1868 / 245 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4088

cation, über folgende Punkte übereingekommen sind r

Art. J. Die Königlich preußische und die Königlich sächsische Regierung verpflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer Eisenbahn zu gestatten und zu fördern, welche von Cottbus nach Großenhain geführt, und in Cottbus mit der Berlin-Görlitzer, in Großenhain mit der Pristewitz˖⸗ Großenhainer Bahn in direkten Schienen ˖ Anschluß gesetzt werden soll. t

Art. 2. Für die zwischen der preußisch - sächsischen Grenze und Großenhain innerhalb des sächsischen Gebietes belegene Bahnstrecke wird die Könlglich sächsische Regierung derjenigen Gesellschaft, welche für den im preußischen Gebiete belegenen Theil der Bahn die Konzession be⸗ reits erhalten hat, auch Ihrerseits die Konzession unter gleich günstigen Bedingungen ertheilen, wie solche in neuerer Zeit den in Sachsen kon- zessionirten Privat ⸗Eisenbahngesellschaften überhaupt gestellt worden sind.

Art. 3. Die Gesellschaft hat ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen zu nehmen und in Bezug auf alle Maß⸗ nahmen und Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als ,. und die Begufsichtigung und Verwaltung des Unternehmens im lllgemeinen betreffen, lediglich von der Königlich preußischen Regierung zu ressortiren. .

Art. 4. Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojektes innerhalb jedes Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung über= lassen. Jedoch sind die technischen Vorarbeiten zur Feststellung der Bahnlinse und zur Ausführung der Bahn, der Bahnhofsanlagen und der Betriebseinrichtungen , der Königlich preußischen Regierung vorzulegen, welche dleselben nach erfolgter Prüfung der Königlich sächsischen Regierung hehufs der von Ihr zu ertheilenden Zustimmung bezüglich der in Ihr Gebiet fallenden Strecke mittheilen und die er folgte beiderseitigs Genehmigung der Gesellschaft eröffnen wird.

Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen über—= schreitet, ollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher hestimmt werden. .

Ärt. 5. Die Königlich sächsische Regierung wird bei Erthei— lung der Konzession die im Königreich Sachsen geltenden Bestim⸗ mungen über die Exproprigtion von Grundeigenthum für Eisenbahnen

ür die im Königreich Sachsen gelegene Strecke der Cottbus - Großen⸗

ainer Eisenbahn in Wirksamkeit setzen. Die Gesellschaft hat darnach in Be , auf die zwangsweise Erwerbung des Grund und Bo— dens, . ie sonst mit der Bauführung zusammenhängenden Ver⸗ hältnisse, die nämlichen Befugnisse und Obliegenheiten, wie andere Eisenbahngeselischaften im Königreiche Sachsen.

Art. 6. Der Königlich preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper auf der ganzen Strecke von Cottbus bis Großen hain die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und zur ÄUusführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten

zu lassen. . Art. 7. Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in

Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht . einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der

Schienen betragen. . cih 8. Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen

eprüften Betriebsmittel werden ohne weitere Revision auch im Ge— i. der anderen Regierung zugelassen werden.

Art. 9. Der Königlich sächsischen Regierung verbleibt die Landes hoheit hinsichtlich der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke, Die auf . zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die Königlich ächsischen sein. ,,,, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahn⸗ Anlagen oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Königlich sächsischen Gebiete ausgeübt sind, von den betreffenden Königlich sächsischen Be⸗ hörden untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt werden

Die , . hat i,. aller Entschädigungs - Ansprüche, die aus Anlaß der Eifenbahn - Anlagen auf Königlich sächsischem Gebiete oder des Betriebes derselben gegen sie erhoben werden möchten, sich der Königlich sächsischen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen,

Art. 10. Der Königlich sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des Verkehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung Ihrer Hoheitsrechte nd des Ihr über die Bahn strecke im ae chen Gebiete nach diesem Vertrage zustehenden Auf⸗ sichtstechts, einen ständigen Kommissarius zu hestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner ,,. zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten gerichtlichen oder po⸗ lizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von fn Kommissar ressortiren, an diesen zu wenden.

