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Ist derselbe nicht bestanden, so wird ihm nach Schluß des Pro⸗ tokolss von der betreffenden Prüfungsbehörde dies eröffnet. Stimmen die Cenfuren einzelner Examinatoren mit der Meinung des Vorsitzen⸗ den nicht überein, so wird über das Weitere von der Prüfungsbehörde Beschluß gefaßt. a z — .
Ist der Kandidat in der mündlichen Prüfung nicht bestanden, so kann ein abermaliger Termin frühestens in der nächsten Prüfungs⸗ Periode, resp. nach 6 Monaten, anberaumt werden.
8 i0. Die Prüfung kann nicht öfter als ein Mal wiederholt werden.
ö 11. Ist der Kandidat verhindert, in dem zu seiner Prüfung angesetzten Termine zu erscheinen, oder denselben bis zum Schlusse ab= zuwartken, so hat er deshalb unter Beibringung glaubwürdiger Rach⸗ weise über die Verhinderungsgründe zu berichten.
Wird der begonnene Prüfungstermin vor seinem Schlusse von dem Kandidaten verlassen und ergiebt sich zugleich, daß eine der bis dahin abgegebenen Censuren ungenügend lautet, so wird derselbe als nicht bestanden angesehen und kann demnach die Prüfung nur noch ein Mal von ihm wiederholt werden. — ⸗
§. 12. Am Schlusse der mit dem 1. Oktober beginnenden Prü— fungs⸗Periode werden diejenigen, welche in den im Laufe des vorher ⸗ gegangenen Jahres stattgehabten , , nnn, sich vorzugs⸗ weise ausgezeichnet haben, von der Königlichen technischen Bau⸗Deyu⸗ tation dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Ertheilung von Preis- Medaillen empfohlen, auch mit Genehmi— gung desselben den Bestbestandenen Prämien zum Zweck von Studien reisen zuerkannt. ; .
Vor dem Antritt dieser Reise hat der Prämiirte über die zu wählende Richtung und beabsichtigte Dauer an die Königliche technische Bau Deputation zu berichten und empfängt von derselben nöthigen⸗ falls nähere Instruction.
Die Reise muß von der Zeit der Prüfung an innerhalb 5 Jah— ren ausgeführt werden, widrigenfalls über die nm! anderweit ver ⸗ fügt werden wird. ( .
§. 13. (B. Baumeister Prüfung). Das Gesuch zur Baumeister⸗ Prüfung hat der Bauführer bei der Königlichen technischen Bau— Deputation in Berlin einzureichen, wobei ihm freisteht, mit Rücksicht auf seine hevorragendere Ausbildung in einer der beiden Hauptrich— tungen der Bautechnik darin den Wünsch auszusprechen, daß die ihm zu ertheilenden Aufgaben nicht gleichmäßig den beiden in §. 16 ge— . Gebieten, sondern vorzugsweise einem derselben entnommen werden.
Diesem Gesuche sind folgende Nachweise beizufügen: a) über eine zweijährige Praktische Thätigkeit als Bauführer unter Leitung von Königlichen Baubeamten oder von Baumeistern, welche die Prüfun—⸗ gen für den Stgatsdienst abgelegt haben. Von dieser Zeit müssen mindestens 12 Monate dem Dienste auf Baustellen gewidmet sein, die übrige Zeit kann auf Beschäftigung mit Büreau- oder solchen Feld- messer Arbelten verwendet sein, welche zu Bau⸗Ausführungen erfordert werden, b) über gehörige Einübung und Bewährung in Feldmesser⸗ Arbeiter, soweit diese bei Bau⸗Anlagen vorkommen.
In beiden Nachweisen sind die Bau⸗Ausführungen und die Dauer der ihnen gewidmeten Leistung namentlich anzugeben, und erfolgt ihre Ausstellung Seitens der Baumeister, unter deren Leitung der Bau— führer gearbeitet hat.
§. 14. Werden diese Nachweise (8. 13) ausreichend befunden so ertheilt die Prüfungs⸗Behörde dem Kandidaten Aufgaben zu Ent würfen unter Berücksichtigung der von ihm in seinem Gesuche hinsicht - lich der Richtung ausgesprochenen Wünsche.
