1868 / 201 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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preußischem Gelde portofrei zu leisten, wonächst sie vom 15. Oktober e. ab gegen Rücklieferung des ihnen behändigten quittirten Verzeichnisses an denjenigen Stellen, an welchen sie die Einzahlung geleistet haben, die von uns ausgestellten Quittungsbogen in Empfang nehmen können. Die Zusendung der Quittungsbogen, wenn sie vermittels der Post verlangt wird, geschieht portopflichtig und unter Angabe des Ein zahlungswerths, sofern eine andere Werthdeclaration nicht ausdrücklich begehrt sein sollte.

Die ferneren Einzahlungen à zwanzig Prozent des Nominal—⸗ betrages müssen an eine der obenbezeichneten Stellen geleistet werden,

und zwar: die zweite Rate am 1. Juli 18689, dritte T. Januar 1870, v vierte AH. Juli 18270. .

Ueber die Höhe der Conventionalstrafe oder das Verfallen einge— zahlter Beträge bei Versäumniß der Termine dieser späteren Einzahlun⸗ gen 1 das Nähere auf statutmäßigem Wege zur Zeit veröffentlicht werden.

Es ist übrigens einem Jeden freigestellt, statt der Naten⸗ r , . jeder Zeit die Volleinzahlung des anrechtlichen Nominalbetrages zu leisten. .

Bei der zwelten und vierten Ratenzahlung resp. bei der Vollein⸗ zahlung kommen fünf Prozent Zinsen p. a. der bis dahin geleisteten Theilzahlungen in Abzug.

Nach geleisteter leßter Ratenzahlung resp. Volleinzahlung werden von einem noch näher zu bestimmenden Termine ab die Stamm⸗ Actien Lit. B. gegen Einlieferung oder portofreie Einsendung des Quittungsbogens und Vergütung der Stückzinsen des den Actien bei⸗ gegebenen laufenden Zinscoupons resp. Dividendescheins ausgehändigt oder portopflichtig zugesandt. ; . J

Wer bis zum 1. Oktober . inkl. weder die erste Ein⸗ zahlung von vierzig Prozent noch Volleinzahlung unter ger Einreichung der bezüglichen alten Actien ge⸗ eistet hat, ist seines Anrechts auf den Bezug von neuen Acten Lit. R. verlustig und geht dasselbe auf die Cöln— Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft über.

Während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die Venlo⸗-Osnabrücker Eisenbahn und die Bahn von Osnabrück nach Bremen und Hamburg in Betrieb kommen, werden die Stamm Actien Lit. B mit fünf Prozent p. 2, welche jährlich am 2ten Januar , ., sind, aus dem Baufonds der Osnabrück Bre⸗ men⸗Hamburger Bahn verzinst. Später wird aus dem gemäß §. 9 des oben bezeichneten Statut⸗Nachtrages berechneten Reinertrage jeden Betriebsjahres des ganzen Venlo-Hamburger Eisenbahn⸗-Unternehmens am 1. Juli des folgenden Jahres zunächst auf die Stamm ⸗Actien Lit. B eine Dividende von fünf Prozent gezahlt. Reicht hierzu der erzielte Reinertrag nicht aus, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des Stamm Unternehmens zugeschossen, so daß die Stamm-Aectien Lit. B. vor jeder Dividende auf die alten Stamm -Actien eine Dividende von fünf Prozent gesichert haben. Beträgt dagegen der Reinertrag des Venlo⸗Ham⸗ burger Unternehmens mehr, als zur Gewährung von fünf Prozent Dividende auf die Stamm Actien Lit. B. erforderlich ist, so wird unter Beobachtung der im §. 10 des Statut -Nachtrags vom 20. Juni er. getroffenen Bestimmungen der Ueberschuß dergestalt getheilt, daß Ein Drittel Behufs Gewährung einer fünf Prozent übersteigenden Di- vidende auf die Stamm-⸗Actien Lit. B. verwendet wird, und die n bleibenden zwei Drittel dem Stamm Unternehmen zu—

ießen.

Cöln, 22. August 1868. Die Direction.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Märkisch⸗Westphälischer Bergwerksverein in Letmathe. General⸗Versammlung.

