1868 / 246 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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3476 J,,

Die direkte Lieferung des Bedarfs an Brod und Fourage für

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lichen Submission mit eventuell darauf folgender Licitation verdungen werden.

Zu diesem Zwecke haben wir folgende Termine anberaumt: für Lüneburg Uelzen 9

6 z Celle y 1

onnabend, Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Lreitag, onnabend, Montag, Däenstag, k ; on Cloppenburg . Oldenburg Fonnahend, Verden Montag, V

Burgdorf * Hildesheim ö Goslar Wolfenbüttel Blankenburg » »Braunschweig » Os nab rück » Aurich Em den Lingen

Wunstorf i Göttingen Di nn st g

Northeim ö

Donnersta Freitag, ö 9

9

Hameln y

Q; J 2 2 . 24 1 2 DC * * ö ö Lieferungswillige, welche sich über ihre Cautionsfähigkeit ausweisen können, insbesuondere Produzenten und am Hrte ansässige Gewerb—

am Donnerstag, den 22. Oktober d. J. Vormittags 12 Uhr, 2 do. 1

do. do. do. do. do. do.

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ch die Truppen des

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* Abends 6 Uhr, Vormittags 1

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Nachmittags

do. Vormittags *

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13 do.

treibende, werden hiermit eingeladen, sich an diesen Termi ili Terminen zu betheiligen und ihre Offerten versiegelt und mit der Äufschrift: »Submission wegen direkter , ,,. 0 ö ke,

versehen, bis zu den gedachten Terminsstunden an die

resp. Magisträte für Osnabrück,

Braunschweig und Lüneburg, an das Proviant -⸗Amt

in Os ü i i Osnabrück, resp. an die Reserve⸗ Magazin. Rendant uren in Braunschweig und Lüneburg einzusenden, oder auch' vor dem Termin an Ort

und Stelle unserm Deputirten persönlich zu übergeben.

Die Oeffnung der Submifsions-Offe i a ͤ ie später ei . Das person ich! C hehren , ᷓ,, . und bleiben die später eingehenden Offerten unberücksichtigt.

betneil können. E

s wird besonders darauf aufmerksam gemacht nach dem Ermessen des Deputirten ein 6 .

damit sich dieselben an der etwaigen späteren Licitation

cht daß, wenn aus dem Submissions Verfahren annehmbare mündliches Abgebot nicht mehr stattfinden wird, . daß kieh Offerten hernpr ehen,

deshalb auf das billigste zu

ver ; . ; erechnenden Forderungen sowohl beim Brode, als auch bei der Fourage nur mit bestimmten Preissätzen, also nicht nach Marktpreisen

mit entsprechendem Aufschlage, und zwar beim Brode 275 Pfd. 18 Loth

Centner abzugeben sind.

Hannover, den 13. Oktober 1868

; Gebote auf einzelne dieser letzteren Artikel nis Die Termine werden für Braunschweig, Il erh fh und enen lit ö isonen in den Magistrats⸗Büreaus abgehalten, woselbst auch die Bedingungen zur

pro Stück, auch bei den Fourage⸗Artikeln (Hafer, Heu, Str = schluß des andern können nicht dien chr, J, . , en Büreaus der Magazin - Verwaltungen, für die übrigen Gar

Einsicht ausliegen. Königliche Julendantur 10. Armee - Corps.

lz 442

**

Cöln⸗-Mindener Eisenbahn-⸗Gesellschaft

. Wir beabsichtigen, die Lieferung von 0 g e fe, Ost se e⸗ ie fern: Schwellen im Wege der Submission zu vergeben. Die maßgebenden Bedingungen sind auf frankirted Verlangen von uns 9 beziehen. Die . soll successive im Laufé der Monate ; uni bis September k. J erfolgen, und zwar mit 70,000 Stück franco Waggon Leer und mit 30000 Stück franco Rotterdam am Quai der Niederländischen Rhein⸗Eisenbahn ⸗Gesellschaft. 29 . auf das ganze Quantum oder auf Theile von mindestens * Stück sind unter der äußern Bezeichnung »Submission auf chwellen« bis zum 10. November é. portofrei an uns einzureichen.

a e bmmflten ten bleiben bis zum 25. ejsd. an ihre Gebote ge⸗

Cöln, den 9. Oktober 1868. Die Direction.

x · 0 e -, .

