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ᷣ intritt in den preußischen Staats dienst erfor— 2. m n Zeugnisse der höheren Lehranstalten.
Der in Nr. 201 d. B. zur , ,,, vorbehaltenen 8. Abschnitt des von dem Geheimen Ober⸗-Regierungs-Rath Wiese herausgegebenen Werkes über das höhere Schulwesen enthält eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften, welche für die Prüfungen zum Eintrittin die verschiedenen Gebiete des Staatslebens erlassen sind. Diese Vor- schriften sind im Auszuge folgende:
A. Im Civil-Gehiet. .
I) Für Universitätsstudien und für die Zulassung zu den Prüfun— gen für den höhern Staats und Kirchendienst ist das Maturitäts— Zeugniß eines Gymnasiums erforderlich. .
2) Bei den Meldungen zur Aufnahme in die Königliche Bau— Akademie muß nach den Verordnungen des Ministeriums für Handel vom 18. März 1855 und 1. November 1859 ein Zeugniß der Reife zur Universität oder ein Zeugniß des Abgangs von einer Realschule J. Ordnung von denjenigen, welche die Prüfung für den Staatsdienst ablegen wollen, beigebracht werden. Wer Bauführer werden will, hat den Nachweis über die Reife des Abgangs zur Universität oder das Reifezeugniß einer Realschule 1. Ordnung beizubringen.
3) Die Bedingung der Aufnahme in die Königliche Gewerbe— Akademie zu Berlin besteht darin, daß der Betreffende entweder bei einer zur Entlassungsprüfung berechtigten Provinzial⸗Gewerbeschule oder einer Realschule oder einem Gymnasium das Zeugniß der Reife erlangt hat. (Regulativ vom 23. August 1860.) .
4 Das Rechk, sich zu den Entlassungs-Prüfungen der Provinzial Gewerbeschulen zu melden, haben nach dem Reglement vom 5. Juni 1850 die Zöglinge von Gymnasien und Realschulen, welche wenigstens ein Jahr lang Mitglieder der ersten Klasse einer solchen Anstalt waren.
5) Das Bergfach. a) Wer zu den technischen Aemtern der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung gelangen will, muß auf einem Gym= nasium das Zeugniß der Reife . Universität erhalten oder auf einer Realschule J. Ordnung die vorschriftsmäßige . bestan· den haben. (Vorschrift vom 21. Dezember 1863). bg n Besuch der Berg⸗ Akademie in Berlin sind nach den durch K. O. v. 28. September 1863 ge⸗ nehmigten Vorschriften diejenigen Berg-, Hütten ⸗ und Salinenbeflissenen, welche sich dem preußischen Staatsdienst widmen wollen, ferner die immatrikuülirten Studirenden der Berliner Universität und die immatri⸗ kulirten Studirenden der Königlichen Gewerbe⸗Akademie berechtigt. c) Für die Markscheiderprüfung ist nach den Vorschriften vom 25. Februar 1856 und 31. Oktober 1865 ein Zeugniß der Reife für die J. Klasse eines Gymnasiums oder einer Realschule J. Ordnung, oder die Bescheinigung der Reife zum Abgange aus der ersten Klasse einer Realschule II. Ordnung, welche die Befugniß besitzt, Abiturienten⸗ Zeugnisse auszustellen, erforderlich. ;
6) Zur Feldmesserprüfung werden nach den Vorschriften vom 8. September 1831 diejenigen zugelassen, welche die Reife zur Ent⸗ lassung aus der Sekunda eines Gymngsiums oder die Reife für die⸗ jenige Klasse einer Lehranstalt, welche das Ministerium für Handel ze. jener Sekunda gleichachtet, besitzen. Bisher ist das Abgangszeugniß . Reife von einer Realschule gefordert, ausnahmsweise jedoch die Reife für die Versetzung in die erste Klasse einer Realschule 1. Ordnung genügend angenommen worden. Es ist die Absicht, dies oder das Abgangszeugniß der Reife aus der ersten Klasse einer Realschule 2. Ordnung als Regel vorzuschreiben. — .