Der Verwaltungsrath des Märkisch⸗Westphälischen Bergwerks⸗ Vereins beehrt sich, die Herren Actionaire zur 14. ordentlichen Ge— neral⸗Versammlung auf den 15. September, 3 Uhr, zu dem Hotel Sander in Letmathe, mit dem Bemerken ergebenst einzuladen, daß die Eintrittskarten und Stimmzettel am 15. September, Vor- mittags, in unserm Geschäftslokale dahier in Empfang genommen

werden können. e . Tages⸗Ordnung: 1) Bericht über die Lage des Geschäfts und über die Bilanz- Re⸗— sultate des verflossenen Jahres, 2) Bericht der Revisions⸗Kommission, 3) Feststellung der Dividende pro 1867/68, 4 Ertheilung der Decharge, . 5) Wahl dreier Mitglieder des Verwaltungsraths, 6) 6 der Revisions⸗Kommission für die Prüfung der nächsten ilanz, 7) Beschlußfassung über die Verwendung des angesammelten Re— serve⸗Fonds. Letmathe, den 24. August 1868. Der Verwaltungsrath des Märkisch⸗Westphälischen Bergwerksvereins.

2856 Porta Westphalica. Aetien-⸗Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb.

Zur Beschlußfassung über die Äuflösung der Gesellschaft in Ge— mäßheit der §8§. 33 und 39 der Statuten laden wir die Actionaire der Gesellschaft zu einer außerordentlichen General -⸗Versammlung auf

Donnerstag, den 17. September d. J., Morgens 10 Uhr,

im Gasthofe des Herrn Crone zu Porta

2858

Unter Hinwässung auf, die Vorschristen des §. 26 der Statuten bemerken wir, daß die Prüfung der ö zur Beiwohnunz der General ⸗Versammlung außer bei den

erfolgen kann. Porta, den 20. August 1868. Der Verwaltungs- Rath.

Ri ve. 2789

ar nn,, ,

un Saarbrücker Eisenhütten⸗Actien ⸗Gesellschaft. Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft werden hierdurch be— nachrichtigt, daß die diesjährige ordentliche Generalversammlung am 15. Septemher d. J. / Gesellschaft auf der Hütte zu Burbach stattfinden wird. Gegenstände der Tagesordnung:

2 Din Rr Recnangs Ne ; eri er Rechnungs-⸗Revisoren. 3 Ref hahl eines i inen des Verwaltungs und Aussichts.

rathes.

Art. 36 des Statuts nachkommen zu wollen. Burbach bei Saarbrücken, den 15. August 1868. Luxemburger Bergwerks. und Saarbrücker Eisenhütten ˖Actien ˖ Gesellschaft. Der Direktor. N. Flamm.

Thüringische ,, Einnahmen bis ult. Juli 1868. im Personen⸗ im Güter⸗ Verkehr: Verkehr:

12859

1867 * 1423742.

Thlr.

125/350. 8145. Thlr.

* Y

daher mehr

bis ust. Juli * ö 1867 * 560 814. 9 10433454. daher mehr Thlr. 35,495. Thlr. 1013319. Thlr.

vorbehaltlich späterer Feststellung. Erfurt, am 24. August 1868. Die Direction der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Cöln⸗Mindener Eisenbahn. Vergleichende Ueber. sicht der Betriebs- Einnahmen pro Juli 1868. a) auf det Hauptbahn: 1868: für Personen 137960, für Güter 409724, sonstihe Einnahmen 61994, umma 600678, Summa bis ult. i 3,944,224; 1867: für Personen 179/233, für Güter 432,658, sonstige Einnahmen 56444, Summa 668,335, 4119071, 1868 mehr: sonstige Einnahmen 5550, weniger: für Per.

Juli weniger gegen 1867: 174,847. mer Zweigbahn:

2860 Einnahmen 3945, Summa 44,964, Summa bis ult. Juli 25ͤͤl

Summa 2670. Rhei brücken: 1868; für Personen 23713, für Güter 105,186 sonstige Ein. nahmen 15 Summa 146454, Summa bis ult. Juli 918,415; 1867 für Personen 24 422, für Güter 97206, sonstige Einnahmen 533, Summa 136,969, Summa bis ult. Juli 823,425, 1868 mehr: für Güter 7980, sonstige Einnahmen 2214, Summa 9485, Summa bis ult. Juli mehr gegen 1867: 94,990, weniger 1868: für Personen

7S9,/ 426, Summa bis ult. Juli 5.148666; 1867: für Personen 2192 für Güter 555,262, sonslige Einnahmen 7530, Summa S0 hd

weniger: für Personen 42671, für Güter 26630, Summa 60 & Summa bis ult. Juni weniger gegen 1867: 69,347.