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w 5 von öffentlichen 2 ö ;

Schlesische Actien ⸗Gesellschaft für Bergbau nn,, ; ö. Die Herren A , K.

- n Actienhesitzer werden hiermit aufgefordert, die zwei . der, für das Betriebsjahr 1867 fest ll, , ö ö t. mit Thlr. 2. 11 Sgr. 3 Pf. für die Prioritäts , als auch für d Stamm Actien, dem Statut gemäß vom 15. November e ab gegen lushändigung der betreffenden Dividendenscheine und Einreichung einer Speeification der letzteren in Empfang zu nehmen, und zwar:

in Breslau bei der Hauptfasse der Gefellschaft,

Berlin jedoch nur während des Zeitraumes vom 15. No—Q

vember bis 15. D w Gelpcke. 5 bei den Herren Breest &

Breslau, den 15. Oktober 1863. Im Auftrage des Verwaltungsrathes: Der General. Direktor A. Schmieder.

Verschiedene Bekanntmachungen.

September

3494

stattfindet.

3504

Vom J. Frachtartifel

getreten.

Rheinische Eisen bahn. Betriebs-Ein m auf

2 22 121 . 1 n

, en. I. ö. sämmtliche Strecken, . für Personen 259, 005 Thlr., für Güter 327,466 Thlr.,

Ratibor,

für Extraordinarig 18700 Thlr.

Statuten mäßige Kreditgeiwährung

Deren Verhältniß zu den Geschäftsantheilen pt.

Gewohnliche Dividende von Thlr. 84,550

gew er g für ein 9 Ct. Thlr. 27 ision im ial⸗ ü

Davon der dritte ö e , ; ö

Dieselbe beträgt mithin jetzt...... .. . Berlin, den 30. September 1868. 2

Summa 642,100 Thlr., bis ult. Mob, 350 Thaler; September 1867 fr ver e, y.

Thaler, für Güter 283,633 Thlr., fu . 836 96 ö 3 für Extraordinaria 18706 Thir, mehr für Personen 12.869 T ü ü ; n , 9 . Thaler, für Güter 41,768 T lr. ie. Strecke Kempen Venlo, eröffnet am J. Januar 1868. September

Lzös für Perfonen ssh Thir. für Güter zb Thaler, bis ult. September r gg Thlr. Thlr., Summa 2780

September 107,212 Thlr.; pro Thlr.) bis ult. September 299,133 Thlr. II. Für

Cöln, den 14. Die Direction. . .

Dis conto-Gesellschaft in Berlin.

Resultate der Abrechnung des Spezial ⸗Geschäftes vom

30. September 1858.

(Nach Art. 27 des Statuts pom 9. Januar 1856.)

39 der Mitbetheiligten esammtbetrag der

eschfts. Antheiis.¶ Thir 2

heil zur Spezial ⸗Reserve chäden Ihlr

Uebertrag vom 30. Juni Thlr. 23, 286. 2

24/955 265 Direction der Dis conto · Gesellschaft.

* 2 2 * u * 8. . 39 Rich eeschle sisch erk ische Cisanbahn Vom

ersten Wagenklassen von den bach und Altwasser nach Dresden und umgekehrt ausgegeben. Wir

bringen dies mi ; i ö. . , dem Bemerken zur öffentlichen Kenntni daß auch

werden direkte Fahrbillets zu den drei

Stationen Reibnitz, Hirschberg, Ditters⸗

zpedition des Gepäcks 6 n den genannten Stationen

det. Berlin, den 5. Oktober Königliche Direction der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn.

