmen heute Morgen des Militair- Cabinets entgegen und be— 12 Uhr auf die Karthause,
für welches eine festliche Beköstigung im Freien
ajestäten der König und die Königin im Generai⸗Kommändo em kommandirenden General und Frau von Herwarth einen Besuch abzustatten und einige Zeit dort im Garten zu prome— liren. Um 4 Uhr war ein kleines Diner, zu welchem nur der of Einladung erhalten hatte. Rach dem Diner' begaben e. Majestät Allerhöchstsich wiederum auf die Karthause, um