2857 Bekanntmachung.

werden. Stettin, den 21. August 1868. Direktorium

der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn ˖Gesellschaft.

ergebenst ein.

Fretzdorff. Stein. Kutscher.

itgliedern des Verwaltungs.

Raths und auf dem Büreau der Gesellschaft durch die Bankhäufer Seydlitz c Merkens und J. D. von Recklinghausen in Cin

Neustein. Büttgenbach. Hagedorn. Söonnenschein.

torgens 19 Uhr im Geschäftslokale der

I) Bericht über das verflossene Geschäftsjahr und Feststellung der .

. .

Die Herren Actionaire, welche beabsichtigen, der General Ver. sammlung beizuwohnen, werden gebeten, den Bestimmungen des

. Summa: ö im Monat Juli 1868 Thlr. 133,495. Thlr. 158,860. Thlr. 292365. ö 268 02. 16,118. Thlr. 2M sa65. ö. os Ihr . T. ir, Thlr. öh de, 1 60 268 . 131816

Summa bis ult. Juli

sonen 41,273, für Güter 31,934. Summa 67,657, Summa bis ut. b) auf der Oherhausen ˖ Arnhei 1868: für Personen 14932, für Güter 227. , Einnahmen 4640, Summa 423294, Summa bis ult. Juli 7; 1867: für Personen 15621, für Güter 25,398, sons ö .

5

1868 mehr: sonstige Einnahmen 695, Summa bis ult. Juli mehr gegen 1867: 106510, weniger 1868: für Personen 639, für Güter 2b 6; c) auf der Cöln-⸗-Gießener Eisenbahn incl. Rhein

ö. das Faß.

709. q) Total- Einnahmen auf den drei Bahnen: 1868: für Personen 176,605, für Güter 528,632, sonstige Einnahmen 84,189, Summm

Summa bis ult. Juli 5,'218ol3, 1868 mehr: sonstige Einnahmen Sig

ö malen Unterabtheilungen.

. Loth

Das Abonnement beträgt 2 Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer

Druckzeile ZI Sgr.

Königlich Preu sischer

Alle Post - Anstalten des An⸗

Auslandes nehmen Sestellun für Serlin die Expedition des

Preußischen Staats Anzeigers:

Behren⸗Straße Nr. 12, Eche der Wilhe lmsstraße.

und an, önigl.

„é 201.

Berlin, Mittwoch, den 26. August, Abends

Dr. Sim son zu Königsberg i. Pr. zum ordentlichen in der philosoohischen Fakultät derselben ile rf,

Se. Majestät der König haben Allergnädiast Ben bibherigen. außer ident ichen erf . irn r,

Professor ernennen.

Norddeutscher Bund.

Maaß-⸗- und J an sär den Norddeutschen und. Vom 17. August 1868.

Vir , d. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolg— ter Zustimmung des Bundesrathes und des he gs ) i

folgt: —ͤ Art. 1. Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist der Stab, mit dezimaler Theilung und Ver⸗

das Meter oder , rt. 2. Als Urmaaß gilt derjenige Platinstab, welcher im Besitze der Königlich preußischen Regierung t n , , Jahre 1863 durch eine von dieser und der Kaiserlich französischen Regierung bestellte Fommission mit dem in den Kaiserlichen . 9 . , , , Méetre des Archives verglichen zei der Temperatur de melzenden Eises glei a. . worden ist. ane an n, Art. 3. Es gelten folgende Maaße: A. Längen: 5e Die Einheit bildet das Meter oder . Stab. er . Theil des Meters heißt das Zentimeter oder der Reu— Zoll. Der tausendste Theil des Meters heißt das Millimeter oder der Strich. Zehn Meter heißen das Dekameter oder die Kette. Tausend. Meter heißen das Kilometer. B. F lächenmaaße. Die Einheit bildet das Quadratmeter oder der Quadratstab. Hundert Quadratmeter heißen das Ar. Zehntausend Quadrat- meter heißen das Hektar. G. Körpermanaße. Die Grund— lage bildet das Kubitmeter oder der Kubikstab. Die Einheit ist der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter oder die Kanne. Das halbe Liter heißt der Schoppen. Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliter oder Funfzig Liter sind ein Scheffel. Art. 4. Als Entfernungsmaaß dient die Meile von

Jö00 Metern. Art. 5. Als Urgewicht gilt das im Besitze der Königlich breusischen Regierung befindliche Platinkilogramm, weiches mit Nr. U bezeichnet, im Jahre 1860 durch eine von der König—⸗ lich preußischen, und, der Kalserlich französischen Regierung niedergesetzte Lommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten Kilogramme protétype verglichen und gleich (, goa 99842 Kilogramm befunden worden ist!