Art. 11. Die Bahnpolizei auf der Cotthus⸗Großenhainer Bahn soll in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publiziren- den Bahnpolizei Reglements nach übereinstimmenden Grundsätzen

ehandhabt werden. Die Königlich sächsische Regierung wird zu diesem

wecke das von der Königlich preußischen Regierung festzustellende Bahnpollzei⸗ Reglement, soweit nicht lokale Verhältnisse einzelne Ab⸗= weichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen.

irt, 12. Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe in dem Geblete der anderen Regierung angestellt werden, scheiden da⸗ durch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes,

Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstel= lung rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behorden des Staates, in welchem sie ihren 6 haben unterworfen.

Art. 13. Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Trans⸗ poripreise steht , , der Königlich preußischen Regierung zu.

Es soll jedoch sowohl im Personen als im Güterverkehr zwischen den beiderseisigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abf ertigung ein Unterschied gemacht werden. Die

ehr er Hern befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der Rati⸗ ü

für das Unternehmen festzustellenden Fahrpläne und Tarife, sowie be⸗ absichtigte spätere Abänderungen derselben, werden, wenn irgend thun⸗ lich, vor deren Einführung Königlich preußischerseits dem nach Art. 10 Geltenz der Königlich sächsischen Regierung zu hestellenden Kommissa— rius mitgetheilt und die von demselben in Beziehung darauf etwa kundgegebenen, mit den Gesammtinteressen des Unternehmens zu ver⸗ einigenden Wünsche werden thunlichst berücksichtigt werden.

Art. 14. Die Königlich preußische Regierung wird nach Maß⸗ gabe Ihrer Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1869 sowie der dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmun -

en, alljährlich für die Cottbus⸗Großenhainer Elsenbahn, einschließlich . im Königlich sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, eine Eisen⸗ bahn⸗Abgabe berechnen, feststellen und erheben, und von dieser Abgabe an die Königlich sächsische ,, als Aequivalent für die im Königreich Sachsen bestehende Grund und Gewerbesteuer, unter Mit- theilung des Repartitionsplans, denjenigen Theil abführen, welcher sich nach dem Verhältnisse berechnet, in welchem die Länge der auf König lich sächsischem Staatsgebiete liegenden Eisenbahnstrecke zu der Ge⸗ eng mae des ganzen Eisenbahn⸗-Unternehmens steht, dessen Theil ie bildet.

Eine Beiziehung der fraglichen Unternehmung zu anderweiten direkten Staatssteuern wird im Königreiche Sachsen so lange und in so weit nicht stattfinden, als solches im Königreiche Preußen nicht ge— schieht. Insbesondere wird die Königlich sächsische Regierung von der Gesellschaft, welche die Konzession in Preußen ohne Auferlegung einer

seits nicht erheben. .

Art. 15. Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der im Art. U gedachten Eisen bahn ankaufen würde, gewährt die Königlich sächsische Regierung der Königlich preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auf der an— schließenden sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. November 1838, behält Sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der König—= lich preußischen Regierung angekauft worden, nach einer mindestens ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter denselben Bedingun .

rung dieselbe erworben hat, unter Vergütung der von der König

auch nach Abzug des zu ermittelnden Betrages etwaiger Deterioratio—- nen. Aber auch in diesem Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der fraglichen Bahn in ihrer gesammten Ausdeh— nung der Königlich preußischen Regierung gegen Ablieferung der au die sächsische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse, nach den übera in Kraft bleibenden Bestimmungen dieses Vertrages verbleiben.

Art. 16. Beide kontrahirende Regierungen sind darüber einver⸗ standen, daß die diese Eisenbahn ausführende Gesellschaft gehalten sein soll: 1) unentgeltlich die Anlage einer Bundestelegraphenlinie längs der Bahn zu n,, und zu diesem Zwecke der Bundes ⸗Telegraphen⸗ Verwaltung »di fache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf

Bahnterrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht

im Allgemeinen den Bestimmungen zu unterwerfen, we

u Zwecken der Bundes ⸗Telegraphenverwaltung getro

und Privat⸗Depeschen einzuräumen.

leitung an dem Bundestelegraphengestänge mit anzubringen.

Berlin bewirkt werden.

vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen zu Dresden, den 15. August 1868. L. S. ei se.

L. S. ordan.

L. S. Br. Weinlig.

der Ratifications⸗Urkunden hat stattgefunden. Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

fördert worden.