Alle der iu, dieser Prüfungs⸗Aufgaben angehörigen Zeichnun⸗ gen werden mit der schriftlichen und eigenhändigen Versicherung des Kandidaten an Eidesstatt versehen, daß er dieselben ohne fremde Bei⸗ hülfe gefertigt habe. .
Nach Einreichung und Annahme der Probearbeiten wird der Termin zur Baumeister⸗Prüfung anberaumt, jedoch mit der Maß-
ö. daß in den Monaten Juli und August keine Prüfungen statt⸗ nden. .
Die nicht annehmbar befundenen Probearbeiten werden dem Kan— didaten mit der Weisung zurückgegeben, dieselben zu verbessern, umzu⸗ arbeiten oder neue Aufgaben zu loöͤsen.
§. 15. Die Prüfung nn. mit den unter Klausur zu fertigen den Probearbeiten: a) aus dem Gebiete des Land- und Schönbaues, 7 ö. dem Gebiete des Wasser⸗, Wege“, Eisenbahn⸗ und Maschinen⸗
aues.
Jede dieser Arbeiten ist im Laufe einer Woche anzufertigen und werden die von dem Kandidaten eingereichten Probearbeiten während dieser Frist zur Ansicht ausgelegt.
Bei Ausarbeitung der Skizzen zu den Klausurarbeiten Seitens des Kandidaten und bei Beurtheilung der Arbeiten Seitens der Prü⸗ fungsbehörde wird das im §. 7 am Schlusse bemerkte Verfahren gleich⸗ falls beobachtet.
§. 18. Die mündliche Prüfung, welche in der Regel 2 Tage dauert, erstreckt sich auf folgende He enstände: A. Land- und Schönbau: a) Geschichte der Baukunst nebst Kenntniß der Monu— mente und der Formenbildung, b) Bauconstructionslehre in Anwendung auf gusgedehnte ünd schwierigere Bau - Anlagen, 9) Schönbau in Anwendung auf alle rten von Privat- und öffentlichen Gebäuden und von Städte- Anlagen, d) Geschäfts. führung, Verfahren und Hülfsmittel bei Ausführung der Bauten, e) Ventilations⸗, Heizungs und Erleuchtungs Anlagen, Wasser⸗Zu—⸗ und Abführungen innerhalb der Gebäude. B. Wasser. Wegen Eisenbahn- und Maschinenbau. a) n , Mathematik in Bezug auf praktische Bauausführungen, . asser, Brücken und . in ihrem ganzen Umfange, e) Eisenbahnbau im ganzen Umfange, einschließlich der Telegraphie, d) Maschinenlehre und Ma-
Anwendun Wasser- und anderweitigen Hebungs-Maschinen, der Damp der Mühlen, der Maschinen zum Verarbeiten der Baumaterialien i haltenen Bestimmungen von der Königlichen technischen Bau D
tages entweder a) das Zeugniß ausstellt, daß er als Baumeister
kommen daher Kenntniß der Maschinen. Detailß i
fmaschina §. 17. Nach abgelegter Prüfung wird, analog den im 5. 9 mm tion dem Kandidaten unter dem Datum des betreffenden oe; anden sei, wobei unter geeigneten Umständen das Prädikat . uszeichnung« beigelegt werden kann, oder es wird ihm erön ; p) daß er nicht bestanden sei. tt Das Zeugniß über die Qualification als Baumeister wird bei mindestens hinreichender Ausbildung in beiden der §. ten Hauptrichtungen, oder bei guter Ausbildung in der wenigstens nothdürftiger in der anderen dieser Richtungen. Stimmt die Censuren einzelner Examinatoren mit der Meinung des Dorss den nicht überein, so wird über das Weitere von der Königlichen ie nischen Bau-⸗Deputation Beschluß gefaßt. . Wenn der Kandidat in der mündlichen Prüfung nicht bestandtn ist, so kann ein abermaliger Termin frühestens nach 6. Monaten q beraumt werden.
8. 8. In Fällen der Versäumniß und Unterbrechung eines z, ein gur Baumeister ⸗Prüfung sind die Bestimmungen ad 5§. 11 maj gebend. .
