1868 / 234 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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wieder erstattetem Verlage“) und nach Abzug der zum künftigen Betrieb nöͤthigen Kosten, einen reinen Ueberschuß abwirft (S8. 296 299. II. 16) Die Sonderung des produktiven Kapitals in ein solches zur Begründung und in ein solches zum Fortführen eines pro—⸗ duktiven Unternehmens erscheint noch verhüllt. Auch bei So— cietäten hat das A. L. R. das Anlage- und das Betriebskapital unter der Bezeichnung des »zum gemeinschaftlichen Geschäft zu— sammengelegten Fonds« zusammengefaßt §. 198. 1. 17.

Ueber die Bestandtheile des Kapitals zum Betrieb der Land— wirthschaft geben Auskunft die §5§. 155 —158. 161. J. 21.

Darauf, daß Meliorationen eine umlaufende Kapitals⸗ belegung darstellen können, weisen deutlich hin die in den §8§. 283 ff. J. 21 für den Fall gegebenen Bestimmungen, daß ein Pächter ohne Einwilligung des Verpächters im ersten Drittel der Pachtzeit Verbesserungen hat eintreten lassen, und dann die Pachtung ohne des Pächters Schuld vor Ablauf der bedun⸗ genen Zeit räumen muß. Natürlich ist landrechtlich davon ausgegangen, daß der Pächter die Melioration nicht im Inter⸗ esse des Verpächters, sondern in seinem eigenen bewirkt babe. Es ist dann weiter angenommen, daß die Resultate der Ver⸗ besserung sich über die ganzen zwei Drittel der übrigen Pacht— zeit erstreckt, und für jedes in dieselbe fallende Jahr in gleicher Stärke sich geäußert und den Aufwand dafür zurückerstattet haben würden, wenn die Pacht die verabredete Zeit hindurch gedauert hätte. Danach ist die Vergütigungspflicht des Ver— pächters bemessen.

zeche, wenn sie, nach

Die Landesverweisung im Gebiete des Norddeutschen Bundes.

Die Frage, ob nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes die Landesverweisung durch das Urtheil eines Gerichts im Gebiete des Norddeutschen Bundes gegen den Unterthanen eines anderen Norddeut⸗ schen Bundesstaats noch erkannt werden darf, ist bereits von verschiedenen Gerichtshöfen in den Norddeutschen Bundesstaaten erörtert worden. In dem Juli⸗Heft des Archivs für Preußisches Strafrecht sind die hierüber ergangenen richterlichen Entscheidun⸗ gen mitgetheilt. Das Herzoglich Coburg Gothaische Appella— tions⸗Gericht zu Gotha hatte in einem Erkenntniß vom 10. Oktober 1867 die Anwendbarkeit des Art. 3 der Verfassung des N. B. **) auf Art. 20 des Thüringischen Strafgesetzbuchs, welcher bei Ausländern statt der Polizei⸗Aufsicht die Landesverweisung anordnet, verneint, weil der Art. 3 nur ein Prinzip aufstelle, also nur die Kraft des generellen Gesetzes habe. Nachdem das Freizügigkeitsgesetz vom 1. No- vember 1867 in Kraft getreten war, hat dasselbe Gericht in einer neuen Entscheidung vom 7T. Februar 1868 die Frage, ob durch Art. 3 der Verfassung des Norddeutschen Bundes die Strafe der Landesverwei⸗ sung gegen Angehörige eines Norddeutschen Bundesstaats von selbst weggefallen sei, abermals verneint. Der Gerichtshof ist der Ansicht . daß mit der durch die Bundesverfassung er— folgten Aufhebung des legislatorischen Motivs, nämlich der Ab— geschlossenheit jedes Stagts als eines besonderen Rechtsgebiets, noch nicht die auf jenem Motiv beruhenden Einzelbestimmungen von selbst aufgehoben seien, da in den letzten noch mehr an Rechtsstoff und geseßlicher Feststellung enthalten sei, als das bloße Prinzip. Die Auf hebung des legislatorischen Motivs gebe nur der gesetzgebenden Gewalt ein neues Motiv, die daraus folgenden Einzelbestimmungen zu än⸗ dern, eine Function, die der Richter, da sie rechtschaffender Art sei, nicht übernehmen dürfe. Daß diese Ausführungsbestimmungen in dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867

3) Die Ausdrücke: Verlagsrecht und Verlagsvertrag 8§. 9961. 11 und Marginale, erhalten daraus ihr Verständniß. Der Ver⸗= leger trägt die Kosten der Herstellung und des Vertriebes des gedruck— ten u. s. w. Werks. Auch die Bezeichnung »Krugverlagsrecht« hängt damit zusammen.