7 Für das Forstfach ist nach der Bestimmung des Königl Finanz- Ministeriums vom 7. Februar 1864 ein Zeugniß der Reife als Abiturient eines preußischen Gymnasiums oder einer preußi⸗ schen Realschule 1. Ordnung erforderlich, und muß in diesem Zeugniß eine unbedingt genügende Censur in der Mathematik enthalten sein. Dieselbe Bestimmung ist für die Zulassung zum Besuch der Forst-⸗Akademie zu Neustadt⸗Eberswalde erlassen.
8) Für das Studium auf den Königlichen landwirthschaftlichen Akademieen (Eldena, Proskau, Poppelsdorf) soll nach dem Regulativ vom Jahre 1858 ein Zeugnis der ersten Klasse eines Gymnasiums oder einer anerkannten Realschule erforderlich sein. Es wird indeß auf diese Bestimmung mit Rücksicht auf die bei landwirthschaftlichen Verhältnissen obwaltenden Umstände nicht strenge gehalten.
9) Zur Aufnahme in die obere Abtheilung der Königlichen Gärtner ⸗Lehranstalt zu Potsdam ist nach den Bestimmungen vom 12. März 1854 und 12. November 1859 ein Seußn z der absolvirten Tertia eines Gymnasiums oder einer Realschule J. Ordnung oder ein Zeugniß aus der Sekunda einer Realschule II. Ordnung erforderlich.
10) Die Apotheker ⸗ Lehrlinge haben nach dem Reglement vom
II. August 1864 ein Zeugniß über den mindestens 6monatlichen Be⸗ such der Secunda eines Gymnasiums oder einer Realschule J. Ord⸗ nung oder der Prima einer Realschule II. Ordnung oder das Ab⸗ gangszeugniß von einer anerkannt höheren Bürgerschule beizubringen. 11) Der Besuch der Thierarzneischule zu Berlin ist nach der Ver⸗ ie vom 25. Mai 1860 denjenigen gestattet, welche den Nachweis er Reife für die erste Abtheilung der Secunda eines Gymnasiums oder einer Realschule 1. Ordnung oder der Prima einer Realschule II. Ord- nung oder das Abgangszeugniß einer zur Abiturientenprüfung be— rechtigten höheren . beibringen.
12) Für das Postfach ist nach dem Reglement vom 3. Juni 1863 wenn die Bewerber
A). als Posteleven eintreten wollen, der Nachweis der Reife als , von einem Gymnasium oder einer Realschule J. Ordnung erforderlich.
b) Die Postexpedienten Anwärter haben ein Zeugniß beizubringen, daß sie die Sekunda eines Gymnasiums oder einer Realschule J. Srd ⸗ nung oder die Prima einer Nealschule II. Ordnung bei der Theil nahme am Unterricht in allen Gegenständen mindestens ein Jahr lang mit gutem Erfolge besucht haben, oder auf anerkannt höheren Bürger ⸗ schulen sich das Abgangszeugniß der Reife erworben haben.
c) Junge Männer, welche als Postezpeditions⸗Gehülfen in den ost. dienst eintreten wollen, haben den Anforderungen an die Reife für die Sekunda eines Gymnasiums oder einer Realschule J. oder ll. Ordnung u entsprechen. Im Reglement vom 15. Februar 1868 ist ausge ae daß die höheren Bürgerschulen, welche von der obersten Unterrichtsbehörde als den Realschulen J. Ordnung gleichstehend aner. kannt sind, mit denselben hinsichtlich der Sekundaner Zeugnisse auch gleiche Rechte haben. .