8. 19. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeitn behält sich vor, für Kandidaten, welche bei Ablegung der Baumeist, Prüfung eine besondere Befähigung darthun, Prämien zum Zwet einer größeren Studienreise zu bewilligen, welche innerhalb zmwenn Jahre nach abgelegter Baumeister⸗Prüfüng ausgeführt werden muß
§. 20. (Prüfungs- Gebühren) Die Kandidaten, welche sich zu Bauführer oder Baumeister⸗Prüfung melden, entrichten für jede Pri kung oder jede Wiederholung derselben eine Gebühr von 10 Thlr. an ie Kasse der Prüfungs behörde vor ihrer Zulassung zur Prüfung.
z 21. (Transitorische Bestimmungen ) Um zur ersten technfshe⸗ Prüfung resp. der Bauführer Prüfung zugelassen zu werden, behn es bis zum 1. Oktober 1872 in Betreff der Schulbildung derjenign Kandidaten aus den neuen Provinzen, welche bei Publication dien Vorschriften bereits die polytechnische Schule zu Hannover oder en andere derselben gleichstehende technischr Lehranstalt besuchen, nur zr von ihrer bisherigen Prüfungs ⸗Behörde geforderten Nachweise, sosttn dieselben nicht unter der Reife für Prima eines Gymnasiumß oba einer Realschule erster Ordnung stehen.
S. 22. Bis zu demselben Zeitpunkte ist es auch gestattet, sofern nah den bisher maßgebenden Pruͤfungs⸗Vorschriften ein praktisches Echt jahr (8. 4b.) vor der ersten technischen Prüfung nicht abgelegt zu wär
en brauchte, dasselbe nachher zurückzulegen, jedoch erfolgt in diesen alle die Ernennung zum Bauführer erst nach Beibringung der dar über lautenden Atteste.
Dieses Jahr kommt bei den im nachfolgenden Paragraphen ent. haltenen Bestinimungen über die prattische Thätigkeit nicht in Betracht,
„ 23., Die Kandidaten, welche in den neuen . nach den für dieselben bisher gültigen Vorschriften die erste bautechnisch Prüfung bestanden haben, bedürfen bei ihrer , zur Bau. meister Prüfung, welche vor der Königlichen technischen Bau, Deputz⸗ tion abzulegen ist, keines weiteren Nachweises ihrer Schulbildung se haben jedoch a) eine Beschreibung ihres Lebenslaufes, b) das Alte über ihre erste Prüfung und c) 1. wenn sie in Hannover oder With⸗ baden geprüft worden sind, die im §. 13 bestimmten Atteste, 2. wenn sie in Cassel geprüft worden sind, den Nachweis einer zweijährigen Studienzeit und einer dreijährigen praktischen Thätigkeit nach abgelez⸗ ter ersten Prüfung beizubringen,
Diejenigen, welche in den Herzogthümern Schleswig ⸗ Holstein in der daselbst ublichen Weise für das Baufach im Staatsdienst sich in der Vorbereitung befinden oder bereits ausgebildet haben, können bit
um 1. Oktober 1872 ohne vorhergegangene erste Prüfun direkt zut aumeister Prüfung zugelassen werden, sie haben jedoch bei ihrer Mel dung zur Prüfung außer dem Nachweis über ihre Schulbildung. a) eine Beschreibung ihres Lebenslaufes, b) das Attest eines Köuhz lichen Baubeamten über ihren bei Erlaß diefer Vorschriften bereitk an, folgten Eintritt in den Vorbereitungsdienst für höhere Staatsbauamktt c) den Nachweis über eine zweijährige Studienzeit und üher ein e . dreijährige praktische Thätigkeit im Sinne des §. 18 bein; ringen. §. 24. Die Ablegung der Bauführer ⸗Prüfung ist nach den bidhtt
id erthtlt IG genann einen und
hörden zu Berlin oder Hannover, und zwar in der mit dem 1. Hl. kober a. c. beginnenden Prüfungs. Periode gestattet. In Betreff zn , soll die gleiche Berechtigung nur denjenigen . didaten zu 6. werden, welche sich beim 6 dieser Verord nung zur Prüfung bereits gemeldet haben und zulässig befunden wor
den sind.
