1868 / 224 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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für die Ausbildung zum Bauführer; Y in einen höheren akademischen Kursus.

52 Unterricht jeden Lehrganges beginnt mit dem Oktober jeden Jahres und erstreckt sich auf die in dem nachfolgenden allgemeinen TDehrplane näher bezeichneten Gegenstände, deren Kenntniß und Uebung bei den bezüglichen Prüfungen vergl. Vorschriften für die Ausbildung und , , derjenigen, welche sich dem Baufache im Staatsdienste widmen §§. 8S und 16) gefordert wird. .

Die vor Beginn des Unterrichts a . bekannt zu machenden speziellen Verzeichnisse der Unterrichtsstünden werden in solcher Reihe⸗ folge festgestellt, allgemeinen Lehrplans erreicht wer

daß die Ziele des den können. —ͤ Landbaukunst nebst Zeichnen) Der

§. 13. (Erster Lehrgang. 1) Lehrgang für die Ausbildung zum Bauführer umfaßt: a) Bau Eon

structionslehre mit Zeichnen Uebungen; b) Projectionslehre in An⸗ wendung auf Steinschnitt der Gewölbe, Schatten Construction und Perspektive (mit Zeichnen⸗Uebungen); e) die wichtigsten Formen der antiken Baukunst, namentlich der Säulen⸗Ordnungen und Bogen—⸗ stellungen, nebst den bezüglichen Details der Gesimse / sowie der Thü⸗ ren, Fenster u. s. w. (mit Zeichnen Uebungen) ; d) die Einrichtung und Construction einfacher Gebäude, Anfangs mit Uebung der Darstel⸗ lungs⸗Methoden von Grundrissen, Profilen, Facaden und Detail ⸗Zeich⸗ nungen, später mit Uebung im Entwerfen von Gebäuden nach ge⸗ gebenen Programmen; e) landwirthschaftliche Baukunst (mit Uebun⸗ gen im Entwerfen); f) die gewöhnlichen Baumaterialien, Veranschla⸗ gungen, Bauführung u. s. w.; g Ornamentzeichnen nach Vorlegeblättern ünd' Gips. Anfangs in Umrissen, später in ausgeführten Methoden; n) Geschichte der Baukunst des Alterihums, des Mittelalters und der

italienischen Kunstperiode.

2) Wasser , Wege und Eisenbahnbau. Elemente des Wasser⸗, Wege und Eisenbahnbaues, namentlich die Fundirungen im Wasser, der Bau gewöhnlicher Brücken, Uferbefestigungen, Verwallungen, Stauarchen, Wehre, Mühlengerinne, Ent und ewässerungsbauten, ferner die Anordnung und Ausführung der Längen⸗ und Querprofile ber Straßen und Eifenbahndämme, der, dabei vorkommenden Erd. arbeilen, die verschiedenen Arten der Wege Befestigungen und des Eisenbahn ⸗Oberbaues, die Wasserableitungen und die n . k Anschläge (mit Uebungen im Entwerfen bezüglicher Bau— werke).

3) Maschinenbau. Die Maschinentheile und die einfacheren, auf Baustellen gebräuchlichen Hülfsmaschinen und Geräthe, ferner die Ein · richtung gewöhnlicher Mühlen und Dampfmaschinen, 4) Reine Mathematik. a) Algebraische Analysis, Trigonometrie, Stereometrie, analytifche Geoinetrle (mit Uebung im Gebrauch der Logarithmen) P) Differenzial- und Integralrechnung mit Einschluß der Differenzial⸗ i, nan, Methode der kleinsten Quadrate. 5) Angewandte Ma⸗ thematik.

a) Statik und Dynamik in Anwendung auf Baukunst und Maschinenlehre,

Unter diesen Zeichnungen sind diejenigen aus uwählen, welche d Kandidat bei feiner Meldung zur Bauführer; rüfung an die at fungs-Behörde vorschriftsmäßig einzurzichen hat. u.

