1868 / 248 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Rath Prof. ord. Dr. Ru dorff, dem Senator, Prof. ord. Dr. Kirchhoff, dem Senator, Geh. Medizinal⸗Rath Prof. ord. Dr. du Bois⸗Reym ond, dem Senator, Prof. ord. Dr. Gneist.

Finanz ⸗Ministerium.

Nach einer Mittheilung des Herzoglich anhaltischen Staats- Ministeriums hat dasselbe, nachdem die in dem frühern Her⸗ zogthum Anhalt⸗Bernburg emittirten Staatskassen⸗ und Eisen⸗ bahnkassenscheine bereits seit längerer Zeit aus dem Verkehre zurückgezogen und auch bis auf verhältnißmäßig geringe Be— stände eingegangen und vernichtet worden sind, durch Bekannt⸗ ,, vom 21. August d. J. für die noch umlaufenden Restbestände aus folgenden Emissionen:

I) von 200,000 Thlr. in Appoints zu 1 Thlr. Köthen Bernburger Eisenbahn⸗Kassenscheine aus der Emission nach dem Gesetze vom 2. März 1846,

2) von 250,000 Thlr. Staatskassenscheine in Appoints von Lund 5 Thlr. aus den Emissionen nach den Gesetzen vom 18. März 1859 und vom 5. Februar 18527, beziehentlich dem n, vom 26. Juni 1856

von 250,00 Thlr. Staatskassenscheine in Appoints von 25 Thlr. aus der Emission nach dem Gesetze vom 26. Juni 1856;

c von 250,000 Thlr. Staatskassenscheine in Appoints von 1 Thlr. aus der Emission nach dem Gesetze vom 25. Juli 1869, eine Präklusivfrist bis zum 31. Dezember 1868 festgesetzt, und alle Inhaber dieser Kassenscheine aufgefordert, dieselben inner- halb der gedachten Frist bei der Staatsschulden - Tilgungskasse in Bernburg zur Einlösung zu bringen, widrigenfalls nach . Frist alle nicht eingelösten Kassenscheine der bezeich⸗ neten Art ihre Gültigkeit verlieren und alle Ansprüche wegen derselben an die Herzoglichen Kassen erlöschen.

Berlin, den 12. September 1868.

Der Finanz⸗Minister. Der Minister für Handel, Gewerbe und Im Auftrage: Mölle. öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 138. König⸗ lich Preußischer Klassen⸗Lotterie fielen 2 Gewinne von 5000 Thlrn. auf Nr. 20,421 und 45,159. 2 Gewinne von 2000 Thlrn. auf Nr. 14 049 und 54,406.

40 Gewinne von 1000 Thlr. auf Nr. 75. 5222. 11,689. 123571. 13,281. 14,447. 14,963. 21,492. 23,619. 23, 889. 26,886. 27,260. 30,744. 31,355. 31,591. 35,935. 36,416. 37,923. 38,095. 47.442. 50,174. 51,628. 53,742. 56,149. 56,696. 56,746. 58-678. 59,905. 66,690. 67.415. 74,544. 80,663. 81, 147. 84,356. 87, 198. 87,763. 88,305. 89, 162. 89,397 und 89,977.

44 Gewinne von 5090 Thlrn. auf Nr. 1335. 2111. S699. 13,9338. 14,583. 17,454. 18,110. 18,443. 18,977. 23,871. 25,371. 25,767. 28,410. 36,151. 490,969. 41,756. 41,46. 41,980. 42,513. 46,039. H5,798. 58,401. 59, 853. 62,943. 62.625. 64,330. 64,370. 71,291. 71,563. 73, 369. 74,410. 76,717. 76,780. 77,777. 78,717. zi bc e . Gizi. S ä, Sts c oi. S S66. . 33; und g3, 963.

59 Gewinne von 200 Thlrn. auf Nr. 603. 915. 1172. 1598. 255. 5446. 5896. 7995. 8062. 9661. 11,543. 13,234. 13,596. 15,5093. 18,695. 20,986. 25,236. 26,271. 28,118. 29,425. 30,601. 31,127. 31,283. 31,372. 31,484. 32,219. 35,975. 37,210. 38,179. 38,319. 43,370. 44,211. 45,907. 46,6409. 47,570. 49,992. 51,224. 51,288. 52,601. 52,923. 54,482. 54,627. 55,471. 56,291. 56711. 57,324. 59,193. 61,631. 62, 195. 66,019. 72,576. 77,245. 81,097. 84,150. 85,456. 85,737. 90,076. 915798 und 92,707.