13) Für das Civil⸗Supernumerariat ist in Folge der Kabinets. Ordres vom 19. November 1855 und 5. Oktober 1859
a) für diejenigen Personen, welche zum Civil-⸗Supernumerariat bei einer Provinzial⸗-Verwaltungsbehörde zugelassen werden wollen, das Zeugniß der Reife entweder für die erste Klasse eines Gymnasiums oder einer Realschule J. Ordnung oder ein Maturitäts⸗Zeugniß von einer Realschule II. Ordnung erforderlich.
b) Die Bewerber um Aufnahme bei der Verwaltung der indirekten Steuern haben, nach der Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 14. November 1859, darüber sich auszuweisen, daß sie entweder die Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule 1. Ordnung ein Jahr lang mit gutem Erfolge besucht, oder bei einer Realschule zweiter Ordnung ein Zeugniß der Reife erworben haben.
c) Für den Justiz : Subalterndienst ist (C. O. vom 5. November 1849) erforderlich ein Zeugniß der Reife für die Prima eines Gym— nasiums oder einer Realschule. Durch Kabinets-Ordre vom 10. Juni 1861 ist den Präsidenten der Ober ⸗Gerichte die Ermächtigung ertheilt, bei Annahme von Civil⸗Supernumerarien hinsichtlich der schulwissen, schaftlichen Anordnungen Ausnahmen eintreten zu lassen, wenn der Anzustellende seine Brauchbarkeit und Ausbildung durch mehrjährige ö. bei Behörden in vorzüglichem Grade nachgewiesen hat.
14 Für die Zulassung zum technischen Lehramte ist
a) in Betreff der Zeichenlehrer an Gymnasien und Realschulen nach der Instruction vom 2. Oktober 1363 der Meldung um Zulassung zur Prüfung ein Zeugniß beizulegen, daß der Examinand ein Gym—⸗ nasium oder eine Realschule J. Ordnung oder eine anerkannte höhere Bürgerschule bis zur zweiten Klasse besucht hat oder für diese zweite Klasse reif befunden worden ist, oder daß er die zweite Klasse einer Realschule II. Ordnung durchgemacht hat, oder auch eine dem gleich⸗ stehende schulwissenschaftliche Bildung anderweitig erworben, oder daß er seine Bildung auf einem Schullehrer⸗Seminar empfangen und das Zeugniß der Qualification zum Lehramt erhalten hat.
b) Im Königlichen Musik⸗Institut zu Berlin werden junge Leute zu Organisten, Kantoren, Gesang, und. Musiklehrern an höhere Lehr. Anstalten ausgebildet und haben die Aufzunehmenden das Zeugniß beizubringen, daß sie ein Gymnasium bis zur Sekunda besucht oder ; . a, ,. aus einem Schullehrer⸗Seminar ent— assen sind.
B. Im militairischen Gebiet.
1) Dienst und Avancement in der Armee.
a] Vom Portepeefähnrich Examen sind diejenigen nach den Kabi⸗ netsordres vom 23. Januar 1849 und 22. September 1859 dispensirt, welche bei einem Gymnasium oder einer Realschule J. Ordnung ein Maturitätszeugniß erworben haben.
b) Die Zulassung zum Fähnrich ⸗ Examen wird in der Königlichen Verordnung vom 31. Oltober 1861 abhängig gemacht von der Bei—⸗ bringung eines vom Lehrerkollegium eines preußischen Gymnasiums oder einer preußischen Realschule J. Ordnung ausgestellten Zeugnisses der Reife für Prima; in Folge Allerhöchster Ordre vom 23. August 1865 ist ö. Durchführung dieser Bestimmung bis auf Weiteres verschoben worden.
2) Für den Marinedienst ist (Verordnung vom 16. Juni 1864) eine besondere Prüfung erforderlich, doch ist ein Erlassen derselben in der Geschichte, im Deutschen und im Lateinischen zulässig, wenn der Examinand ein von dem Lehrerkollegium eines preuß. Gymnasiums oder einer preuß. Realschule J. Ordnung ausgestelltes Zeugniß der Reife für Ober⸗Sekunda beibringt.