Wilhelms. B Retna an nah gn.

d. Mts. ab ist ein Verband Guter ⸗Tari

resp. Mor nl d e d t unn, h er gen de l lie nnh., . etret Lear er fen sind ber zute zie Oderberg ins Keben käuflich zu haben.

reslau

unserer hiesigen Stations. Kasse

den 14. Oktober 1868. Königliche Direction der Wilhelms. Bahn.

Hier folgt die befondere Beilage

n g. 10. Armee Corps pro 1869 soll im Wege der öffe

Besondere Beilage

des Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeigers. Zu M 246 vom 17. Oktober 1868.

Inhalts ⸗Verzeich niß: Die volkswirthschaftlichen Grundsätze des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten. . Die

landwirthschaftlichen und industriellen Verhältnisse der Großherzo stalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes. (I.) Die XILXV

Paris (Monats ˖ Chronik).

gthümer Mecklenburg Schwerin und Strelitz. Die Gas ⸗An⸗ J. Kunst ⸗Ausstellung der Königlichen Akademie der Künste.

Die volkswirthschaftlichen Grundsätze des Allge— meinen Landrechts für die preußischen Staaten. (S. die Bes. Beilage zu Nr. 240 d. Bl.) III.

Innerhalb gewisser Grenzen erlaubt das Geld einen Er— satz durch Kredit. Bamit hängt zusammen, daß das A. L. R. das Wort Kapital vorwiegend für eine Geld forderung ge—⸗— braucht.

6 wichtigste juristische Stütze des Personalkredits er⸗ scheint der , elbrief. Er sollte landrechtlich regelmäßig nur bem Kreditbedürsniß von Personen mit kaufmännischen Rechten dienen §. 718 II. 8. Die Verschärfung der Wechselschuld dahin, daß im Fall der Nichteinlösung des Wechsels der Per- sonalarrest sofort als Executionsmittel anwendbar sei, gilt dem Fandrecht für so wesentlich, daß sie ein Begriffsmerkmal des Wechsels bildet 5. 713 ib. Mit dieser Strenge in Kredit- verhältnissen paart sich eine dem Landrecht eigenthümliche Milde. ermöge der landrechtlich beim Darlehn eingeführten Aufkündigungsfristen genießt nämlich ein Darlehnsschuldner ein

esetzliches Moratorium von 4 Wochen resp. 3 Monaten 89 761 ff. J. 11. . ö

Die landrechtlichen Hauptstützen des Regltredits sind Pfand und Bürgschaft. (Hierbei ist zu erwähnen, daß das Al. S. R. S. 9 J. 14 die Bürgschaft unter den Arten der Realcaution aufzählt) Dabei ist der römischrechtliche Grundsatz: plus czutionis in re est, quam in persgna, auf⸗ recht erhalten §. 198 J. 14. Durch die zuerst in der preußischen Monarchie in das Leben getretenen landschaftlichen Kreditfysteme sind dem Hypothekenverkehr ganz neue Bahnen geöffnet. Durch das Wiederinchurssetzen eingelöster Pfandbriefe und durch die §§. 595. 597 J. 18 A. C. R. ist die wichtige s. g. Hypothek des Eigenthümers vorbereitet. . Die Spitze des Kredits, das Papiergeld, d. i, eine auf eden Inhaber lautende, unverzinsliche, stets in Metallgeld rea⸗ aha Schuldverschreibung, ist dem A. L. R. nicht fremd. §. 367. II. 20. redet von Banknoten. Auf den In— haber lautende Geldpapiere, selbst wenn sie Zinsen tragen, find als geldgleiche Papiere aufgefaßt S. 415 1. 12 und in den rechtlichen Folgen beim Darlehn S§. 653 J. 11 und bei der rei vindicaüo S. 47.1. I5 dem baaren Geld gleichgestellt. Unter den Geldpapieren siguriren schon Aktien F. 3. B. §. 793 I. 11. Als ein Geldpapier, das unter Privat-Autorität umlaufen durfte, sind die Wechsel au Por- teur zu nennen, die F§. 762 II. 8 von Personen mit kauf- männischen Rechten ausgestellt werden durften.