Berlin, den 29. Oktober 1868. .

Königliche General-Lotterie⸗Direction

Angekommen: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Rath und Ministerial⸗-Direktor Moser von Mannheim.

Berlin, 20. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, zur Anlegung des dem Steuer⸗Rath Gauß zu Berlin von den Fürsten zu Schwarzburg Durch⸗ lauchten verliehenen Fürstlich Schwarzburgischen Ehrenkreuzes zweiter Klasse und des dem Kaufmann Louis Berger zu Witten im Kreise Bochum von des Kaisers von Rußland Ma— jestät verliehenen St. Annen⸗Ordens dritter Klasse Allerhöchst⸗ ihre Genehmigung zu ertheilen.

Zu Düben, im Regierungs ⸗Bezirk Merseburg, 4 Auma und zu Triptis im Großherzogthum Sachsen⸗ Weimar, zu Tambach im Her en Sachsen⸗Koburg ⸗Gotha und zu Kahla im Herzogthum Sach- en. Altenburg, werden am 1. Novbr. 6. Telegraphen . Stationen, und zwar überall mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden.

Halle a. S., den 18. Oktober 1868.

Im Großherzogthum Hessen werden am 1. November a. er, zu Wörrstadt, Provinz Rheinhessen, Lorsch, Fürth und Michelstadt, Pro vinz Starkenburg, Telegraphenstationen mit beschränktem Tagesdienste in Wirksamkeit treten.

Frankfurt a. M., den 17. Oktober 1868.

Telegraphen Direktion.

Nicht amt liches.

Preußen. Berlin, 20. Oktober. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz hat gestern Mittag Baden Baden verlassen und ist heute früh hier eingetroffen. Heute Abend wird Sich Se. Königliche Hoheit nach Schlesien begeben, um dort einigen Jagden beizuwohnen. In der Höchsten Begleitung

sönliche Adjutant Sr. Königlichen Hoheit, Hauptmann von Jasmund. .

Ihre Königliche Hoheit die Frau Kronprinzessin hat sich mit Höchstihren beiden , . Kindern gestern Nach— mittag von Baden über Paris nach dem englischen Seebade St. Leonards begeben. Im Höchsten Gefolge befinden sich die

Reventlow und der Kammerherr von Normann. Ihre König— liche Hoheit reist unter dem Inkognito einer Gräfin von Lingen.

Dem Regierungs ⸗Assessor von Trotta, genannt Trey—

ledigten Landrathsamts in Braunsberg übertragen worden. Posen, 17. Oktober. (Pos. Z) In der 7. Plenarsitzung

stände zur Tagesordnung: Der Anschluß der Prov.⸗Feuer⸗

Landta

band der Beschlußfassung des nächsten Prov. Landtags zu unter breiten. Druckvorlage über das Grundsteuer⸗Remissionswesen. Der Landtag nahm von der Bildung Grundsteuer-Remissions⸗ oder Unterstützungsfonds Abstand. Referat des ständischen Ausschusses für die Prov. Hülfskasse. Der Landtag ertheilte über die Rechnungen der Prov. Hülfskasse pro 1865 67 die Decharge und erklärte, von der Steigerung der Bestände der Prov. Hülfskasse und von der Erzielung höhe—⸗ ren Zinsgewinnes die U&eberzeugung genommen zu haben, auch die ,, Verwendung der Fonds als statutenmäßig und zweckentsprechend anzuerkennen. Ueber die Rechnungen der Prov. Blindenanstalts ⸗Kasse zu Wollstein pro 1864 und 1865, sowie über die Rechnungen, betreffend die Kosten der Neu⸗ einrichtung in der Zeit vom 1. Juli 1864 bis Ende Dezember 1866, wurde die Decharge ertheilt. Die Anstellung eines In— spektionsbeamten für die Prop. - Feuer Societät wurde aöge⸗ lehnt. Der Antrag der Stadt Zydowo, aus dem Stande der Städte auszuscheiden und die Landgemeinde ⸗Verfassung unter der von der Königlichen Regierung ' festzusetzenden Bedingung anzunehmen, wurde genehmigt.

