3429
*
Königlich Riederschleftfch-⸗RMärtische Eisenbahn.
Es soll die Lieferung der für das Jahr 1869 erforderlichen eiser— nen Feuer-Rohre zu Lokomotiven im Wege der Submission .
werden. Termin hierzu ist auf Dienst ago den 27. Oktober 1868, Vormittags 115 Uhr,
im Bürcau des Unterzeichneten zu Frankfurt a. O anberaumt, bis zu welchem Termine die Offerten frankirt und versiegelt mil der
Aufschrift:
Submission auf Lieferung eiserner Feuer-Rohre versehen, eingereicht sein müssen. .
. Submissions Bedingungen liegen in den Wochentagen im Lentral-Büreau der Königlichen Direction zu Berlin, sowie hier zur Einsicht aus und können daselbst auch Abschriften derselben gegen Er—
stattung der Kosten in Empfang genommen werden. Frankfurt a. O., den 8. Oftober 1868. Der Königliche Ober⸗Maschinenmeister. A. Wöhler.
4022
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. 3430] Allgemeine Der ore ne, , im Großherzogthum aden. Gegründet mit Staatsgenehmigung vom 30. April 1835.
Nach den Rechnungsergebnissen wachsende Leibrenten. Vermögen dieser Abtheilung nach dem Stand
hoi l, de nt ,,, 6/440, 044 Fl. 13 Kr. Zahl der Einlagen ..... , 372657 7 — W
Die am 31. Dezember d. J. verfallenden Renten können schon vom 26. Oktober d. J. an bei der Hauptkasse oder den Geschäfts— freunden und Agenten der Anstalt erhoben werden. Daselbst sind Rechenschaftsberichte und Prospekte zu erhalten, aus denen die Größe der 56. * h 63 seushaf
die „Jahres ˖Gesellschaft ist in Bildung begriffen und zä bereits 342 Einlagen mit einem Einlage Kerr a; . . 13 Kr. Wir laden zum Beitritt ein, welcher sowohl auf dem Büreau dahier, als bei allen Geschäftsfreunden und Agenten der Anstalt ge— , ga n .
Vir benutzen diese Gelegenheit, darauf aufmerksam zu machen daß die Versorgungs-Anstalt außer den oben k unter den billigsten Bedingungen auch alle Arten von Versorgungs. und Lebensversicherungs ⸗ Verträgen abschließt, demnach ein- fache Leibrenten, Pensionen, Studien- und Lehrgelder, Aus steuer⸗ Kapitalien und dergleichen gewährt und Ueberlebensrenten, sowie Kapitalien auf den Lebens und Todesfall versichert. Auch bildet sie Kinder versorgungs Vereine. ch . e, nn, ᷣö. 6 der Anstalt nehmen Beitritts- Erklärungen entgegen und ertheilen jede gewünscht we
Karlsruhe, im September ng z st ö
Der Verwaltungsrath.
Bekanntmachung.
3. z h , . , ,. j , ,
13425
zugnahme auf jene Bekanntmachung hierdurch auf, die vierte Einzah⸗ 1 Thlr. Conven-
. am 27. und 28. November er. . der Geschäftsstunden von 8 bis 12 Uhr Vor- und 2 bis 6 Uhr 2 . n g, , . 7 Vorlegung der bei . g ertheilten Quittungsbogen zu leisten. Magdeburg, den 8. Oktober a g . i. , Direktorium der Magdeburg ˖ Coethen · Halle ⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eise ; gliꝑe = ; nbahn. ö . 1. Qttober er. ab werden von der Haltestelle Pigr n nach Frankfurt a. . zu den in, Pilgram anhaltenden Personen zügen Re= tour-Pillets mit . Gültigkeit und zwar: für die JJ. Wagenklasse an Preise von 9 Sgr. 6 Pf., für die 'i. Wagenklasse zum Preife von 6 Sgr. ausgegeben. Diese Billets sind bei der Hinfahrt zu dem Zuge, zu welchem sie gelöst sind, bei der Rückfahrt zu einem beliebi. gen fahrplanmäßigen Personenzuge für den Zeitraum von 3 Tagen der seg g. gültig, daß die Rückfahrt spätestens am 2ten Kalender ⸗ Tage err Lösung angetreten werden muß. Ireigewicht für Gepäck wird auf diese Retourbillets nicht gewährt. Berlin, 25. September 1868
13431 Wilhelmsbahn. Im Monat September betrugen die Einnahmen und zwar:
. 1888 185 Thlr. Thlr.