** Art. 3 lautet: Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Indigengt mit der Wirkung, daß der Ange⸗ höoͤrige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur , des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der 3 und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behan—

eln ist.

In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundezangehsrige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz en fg n, Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber- nahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Be⸗ erdigung verstorbener , bestehen.

Hhinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehsrigen gleich⸗ mäßig Anspruch auf den Bundesschutz.

enthalten seien, könne nicht angenommen werden, denn §. 3 desselben im Vergleich mit §. 12 *) bestimme, daß, insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizei⸗ Behörden unterworfen werden können, es dabei sein Bewenden be— halte. Dieser Paragraph erkenne also die Wirksamkeit der Landes- gesetze bezüglich einer Beschränkung der Wahl des Aufenthalts hei be— straften Personen ausdrücklich an, und wenn er zunächst diese Befug-⸗ niß nur der Polizeibehörde zuspreche, so könne darin nicht eine Aus- schließung der Gerichte gefunden werden, denen das Gesetz ausdrücklich gestatte, solche Aufenthaltsbeschränkung als Folge erkannter Strafen auszusprechen.

Entgegen dieser Ansicht hat das Kgl. Ober⸗Appellationsgericht zu Berlin unkerm 24. Juni 1868 ein Urtel des Obergerichts zu Hannover welches gegen eine Angehörige des Herzogthums Braunschweig auf Landesverweisung erkannte, aufgehoben und statt der letzteren Polizei⸗ aufsicht substituirt. Das Ober ⸗Appellationsgericht nimmt an, daß, nachdem das ganze Strafrecht nach Art. 4 Nr. I3 der Bundesverfassung an die ,,, überwiesen sei, auch einzelne Strafrechts—= bestimmungen durch die Bundesgesetzgebung abgeändert und auch auf indi⸗ rektem Wege in ihrer Anwendung beschränkt werden können da die Bundes⸗ gesetze den Landesgesetzen vorgehen. Das letzte sei in Betreff des §. 29 des Strafgesetzbuchs **) dadurch geschehen, daß vermöge des Bundes- indigenats durch das Freizügigkeitsgesetz ein ganzer Inbegriff von Nicht- Preußen rücksichtlich des Wohn und Aufenthaltsrechts nicht mehr für Ausländer, sondern für Preußen angesehen werden soll, wodurch der Begriff Ausländer ein beschränkterer geworden sei. ö.

Dieselbe Ansicht hat auch das Ober-Tribunal in zwei Erkennt- nissen ausgesprochen. In dem ersten (II. Abtheilung des Senates für Strafsachen vom 18. Juni 1868 wird ausgeführt, daß schon nach dem Prinzipe der allgemeinen Freizügigkeit, welches im Art. 3 der B.- V. und §. 1 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 anerkannt sei, die Ausweisung eines Bundesangehörigen aus einem Bundesstaate in den anderen unstatthaft erscheinen müsse; zum Ueberfluß bestimme aber noch §. 124. a. O. ausdrücklich, daß die polizeiliche Ausweisung Bundesangehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder vor—⸗ übergehenden Aufenthalts in anderen, als in den durch dieses Gesetz vorhergesehenen Fällen, unzulässig sei. Nun habe zwar das Gesetz vom 1. November 1867 und die Bundesverfassung gewisse Ausnahme fälle vorgesehen; zu diesen gehöre jedoch der in Rede stehende nicht. Unter den Verträgen nämlich, deren fortdauernde Gültigkeit im drit- ten und vierten Abschnitt des Art. 3 der B.⸗V. anerkannt werde, sei der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 mit den späteren Beitritts— Erklärungen zu verstehen, welcher gar nicht das Recht der Ausweisung fremder Staatsangehörigen berühre, sondern nur die Pflicht zur An— nahme von einem anderen Staat ausgewiesener Individuen feststelle, daher neben dem durch Art. z der Bundesverfassung gewährleisteten Indigenat sehr wohl bestehen könne. Wenn ferner §. 3 des Freizügig⸗ keitsgesetzes die Aufenthaltsbeschränkungen, denen bestrafte Personen