3) Der einjährige Militairdienst ist durch die Militair⸗ErsatzIn⸗ struction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 geregelt.
Für die jungen Leute, welche in den altpreußischen Landes— theilen geboren sind, bleiben die Vorschriften der Militair⸗Ersatz⸗In⸗ struction vom 9. Dezember 18568 und die dazu ergangenen abändern e. , noch bis zum Ablaufe des Jahres 1868 in Wirk
amkeit.
Für die jungen Leute, welche in den seit 1866 mit Preußen ver einigten Landestheilen geboren sind, treten die betreffenden Bestim— mungen dieser Instruction erst mit dem Jahre 1873 in Kraft.
Den aus Hannover, Schleswig⸗Holstein, Lauenburg und den Re— , ,, Cassel und Wiesbaden gebürtigten und daselbst hei mathsberechtigten jungen Leuten von Bildung, welche sich zum ein—⸗ r freiwilligen Militairdienste melden, ist bis einschließlich 1870 er spezielle Nachweis der wissenschaftlichen Bildung erlassen.
Dle im Jahre 1871 dienstpflichtig werdenden jungen Leute der genannten neuen Landestheile haben Behufs . zum einjäh⸗ rigen Militairdienste den Grad wissenschaftlicher Bildung nachzuweisen, welcher durch einjährigen erfolgreichen Besuch der III. eines Gym⸗ nasiums oder einer Realschule J. Ordnung erzielt wird. Im Jahre 1852 ist für diesen Zweck von den jungen Leuten derselben Landes. theile der Nachweis der wissenschaftlichen Reife für die Secunda eines
ymnasiums oder einer Realschule J. Ordnung erforderlich.
Die vom Jahre 1873 an dienstpflichtig werdenden jungen Leute dieser neuen Landestheile haben dann den Nachweis der mien fg lichen Qualification durch Vorlegung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer besonderen Prüfung nach den Bestimmungen der §8. 154 und 155 der Instruction vom 26. März 1868 zu führen.
4) Der Besuch der Königlichen Militair - Roßarztschule zu Berlin ist nach den Bestimmungen des Kriegsministers vom 19. April 1866,
jungen Leuten gestattet, welche ein Gymnasium, eine Realschule oder
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u Entlassungsprüfungen berechtigte höhere Bürgerschule bis zur iu da besucht, event., das Zeugniß der Neife für diese glue nn worben haben. Ausnahmsweise und im Bedarfsfall werden auch Ipiranten welche nur das Tertigner-Zeugniß beibringen, zugelassen
e sind aber nur berechtigt, die Staatsprüfung zum Thierarzt zweiter flasse abzulegen. Wird von ihnen vor oder nach dieser Prüfung das geugniß der Reife fir Secunda beigebracht, so ist ihnen die Ablegung zer höheren thierärztlichen Prüfung gestattet.
8) Militairverwaltungsdienst. Nach der Verfügung des Kriegs. Ninisteriums vom 29. Oktober 1859 haben a) Civil, Aspiranken zr den Militair- Intendanturdienst bei ihrer Meldung ein Zeug—
über den einjährigen Besuch der ersten Klasse eines Gym» naums oder einer Reglschule J. Ordnung beizubringen. P) Eivil- zipiranten für den, Marine utendanturdienst haben nach den Perfügungen der Königlichen Marine⸗Perwaltung vom 29. November öh bei ihrer Meldung ein Zeugniß über den einjährigen Befuch er Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule J. Ordnung vder ein Maturitäts Zeugniß von einer Realschule II. Ordnung potzulegen. c) Civil-Aspiranten für den Militair⸗Magazindienst bei den Proviantämtern haben nach den Verfügungen des Kriegsministers vom 20. Oktober 1859, und 1. März 1862 bei ihrer Meldung ein Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder einer Real— shule l. Ordnung oder ein Maturitätszeugniß von einer Realschule . Ordnung beizubringen.
