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wig Schulenburg zu Stendal, 11 Adam Zipf zu Falken, Kreis Mühlhausen, 1) Johann Balzer zu Wilhelmsfeld, Friedrich Klim pel zu Sierakowo, · Posanke) zu Ka— rauschke, Kreis Trebnitz, 15) Jo seph Mu schkows ki zu. Tscham⸗ mer⸗E kaut „Kreis GroßStrehlitz, 160 Joseph Strauch zu
teine, Kreis Neurode, 17] Wilhelm Glubb zu Her— decke, Kreis Hagen, 13) Bernhard Fester zu Münster, 19 Christign Schroeder zu Pelm, Kreis Daun, Unter— subumgen à 12 Thlr. mit zusammen 228 Thlr. bewilligt wor⸗ en. Indem das Kriegs⸗Ministerium Vorstehendes zur öffent⸗
Kreis Rothenburg, 35
Kreis Kroeben, 14 Gott lieb Passaucke l
Nieder⸗
lichen Kenntniß bringt, bemerkt dasselbe, daß die Auszahlung
der gedachten Beträge durch die Königlichen General-Kom⸗— mandos erfolgt.
Berlin, den 3. Oktober 1868. Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Invalidenwesen. Quedenfeldt. von Kirchbach.
Angekommen: Se. Durchlaucht der General-Major, General à la suite Sr. Majestät des Königs und Commandeur der Garde-⸗Artillerie⸗Brigade, Kraft Prinz zu Hohenlohe— Ingelfingen, von Reichenhall.
Se. Excellenz der General der Infanterie und komman— dirende General des 4. Armee⸗-Corps, von Alvensleben, von Magdeburg.
Der General-⸗Major und Commandeur der 2. Garde⸗In⸗ fanterie⸗Brigade, von Pape, von Naumburg a. S.
Es gehen bei mir und der Königlichen Verwaltungs-Kommission hierselbst fortgesetzt zahlreiche Gesuche um Fortbewilligungen, beziehungs- weise um Neubewilligungen sogenannter Schatullkassen⸗Unterstützungen ein. Mit Bezug hierauf veranlasse ich die Königlichen Landdrosteien, in geeigneter Weise zur Kenntniß der Bewohner ihres Verwaltungs Bezirkes zu bringen, daß derartige Unterstützungen aus dem mit Be— schlag belegten Vermögen des früheren Landesherrn überhaupt nicht mehr gezahlt werden, sondern nur in den dazu angethanen Fällen — namentlich also die Bedürftigkeit und Würdigkeit der zu Unterstützen⸗ den vorausgesetzt — die Fortgewährung einer Unterstützung aus Staatsfonds nach Maßgabe der dazu zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen kann.
Solche Unterstützungsgesuche sind, was gleichzeitig bekannt zu
machen ist, nicht bei mir unmittelbar, sondern bei den Obrigkeiten an— , e . welche nach deren genauer Prüfung dieselben nach Umstän—
en ohne Weiteres zurückzuweisen oder mit dem Antrage auf Gewäh— rung und unter näherer Angabe der für letztere sprechenden Gründe ö ö haben. (NB. unter Couvert der betreffenden Land— roöstei. Hannover, den 23. September 1868. Der Ober-⸗Präsident. In Vertretung: v. Leipziger. An sämmtliche Königliche Landdrosteien.
Nicht amt li ches.
„Preußen. Berlin, 13. Oktober. Se. Majestät der König und Ihre Majestät die Königin beehrten gestern, wie aus Baden vom heutigen Tage gemeldet wird, den Grafen Chreptowitsch mit Allerhöchstihrer Anwesenheit zum Diner auf der Seelach bei Baden.
Die Ankunft Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin steht morgen bevor.