§. 15. (Der höhere akademische Kursus. I) Land und Sch bau. Der 3 akademische Kursus umfaßt: I) im Land- . Schönbau: a Bau⸗Construction in Bezug auf Einrichtungen ö. gedehnter Gebäude, als Heizungs Ventilations⸗ Beleuchtungs⸗, Wast. versorgungs⸗, Bade / Telegraphen⸗ und dergleichen Anlagen; h r trag uͤber die Lehre der wichtigsten Arten von Privat und öffensti Gebäuden der jetzigen Zeit, so wie Städte Anlagen (mit liche im Zeichnen und Entwerfen); é) Entwerfen öffentlicher Gehan! h Grnamente und Decorationen nach den Grundsätzen der Tellonß zu entwerfen und in ausgeführten Methoden zu zeichnen; e) Mitte alterliche Architektur, Vortrag mit Zeichnenübungen; k) Figur g unn Landjschaftszeichnen; g Vorträge über die Geschichte der bildendo Künste; ih Grundlinien der Aesthetik. 2) Im Ingenieurfach: ) Van Eonstructionslehre mit mathematischer Begründung; b) Brückenbau. funst; e) Wasserbaukunst; h Eisenbahnbau; e) Maschinenlehre um Maschinenhau smit Exkursionen); f) Elektromagnetische Telegraph, g) Graphostatik. ͤ

Mit den Vorträgen unter b bis verbunden.

§. 16. (Ferien) Ferien finden statt vom 20. Juli bis zum lsten Oktober, außerdem zu Weihnachten und zu Ostern jedesmal 10 Tah und zu Pfingsten 5 Tage.

8. 17. (Meldungen zu dem Unterrichte) Die Meldungen de Studirenden zu dem Unterrichte, sowie die Zahlungen des Honor erfolgen halbjährlich bei dem Rendanten der Bau Akademie ⸗Kasse.

§. 18. (Anmeldebogen) Der Immatrikulirte erhält von dem Rendanten einen gedruckten, mit dem Namen des Ersteren und zn Nummer der Matrikel i Anmeldebogen, in dessen erste Ka. lumne der Inhaber alle Lehrstunden! welche er zu besuchen wünschh unter Angabe der Nummer des ,,, , . und mi namentlicher Bezeichnung des Lehrers selbst einzuschreiben hat. G erfolgt sodann die , n, des Honorars bei der Bau ⸗Akadennt— Kaffe gegen Quittung des Rendanten und des Controleurs in det zweiten Kolumne und hiernächst die Meldung bei den betheiligten Lch. rern, welche darüber in der dritten und vierten Kolumne das Nöthist vermerken und den Namen des Studirenden in ihre Listen eintrag.

Die Annahme des eingetragenen Unterrichts erhält erst durch dits Vermerke Beglaubigung.

§. 19. Kein Lehrer ist befugt, die Meldung eines Studitenden anzunehmen, oder die Benutzung des Unterrichts zu gestatten, btöa die vorgeschriebene Quittung der Kasse ausgestellt ist.

In' die fünfte Kolumne des Anmeldebogens sind die Zeugnise der Lehrer einzutragen; sie müssen mit deutlicher Angabe des Datum. ausgestellt werden.

Kein Inhaber eines Anmeldebogens darf in denselben, außer dem im §. 18 Bestimmten, etwas schreiben, Geschriebenes darin ändem

oder unleserlich machen.

§. 20. Rer Inhaber eines Anmeldebogens ist verpflichtet, den selben sorgfältig zu bewahren und bei Nachsuchung von Benefisit 30) vorzulegen.

e sind Uebungen im Entwerfen

mit Uebungen im praktischen Rechnen; p) Feldmessen und Nivelliren unter Anwendung der üblichen Instrumente (mit Ex⸗ cursionen); c) Geodäsie (mit e fene, 6 Naturpi enschaften und Technologie. a) Physik in Bezug auf Wärine, Licht, Elektrizität und Magnetismus; b Chemie in Bezug auf die einfachen Stoffe und deren Verbindung mit einander, sofern dieselben auf Baumaterialien (99. 22 his 24) oder Zeugnissen (8. von Einfluß sind; () Oryktognosie und Geognosie in Hinsicht auf ihre Verlust des Annieldebogens hat systematische Ordnung, und soweit dieselben zum Erkennen, Auffinden des Zeugnisses der Bau⸗Akademie zur Folge,. und Beurtheilen der im Bauwesen zur Anwendung kommenden Ma; dehrortt ige beltij

terialien erforderlich sind; 4) bauwissenschaftliche Technologie (mit

Excursionen). . enstände) Diejenigen Studixenden,

§. 14. (Obligatorische Lehrge : welche die Bauführer Prüfung ablegen wollen, sind verpflichtet, den g. und unter 2

Unterricht in den im §. 13 unter La. br e. d. / e. / und 3 aufgeführten Lehrgegenständen vollständig zu besuchen und die nachfolgend genannten Arbeiten zu fertigen, von deren Ausführung die Ertheilung der Testate über die regelmäßige Benutzung der be⸗ treffenden Unterrichts stunden 8. 30) abhängig f