Konzessions-Abgabe bereits erhalten hat, eine solche Abgabe auch Ihrer

gen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königlich preußische u . preußischen Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie

e Berechtigung zuzugestehen, nach Bedürfniß 6 ö ö eicher Seite des Bahnplanums und außerdem auf derjenigen Helle de

verfolgen, eine Telegraphenlinie unterirdisch in einer dem Zwecke ent⸗ sprechenden Tiefe unter Benutzung des Bahnterrains 5 3 6j . e durch noch

zu erlassende Bundes⸗Reglements über die Benutzung der Eisenbahnen e werden möch

en; 3) nach Maßgabe der Anordnungen des Bundeskanzlers den Eisenbahntelegraphen Behufs Benutzung zur Beförderung von Staats ⸗-

Dagegen soll der Gesellschaft gestattet sein, ihre Betriebstelegraphen⸗ . Art. 17. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Rat. . fication vorgelegt und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen sechs Wochen in

Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Be—⸗

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden, und die Auswechselung

Die ordentlichen Lehrer Zons und Dr. Mathias Stahl sind zu Oberlehrern am Marzellen⸗Gymnasium in Cöln be

Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Heinrich von Schön burg⸗ Glauchau, von Gusow. . Se. Excellenz der General- Lieutenant und Inspecteur der 2. Artillerie ⸗Inspection, Schwartz, von Ostende. .

Abgereist: Der Ministerial⸗Direktor, Ober ⸗Berg ˖ Haupt⸗ mann Krug von Nidda, nach Saarbrücken.

4089

Berlin, 16. Oktober. Se. Majest ät der König haben ern, ,, geruht: zur Anlegung des dem Geheimen Sani— täts⸗RKath Br. Berend zu Berlin von des Kaisers von Ruß— land Majestät verliehenen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse und des dem Intendantur⸗Secretair Blume von der Inten⸗ dantur des 6. Armee⸗Corps von des Großherzogs von Baden Königlichen Hoheit verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen Allerhöchstihre Genehmigung

zu ertheilen.

Bekanntmachung.

Von der vor Kurzem im Druck erschienenen Liste sämmt— licher Königlicher Orden und Ehrenzeichen sind noch einzelne Exemplare zum Preise von 3 Thlr. im Büreau der unter⸗ zeichneten Kommission, Friedrichs⸗Straße Nr. 139, zu haben.

Berlin, den 31. August 1868.

Königliche General-Ordens-⸗Kommission.

Zu Schwetz, im Regierungsbezirt Marienwerder, wird zum 1. No—⸗ vember d. J. eine Telegraphenstation mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden. (fr. §. 2 der Bestimmungen über die Benutzung der Telegraphen ˖ Linien.)

Königsberg i. Pr, den 14. Oktober 1868.

Telegraphen ˖ Direction.

St icht amtliches.

Preußen. Berlin, 16. Oktober. Ihre Majestät die verwittwete Königin Elisabeth und Ihre Königliche . die Großherzogin Alexandrine von Mecklenbuürg—

chwerin besuchten in Potsdam gestern, am Geburtstage des Hochseligen Königs Friedrich Wilhelm IV. Majestät, Vor⸗ mittags die Friedenskirche.

Posen, 14. Oktober. (Pos. Z.) In der 5. Plenarßtzun des Posenschen Provinzial⸗Läandtags betraf der 3 Gegenstand der Tages-Ordnung die Verstärkung des Fonds der Provinzial ⸗Hülfskasse. Auf den Antrag eines Abgeord— neten wurde zur erschöpfenderen Erörterung das gefertigte Refe— rat in die 4. Abtheilung zurückgegeben und die Beschlußnahme ausgesetzt. In Bezug auf die Petition der Hafenverwaltung zu Colberg, betr. den Bau einer Eisenbahn von Posen nach Colberg, wurde beschlossen, dem gestellten Antrage nicht zu ent— sprechen, dagegen der gedachten Verwaltung durch den Landtags— marschall zu antworten, daß an dem Bau der projektirien Eisenbahn die Provinz Posen lebhaftes Interesse nehmen werde. Die allgemeine Einführung einer Steuer auf das Halten von Hunden wurde abgelehnt. Es folgte auf der Tages— Ordnung; Unterstützung der Diakonissen-Krankenanstalt zu Posen. Der Landtag beschloß die Auszahlung einer Unter stützung im Betrage von 1000 Thlrn. aus ständischen Mitteln. , der Verwaltung des Landarmenfonds der Provinz Posen in den Jahren 1865 1867 wurde beschlossen:

Herr Ober ⸗Präsident wird ersucht, auf administrativem Wege Anordnungen zu treffen: I) durch welche alle das Landarmen⸗ wesen der Provinz Posen betreffende Gegenstände, so weit solche nicht durch die bestehenden Gesetze ausdrücklich der Kompetenz der bei= den Regierungen zu Posen und Bromberg vorbehalten sind, in seinem Ressort, unter thunlichster Mitwirkung der ständischen Kommißfsion, bearbeitet werden, A unter Zuziehung eines von der ständischen Kom— mission aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, bestehend aus 2 Mitgliedern aus dem posener und einem Mitgliede aus dem brom— berger Bezirke: a) entschieden werden soll, ob eine Gemeinde, um ihrer Pflicht zur Armenpflege zu genügen, als unvermögend zu erachten, und in welcher Höhe ihr aus dem Landarmenfonds eine eihülfe zu gewähren sei; b Beschluß gefaßt werden soll, über Anstellung von Prozessen im Namen des Landarmenverbandes; 3) durch diesen Aus⸗ schuß die Vorrevision der Rechnungen, vorbehaltlich der von der stän. dischen Kommission zu ertheilenden Decharge beiwirkt werden soll. Eventuell: Der Ober- Präsident wird ersucht, an Stelle des jeßt bestehenden, vorläufigen Regulativs vom 13. Oktober 1843 ein defini= tives Regulativ mit Zuziehung der ständischen Kommission festzustellen, in welchem die vorstehenden Bestimmungen zu 1, 2 und 3 ihrem In⸗ halte nach enthalten sind, und Allerhöchsten Orts die Genehmigung desselben unter Aufhebung des ersteren nachzusuchen. AUeber die Petitionen mehrerer an r etliche Ver⸗ eine, betreffend die Verminderung der katholischen Feiertage, wurde zur Tagesordnung übergegangen. Nächste Plenar⸗ sitäung Freitag, den 16. Oktober er., Vormittags 11 Uhr, zu welcher 13 Vorlagen auf die Tagesordnung gesetzt sind.

Hannover, 15. Oktober. Die heutige Sitzung des zwei— ten , n. Provinzial⸗Landtages wurde um 123 Uhr durch den Landtagsmarschall eröffnet. Zum ersten Gegenstand der Tages⸗Ordnung: Schreiben, betr. Verwendun⸗ n für Landstraßen und Gemeindewege, beantragte Graf

orries die Ueberweisung an die gestern gewählte Kommisfion von 12 Mitgliedern. Der Antrag wurde angenommen. Dasselbe

geschah mit dem gleichlautenden Antrage desselben Antragstellers zum zweiten Gegenstand der Tages⸗Ordnung: Schreiben, betr. Ausgaben für milde Stiftungen und Armen - Anstalten.

Den folgenden Gegenstand der Tagesordnung bildete der Gesetz Entwurf, betreffend die Aufhebung der Geschlechts⸗Vor⸗ mundschaft in den Provinzen Hannover ünd Schleswig-Holstein, . lautet: §. 1. Die in den Provinzen Hannover und

chlewig⸗Holstein geltende GeschlechtsVormundschaft wird auf—⸗ gehoben. S. 2. Diese Aufhebung hat auf die eheliche Vor⸗ mundschaft keinen Einfluß. Abgeordnete Hugenberg be— merkte, daß es sich vielleicht empfehle, dem‘ §. 2 eine andere Faun zu geben, da deni Vernehmen nach das Appellgtionsgericht zu Celle in einem Berichte an das Justiz Ministerium auch die Aufhebung der ehelichen Geschlechts⸗ Vormundschaft empfohlen habe. Nachdem indeß die Abgg. Stegemann, v. Lenthe J. und Russel die Sache für wichtig erklärt und das gegenwärtige Gesetz nicht aufgehalten zu sehen wünschten, wurde auch der §. 2 und darauf das ganze Gesetz einstimmig angenommen. Der Antrag des Aogeordneten Rasch auf Ueberweisung des Schreibens, betr. Zu⸗ schüsse zur Unterhaltung der Blinden ⸗Anstalt, an die mehr— fach genannte Zwölfer-Kommission wurde angenommen. Ebenso wurde der folgende Gegenstand: Unterstützungen für das jüdische Synagogen und Schulwesen betr., an die Zwölfer⸗ 3 . er gleiche Antrag wurde in Betreff des letzten Gegen⸗ standes der Tages⸗Ordnung, welcher die für das Jul hh ken geleisteten und noch zu leistenden Ausgaben aus den Provin⸗ zialfonds betrifft, vom Grafen Borries gestellt, wobei der— selbe den Wunsch aussprach, daß der Landtag alle Jahre sich ver⸗ ammeln möge, um den Finanz ⸗ctat festzustellen. Nachdem noch Abg. Dr. Nordbeck die Aufhebung der einzelnen Provinzial⸗ Landschaften anheim gegeben, wogegen auch Graf v. Borries k ö in der Antrag angenommen. Es nn no riftführer Hugenberg aus Vollm = Schluß der Sitzung 31½ Ühr. 2 ; ö