Betr. die Transportkosten bei der Einlieferung von Deti— nenden in der Korrektions - Anstalt Kosten ist Folgendes be—

1864 bis Ende 1867 vorschußweise gezahllen Verpflegungs. und Kurkosten für die in den Polizei⸗Gefängnissen , Korrigenden aus den Fonds der Anstaält zu Kosten wird ge⸗

auf den Transport⸗Stationen in den Polizei⸗Gefängnissen bis

portweise Beförderung der Korrigenden von den Kommunen nach der Anstalt hört auf und werden dafür Transportkosten gezahlt; . die Höhe der zu gewährenden Transportkosten wird von der Königlichen Regierung erst festgestellt.

Die nächste Plenar-Sitzung ist zu Bienstag, den 20. d. M.

11 Uhr Vormittags, anberaumt; zu derselben sind 8 Vorl zur Tagesordnung hestelit. . t f rlagen

Wies baden, 19. Oktober. 1. Sitzung des Kom mu nal— Landtags. Anwesend: der Landtags Kommissarius Ober—⸗ , von Möller, der Landtags ⸗Marschall Winter und 5 Mitglieder. Die Sltzung wurde durch den Landtags⸗Mar - schall um 10 Uhr Vormitkags eröffnet. Derselbe theille zu. nächst mit, daß 500 Thaler zur Bestreitung der Kosten vor schu weise auf die Regierungs . Haupt ˖ Kasse angewiesen seien, vorbehaltlich der , aus kommunalständischen Mitteln. Auf der ian n n, and die Wahl der Schriftführer. Die Versammlung beschloß, daß die beiden jüngsten Mitglieder als Schriftführer füngiren soll ten, bis zur Beschlußnahme über die

Telegraphen ˖ Direktion.

Geschäfts⸗Ordnung. Schriftführer sind somit die Abgg. Scholz

befinden sich der Hofmarschall, Graf zu Eulenburg, und der per—

Hofdame Gräfin Hohenthal, die Gber⸗Gouvernante Gräfln von

den, zu Gumbinnen, ist die interimistische Berwaltung des er

des Provinzial⸗Landtags kamen u. A. nachstehende Gegen⸗ . Societät an den projektirten Vorschuß. und Kriegsschäden—⸗ ( Verband der öffentlichen Feuer⸗Societäten Deutschlands. Der

beschloß, weitere Vorschläge über den etwaigen Anschluß . der diesseitigen Prov. ⸗Feuer⸗Socielät an den projektirten Ver

eines provinziellen

schlossen; I) die definitive Verausgabung der vom J. Januar

nehmigt, 2 vom Jahre 1868 an die Verpflegung und Kur der .

zur Ausführung des Transports auffitbemahren den! Körrigen. den für eine Provinziallast erklärt, 3) die unentgeltliche tranz!

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und Schneider. Ein von Justi gestellter Antrag, sofort die hee f r der Verhandlungen zu beschließen, lam nicht zur Abstimmung, in Hinsicht darauf, daß er einen Theil der Ge⸗ schäfts Ordnung betreffe. Dagegen wurde der Antrag eines Mitgliedes auf Wahl eines Ausschusses von 5 Mitgliedern zur orberathung über die Geschäfts-Ordnung angenommen und nach der Wahl derselben die Sitzung geschlossen. Sewäãhlt wurden: Siebert, Born, Scholz, Hesse, Justi. Nächste Sitzung: morgen 9 Uhr.