. 36we Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin besichtigten gestern, geführt von den sächsischen Majestäten und in Begleitung des Kronprinzen und der Kron— prinzessin von Sachsen, sowie des Prinzen Georg, das Schloß zu Meißen und die Moritzburg, woselbst das Diner eingenom⸗ men wurde. Hierauf begaben Sich Ihre Königlichen Hoheiten
nach Dresden zum Leipziger Bahnhof, um die Weiterreise nach Darmstadt anzutreten.
D Das Staats-Ministerium trat heute Mittag unter Vorsitz des Finanz - Ministers Freiherrn von der Heydt zu einer Sitzung zusammen.
Posen, 12. Oktober. (Pos. Zig.) In ders. Plenarsitzun des Provänzial-Landtags würde von einem . polnischer Nationalität ein Antrag, betreffend die neue Ge—⸗ schäftsordnung, eingebracht, dahin gehend, daß dieselbe nur aus Rücksicht auf die zu erwartende neue Provinzial⸗Ordnung für jetzt beizubehalten, gegen fernere Anwendung aber eine Ver—⸗ wahrung im Protokoll aufzunehmen sei. Ber Antrag fand Aufnahme im Protokoll. Von den Rechnungen der Provinzial⸗Kommunalfonds und von dem Aktiv und Passiv⸗Vermögen der Provinz ist Einsicht ,, stelt sich die ft. Demnach stellt ie Ist: Einnahme auf 500,116 Thlr. 18 Sgr. 10 Pf., die Ist Ausgabe auf 68,748 Thlr⸗ 24 3 6 Pf. und der Bestand Ende 1867 auf 31,3367 Thlr. 24 Sgr.
Sitzung des schl
tages wurde zunächst eine vorläufige Geschäftsordnung ange— nommen, dann die Secretaire der ee fr .
gesetzes in das gewählt.
. In Betreff der Irrenbewahr-Anstalt zu Kowanowko und die Herstellung einer neuen Provinzial⸗Irrenanstalt in Owinsk sind u. A. folgende Beschlüsse gefaßt:
Es soll eine neue Provinzial-Irren⸗ Heil und Pflege⸗ Anstalt nach dem Bauprogramm des Regierungs- und Bau—⸗ Raths Koch neben der bereits bestehenden Provinzial-Irren— Heilanstalt zu Owinsk erbaut werden. Die Kosten zur Er— werbung des Grund und Bodens hierzu (ea. 100 Morgen) und zur inneren Einrichtung der Anstalt, so wie zu etwaigen Abänderungen und Reparaturen an der alten Anstalt im Betrage von 300,000 Thaler wurden bewilligt. Es wurde beschlossen, daß diese Kosten durch Emission von Provinzial⸗ Obligationen zu 5 pCt. Zinsen, mit 1 pCt. Amortisationsfonds, gedeckt werden sollen. Eine Ausführungs- Kommission soll hierzu erwählt werden.
Die von dem Grafen v. d. Recke-Volmerstein für das deutsche Samgriter⸗ Ordensstift zu Krauschnitz erbetene Unter— stützung von 1000 Thlr. jährlich, gegen die von demselben zu übernehmende Verpflichtung, 15 Freistellen für Blöd⸗ und ö der Provinz Posen zu gewähren, wurde be— villigt.
Auf den, Antrag des Rektors der Berliner Universität, Stipendien für Studirende zu gründen, ist die Versammlung zur Tagesordnung übergegangen.
Den barmherzigen Schwestern zu Posen ist auf deren 5 Unterstützung von 2000 Thlrn. ein für allemal
igt.
Hannover, 12. Oktober. Die heutige Sitzung des zwei—⸗ ten hannoverschen Provinzial“ Landtags wurde 126 Uhr vom Landtags⸗Marschall, Grafen zu Münster, eröffnet. Es waren 66 Mitglieder anwesend. Nachdem das Protokoll der vorigen Sitzung verlesen, erhob sich Ober⸗Appellations⸗Rath a. D. von Lenthe, um zu Protokoll zu erklären, daß er den Landtags⸗Marschall nicht befugt erachte, ohne Auftrag Namens der Versammlung zu sprechen.