nach den Landesgesetzen unterworfen werden können, bestehen läßt, so beziehe, sich diese Ausnahme von dem im §. 1 pro— klamirten Prinzip der allgemeinen Freizügigkeit nicht auf den

internationalen Verkehr der Bundesstagten unter einander, sondern nur auf diejenigen Gesetze über polizeiliche Aufenthaltsbeschränkungen, welche innerhalb des eigenen Staatsgebiets (wie für Preußen §§. 27 28 des Strafgesetzbuchs) existiren. Auf den internationalen Verkehr der Bundesstaaten unter einander beziehe sich erst der folgende Absatz des Art. 3 des Freizügigkeitsgesetzes: »Solchen Personen, welche der—⸗ artigen Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen oder kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizei= behörde verweigert werden.« Aber auch aus dieser Bestimmung folge nicht das Recht zur Ausweisung der Angehörigen eines anderen Bun— desstaats in den Heimathsstaat; sie könne vielmehr mit größerem Rechte für das Gegentheil angeführt werden.

Das zweite der erwähnten Erkenntnisse des Qber - Tribunals ist von der J. Abtheilung des Strafsenats am 29. Juni 1868 erlassen worden und erachtet ebenfalls die nach §. 29 des preußischen Straf— ,,, gegen Ausländer zu erkennende Landesverweisung gegen lngehörige anderer Norddeutschen Bundesstaaten nicht mehr für zulässißg. Das Erkenntniß nimmt an, daß Art. 3 des -Verfassung den Bundes Angehörigen unter eines gemeinsamen Indigenats u. A. das Recht Wohnsitzes und Aufenthalts verliehen habe, welches außer in den ausdrücklich zugelassenen Fällen der willkürlichen Entziehung durch denjenigen Einzelstaat, in welchem sie dasselbe aus—=

*) S. 3 lautet: Insoweit bestrafte Personen nach den Landes- gesetzen Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei sein Bewenden.

Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundes staate innerhalb der letzten zwölf Mongte wegen wiederholten Bet telns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landes polizeibehörde perweigert werden.

Die besonderen Gesetze und Privilegien einzelner Ortschaften und . Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit

ehoben.

§. 12 lautet: Die polizeiliche Ausweisung Bundes Angehöriger aus dem Orte ihres dauernden oder vorübergehenden Aufenthaltes in . als in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen, ist unzulässig.

**) FJ. 29. Ist derjenige, gegen welchen die Stellung unter Polizei ˖ Aufsicht zu erkennen sein würde, ein Ausländer, ö. ist ö 6 selben, anstatt der Stellung unter Polizeiaufsicht, auf Landes veriweisung zu erkennen.

ö

der Bun⸗ dem Titel des festen

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ben wollen oder ausüben, nicht unterliege. Hiermit sei der Begriff des kr ; im Sinne der §5§. 3, 4, 29 des Strafgesetzbuchs nicht mehr vereinbar, was auch die Buͤndesgesetzgebung formell dadurch anerkannt habe, daß sie, wie dies beispielsweise in dem Gesetze über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 85.1 2, 3 geschehen sei / die Bundesangehörigen den Ausländern, d. h. den nicht zum Bunde gehörigen Personen, ausdrücklich egenüberstelle In Betreff der gedachten Ausnahmen, in denen der Einzel gat befugt ist Bundesangehörigen Rechte ihres Indigengts zu schmä— lern (9. 3 des Ges. über die Freizügigkeit), enthält das Erkenntniß im Wesentlichen dieselbe Ausführung, wie das porerwähnte; es wird aber noch hervorgehoben, daß die ausnahmsweise gestatteten Beschränkun-= en im Aufenthalt und die Ausweisungen ausdrücklich als Maßregeln . Polizeibehörde oder Landes⸗Polizeibehörde bezeichnet, den Gerichten also nicht gestattet resp. vorgeschrieben seien.