Von besonderen Kredit⸗Instituten finden sich landrechtlich erwähnt die Königliche Bank z. B. S. I2 II. 14 das Pfandgewerbe 8. 263 1. 20 —, die landschaftlichen Kredit systeme. Für die letzten fehlt im A. L. R. die Bezeichnung. i Anerkennung aber ergiebt sich aus dem landrechtlichen

ebrauch des Wortes »Pfandbrief« s. z. B. S. 793 1. 1I und aus §. 398 J. 26. (Zum Verständniß dieses Para—⸗

raphen muß man sich vergegenwärtigen, daß ursprünglich die

. ,, das Hyßothekenbuch über die be— pfanbbrieften Güter selbst führten) Einer der wichtigsten Kreditdienste, welche bie ze, iche Bank kraft ihrer Fundation empfängt und leistet, ist im A. L. R. S§. 632 II. 11 nur theilweise angezeigt. Kirchen nämlich, milde Stiftungen u. s. w., General ⸗Deposikorien müssen die ihnen zugehenden, zur Kapitalsbelegung bestimmten Gelder, die sie, binnen sechs Wochen 6 dem Eingang nicht gegen die vorgeschrie⸗ bene Sicherheit zu höheren, als den Bantzinsen, auszuthun ver⸗ mögen, der Bank als Darlehn geben, wofür sie jetzt nach Verschiedenheit der Fälle 2, 25 und 3 pCt. Jinsen erhalten und so berechtigt als verpflichtet sind S. 548 II. 20 —, das Dar⸗ lehn zurü nchen, wenn sich eine Gelegenheit darbietet, zu der normalen Sicherheit das Geld gegen höhere Zinsen unterzu— bringen. So ist dafür gesorgt, daß bagres Geld der Kirchen u. s. w. nicht todt liege, wohl gar der Entwendung oder dem Verderben ausgesetzt sei, sowie dafür, daß ders Bank be— deutende Fonds zufließen, mit denen sie ihrerseits das inländische Kapitalbedürfniß befriedigen und dem Staat beim Kontrahiren seiner Anleihen zur Seite stehen kann.

Neben der Geldwirthschaft, d. i. einem Verkehr, in welchem

mindestens die eine Leistung in dem allgemeinen Repräsentan⸗ ten des Tauschwerthes der Güter besteht, weist das A. L. R. sehr viele Rechtseinrichtungen *) auf, welche auf der Naturalwirth-⸗ schaft ruhen, d. i. auf einem Verkehr, bei welchem Leistung und Gegenleistung wirkliche Güter zu ihrem Gegenstand haben. Doch mangelt es nicht an Zeichen, die auch hier das Eindringen ber Geldwirthschaft kundgeben. So können die ökonomischen Nachtheile des Zehnten und der Frohnden dadurch ausgeglichen werden, daß der Berechtigte dem Verpflichteten die Ausübung seines Rechts verpachtet, um statt des Naturalzehnten einen Geldzehnten S§. 935. II. 11. —, statt der Dienste ein Dienst⸗ geld S§. 421. II. 7. zu erheben. .