Der Vorsitzende erklärte eine Diskussion für unstatthaft; er bemerkte, daß die Präcedenzen aus den älteren Provinzial⸗ ständen vorlägen, und müsse er die Einbringung eines Ur— Antrags erwarten.
Nach der hierauf erfolgenden Feststellung der Präsenzliste wurde dann der Eingang von Regierungsschreiben mitgetheilt, betreffend die Unterhaltung von Irren- und Rettungs⸗Anstalten aus dem Provinzialfonds, desgl. ein Reglement über Mit— wirkung des Landtags bei Verwaltung der Landstraßen- und Hemein dewege, desgl. eine Zusammenstellung der aus dem Provinzialfonds bereits geleisteten und noch zü leistenden Aus— gaben für die Kosten des Provinzial⸗Landtags und der ein— zelnen Kandschaften betr, und endlich ein Schreiben, betr. die Unterstützung von Sammlungen für Kunst und Wissenschaft, für welche bisher Beihülfe geleistet worden ist.
a Es ist eine Petition eingegangen vom Vorstande des histo— rischen Vereins für Niedersachsen« Zur Tagesordnung über— gehend, nahm der Landtag die Schreiben, betreffend die Be⸗ steuerung des sog. Haustrunks und die Wittwen-Pensionsver— hältnisse der ehemaligen hannoverschen Offiziere und Militair— beamten, da Niemand, zum Wort sich meldete, zu den Akten. Das Schreiben, betr. die Verhältnisse der Beamten und Unter— beamten der vormaligen hannoverschen Ständeversammlung wurde an die künftige Kommission für den Provinzialfonds verwiesen. Zu dem Schreiben, betr. die Verfassung der hoya— diepholzschen Landschaft, bezeugte die Versammlung ihr Ein— verständniß mit der von der Landschaft beschlossenen Aenderung. Der folgende Gegenstand, Entwurf eines Gesetzes über die Su⸗ ändigkeit der Gerichte in der Provinz Hannover zur Entschei⸗ ung von Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichts bar⸗ keit, führte zu längerer Debatte. Der Entwurf lautet:
g. 1. Die Entscheidung über Beschwerden gegen das Verfahren der Amtsgerichte bei Ausübung der erkenn , ha elf i den großen Senaten der Obergerichte ob.
§. 2. Dieses Gesetz findet auch auf die bei den kleinen Senaten . Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz wurde einstimmig angenommen. Hierauf folgte
die Wahl der Schriftführer, deren Zahl auf 5 festgestellt wurde.
Nach Prüfung von Legitimastonen und nach Feststellung
der nächsten Tages-Ordnung wurde die Sitzun h geschlossen. g tzung um E. Uhr
Rendsb 66. 12. Oktober. In der heutigen zweiten eswigiholsteinischen Pro vinzial⸗-and⸗
. ie. und die Mit- lieder eines Comité s, behufs Begutachtung des Entwurfs eines
esetzes, betreffend die Einführung eines allgemeinen Berg⸗ ebiet der Herzogthümer Schleswig und olstein,
1 Pf. heraus.
Schließlich kamen noch einige geschaͤftliche Sachen 16
Verhandlung und ward der Eingang einer Proposition
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Abgeordneten Wiggers aus Rendsburg, daß der Landtag die Oeffentlichkeit ken gerha * lun en beantragen wolle, zur Anzeige gebracht.