Tagesordnung für Freitag 12 Uhr: Schreiben, betr. Aus— gaben für Rettungsanstalten, für die Provinzial⸗Landschaft, für Kunst und Wissenschaften, für Irrenanstalten, Taubstum⸗ menanstalten, Gesetzentwürfe wegen Ablösung der Reallasten, k 1 in alten Provinzen geltenden Rechts⸗

n auf die Provinz Hannover, Vereini lane gente hin Korff d ö

Rendsburg, 15. Oktober. In der heutigen Sitzung des schleswig⸗holsteinschen Provinzial⸗Landtages wurde der Antrag Wiggers auf Oeffentlichkeit der Verhandlungen ein— stimmig angenommen.

Danzig, 15. Oktober. (Westpr. Ztg.) Während der letz ten Tage des verwichenen und der ersten Tage des laufenden Monats haben fast sämmtliche Kreissynoden der evangelischen Kirche in der Provinz Preußen ihre Jaͤhreskonferenzen äbgehal— ten. Auf den meisten derselben wurde beschlossen, bei dem Kultusministerium die Zusammenberufung der Provinzial⸗ ö von Ost- und Westpreußen im nächsten Jahre zu bean⸗ ragen.

Kiel, 14. Oktober. (Kiel. Bl) Das Artillerieschiff Fre⸗ gatte »Thetis« ging gestern zu Schießübungen in See. Die Reserven des See⸗Bataillons, welche als Besatzung auf der »Vineta« gedient, sind heute entlassen und werden theils mit der Bahn, theils mit deni Dampfschiff »Ceres« in ihre Heimath

gehen. Das Postdampfschiff ⸗Freya“«„ traf

Kiel, 16. Oktober. heut erst 5 Uhr 10 Minuten früh aus Korsoer hier ein. Die Passagiere und die Briefpost haben noch mit dem Eilzuge nach Altona Beförderung erhalten. Die Fahrpost ist mit dem Zuge 7 Uhr h Minuten weitergesandt worden.

„Wiesbaden, 12. Oktober. Das »Int. Bl. für Nassau« veröffentlicht folgende Bekanntmachung des Königl. Landtags Kommissarius, Gber-Präsidenten v. Möller, vom 9. Oktober:

Des Königs Majestät haben durch Allerhöchste Ordre vom 5. d. M. die Zusammenberufung des Kommunal-Landtages des Regie⸗ rungsbezirks Wiesbaden nach Wiesbaden auf Sonntag, den 18. d. M., anzuordnen e,

Die Eroͤffnung des Kommunal-Landtages wird an dem bezeich- neten Tage, Mittags 12 Uhr, im großen Sitzungssaale der Königlichen

Regierung stattfinden.

Hamburg, 15. Oktober. Der neue österreichische Ge⸗ sandte bei den Hansestädten, Graf Thun, ist hier eingetroffen.

Sachsen. Dresden, 15. Oktober. Da auch ain heuti⸗ gen Abend sich die tumultuirenden Zusammenläufe wiederhol⸗ ten, so wurden die bedrohten Punkte militairisch besetzt. Nach⸗ dem der Polizei⸗Direktor vergebens zum Auseinandergehen auf⸗— ö hatte, sprengten Reiterpatrouillen die Zusammen⸗

ngen.

Ueber die hier stattgefundenen Zusammenrottungen hat

die Königliche Polizei⸗Direction heute eine Bekanntmachung

113 *