Durch Kabinets⸗Ordre vom 23. Juli 1861 ist die Zulassung von (wil ⸗Applikanten in allen Zweigen der Militair und Civil-Admini—⸗ fration fernerhin nur dann statthaft, wenn das dienstliche Interesse solches 6 dem persönlichen Befinden des Kriegsministers nothwendig berlangt. . .
6) In das reitende Feldjägercorps ist zur Aufnahme ein von tiinm Gymnasium oder einer Realschule 1. Ordnung ausgestelltes Maturitätszeugniß erforderlich. .
7 Die Organisation des Königlichen Kadettencorps ist Theil J. S6 3l0 des Werkes ausführlich besprochen.
Kunst und Wissenschaft.
— Die in dem Verlage von Ernst und Korn hierselbst erscheinende Jeischrift für Baukunst, welche von dem Baurath im Königlichen Hinisterium für Handel 2. G. Erhkam, redigirt wird, enthält in hren jüngst erschienenen Heften (VIII. bis X.) folgende Original⸗Bei⸗ käge über Bauten in, dem Bereiche des Norddeutschen Bundes: as KreisgerichtsEtablissement in Essen, bestehend aus dem Ge— shäfts⸗ und Gefangenhause, sowie einem besonderen Schwur. sarichts Gebäude, vom Ober- Bauinspektor Aug. Kind in Marien— pberder — die Eisenbahnbrücke über den Sicherheitshafen in Bremen, Ion Baudirektor Berg in Bremen, — der Hafen von Hamburg— lltona, vom Wasser⸗Baudirektor J. Dalmann in Hamburg. Ferner leröffentlichen die vorliegenden Hefte Mittheilungen nach amtlichen Duellen über die Felsensprengungen im Rheinstrome von Bingen bis Et. Goar, vom Baumeister Hartmann in St. Goar; — über die UÜüöführung des großen Tunnels bei Altenbeken auf der Alten— lekn - Holzmindener Eisenbahn, vom Eisenbgahn Direktor Simon nBVerlin; — über die Schwarzkopffsche Steinbrechmaschine und ihre 'tistungen; — sowie über die Vermittelung des Gefällewechsels und lurvenanschlusses auf Eisenbahnen. ;
Goslar, 4. September. Die städtischen Kollegien hatten vor Jahren das der Stadt Goslar gehörende alte Kaiserhaus mit lichser Umgebung gegen Zahlung von 1000 Thlr. der ehemaligen hannoverschen Regierung zum Eigenthum überlassen. Die Regierung hätte in dem die Eigenthumsübertragung bezielenden Kontrakte die Fetpflichtung übernommen, das Kaiserhaus in dem ursprünglichen Baustyle wieder restauriren zu lassen, und war der Stadt Goslar das Iccht vorbehalten, von dem Kontrakte zurücktreten zu können und das kigenthum des Kaiserhauses wieder zu beanspruchen, wenn mit der laulichen Nestauration nicht bis 1876 begonnen sei. Nach der Ein= petltibung des Königreichs Hannover in die preußische Monarchie ist lie Königlich preußische Regierung, als Rechtsnachfolgerin in den bez. Kontrakt eingetreten, und es werden, wie die »Hannov. Anzeigen« be⸗ ihten, schon jetzt die Vorbereitungen zum Ausbau des Kaiserhauses getroffen. Der Königliche Baumeister Hotzen weilt bereits seit mehre en Wochen in unserer Stadt und hat in diesen Tagen die Leitung it Baues übernommen. .
Leipzig, 4. September. Der Professor der Zoologie, Dr. E. Däppig, ist heute, 0 Jahre alt, geslorben.