Oie landwirthschaftlichen Verhältnisse im Herzogthum Braunschweig.

Die Bodenkultur im Herzogthum Braunschweig hat im Allge⸗ meinen einen hohen Grad von Vollkommenheit erreicht und es ist

. zur Förderung derselben Seitens der Negierung viel geschehen. Nach,

dem die Leibeigenschaft der Bauern schon im 15. Jahrhundert auf-

. 9 hatte, wurde durch das Ablösungsgesetz vom 20. Dezember

834 das volle und freie Eigenthum der Grundbesitzer gewährleistet, indem alle privatrechtlichen Reallasten und persönlichen Dienste und Leistungen fortfielen. Großen Einfluß übten nicht minder die an⸗ geordneten Gemeinheitstheilungen und Separationen, welche bereits zum größten Theile beendet sind, sowie die Gesetze vom 11. April

. 1837 und 21. Dezember 1849 über die Aufhebung des Lehnverban—

des. Bis zum Jahre 1865 wurde an Frucht- ünd Fleischzehnten,

Hand und Spanndiensten, Meierzinsen, Geld und Naturalgefällen der verschiedensten Art durch 19807 bestätigte Rezesse ein Kapital von 105715760 Thlr. abgelöst. Außerdem sind 804 Allodificationen zu einem Kapitalwerthe der allodifizirten Grundstücke und Berechtigungen pon 3,923,597 Thlr. und zu einem Gesammtbetrage der Allodifications⸗ Kapitale von 157/072 Thlr. ausgeführt.

Das gesammte zur Landwirthschaft benutzte Axeal wird auf Grund der Behufs der Grundsteuer aufgestellten Kataster zu 44sih0 Feldmorgen (1 Feldmorgen Cors pręußische Mor gen) angegeben, von welchen 670 000 Morgen oder 700 pCt. auf Älckerland, 30000 M. oder 332 pCt. auf Gärten, 135000 M. oder 1433 pCt. auf Wiesen und 109790 M. oder 1156 pCt. auf Aenger treffen. Von diesem Gesammtareale befinden sich 705,390. M. oder 74-66 pt, im Privatbesitze, 133,809 M. oder 14516 pCt. in den Hän— den von Gemeinden und Eorporationen (Kirchen, Pfarren, Schulen, milden Stiftungen) und 106220 M. oder 11,24 pCt. im Staats- besitze Von den Kulturgewächsen ist der Roggen die Haupt brot. und Handelsfrucht und man säet vielfach, selbst in den Kreisen mit schwererem Boden, Roggen und Weizen zur Hälfte. Auf dem Mittel., und Sandboden ist Roggenbau vorherrschend. Weizen, Hafer und Gerste werden für den eigenen Bedarf ausreichend gewonnen. Unter den Hülsenfrüchten ninimt die Erbse eine hervor- ragende Stelle ein, wogegen der Anbau der Linsen und Bohnen be⸗ schränkter ist. Lupinen werden seit einigen Jahren ausgedehnter in den Sanddistrikten zur Gründüngung und zum Reifwerden gebaut und geben selbst auf sterilem Boden einen angemessenen Ertrag. Auf größeren Gütern nimmt auch der Anbau von Raps eine hervorra— gende Stelle ein. Der Flachsbau ist im ganzen Lande von Bedeu— tung; besonders schön und durch Feinheit ausgezeichnet wird er im Amte Vechelde gewonnen. Der Hopfenbau ist aus alten Zei—⸗ ten erhalten und zeilgemäß verbessert. Den besten Hopfen baut das Dorf Oelper in der Nähe von Braunschweig; er wird dem böhmischen . geschätzt und noch einmal so theuer, als der von anderen Orten ezahlt. Tabaksbau von einigem Unifange findet in dem von Preußen umschlossenen Amte Calvörde statt, wogegen Cichorien besonders in der Nähe von Braunschweig kultivirt werden. Unter den Wurzelge— wächsen werden die Kartoffeln angebaut, ebenso in größerem Um— fange Runkelrüben zur Zuckerfabrication,