L) aus dem Personen und Gepäck ⸗Verkehr .. 12/000 10,247 2) aus dem Güter- und Vieh⸗Transport ..... 71/109 61,401 9) ad tree 12054 125648
Pro Monat September 1868 also mehr. . . . . . .. 10867 Hierzu die Mehr Einnahme bis 3 August JJ /,) 337.227 Mithin pro 1868 überhaupt mehr ... ..... ...... 318 094
Ratibor, den 8. Oktober 1868. Königliche Direction der Wilhelmsbahn.
Niederschlesische Zweigbahn. tember cg schij en .
ordinarig 500 Thlr. — Sgr. — Pf, zusammen 29,539 Thlr. 27 7 Pf. Einnahme im Monat Septe iiber 1867: a l )
22 Sgr. 3 Pf.“ e) Extrgordinaria 500 Thlr. — Sgr. — mehr 8166 Thlr. 24 Sgr. 1
ersten Wagenklassen von den Stationen Reibni irschber itters ˖ bach und ginn; nach Dresden und ,, , . * . , 6 öffentlichen Kenntniß, daß auch direkte Expedition des Gepäcks zwischen den i stattfindet. Berlin, den 5. Orbe e erg l , liehen
Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
In unserm Verlage ist soeben erschienen: 2. . ö m,, Preußischen Staats⸗ Erster Jahrgang. ; . i ö ä hrgang rittes Heft: Juli, August, Die Vierteljahrs Hefte des Königlich Preußischen Staats. Anzeigers erscheinen am Schlusse jedes 6 , sämmtliche in den »besonderen Beilagen« des Stgats · Anzeigers dul e g , , 6 sind durch alle Post ⸗Anstalten uchhandlungen für den Preis v i jährli . g Preis von 10 Sgr. vierteljährlich Berlin, 9. Oktober 1868. Königliche Geheime Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
n Gr. Frd. Otto Müller's Verlag in Berli sind folgende ? Schriften erschienen: ; J Gesetze des Norddeutschen Bundes. Rr. 1. Maß ö en. Nr. 1 un ewichtsordnung für den Norddeutschen . Dom 17. August 1868. Erläutert durch ö. Landschafts-Direktor d. Prov. Sachsen, Mitglied des Reichstages für Mansfeld. Kl. 8 geh. (652 S. Hrn! 5 Sgr. Gesetze des Nord deutschen Bundes mit den Ausführungs⸗Verordnungen, amtlichen Erlassen u. s. w. und Vegistern. ür Juristen, Beamte, Gewerbtreibende, Landwirthe, Politiker u. s. w. Band ö fn ng 1. Kl. 8. geh. (IV. u. So S.) . reis: 77 Sgr. Die Redaction dieser Sammlung erfolgt auf Grund amtli Materialien, und es, umfaßt dieselbe , 14. Text . Bundesgesetze, auch diejenigen, welche der 1. Bd. nicht enthält. Die Staatsverträge, Beschlüsse/ amtlichen Erlasse u. s. w. sind nur theil. weise im Wortlaute mitgetheilt, ein anderer Theil derselben ist im ,, aufgenommen. Die Ausführungs⸗Bestimmungen, welche in en außerpreußischen Bundesstaaten ergangen sind, find nur titelmäßig angeführt, jedoch unter Hinweis auf den Ort der Publication. Außer- dem werden die Beschlüfsse des Bundesrathes und des Reichstages, die n, nn und deren Beantwortung, so wie dieselben in den Nahmen dieses Werkes gehören, , , so wie auch solche Ge—⸗ setz Entwürfe angeführt, welche vom eichstage zwar berathen, jedoch
nicht zur Geltung gelaugt sind. — D auf 6 - 7 Lieferungen bien n. nm e n ,, .