Art. 6. Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm saleich zwei Pfund). Es ist das Gewicht eines Liters destillir— ten Wassers bei 4 4 Gr. des hunderttheiligen Thermometers.

Das Kilogramm wird in 1060 Gramme getheilt, mit dezi⸗

Do 4 2 . . Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu—

1. Derg dehnte Theil eines Gramms heißt das Dezigramm, nn,. das Zentigramm, der tausendste das Milli— Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund. . Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner. . Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne.

rt. 7. Ein von diesem Gewichte (Art. 6) abweichendes

von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

im Art. 1. des Münzvertrages 2 7

. g , z ages vom 24. Januar 1857 gegebe⸗ rt. 3. Nach beglaubigten Kopien des Urmaaßes (

und des Urgewichts Art. 5) werden die em 14

richtig erhalten.

. ö und rt. 10. Zum Zumessen und Zuwägen im 5 . 3 . ,, iq! . . g gestem Hewi

. Ire pelte Maaße, Gewichte und Waagen er Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und ist untersagt, auch wenn dieselben un . den Wirf gen mungen dieser Maaß— und Gewichtsordnung 'entsprechen. Die näheren Bestimmungen über die äußersten Grenzen der im offentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolßen nach Vernehmung der im Art. 18 bezeichneten technischen Behörde durch den Bundesrath.

Art, 11. Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten 9 . . Ermittelung des Alkoholgehaltes

empelte ͤ T = 5 , , oholometer und Thermometer an— rt. 12. Der in Fässern zum Verkauf kommende Wei

darf dem Käufer nur in solchen Fässern, . welchen * ö Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglau⸗

bigt 3. e, e, werden. Eine Ausnahme hiervon findet nur bezü lich desjeni auslaͤndischen Weines statt, weicher kde öl urn ge ügen ̃ : ines en O . verkauft wird. ö , rt, 13. Gasmesser, nach welchen die Vergü ü , : ergütung für den Verbrauch von Leuchtgas bestimmt wir k ehöri 1 u 8 ? : ird ö le, r sein. ( . rt. 14. Zur Eichung und Stempelung sind iej , Eichung 5 nur dieje⸗ nigen Maaße und Gewichte zuzulassen, welche den in ta und 6 diefer Maaß und Gewichtsordnung benannten Größen, oder ihrer Hälfte, sowie ihrem Zwei, Fünf-, Zehn- und Zwan⸗ zigfachen entsprechen. Zulässig sst ferner die Eichung und Stem

nn des Viertel-Hektoliter, sowie fortgesetzter Halbirungen des Art. 15. Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird ausschließlich durch Eichungsämter ausgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nach den Normalmaaßen und Gewichten (Art 95) hergestellten Eichungsnormalen, beziehungsweise mit den erfor⸗ derlichen Normaͤlapparaten versehen. Die für die Eichung und Stempelung zu erhebenden Gebühren werden durch eine allge—⸗ meine Taxe geregelt (Art. 195. e Art. 16. Die Errichtung der Eichungsämter (Art. 15) steht den Bundesregierungen zu und erfolgt nach den Landes gesetzen. Dieselben können auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäfts beschränkt sein, oder mehrere Zweige deffelben umfassen. J Art. 17. Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere, gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Ge— schäftsführung und die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter die erforderlichen Anordnungen zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine periobisch e' derkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale (Art. 15) mit den Normalmaaßen und Gewichten ob. Art. 18. Es wird eine Normal-Eichungskommission vom Bunde bestellt und unterhalten. Dieselbe dat ibren Sitze in Berlin. *r Die Normal -Eichungskommission hat darüber zu wachen daß im gesammten Bundesgebiete das Eichungswesen nach uber!

Nedim ilgewih findet nicht st⸗ . ͤ att. D Art. 8. In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den

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einstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entspre—