Im Jahre 1856 hat die als wirklich bestellt nachgewiesene ge— sammte Äckerfläche 636,454 M. betragen, von welchen 377409 M. oder 59,30 pCt. mit Körnerfrüchten, 727786 M. oder 11,44 pCt. mit Hülsenfrüchten, 51,146 M. oder 8,os pCt. mit Kartoffeln, 165090 M. oder 259 pCt. mit Rüben und Kohl, 46,396 M. oder 7.29 pCt. mit Futterkräutern, 21406 M. oder 3,356 pCt. mit Oelfrüchten, 14811 M. oder 2.33 pCt. mit Handelsfrüchten bebaut gewesen sind; außerdem waren Ichl76 M. oder 223 pCt. Ackerweide und 21,832 M. oder 3,22 pCt. reine Brache. Bezüglich der Ernte-Erträge der Hauptgetreide⸗ arten und Kartoffeln ist zu bemerken, daß nach einer vom Kreisdirek— tor Bussius aufgestellten Berechnung durchschnittlich pro Morgen Landes 15,86 Himten (100 Himten 56Gs6ss preuß. Scheffel) Weizen, Himten FRtoggen, 19 H. Gerste, B H. Hafer und 83 H. Kar— toffeln gewonnen worden. Danach ist der Gesammt ; Ernte - Er— trag des Landes auf 89h 980 Himten Weizen, 21218055 Himten Roggen, 1028042 Himten Gerste, 2326,71 Himten Hafer und 4246 8sIi1 Himten Kartoffeln berechnet worden. Den , . Er⸗ trag des mit Cichorien bebauten Bodens (ca. 20900 M veranschlagt man auf 150 200 000 Ctr. Wurzeln, deren größerer Theil von den im Lande bestehenden Fabriken verarbeitet wird. An Taback sollen nur ca. 4000 Cir. gewonnen werden. Dagegen hat die Kultur von

Runkelrüben durch die Errichtung sehr bedeutender Rübenzucker Fa briken erheblich an ,,. gewonnen. Zahl, verarbeiteten im Betriebs

Die letzteren, 25 an der ahre 1866/67 4,162,100 Ctr. Rüben,

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. deren Bestellung unter der Annahme, daß 1 Morg. Landes durch“ chnittlich 130 Ctr. liefert, etwas über 32000 Mrg. erforderlich gewesen sein würden.

Ausgedehnter Gartenbau wird vorzugsweise bei den Städten Braunschweig und Wolfenbüttel betrieben. In neuerer Zeit sind auch von den Städten und größeren Grundbesitzern Obstbaum— pflanzungen an den Chausseen und Communicationswegen vorgenom- men. Den nördlichen Abhang des Harzes, die Umgebung von Blan— kenburg, holzfreie, steinige und zur Weide nutzbare Höhenzüge am Elm, an den Lichtenbergen, an der Asse findet man mit Obstbäumen be— pflanzt. Für die Obstkultur liefert die Landesbaumschule zu Braun— schweig QObstbäume aller Art.

Die Viehzucht wird in Verbindung mit dem Ackerbau betrieben und tritt nur ausnahmsweise in einzelnen Distrikten, wie auf dem

arze und im Amte Thedinghausen, in den Vordergrund. Bei der Zählung von 1864 betrug der Viehstand: 26773 Pferde (einschließ⸗ lich 3238 Füllen unter 3 Jahren), 89,790 Stück Rindvieh (darunter 61, 108 Kühe), 472,291 Stück Schafe, 79,264 Schweine und 38,274 Zie

gen. Es trafen also: auf 1 UdMeile auf loo) Einwohner k 399 Stück 91 Stück Rindvieh. .. . . . . . . . 1340 * 307 e 7049 * 1614 * Schweine ... . . . .. 1183 k

Zur Verbesserung und rationellen Betreibung der Pferdezucht, besonders zur Erzielung eines starken Mittelschlages, giebt das Her— zogliche Landgestüt den Landwirthen durch gute Beschälstationen Ge⸗ legenheit; 10 Hengste decken etwa 2000 Stuten jährlich, von denen durchschnittlich 800 Füllen fallen. Außerdem steht den Pferdezüchtern die Benutzung der Hengste des Herzoglichen Gestüts zu Harzburg, wo eine dauerhafte Race gezüchtet wird, zu Gebote. Viele und gute Pferde zum Verkauf werden namentlich in den Amtsͤbezirken Vechelde, . Calvörde, Thedinghausen, Gandersheim und Greene ge— züchtet.