In beiden Fällen sind die Prüfungs- Arbeiten, Protokolle . Akten der Königlichen technischen Bau⸗Deputation vorzulegen, iich über den Ausfall der Prüfung entscheidet und bestimmt, ob und welchem Umfange eine Nachprüfung erforderlich ist oder nicht. at
Die Nachprüfung zur Baumeister⸗ Prüfung hat der gun stets vor der Königlichen technischen Bau-⸗Deputation abzulegen, we auch die Prüfungs-⸗-Zeugnisse ausstellt. de
2 icjenigen Bauführer, welche ihre Prüfungl vor n Königlichen technischen Bau. Deputation nach den bisherigen . mungen abgelegt haben, müssen die letzte Prufung, den nom geh, stimmungen entsprechend, ablegen, dieselben erhalten aber die , fungs. Aufgaben bereits auf, Grund des Nachweises einer ne r, ! praktischen Thätigkeit und eines a n n Studiums als Bau auf einer höheren technischen Lehr ⸗Anstalt. 632 , aut
Bas Prüfungsaltest wird nach den Bestimmungen des 8. 17
schinenhau in dem Umfange, in welchem dieselben im Bauwesen zur
gefertigt.
Inh ang Allgemeine Bestimmungen. Bauführerprüfu⸗
8. M von len zum in deren
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Minister für H
7 jeder
ju gewärtigen.
II. Nach erfolgter Vereidigung sind die Bauführer zur speziel⸗
len 9 der Ausführung von Staatsbauten unter Chr fz cher Verantwortlichkeit eines Baumeisters oder Baubeamten
Ihre Angaben in Bezug auf Maaß und Zahl haben hierbei
und techni
hefugt. alice Glauben.
§. Il. Nach Ablegung der Baumeister⸗Prüfung für den Staats⸗ dient wird der Bauführer auf Grund des von der Königlichen tech— nischen Bau-⸗Deputation vorzulegenden Prüfungs- Zeugnisses (5. I7) von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zum
Baumeister ernannt.
Derselbe ist verpflichtet: 1) eine Nachweisung seiner Beschäftigun nach anliegendem Schema (B.) am Schlusse jedes Jahres ö Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einzureichen, Y jeder Aufforderung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffent— liche Arbeiten zur Uebernahme einer Beschäftigung oder einer festen Anstellung Folge zu leisten, und hat, falls er diesen Verpflichtungen nicht . gewärtigen, bei Besetzung der Staatsbaubeamten— Stellen unberücksichtigt zu bleiben.
nachgekommen, zu
Berlin den 3. September 1868. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(gez.
Nach weisung
S. I.
Graf von Itzenplitz. A.
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Nach bestanden 4 z in e, , ö. i nn * von 9 Ide nr wen technischen Bau- Deputation vorzulegenden Prüfungszeugnisses iche ec dem Minister für Handel, Gewerbe und n unc! Nö Bauführer ernannt und bei derjenigen Königlichen Regierung, Bezirk er zunächst in Beschäftigung treten will. — im Falle der Beschäftigung in Berlin bei der Königlichen Ministerial⸗Bau⸗-⸗Kom— eil ; on derselbe nicht etwa bereits als Feldmesser eleistet hat. Perselbe ist verpflichtet: 1) eine Nachweisung seiner Beschäftigun nach anliegendem Schema (A.) am Schlusse jedes Jahres . . andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einzureichen, Aufforderung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffent⸗ siche Arbeiten zur Uebernahme einer Beschäftigung, insoweit solche ihn nicht in der Ablegung der Baumei er⸗Prüfung behindert, Folge zu leiten —= und, hat, falls er diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, die Zurückweisung von der Baumeister-Prüfung für den Staatsdienst
—
der Beschäftigung des Bauführers N. N. im Laufe des Jahres 18..
—
ö Nach weis ung der Beschäftigung des Baumeisters N. N. seit seiner letzten Prüfung und im Laufe des Jahres 18..
Datum Wenn der- a ner . 335 * selbe Feld ⸗ . 5 '. 2 5 der messer) Zeitiger Beschäftigung 5 385 * ; und 5 36 Ernennung . Aufent voraus stchtliche * 5 2 5 zum des haltsort. Dauer der 5
S8 Bauführer. ö gegenwärtigen. S
1 I
B.
—
36 Denm Datum il cum 5338 er Zeitiger ei m8 Ernennung der der letzten Prüfung 32 * ern Ernennung Aufent˖ und pos n r dl lighe 3 3 SI Feldmesser auer i s 6 und zum zum haltsort. der gegenwärtigen 8 Bauführer. aim n Beschäftigung.
maßgebenden Präfungsvorfchriften nur noch vor den Prüfung;.
din V
Bemerkungen.
l
Dorschriften für die Königliche Bau-Akademie zu Berlin.