Königsberg i. Pr., 12. Oktober. Der zum Feldprobst der bn e, gimee und Bischof von Agathopolis ernannte Probst Ram szanowski hat am Sonntag die Bischofsweihe in der Kathedrale zu Frauenburg durch den Bischof von Erme—
nd erhalten. ö . '. ö 12. Oktober. (N. Hann. Stg.) Die vor— gestrige zweite Versammlung des hannoverschen Stä dte⸗ vereins nahm folgenden Antrag an: Die Versammlung em⸗ pfiehlt den selbstständigen hannoverschen Städten behufs der Be— förderung der Zwecke des Städtevereins zu den ferneren Ver⸗ jammlungen desselben mindestens je ein Mitglied der Magistrate und des Bürgervorsteher-Kollegiums durch Wahl Dieser Kolle⸗ gien zu deputiren und diesen Mitgliedern die Reisekosten aus ber Stadtkasse in der Weise zu ersetzen, wie deren Erstattung durch den Schlußsatz des Art. 4 der Statuten den Mitgliedern des Vorstandes aus der Vereinskasse in Aussicht gestellt worden. — Zu IV. der Tages-Ordnung: »Ist es zweck⸗ mäßig, die Kommunal-⸗Abgaben ganz oder theilweise als Zuschläge oder Quoten sämimntlicher oder einzelner direkten Staatssteuern oder doch im Anschluß an dieselben zu veran— lagen und zu erheben?‘ wurde folgende Resolution angenom— men: Der hannoversche Städteverein hält es für zweckmäßig, die Komłmmunal-Abgaben: I) an die Staats⸗-Klassen- und klassi⸗ fizirte Einkommensteuer (sofern die Stadt einer Abgahe von dem persönlichen Einkommen bedarfs und Y an die Grund- und Gebäudesteuer, wenn eine (allerdings zur Befriedigung der Kommunalbedürfnisse geeignete) Grundabgabe nicht besteht, an⸗ zuschließen, d. h. als Zuschläge oder Quoten derselben zu er— heben, dagegen aber bei der Kommunal-Abgaben-Erhebung 3) die Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen. 9
Geestemünde, 9. Oktober. (N. Hann. Ztg.) Die Ver— messungsfahrzeuge »Loreley und »Basiliskt« hahen diesen Morgen ihre letzte Reise angetreten. Sie werden zunächst nach Helgoland, von dort nach Emden gehen und dann nach hier zurückkehren, um außer Dienst gestellt zu werden.
Cafsel, 11. Oktober. Gestern fand hier die Wahl der 6 Abgeordneten der Ritterschaft zum Kommunal-Land—⸗
tatt. . ta gegtęttzy eim a. Rh., 11. Oktober. Bei der gestern hier statt⸗ gehabten Ergänzung swahl für den Wahlkreis Sieg⸗Mül⸗ heim-Wipperfürth wurde der Advokat⸗Anwalt Elven in Cöln zum Mitgliede des Abgeordnetenhauses gewählt. ̃
Mecklenburg. Schwerin, 12. Sttober. (M. A) Die kommissarisch⸗deputatischen Verhandlungen über Modificationen in der , n, f nt sind am Sonnabend,
n 3. d. M. geschlossen worden. . .
; e , n f Oktober. Der Minister wMreiherr von Hammerstein' hat heute sein neues Amt als Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzscher Staatsminister angetreten. .
— Nr. 43 des »Großherzoglich Mecklenburg⸗Strelitzschen offiziellen Anzeigers, enthält das Landtags ⸗Ausschreiben vom 5. d. M. Die Zahl der capita proponenda beschränkt sich auf vier: Ordinalre Landes- Contribution, Deckung der Bedürfnisse der Centralsteuer⸗Kasse; Revision des Contributions ⸗ Modus; Verbesserung der Gesetze und Einrichtungen wegen Armenversorgung. . Propositionen entsprechen der 1., 2., 3. und 5. Schwerinschen.
Dach en Altenburg, 6. Oktober. Auf Mitte dieses Monats ist die landschaftliche Kommission zur Ordnung der Dominial-Angelegenheit wieder zusammenberufen.
Jena, 12. Oktober. Der Präsident des Gesammt-Qber— Appellationsgerichts zu Jena, Wirkl. Geheime Rath Dr. Ort⸗ loff, ist am 10. d. M. gestorben.