Geradezu entgegen tritt das A. L. R. in einzelnen Anwen⸗ dungen der Form der Naturalwirthschaft, die man Truck⸗ system nennt. So verbietet das Landrecht dem zur Kessel⸗ brauerei und dem zum Haustrunk Berechtigten, seinen Arbeitern das von ihm verfertigte Getränk in Zahlungsstatt zu geben §. 94 J. 23. (Umgekehrt sollen §. 245 II. 7 Schank⸗ und Bastwirthe vom Landgesinde weder Naturalien noch Kleidungs⸗ stücke für Getränke und Eßwaaren annehmen 6 So ist auch den Bergleuten der Lohn in baarem Gelde, nicht in rn, Materialien oder Lebensmitteln zu reichen §. 213

Bei einem groben Mißverhältniß zwischen dem versproche⸗ nen Preis und dem wirklichen Geldwerth der erkauften Sache ist landrechtlich der Käufer befugt, die gerichtliche Aufhebung des Kaufs zu fordern. In umfassenderer Weise ist polizeilich da⸗ für gesorgt, daß bei der Geldwirthschaft Leistung und Gegen leistung möglichst äquivalent seien, indem das A. 8. R. geseßz⸗ liche, usuelle und obrigkeitliche Taxen zuläßt, nicht allein für Gebühren wegen amtlicher Verrichtungen, wegen der Leistungen der Notarien und Rechtsanwalte, für den Dienst des Arztes und für Medikamente, sondern auch für den Lohn des Gesin— bes 8§. 32 II. 5 —, der ländlichen Tagearbeiter §. 118 II. 7, S. 437 J. 21 der Gesellen J. 350 Il; 8 = . Der Dienste und Produkte der Handwerker §. 46 J. 23, S8§. 200. 201 II. S8 für die Leistungen der Ga gem 8 441 II. 8 -, für die Gebühren der Mätler §8§. 1379 ff. ib. Die Taxen sollten so ausgemessen werden, darüber besitzen wir klare Aussprüche, besonders vom König Friedrich Wilhelm J, daß Produzent und Konsument dabei zu bestehen vermöchten. Die meisten Taxen unterlagen periodischen Revisionen.

Eine besonders wichtige gesetzliche Taze ist landrechtlich der Zins fuß. Die Grundsätze fuͤr Waarentazen waren darauf schon deshalb nicht anwendbar, weil die Redaktoren des A. L. R. in dem unter landesherrlicher Autorität umlaufenden Geld eine Waare erblickten, als solche vielmehr nur in das Inland ver⸗ kaufte auswärtige Münzsorten §. 80 1. 16 betrachteten

Was wir freie Kon kurrenz im Wgarenverkehr nennen, war auf regelmäßig städtische §. 103. II. 8. Messen und Märkte gewiesen. Von dem in diesem Verkehr festgestellten Preis einer Waare, dem Marktpreis, wird landrechtlich manche . gemacht S§. 83. J. 6, §. 225. I. 7, §. 54. I. II.,

. 29. J. 26., 88. 164. 616. J. 21, S§. 1861. II. 8. Als straf⸗ aren Eingriff in die für den Marktverkehr beabsichtigte Frei. heit des Mitwerbens sah man Thätigkeiten an, welche 3 abzielen, durch Auf⸗ und Vorkäuferei Lebens- und andere Mitte zur Befriedigung der gemeinen Bedürfnisse zu vertheuern, oder die Zufuhr derselben zu den öffentlichen Märkten zu hindern oder zu schwächen J. 1292. II. 20. Damit bei einem Getreidemangel die Besitzer von Getreidevorräthen diese nicht beliebig zurückhalten, his ein ihnen gengonfr Preis geboten wird, erklärt das A. C. R. S. J. I. 1I. den Staat für befugt, sie zum Ausstellen ihrer Vorräthe zum feilen Verkauf zu nöthigen, nur daß sie bis zur nächsten Ernte im Besitz des doppelten Betrages des eigenen Bedarfs bleiben dürfen S. 1291. II. 20. Damals also sah man in der Freiheit des Getreidehandels noch nicht das wirksamste Mittel, die Nachfrage nach Getreide zu befriedigen.

Die Börseneinrichtung ist landrechtlich mehrfach er— wähnt, ihre wesentlichen Functionen aber sind unberührt ge⸗

blieben.

e) Dahin gehören auch die Wirthschaftsdeputate S. 161 1. 21.