Die Rindviehzucht ist besonders im Amte Thedinghausen be— deutend; wegen der niedrigen Lage vieler Ländereien und des dadurch herbeigeführten unsicheren Ertrages des Kornbaues wird dort der Weidewirthschaft der Vorzug gegeben. Auch auf dem Harze treibt man starke Rindviehzucht. Ser Schafzucht ist namentlich auf den Domainen und den größeren Gütern bisher die meiste Aufmerk— samkeit gewidmet und befindet sich dieselbe deshalb auf einem hohen Standpunkte der Vollkommenheit. Unter der oben angegebenen Ge— sammtzahl befanden sich 132,623 oder 28,1 pCt. ganz veredelte, 269,514 oder 57,1 pCt. halbveredelte und 70,154 oder 14,8 pCt.. unveredelte Schafe. Man sieht hieraus, daß das ganz grobwollige Vieh, wie sol— ches früher meist in den kleinen bäuerlichen Wirthschaften zu finden war, immer mehr verschwindet; am meisten kommt solches noch in den Aemtern Vorsfelde und Calvörde vor, wo auch Haidschnucken ge— halten werden. Hier ist auch die Schweinezucht von größerer Aus- dehnung, indem nicht nur für den Bedarf gezüchtet, sondern noch ein bedeutender Handel mit Schweinen getrieben wird. Ziegenzucht ist nur in den bergigen und hügeligen Distrikten von einiger Bedeutung. Die Zahl der Blenenstöcke belief sich auf 8501.

Die XLVI. Kunstausstellung der Königlichen Akademie der Künste.

VIII. Bilder aus der brandenburgisch-preußi⸗ schen Geschichte. Der Zeit nach die ältesten Begebenheiten der brandenburgisch⸗preußischen Geschichte, zum Theil selbst noch sagenhafte Stoffe, behandeln sechs kleinere Oelbilder und ein größeres, jene wenig mehr als Farhenskizzen, von Peters in Berlin (Nr. 548 554, im langen und im 6. Saale): Es sind dies die Entwürfe zu den in der Bibliothek der Burg Hohenzollern ausgeführten Wandmalereien. Die Bilder stellen dar: ) die Sage von dem höllischen Schuß; 2) die Sage von der Grün— dung der Kapelle Mariazell; 3) das Mädchen aus dem Steinlachthale, welches die Sage von der weißen Frau benutzt, um allnächtlich Lebensmittel nach der durch Belagerung hart bedrängten Burg Zollern zu tragen, 1423, das größte und ausgeführteste der hier vorhandenen Bilder; 4 den Grafen Friedrich von Zollern, genannt der Oettinger, der ganz allein den Troß der Belagerer durchbricht, um glücklich zu seinen Freunden zu gelangen, während die Burg zerstört wurde, in demselbe Jahre; 5) den Grafen Joseph Niclas, der im Beisein fürstlicher Freunde den Grundstein zum Umbau der Burg legt, 1453, 6) den Markgrafen Albrecht Achilles, der im Kampf gegen die Magdeburger eine Fahne erobert (derselbe Gegenstand ist in reicherer Composition und lebens⸗ großem Maßstabe in einem Gemälde der Nationalgalerie von Karl Steffeck behandelt); 7) die Vermählung des Grafen Eitel Friedrich von Hohenzollern mit Magdalene von Bran— denburg in der Schloßkapelle zu Berlin, 1482.

Ckara Oenicke in Berlin führt den Beschauer an of der Kurfürstin (späteren Königin) Sophie Char—

den Hof ren , lotte zu Charlottenburg. Leibnitz legt ihr den Plan zu