Landwirthschaft. . Lassel. Nach einer Zusammenstellung des (am 1. September
hutgegebenen) »Anzeigers des landwirthschaftlichen Centralvereins für un Regierungsbezirk Cassela ist das voraussichtliche Ergebniß der dies⸗ Ihigen Ernte im Negierungsbezirk Cassel nachstehendes; 1) Beim Heisen: mehr als gute Ernte, namentlich was den Körnerertrag an—⸗ nat. 2) Beim Roggen: gute Ernte, Stroh in manchen Gegenden was kurz. 3) Bei der Gerste: Mittelernte, Stroh kurz und schwach. Beim Hafer: Mittelernte, Stroh in vielen Gegenden kurz. 5 Bei Hhen Kartoffeln: die ziemlich reichlichen Niederschläge der letzten Tage aden auf die Masse der Knollen, da das Kraut fast überall noch näst, auch jetzt noch sehr günstig einwirken und steht deshalb eine ute Mittelern te in Aussicht.
Verkehrs⸗Nnstalten. ; z Der Actiengesellschaft der bayerischen Ostbahnen ist nach dem Job. Anz. die Concession zur Projektirung der vorgeschlagenen Rath bayerischen Bahnlinien I) von Neufahrn bei Ergolds; ich direkt nach Obertraubling, 2 von Pilling bei 6, direkt r
—
nach Straubing und von da direkt oder über Geiselhöring nach Mühl— dorf, auf die Dauer eines Jahres ertheilt worden.
London / 7. September. Während der vergangenen Woche wur- den 28 Schiffbrüche gemeldet.
Kopenhagen, 6. September. (W. T. B.) Gestern Nachmittag hat die gegn des dänisch-englischen Kabels begonnen und hofft man die telegraphische Verbindung mit England in den nächsten Tagen herzustellen.
LTelegrunhische VWeitterunxzshertehte v. 7. September.
dt. pr Tren d — ĩ ort. — p. Abw ; Allgemeitie ns 9r HE... J R. S. 7 min . . 7IHlelsingfors 340, — 9.0 — Windstille. heiter. 8. September. 7 Paris. 338.3 — 152 — 1805, schwach. 3chön. » AMloskau ... 332.9 — 7, 3 — Ni, sehwaeh. heiter.
9. September.
6 Memel; . . .. 33 115 40,6. 15, 644,8 NW., mässig. trübe. 7 kKönigsherg. 338. „t, 3 12.5 2,9 W., s. sehwach heiter. 6 Pan ig.. 339. is 13,2 73,9 NvV., mässig. sneiter. 7 zöslin .. 3395 F2, 9. 13,243 8 N., mässig. heiter. 6 Stettin. . . . . 359, 3.0. 12 2 2,8 NNW. , sehwach. heiter = Luthus. 31 33856 3,8 11,0 1. 6 NW., mässig. fast heiter. Berlin ..... 338 6 2, a 1490 12,9 0. mässig. heiter. Posen ..... 337.6 *, i 0 2 11.7 0S0., stisse. heiter. o Ratibor ... 332,2 41 9 än 6,8 86. s. sehwach. heiter.
Breslau ... 343. 9 ln 10,3 1 5 S9., sehwach. heiter. argznss Frs 1c 42 Br, lebhäst. ictterã Münster.. . 338,9 13,8 11,4 1, N0O., z. stark. völlig heiter.
n . 338 95 *3,2 13,6 T3, 1 No. tieml. heiter.
2
J Lrier 96 335ꝓ2 40, 1149 13,2 NO., mässig. bedeckt, neblig. 7 Flensburg 341,0 — S4 — XN. lebhaft. heiter. Brüssel ... 340,86 — 11, s — ING., schwach. wolkig. llabaranda 333, 11 — 2,2 — N., mässig. bedeckt.
Riga ...... 336,6 — 12,5 — W., mässig. bedeckt Stockholm. 339,9 — 6 2 — W., sehwaeh. heiter. ) Skudesnäs . 542 4 — 82 — Q NW., schwach. wolk., See ruh. 2) Ilernsand 337.2 — 6.1 — NW., massig heiter. Christians. 340, 6 — 8, — W., 2. stark. ab u. zu Regen. *)
i) In der Nacht starker Regen. Gest Abend N. sehwach, den 8. Max. 4 18.0. Min. 10,2. ) WNW. frisch. 3) See sehr bewegt.