Zu 1. Landbaukunst nebst Zeichnen, in dem Unterrichte ad a) in der Bau- Constructionslehre 4 Blatt, aàd b) in der Projectionslehre 1 Blatt und in der Perspektive und Schatten ⸗Construction 1 Blatt, ad c in den wichtigsten Formen der antiken Baukunst in jedem Jahr- gange 2 ausgeführte Blätter, daher 4Blatt, ad d) über die Einrichtung und? Construction einfacher Gebäude im ersten Jahrgange an Baqu⸗ zeichnungen 4 Blatt, im zweiten Jahrgange zwei Entwürfe zu ein⸗ fachen Gebäuden auf wenigstens 2 Blatt, ad e) über landwirthschaft⸗ liche Baukunst zwei Projekte auf wenigstens 2 Blatt, ad g) über Ornament ⸗- Zeichnen in jedem Jahrgange 2 Blatt, zusammen daher Blatt, von denen zwei auf Thonpapier getuscht sein müssen.

Zu den ad d. und e, vorgeschriebenen Bauprojekten darf der Maßstab in der Regel nicht kleiner sein, als hinsichtlich der Grund⸗ risse und Balkenlagen Mao] hinsichtlich der Ansichten und Durch⸗ schnitte Mo und hinsichtlich der Details , der wirklichen Längen.

Zu 2. In dem Unterrichte im Wasserbau zwei Entwürfe von Brücken,, Wehr- und Schleusen⸗Anlagen.

Zu 3. In dem Unterrichte über Maschinenbau zwei Blatt Zeich⸗ nungen, von denen das Eine Maschinen⸗Details, das Andere eine der auf Baustellen gebräuchlichen Hülfsmaschinen darstellen muß.

Die Anfertigung der Zeichnungen und Entwürfe erfolgt nach de ichn Anweisung der Lehrer, welche quch deren Reihenfolge bestimmen. nntersagt, und sowohl der Kasse, als auch den betheiligten Le Sämmitliche Zeichnungen und Entwürfe sind, unter Angabe des Da. davon Kenntniß gegeben. tums und der Jahreszahl ihrer Vollendung, von dem erfertiger zu §. 24. (Auf langere Zeit) Bei nachge ] unterschreiben ünd hinsichtlich der eigenhändigen Anfertigung durch ist der Direktor der Akademie befugt, die, 7 Pte . denselben von dem betreffenden Lehrer zu beglaubigen. Sie müssen Honorars auf länger als sechs Wochen bis zur o in der Kegel in den dazu bestimmten Unterrichtsstunden gert wer. karischen Beschäftigung des Studirenden, laͤngst den; es darf jedoch mit Beistimmung der Lehrer au außer den ahre zu stunden. Zur Begründung eines hlerauf Unterrichtsstunden daran gearbeitet werden. Ergeben sich bei dem suches ist die Beibringung IN) eines. Armuths · Zeugni es / Lehrer Zweifel über die eigenhändige Anfertigung der Zeichnungen Attestes der Behörde, welche das Stipendium oder die Unter durch den Studirenden, so hat der Lehrer seine Beglaubigung zu versagen. bewilligt, erforderlich.

Vorenthaltung §. 21. (Honorar. Das Honorar für die

die Hospitanten 1 Thlr.

direnden z Thlr., b) für zu entrichten.

h, ist praenumerando as Privatlehrern unter Einverständniß des Direktors festgesetz und in din Änterrichts⸗Verzeichnissen besonders angegeben.

Das für den Unterricht der Privatlehrer eingezahlte onorar win denselben am Schlusse des Semesters nach Abzug einer Rendanturgtbihh von 3 Prozent ausgezahlt. .

§. T2. (Stundung des Honorars) Von dem Honarar für zu Unterricht der ordentlichen Lehrer müssen 25 Prozent unter allen Um ständen eingezahlt werden, die übrigen 75 Prozent dürfen ausnahmk weise unter den in 58. 23 folg. angegebenen Bedingungen solchen al der Bau⸗Akademie immatrikulirten, dem preußischen Staate anf hörigen Studirenden gestundet werden, welche a) vorübergehendes 3 kungsunvermgen nachweisen, oder b) in Folge nachgewiesener Arm zum Zwecke ihres Studiums auf der Bau-⸗Akademie Stipendien j ziehen, oder aus öffentlichen Fonds wenigstens mit einem Beltas von 30 Thalern pro Semester unterstützt werden. fz