Im Verlage der Serig'schen Buchhandlung (E Her ĩ Rin zig ist soeben erschienen: Gr und inne . . Bundesrechtes von Dr., G. Meyer, Privatdocent an der Uni⸗ versität Marburg. 8 geh. (VIII. und i799 S) Die vorstehende Schrift
enthält eine systematische Behandlung d rech lichen Cc lan dn ub auch g des Gegenstandes vom staats
Im Verlage der Buchhandlung von Fr. Kortkampf i in i
das . Heft (S. 80 - 960) des von 2 Koller ae , »Archivs des Norddeutschen Bundes und des Zollverein s« erschien en. Dasselbe enthält von fremdländischen Gesetzen die Wehr—- gesetze Bayerns, Württembergs und Badens, serner die bayerische
Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Sozialgesezgebung, nämlich das neue keen , Tf n, nnch ed, in Gewerbegesetz und das Gescz
Hier folgt die besondere Beilage
Summa Vis s SI T6
für 15513 Perso nnn 1, . 4 4 Y e nen T T. r. * 9 ( b für zern, Clr. Gärten zo cee dbl Sg , S ö.
gr.
'. z für 16771 Person 237 Thlr. 11 Sgr. 3 Pf., b) für 2107700, Ctr. Güter 30. kenn
„ zu⸗ sammen 21,373 Thlr. 3 Sgr. 6 Pf. Im Monat Gi mb 163 Pf. Die Mindereinnahme bis ult. 57 er, nach erfolgter Feststellung betrug 19019 Thlr. 26 Sgr. ; ö mithin bis ult. September 1868 weniger 16852 Thlr. 26 Sgr.
Königliche Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn. 15. September d. J. ab werden direkte i Till zu ö
Besondere Beilage des Königlich Preußischen Staats-A Anzeigers.
Zu M 240 vom 10. Oktober 1868.
Inhalts-Verzeichniß: Die volkswirthschaftlichen Grundsätze des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten. l. — Zur Ge⸗ schichte der Industrie in Brandenburg-Preußen im 16., 17, und Anfang des 18. Jahrhunderts. — Statistische Nachrichten über das Fülrstenthum Waldeck-Pyrmont. — Die kommunalständische Verwaltung der Dber-Lausitz. — Zur xheinischen Provin— zial⸗Geschichte. — Ausstellung alterthümlicher Gegenstände in Erfurt. — Die XLXI. Kunst-Ausstellung der Königlichen Akademie
der Künste. — Vierteljahrs-Hefte des Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeigers.
Die volkswirthschaftlichen Grundsätze des Allge— meinen Landrechts für die preußischen Staaten.
(S. die Bes. Beilage zu Nr. 234 d. Bl.)
II.
Unter den Mitteln zur Befruchtung der Arbeit ragen her— vor die Arbeitstheilung und die daraus entspringende Verbin— dung Mehrerer zu einer Arbeit gleicher Art.
Von den Unfreiheitsformen bei der Arbeitsthei⸗ lung erscheinen landrechtlich die der Sklaverei — 5§. 13
JI. 4, §. 196 II. 5 — und die Leibeigenschaft, weil die letztere eine Art der persönlichen Sklaverei darstelle — §. 148 II. 7 —, negirt. Aber die Existenz der Sklaverei
wurde von dem A. 8. R. doch nicht ganz ignorirt. Dar— auf weiset weniger hin die selten zur Anwendung gekommene Vorschrift, daß ein Fremder, welcher einen Sklaven in das Land bringe, ohne sich hier niederzulassen, die Herrschaft über den Sklaven behalte, der Sklave nur gegen lebensgefährliche Miß⸗ handlung geschützt sein solle, als der Umstand, daß sich Bürger der preußischen Monarchie am Neger⸗Sklavenhandel betheiligen durften. Denn die Negersklaven galten als erlaubter Gegen⸗ stand der Seeversicherung — §5. 2049. 2227. II. 8 — . Rücksicht⸗ lich der Leibeigenschaft überließ das Landrecht — S§§. 88. 89. II. 7 — die Bestimmungen den Provinzialgesetzen, von denen die Leibeigenschaft nur nicht neugeschaffen werden durfte. (Sie bestand z. B. in der Ucker⸗ und in der Neumark.) Die Guts—⸗ unterthänigkeit war positiv in dem Landrecht festgehalten, aber mit erkennbaren Spuren der Repression. Dahin gehört u. A die Bestimmung im S§. 91. II. 7, daß in der Regel nur Ritter⸗ utsbesitzer Unterthanen haben und herrschaftliche Rechte über e ausüben durften. Der Zweck davon war, das Terrain der Gutsunterthänigkeit zu fixiren. —
Die Trennung zwischen dem Adel und den Nichtadligen ist landrechtlich festgehalten. Die Ehe eines adligen Man— nes mit der Tochter einer Person aus dem Bauern oder niedern Bürgerstande soll nichtig sein — §. 30 II.. 1. — (Die Wurzel davon liegt in dem Ed. vom 8. Mai 1739 — Myl. C. 1. 251 —.) Rittergüter ferner sollten der Regel nach nur von Adligen erworben werden dürfen — §§. 37. 51 II. 9. (Diese Vorschrift stammt aus der K. O. vom 18. Febr. 1775 — N. C. 47.) Der Adel war zu den Ehrenstellen im Staat, wozu er sich geschickt gemacht hat, vor— züglich berechtigt — §. 35 ib. Von den bürgerlichen Ge— werben stand ihm nur der Großhandel offen, wo derselbe an keine Gilde gebunden war — §. 77 ib.