Württemberg. Stuttgart, 12. Oktober. Der Staats⸗ anzeiger« meldet den Abschluß eines Vertrages bezüglich der Niedersetzung einer süddeutschen Festungskommission, und fügt hinzu, daß zugleich ein Vertrag abgeschlossen worden sei, nach welchem die abgebrochene Liquidation des beweglichen
estungsvermögens bald wieder aufgenommen werde. Der . des Zusammentritts sei noch unbekannt.
Oesterreich. Wien, 12. Oktober. Die bereits gestern erw s Tr fr r ig, Verordnung vom 7. Oktober, durch welche die Befugnisse der, Regierungsgewalt zur Verfügung eitweiliger und örtlicher Ausnahmen von den bestehenden Ge— . provisorisch bestimmt werden, lautet:
. 1. Im Falle eines Krieges, so wie wenn der Ausbruch kriege rischer Unternehmungen unmittelbar bevorsteht, dann im Falle innerer Unruhen, so wie wenn hochverrätherische oder sonst die Verfassung bedrohende oder die persönliche Sicherheit in ausgedehnter Weise ge— ährdende Umtriebe sich offenbaren, können , . örtlich nach ke, abe der gegenwärtigen Verordnung auf Grund des Artikels 20 des Cr tes u über e, vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142)
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 12 und 13 dieses Staatsgrundgesetzes ganz oder theil- weise suspendirt, ferner ,, zur Handhabung der Polizei und Strafgewalt mit verbindender Kraft erlassen werden.
iese Ausnahmsverfügungen sind, sofern in der gegenwärtigen Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund eines Be⸗ chlusses des Gesammt⸗Ministeriums nach eingeholter Genehmigung es Kaisers zulässig.
Dieselben müssen nach Vorschrift dieser Verordnung kundgemacht werden. In der Kundmachung ist der Umfang des Gebietes, fuͤr , die Ausnahmsverfügungen zu gelten haben, genau zu be⸗ zeichnen. .
8§. 2. Werden in Gemäßheit des §. 1 der gegenwärtigen Verordnung die Art. 8, 9, 10, 12 und 13 des Staatsgrund⸗ gesetzes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) oder einzelne derselben suspendirt, so treten hiedurch die in den nach- folgenden §§. 3 bis 7 bezeichneten Wirkungen ein, sofern diese Wir⸗ kungen in der Verfügung nicht ausdrücklich auf ein geringeres Maß beschränkt werden. .
Die Verfügung muß die Bezeichnung der Artikel des Staats- grundgesetzes, welche suspendirt werden, und die Berufung auf die⸗ jenigen Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung enthalten, welche die Wirkung der Suspension regeln.
Die Verfügung muß durch das Reichsgesetzblatt kundgemacht und in die amtliche Zeitung des Landes eingerückt werden, in welchem das Gebiet gelegen ist, für welches diese Verfügung zu gelten hat.
§8. 3. Die Suspension des Art. 8 des Staatsgrundgesetzes vom; 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Rr. 142) hat die Wirkung, daß ) die im §. 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1852 (R. G. Bl. Nr. 87) be⸗ stimmte 48stündige Frist für den Fall, als Organe der öffentlichen Gewalt die Verhaftung einer Person wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung ohne richterlichen Befehl vorgenommen haben, auf vierzehn Tage erweitert wird; b) bei Personen, welche wegen einer der im Anhange dieser Verordnung bezeichneten strafbaren Handlun⸗ gen verhaftet sind, eine Freilassung gegen Caution oder Bürgschaft nicht stattfindet (88. 7 bis 10 des Gesetzes vom 27. Okto— ber 1862, R. G. Bl. Nr. 87) . c) Personen, welche die öffentliche Ordnung gefährden, durch die Sicherheitsbehörde aus dem Bezirke der Suspension oder aus einem Orte dieses , ausge⸗ wiesen werden können, sofern sie nicht an eben diesem Orte oder in eben diesem Bezirke zuständig sind, daß ferner Personen, welche an einem Orte dieses Bezirkes zuständig sind, durch die Sicherheits behörde angewiesen werden können, ohne behördliche Bewilligung diesen Ort nicht zu verlassen.