Anderen Studirenden wird eine Stundung des Honorar m

gewährt. . sg §. 3. Bis zu sechs Wochen Wenn gin Studirender . gehendes Zahlungsunvermögen (5. 22 2) nachweiset, so ist der Dire

der Litadémie befugt, die Einzahlung von 75 Pręzent des Unterricht

schriftsmäßigen Reverses zu stunden. Ueber diese Stundung ist in der bogen dag e fo eh nr hz stundete Honorar nicht einge na auf der Frist das gestundete Hon e 9 worden, so wird dem Studkren den die weitere Benutzung dec Un eri

zweiten Kolumne ded Anmeld

achzahlung des Honorars uis,

für jede wöchentliche Lehrstunde und pro Semester a) fur die St

Honorar für den außerordentlichen Unterricht wird von du

Honorars auf eine Frist von sechs Wochen gegen Alis siellung eines vi

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Das Erstere zu 1) kann, wenn die Eltern des Studirenden n am Leben sind / oder wenn derselbe geh säheig ist, von dem e rd des Wehnerts oder den Amtsvorgesetzten des Vaters ausgestelli sein. Bei Waisen gilt nur das Zeugniß der betreffenden Vormund

schwister,

Eltern ode

stützung

sie auch s

e) die

ihren, , . nissen s die unter

: un er Studi ierüber einen . ö. ö. . . n der zweiten Kolumne des Anmeldebogens ist hierü Nöthige zu vermerken. w Formulare zu vorgenannten Reversen sind in der Bau⸗Akademie⸗ ouss zz ha kemjen gen Studirenden, wel 25. Demjenigen Studirenden, welcher in Ansehung des Flei oder des sittlichen Betragens sich den Tadel der n . Me rektoriums der Akademie zuzieht oder durch seine ganze Lebensweise an den Tag legt, daß er zu anderen nicht nothwendigen Ausgaben . ö vermöge, wird die Stundung des Honorars nicht gewahrt, . 26. (Einziehung des gestundeten Honorars) Zur Einziehun der fir den Unterricht gestundeten Honorare an ges min . . Rechtens) ist nur der Rendant der Bau ⸗Akademie⸗Kasse legitimirt. §. . (Erlaß des Honorars) Das Honorar für den Unterricht der oͤrdentlichen Lehrer, mit Ausschluß der nach 8. 2 unter allen Um— ständen einzuzahlenden Rate, wird nur in besonderen Fällen auf An⸗

6 Direktoriums der Bau ⸗Akademie von dem Minister erlassen Ein solcher Antrag darf von dem Direktorium in der Regel nur gestellt werden, wenn der betheiligte Studirende dem preußischen Staate angehört, wenigstens ein Jahr lang auf der Bau⸗Atademie immatrikulirt ist und nach dem eugnisse der Lehrer seinen Studien mit vorzüglichem Fleiße und entsprechendem Erfolge obgelegen hat.

§. 2. (Rückzahlung des Honorars.) Wenn eine Vorlesung nicht zu Stande gekominen oder innerhalb der ersten drei Monate des Se⸗ mesters abgebrochen, oder aber auf eine andere, als die angekündigte Zeit verlegt ist, so wird das dafür eingezahlte Honorar zurückerstattet und das gestundete Honorar unter Rückgabe des Reverses erlassen; . ö. 3 9. . ersten ö Monaten des laufenden Se

bei der Kasse abgehoben werden, widrigenfall auf Rückerstattung eisssk! . J

Die von dem Direktorium etwa angeordnete Stellvertretung eines ordentlichen Lehrers durch einen Anderen, so wie die Verhinderung des Studirenden, an einem bereits bezahlten Unterrichte Theil zu nehmen, begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung des Honorars.

§. 29. Der Besuch von Lehrstunden, zu welchen die Meldung in der unter §. 18 vorgeschriebenen Art nicht erfolgt ist, kann nur in , 14 Tagen nach dem Beginn des Unterrichts gestattet

Wer Lehrstunden über diesen Zeitraum hinaus ohne vorschrifts—⸗ mäßige Anmeldung besucht, ist zur Entrichtung des en, , 363 pflichtet, welches von ihm eingezogen werden soll. Auch bleibt dem Direktorium vorbehalten, denselben nach Befinden der Umstände von , an dem Unterrichte auf der Bau ⸗Akademie ganz aus⸗

§. 30. (Zeugnisse für die Studirenden) Auf Verlangen werden den Studirenden über die regelmäßige Benutzung des Unterrichts . ö. , nnen der Lehrer von dem Direktorium Zeugnisse

Berlin den 3. September 1868.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Graf von Itzenplitz.