K.. (Bestimmung der Anstalt). Die Königliche Bau Akademie aubeamten für den Staatsdienst
it bestimm?, denen, weiche sich zu
vder zu
ich zu gewähren.
inister für le. Die ꝛͤ um spezielle
Privat⸗Baumeistern ausbilden wollen, dazu die erforderliche
(Obere Leitung und Direktorium). Die Bau⸗Akademie ist Handel / Gewerbe und öffentliche Arbeiten ungeord⸗ Leitung führt ein Direktorium; dasselbe besteht aus vom Minister ernannten Direktor, als ausführendem Vor⸗
ande, und zwei Mitgliedern der n . technischen Bau ⸗Depu⸗
Alion, d lande d
Ninister
ie für alle zu kollegialischer ; em Direktor zur Seite stehen. Die Letzteren werden vom so ausgewählt, daß die beiden Richtungen für Land. und
ehandlung geeigneten Gegen⸗
echönbau einerseits, Und für Wege Wasser⸗ und Eifenbahnbau an—
dterseits
im Direktorium vertreten sind.
ur Berathung über den Lehrplan und zur Erörterung anderer
en Unterricht selb
sthelligten Lehrer ber An
ahtlich
wich einmal, berufen.
alt so oft als n
r nf Verhältnisse wird der Direktor die zthig, in der Regel aber
bildet das Kuratorium der Bau ⸗Akademie und wirkt als solches mit bei , ,. Abänderung organischer Einrichtungen, bei Feststellung des Lehrplans, sowie bei Anstellung der Lehrer und Vervollständigung der ginnt , tic 4. rdentlicher Unterrichtz. Für die Hauptgegenstände des Unterrichtz werden ordentliche Lehrer mit der e n , ne, . en rr mg. r gn gn, . , ,. zu ertheilen, von i t für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeit ᷓ Ber r en, 8. angestellt. ,, . ie desfallsigen Berichte werden durch die Königliche technische Bau⸗Deputation mit deren Gutachten an den i sm h gr tech . F. 5. (Außerordentlicher Unterricht). Außerdem kann jedem ordent⸗ lichen Lehrer, jedem Baumeister, sowie jedem Professor oder Lehrer einer anderen höheren Lehr-Anstalt von dem Direktorium gestattet werden, Vorträge über hierher gehörige Gegenstände an der Bau⸗ . Tube n . wn ,. zu ertheilen. Auf Beförderung derartiger Verträge soll, sowei Mittel es gestatten, thunlichst era r , vin nl ö .S. .6. Aufnahme der Studirendens. Die Aufnahme auf die er l g i , findet fel bis zum 4. Oktober statt
erfolgt auf vorhergegangene schriftliche Me i d i bee, ,. / g chriftliche Neldung bei dem Direktor
Studirende, welche keine der vorgeschriebenen Staats-⸗Prüfun ablegen wollen, können auch zum 1. April ,. . müssen aber die in 8. Tresp. 9 geforderten Nachweise beibringen.