Dem Bauernstand — dem Nährstand — liegt der unmit- telbare Betrieb des Ackerbaues und der Landwirthschaft ob — S8. 1. 8. II. 7 — ; damit auch, so weit er unterthänig ist, die Veistung der zur Bewirthschaftung und Benutzung der herrschaft⸗ lichen Grundstücke erforderlichen Dienste — S. 508 ib. — Den unterthänigen Bauernstand belastet überdies der Gesindedienst— zwang — 5. 185 1I. 7 — ; der Bauernstand ist den Staat zu Hand und Spanndiensten besonders verpflichtet — §. 13 ib. — Von den Einwohnern der Städte wird erwartet, daß sie
ch hauptsächlich mit der Verarbeitung und Verfeinerung der
aturerzeugnisse, so wie mit dem Handel beschäftigen — §. 86 II. 8 — so jedoch, daß, wo Zünfte sind, ein Jeder, welcher in der Stadt ein zunftmäßiges Gewerbe treiben will, sich in die⸗ selben aufnehmen lassen muß — §§. 181. 224 ib. Der Beginn eines Handwerks verlangt vorherige Anzeige an die Obrigkeit — 180 ib. —; der Betrieb des kaufmänntfchen Gewerbes — §. 476 ib. —, die Anlegung von Hüttenwerken — S§. 85 II. 16 — obrigkeitliche Erlaubniß; die Anlegung einer neuen Apo— theke — 85 462. 463 II. S —, die Anlage einer Fabrik — * 410. 411 ib. — ein vom Staat zu ertheilendes Privi— egium. Der landrechtliche Unterschied der Fabrik und des Handwerks ist, daß in der ersteren die Verarbeitung oder Ver feinerung gewisser Naturerzeugnisse im Großen betrieben wird — S. 407 ib. Der Adel ist e n ich verpflichtet, den Staat zu vertheidigen, dessen äußere Würde und innere Perfassung zu unter⸗ stüßen — §. 1 11.9 —. Die Militair ⸗ und Civilbedienten
sind vorzüglich bestimmt, die Sicherheit, die gute Ordnung und den Wohlstand des Staats zu unterhalten und befördern zu helfen — SF. 1. I. 10. — Rücksichtlich der Kantonpflicht — S. 52. II. 10. — wird auf die besondern, deshalb ergangenen Vorschriften verwiesen. Unter den Civilbedienten sind die Geistlichen und die Schul⸗ lehrer mit begriffen. Die besondern Pflichten der Geistlichen erhellen aus der Aufgabe, welche das Landrecht den Kirchengesellschaften stellt. Sie geht dahin, ihren Mitgliedern Ehrfurcht gegen die Gottheit, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen ihre Mitglieder einzuflößen — 5§. 13. II. 11. — Den Pfarrern ist — §. 3209. ih. — zur Pflicht gemacht, daß sie den Wohlstand der Kirche, den Unter— richt der Gemeinde und die Beförderung eines guten moralischen Verhaltens der sämmtlichen Mitglieder derselben sich angelegen lassen sein sollen. — Die öffentlichen Lehrer haben die Jugend 9 . Kenntnissen und Wissenschaften zu unterrichten. — Manche Mittel aber sind dem Landesherrn landrechtlich zu Gebote gestellt, um einzelne Härten der eben dargestellten Stände⸗ unterschlede zu mildern, ferner um den Uebergang zu andern Einrichtungen zu vermitteln. In ersterer Hinsicht ist auf das Recht des Landesherrn zu verweisen, Nichtadligen im einzelnen Fall die Erlaubniß zum Erwerb eines Ritterguts zu geben — J. 51. II. 9. —, die Schädlichkeit geschlossener Zünfte durch Ansetzen von Freimeistern auszugleichen — §. 