Oeffentlich er Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Töpfergesellen nn Carl Ernst Schulz ist in den Akten 1 3 68 J. JJ. die gerichtliche Haft wegen schweren Diebstahls aus §. 215 zeg. des Strafgesetzbuches beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bis⸗ herigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden it / er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des 2c. Schu lz Kenntniß hat! wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil, und Militair⸗Behörden des In- und Auslandes dienster⸗ an ersucht, auf den 2c. Sch u lz zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle estzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegen ständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadt- poigtei Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und . ver ehrlichen Behörden des Auclandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 19. September 1833. Königliches Stagtge— richt, Abtheilung sar Untersuchungssachen. Kommission II. für Vor— untersuchungen. Signalement. Der Töpfergeselle Johann Carl m Schuiz ist 13 Jahr alt, am 24. April 1815 in Berlin ge—= , evangelischer Religion, 5 Fuß 6 Zoll groß, hat blonde Hagre, augraue Augen, blonde Augenbrauen, blonen Bart im Entstehen, . Kinn, gewöhnliche 1 ö. Mund, längliche Ge⸗ unn gesunde Gesichtsfarbe, gestinde Zähne, ist untersetzter estalt, sprichk die deutsche Sprache und hat als besonndere Kenn zeichen Pockennarben.

Steckbrief. Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung! he l bben den 15 Sep ember ißt. n Dlenstknecht Gottfried . aus Klein- Lubolz, zuletzt in Lübbenau 25 Jahre alt, soll en Diebstahls verhaftet werden; er ist im Betretungsfalle anzu

alten und an uns abzuliefern.

5 de schr lef. Gegen den Schneider Nikolaus Beyer von 6. dernheim Alter: ca. 38 Jahre; Statur: klein, kräftig; Haupt⸗ . Ibräunlich; Glatze; rother Kinn⸗ und Schnurrbart; ist wegen n ö und Unterschlagung Haftbefehl erkannt. Alle betreffenden . rden werden daher erfucht, auf den 24. Beyer zu fahnden, den⸗ en im Betretungsfalle zu verhaften und anher abzuliefern. Frankfurt a. M. den 19. September 1868. Der Untersuchungsrichter Hr. Pfeiffer.

Steckbrief. Gegen den Taglöhner Adam Schmidt von Raß⸗ . ., 33 Jahre Größe; 5. 2 Haare: hellblond, Nase . 3 gewohnlich, Bart: Vollbart, Gesicht: oval, Gesichtsfarbe;: ge; h e fagur; untersetzt, ist wegen Unterschlagung Haftbefehl erkannt. . etreffenden Behörden werden 36 erfucht, auf den ꝛc. Schmidt f ahnden, denselben im Betretungsfalle zu verhaften und anher ab⸗

ern zu lassen. Frankfurt a. M. den 19. September 1868.

Der Ünterfuchungs⸗Richter Dr. Pfeiffer.

Handels⸗Register.

ö des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.

nter Nr. 1959 unseres Gesellschafts ⸗Registers ie hi

Handlung, Firma: n, kJ Eduard Voelker,

und als deren Inhaber die Kaufleute h Joseph Vin *) JBustav Fürst, vermerkt siehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: er , Gustav Fürst ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Joseph Fürst zu Berlin setzt das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 5352 des Firmen ⸗Registers. Unter Nr. 5352 des Firmen ⸗Registers ist heut Der Kaufmann Joseph Fürst zu Berlin als Inhaber der Handlung Firma: . Eduard Voelker (jetziges Geschäftslokal: Blumenstr. 64) eingetragen.

Unter Nr. 1778 unseres Gesellschafts Regi ie hie⸗ ,,,, . s sellschaf egisters, woselbst die hie S. C W. Bry

und als deren Inhaber die Kaufleute I Salomon Bry, 2 Wolf (Wilhelm) Bry, vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Der Kaufmann Salomon Bry ist aus der Handels ⸗Gesell⸗ schaft ausgeschieden. Der Kaufmann Wolf (Wilhelm) Bry u Berlin setzt das Handelsgeschäft unter nnveränderter irma fort. Vergleiche Nr. 5353 des Firmen ⸗Registers. llt. . . des uf e fn. . heut er Kaufmann Wo ilhelm) Bry in Berlin a der Handlung Firma: . mn. . S. C W. Bry ; (jetziges Geschäftslokal: Ritterstr. 105) eingetragen.

Die unter Nr. 3602 des Firmen ⸗Registers eingetragene hiesige

Firma: Inhaber Kaufn J . m . ann Joachim Friedri ilhelm Jaedicke, ist er und zufolge heutiger Verfügung im Register . .

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Rubo & Wette (Bank und een , n. l jet ges Geschäfts / Lokal: erderstr.

am 15. September 1868 errichtete si i en sselh chteten offenen Handelsgesellschaft sind

1) Theodor Rubo⸗

2) Otto Richard Wette,

beide zu Berlin.