. 4. Die Suspension des Art. 9 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) bewirkt, daß zum Zwecke der Strafgerichtspflege von den Sicherheitsbehörden wegen der im An— hange dieser Verordnung bezeichneten strafbaren Handlungen Haus⸗ fuchungen ohne richterlichen Befehl jederzeit angeordnet werden können. -
§. 5. Wird der Art. 10 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezem- ber 1867 (R. G. Bl. Nr. 147 suspendirt, so kann die Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen auch außer den Fällen der Haussuchung oder der Verhaftung und ohne richterlichen Befehl vorgenommen werden.
§. 6. Mit der Suspension des Art. 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) ist die Wirkung ver⸗ bunden: a) daß Vereine oder Zweigvereine, welche unter die Bestim= mungen des Gesetzes vom 15. Nopember 1867 (R. G. Bl. Nr. 134) fallen, ohne Bewilligung der Behörde nicht mehr gebildet werden dür fen, und daß die politischen Behörden die Thätigkeit solcher bereits be—= stehenden Vereine, insbesondere das Abhalten von Versammlungen derselben einstellen oder die Fortsetzung dieser Thätigkeit und das Ab⸗ halten von Versammlungen von besonderen Bedingungen abhängig machen können. Die Thätigkeit der Vereine anderer Art bleibt un= berührt. Die politische Behörde kann jedoch zu den Sitzungen und Versammlungen derselben einen Commissair senden, welcher be⸗ fugt ist, die Sitzung oder Versammlung zu schließen, wenn sich die Erörterung auf Gegenstände erstreckt, welche außerhalb des statuten⸗ mäßigen Wirkungskreises des Vereins gelegen sind. Auch kann die politische Behörde die Ausführung von Beschlüssen, durch welche der Verein seinen statutenmäßigen Wirkungskreis üherschreitet, sistiren; b) daß Versammlungen im Sinne des 8. 2 des Gesetzes vom 15. No- vember 1867 (R. G. Bl. Nr. 135) überhaupt nicht, Versammlungen und Aufzüge im Sinne der §§. 4 und 5. des erwähnten. Gesetzes nur mit Bewilligung der politischen Behörde abgehalten werden dürfen.
§. 7. Burch die Suspension des Art. 13 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142) wird die Verwaltungs Behörde berechtigt: a) das Erscheinen oder die Verbreitung von Druck- schriften ö gegen dieselben das Postverbot zu erlassen und den Betrieb von Gewerben, welche durch Vervielfältigung literarischer oder artistischer Erzeugnisse oder durch den Handel mit denselben die öffentliche Ordnung gefährden zeitweilig einzustellen; b) für die Hinterlegung der Pflichtegemplare im Sinne des §. 17 des Preßgesetzes eine Frist zu bestimmen, welche bei periodischen Her gd ften bis zu drei Stunden, bei anderen Druckschriften bis auf acht Tage vor der Ausgabe gusgedehnt werden kann.
§. 8. Mit . Suspension der Art. 8 , 10, 12 und 13 des Staat grund ges tf vom 21. Dezember 1867 (R. G. Bl. Nr. 142)
oder einzelner derselben können beschränkende Polizeiliche Anordnungen mit verbindender Kraft a) in Bezug auf die Erzeugung, den Verkauf, den Besitz und das Tragen von Waffen und Munitionsgegenständen; b) in Bezug auf das Paß ⸗ und Meldungswesen; ( in Bezug auf das Verhalten an öffentlichen Orten und die Ansammlung von Leu—= ten; q in Bezug auf die Vornahme demonstrativer Handlungen und den Gebrauch von Abzeichen erlassen werden.
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