184. II. S. — s. Anal. im §. 481. ib. — In der andern Beziehung ist daran zu erin⸗ nern, daß nur der Landesherr neue Zünfte zuzulassen hatte — §. 182. ib. — daß man nicht geneigt war, den Zunftzwang zu erweitern, zeigt 9. 179. ib. — und daß nur der Staat befugt war die bisherigen Innungsartikel nach den Erfordernissen des ge— meinen Besten zu bestimmen und abzuändern — S§. 207 ib. Angesichts der eben dargestellten Verhältnisse darf man von dem A. L. R. keine volle Anerkennung des Rechts der Freizügigkeit erwarten — S§. 114. II. 7, SS§. 17. 18. II. —.« Zu bemerken ist noch, daß landrechtlich das Soecigle und das Staatliche fast noch ganz in einander liegen. So wird der Staat bürgerliche Gesellschaft genannt — S8. 2. 6. J. 1, 5. 1046. II. 1 — (im 8§. 77. Einl. z. A. G. B.: bürger⸗ liche Vereinigung), und von Personen, welchen vermöge ihrer Geburt, Bestimmung oder Hauptbeschäftigung gleiche Rechte in
der bürgerlichen Gesellschaft beigelegt sind, gesagt — S. 6. I. 1. —,
daß sie zusammen Einen Stand des Staats ausmachen.
Die Arbeitstheilung und der Werthsbegriff sind. die nothwendigen Requisite für den Gütertgusch. Ohne den Werthsbegriff würden die Güter unschätzbar sein. (Das A. L. R. definirt im §. 119. J. 2. unschätzbare Sachen als solche, deren Werth durch kein Verhältniß mit anderen im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann.)
Große Mühe hat sich das A. L. R. gegeben, den Begriff des Werths klar zu legen. Als Bestimmungsgrund für den Werth eines Guts gilt ihm der Nutzen, welchen es seinem recht⸗ lichen Herrn gewähren kann, und im Nutzen sieht es jeden zu⸗ lässigen Gebrauch des Guts. Die Voraussetzungen für den Gutsgebrauch, fährt das Landrecht fort, treffen entweder allge- mein zu, oder nur unter besonderen Verhältnissen. Daraus entnimmt das Landrecht den Unterschied des gem einen und des außerordentlichen Werths. Als eine Art des außer— ordentlichen Werths erscheint ihm der Werth der Vorliebe, als eine Erhöhung des gemeinen Werths in Folge persönlicher Nei⸗ gungen des Herrn des Guts zu diesem — S8. 109. 111-115. JI. 2 —.
Nicht selten unterscheidet das Landrecht den Werth des Rechts der Proprietät (z. B. Verkaufsanschlag im S. I76. J. 11) und des Nutzungsrechts an einem Gut — S. 207. . 7. — (leber die Definitionen des Rechts der Proprietat und des Nutzungs⸗ rechts s. S§. 10. 11. I. S). Darauf bereitet der 2. Tit. des 1. Theils schon vor, insofern als hier Nutzen und Nutzungen auseinander gehalten und als Nutzungen die Vortheile bezeichnet sind, welche ein Gut dem Berechtigten unbeschadet der Substanz ge⸗ währen könne. — Die Schätzung des Nutzungsrechts ist die Ertragstaxe — S. 606. II. 1. — konkret für den Zweck der Ver⸗ pachtung, der Pachtanschlag — S. 603. J. 21. — für den Zweck