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 109. September. Im Opernhause. (157. Vorst.) Satanella. Phantastisches Ballet in 3 Atten und 4 Bildern von P. Taglioni. Musik von P. Hertel. Satanella: Frl. Girod. Anfang 7 Uhr. Mittel-Preise.
Im Schauspielhause. (161. Ab. Vorst.) Emilia Galotti. Trauerspiel in 5 Abth. von G. E. Lessing. Mittel⸗Preise.
Freitag, 11. September. Im Opernhause. (158. Vorst. Ro— bert der Teufel. Oper in 5 Abth. nach dem Französischen von Scribe und Delavigne, übertragen von Th. Hell. Musik von Meyerbeer. Ballet von Paul Taglioni. Gast: Frl. Kropp, vom Kaiserl. Hof⸗Operntheater a. d. Wien: Isabella. Alice: Fr. v. Ice saber. Robert: Hr. Woworsky. Anfang 6 Uhr. Mittel ⸗Preise. H Im Schauspielhause. (162. Ab. Vorst.) Der geheime Agent. Lustspiel in 4 Akten von F. W. Hackländer. Vorher: Feuer in der Mädchenschule. Pariser Lebensbild in 1 Akt, nach dem Französischen von Förster. Frl. Buska: Marie und Prin— zessin Eugenie, als letzte Debüts. Mittel-Preise.
PHroGclukktem- nel Wannren- KHKäörse. Kerrliäim, 9. September. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei- Präs.)
Von Bis Mittel Von Bis Mittel r , pr, Te, , d, en e n 8e Weisen ven l. * 5 Ji df 3 5 —= Ban en Fes, T Roggen 2 6 3 216 3 2.19 S Kartoffeln . gr. Uerste 125— 2 7 61 2. 2, 6sindileiseh Pfd. ) ak zu W. 16 5 — 1766 1 6 3 Schweine- Hater zu L. 111 3 115 — 1.13. 2, fleiseh 36 6 7— 6 — Hen pr. Ctr. — 211 — 1 — — — 25. 6 Hamiuelfleiseh 1 5 6 410 Stroh Scheck. 822 6i0— — 9111 3. Kalbfleiseh 4 — 6 — 468 Erbsen Mete — 6 — — 8—— 7 = Kutter Eid. 8 - 12 - 16 8 ins en S — - 65 —=— 8 9kier Nandeil 3 6 5 - 515
Kerr lim, 9. September. (Nie hta mtlieher Getreideberieht.) Weizen loco 72 — 82 Thlr. pr. 2100 Efd. nach Qualität, gelb. sehles. 7543 Thlr. bez., weissbunt. poln. 7 Thlr. bez., pr. September und Sep- tember - Oktober 65 Thlr. bez., 0Oktober- November 64 Thlr. Br. April- Mai 64 Thlr. bez.
Roggen loco neuer 556. 56 Lhlr. pr. 2000 Pfd. ab Bahn bez. or- dinair aster 535 Thlr. ab Boden bez., sehwimmend S4dpfd. 569 Th. ber., pr. September u. September - Oktober 555 - 513 - 55 Thlr. bez. Oktober Novbr. 544 - 533 - 54 Thlr. bez, November-Derbr. 53 - 52 - 52 Thlr. bez., April-Mai 52-526 — 515 Th. ber.
Gerste, grosse und leine, à 46 - 54 Thlr. per 1750 Pfd.
Sünching, Y von Regensbtirg über Neümarkt nach Nürnberg, von Vilshofen durch das Bilsthal nach Landshut, 5 von Cham
Hafer loco 32 -— 345 Thi, warthebrucher 22, — 33 Thlr. ab Bao