S. 7. (Bedingungen zur Aufnahme). Bei der Meldung zur Auf⸗ nahme sind heizubringen: I) von denjenigen, welche die Prüfungen für den Staatsdienst ablegen wollen und A. noch keine gleichberechtigte Lehr-A Anstalt besucht haben: a) ein Zeugniß der Reife des Abganges zur Universität oder ein von einer Realschule erster Ordnung aus- gestelltes Abiturienten Zeugniß der Reife; by der Nachweis über eine einjährige praktische Lehrzeit bei einem oder mehreren Baumeistern, welche Königliche Baubeamte sind oder die für die Preußischen Bau⸗ begmten vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. In den Zeug⸗ nissen darüber sind die Gegenstände der geübten technischen Beschäfti— gung näher anzugeben. Hinsichtlich der Feldmesser⸗Arbeiten ist nach- zuweisen, daß der Kandidat Messungen und Nivellements, wie solche zum Zweck von Bauausführungen vorkommen, praktisch ausgeführt hat. Ist der Kandidat Feldmesser, so wird dieser Nachweis nicht ge⸗ fordert, auch wird demselben ein halbes Jahr der praktischen Lehrzeit erlassen; e) eine von dem Kandidaten selbst verfaßte Beschreibung seines Lebenslaufes; d) einige auf der Schule efertigte freie Hand⸗ zeichnungen und eine während der praktischen Lehrzeit (b) gefertigte Topie nach einer von einem neueren Meister veröffentlichten Archi⸗ telturzeichnung. Die Letztere muß in der Größe und Behandlungsart einem Blatte der bekannten Entwürfe von Schinkel oder der von der vor— maligen Qber⸗Bau Deputation herausgegebenen Entwürfe zu Kirchen, Pfarr und Schulhäusern entsprechen, auch hinsichtlich der eigenhändi⸗ n Fertigung durch die Unterschrift eines Baubeamten oder geprüften Baumeisters beglaubigt werden, B. hereits eine gleichberechtigte Jehr= anstalt besucht haben: die unter a, b. und c. vorstehend genannten Nachweise und e) ein Zeugniß über den Besuch der von ihnen ver— lassenen . Die zu a., b. c. und . erwähnten Schriftstücke werden nach erfolgter Immatriculation von dem Direktorium an die Königliche technische Bau -⸗Deputation abgegeben, die Zeichnungen zu d. aber dem Studirenden wieder zugestellt. 3 Von denjenigen, welche sich als Privat ⸗Baumeister ausbilden wollen: a) ein Zeugniß der Reife nach Prima eines Gymnasiums oder Realschule erskter Ordnung oder auch das Denni der Reife einer Realschule zweiter Ordnung oder einer zu Entlassungs-Prüfungen berechtigten Provinzial. Gewerbe— schule; b) der Nachweis, daß der Kandidat ein Bauhandwerk erlernt und dasselbe nach zurückgelegter Lehrzeit wenigstens zwei Jahre lang betrieben hat; c der Nachweis hinreichender Fertigkeit im Zeichnen“ Die zu a. b. und e, erwähnten Schriftstücke und Zeichnungen werden dem Studirenden bei seinem Abgange wieder eingehändigt.
S. 8. (Transitorische Bestimmungen) Aufgenommen können fer—
ner werden: 1) di nh en Bautechniker aus den neuen Provinzen, welche bereits eine Prüfung für Baubeamte bestanden und den Nach⸗= weis hierüber unter Beifügung einer Beschreibung ihres Lebenslaufes beigebracht haben, oder welche bis zu den entsprechenden Terminen bie Bedingungen erfüllt haben, die fur die Zulassung zu den Staats— Prüfungen nach den Prüfungs-Vorschriften vom heutigen Tage SS. 21 und 2 vorgeschrieben sind; 2) diejenigen Bauwerkmeister, welche den Nachweis liefern, daß sie vor Publication des Gesetzes, be= treffend den Betrieb der stehenden Gewerbe vom 8. Juli d. J., die w,, bestanden haben. §. 9. (Zuͤlassung von Ausländern Ausländer, welche die Staats -⸗Prüfungen (8§. 7, 1) nicht ablegen wollen, haben bei der Mel⸗ dung zur Aufnahme nachzuweisen, daß sie hinreichende Kenntnisse und Uebung im Zeichneu besitzen, um den Unterricht der Bau.Akademie mit gutem Erfolge benutzen zu können.
§. 10. (Matrikel. Die Marxikel wird auf Verfügung des Di— arr. rn e n , T nr von zehn Thalern ertheilt. Die⸗
auf se ahre ausgestellt, ihre Gültigkei aber vom Direktor verlängert werden. J mn Beim Beginn der Vorlesungen erhält jeder immatrikulirte Stu— . ö eine Erkennungskarte, welche halbjährlich erneuert wer— . 8. 11. (Hospitanten.) Außerdem kann der Direktor Jedem die Theilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen gegen Erlegung des festgesetzten Honorars gestatten. Solche Theilnehmer werden als Hospi⸗ tanten betrachtet Und erhalten auf Verfügung des Direktors gegen ie gung von 1 Thaler eine für ein halbes Jahr gültige Erlaubniß⸗—
§. 12. (Allgemeiner Lehrplan des ordentlichen Unterrichts, Die
3. (Kuratorium). Die Königliche technische Bau ⸗Deputatio E Königliche Bau ⸗Akademie zerfällt: 1) in einen dreijährigen Lehrgang 4708 *