Danzig, 17. Oktober. Das Amtsblatt der Königlichen gie n n Mil ent: das Regulativ für die höheren Töchter⸗ schulen der Provinz Preußen, bestätigt durch Erlaß des Ministers der geistlichen, Unterrichts. und Medizinal⸗Angelegenheiten vom

Juli 1868. . . Dresden, 19. Oktober. (Dr. J.) Der Kron—⸗

prinz und der Prinz Georg sind gestern Abend nach Sibyl—⸗

ist. ö ten , in Verfolg eines Antrags der letzten Ständever-

mmlung an den König niedergesetzte Kom mission, deren enn n. az ist, das bestehende System der direkten Be⸗ steuerung mit Rücksicht auf §. 39 der Verfassungs Urkunde zu prüfen und nach Besinden wegen Abänderung desselben der Regierung gutachtliche Vorschläge zu machen, ist heute Vormit⸗ tag' 1 Uhr durch den Staatsminister Freiherrn v. Friesen er⸗

net worden. J s Coburg, 17. Oktober. (Cob. 3) Die Herzogin ist

ern nach Schloß Hinterriß abgereist.

ge 6 J Oktober. (Alt. Z). Von heute Morgen an wird täglich ein Bülletin über den Gesundheitszustand des Herzogs Joseph im Herzogl. Residenzschloß ausgelegt werden. Bas heusige Bülletin lautet; ;

Die Nacht meist n , le bh die Anfälle der

nnoth häufiger. Löwer. Hempel.« / ö n ir Oktober, Abends, wird dem Wolff 'schen Te⸗ , , ö bedenklich er⸗

t. Man hegt die schlimmsten Be ; H k 20. Oktober. (W. . B.) Gutem Vernehmen nach soll die neue Rheinschifffahrts- Akte vom Isten Juli 1869 an in Wirksamkeit treten. Von der ursprünglichen Vestimmung, wonach dieselbe bereits vom 15. März 1899 Gül⸗ figkeit haben sollte, hat man Abstand genommen, weil dieler Termin möglicherweise für die Einholung der ständischen Zu⸗ stimmung in einigen Staaten zu kurz erschien. ö

Baden-Baden, 17. Oktober. Unter den zur Zeit hier verweilenden Fremden befindet sich Graf Usedom, König⸗ lich preußischer Gesandter aus Florenz. Auch General von Moltke ist von Wildbad herübergekommen und, Cavaliere Nigra, der Königlich italienische Gesandte von Paris, befindet sich gegen⸗

irtig i den. . unn, München, 18. Oktober. Der König ist

von Hohenschwangau nach Schloß Berg zurückgekehrt. . enn n gif v. Schlör hat einen achttägigen Ur⸗ laub angetreten und begiebt sich heute auf seine Besitzung in

die Oberpfalz.

Oesterreich. Wien, 18. Oktober. Das bereits erwähnte Gesetz vom 16. Oktober, durch welches mehrere Bestimmungen des Preßgesetzes und des Gesetzes über das Strafverfahren in Preßsachen vom 17. Dezember 1862 abgeändert werden, lautet

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich in theilweiser Abänderung des Preßgesetzes vom 17. Dezember 1862 und des Gesetzes über das . in Preß⸗Strafsachen vom nämlichen

e anzuordnen, wie folgt:

69 27m J. Ber §. 12 des Preßgesetzes hat zu lauten:

Verantwortlicher Redacteur einer periodischen Druchschrift kann nur ein österreichischer Staatsbürger sein, welcher eigenberechtigt ist und am Orte ihres Erscheinens seinen Wohnsitz hat.

Gesetzlich unfähig zur. Führung der verantwortlichen Redaction einer periodischen Druckschrift sind jene, welche durch das Gemeinde

eseß wegen begangener strafbarer Handlungen von der Wählbarkeit fur die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind.

Die wegen eines Verbrechens in Untersuchung ga genen Per⸗ sonen sind nur während der Dauer der gerichtlichen erwahrung bder der Untersuchungshaft zur Führung der verantwortlichen Re— daction einer periodischen Druckschrift ge etlich unfähig.

Ärt. II. Die §§5. 19 und 21 des Preßgesetzes haben in folgender 3 ,, periodische Druckschrift muß jede er e n, der darin mitgetheilten Thatsachen auf Verlangen einer Behörde oder he⸗ theiligten Privatperson in das nach gestelltem Begehren zunächst erscheinende oder zweitfolgende Blatt oder Heft, und zwar sowohl bezüglich des Ortes der Einreihung, als auch bezüglich der Schrift [Lettern] ganz in derselben Weise aufgenommen werden, in welcher der zu berichligende Artikel zum Abdrücke gebracht war,

Amtliche Berichtigungen sind stets, jene von n, ö,, * insofern unentgeltlich ui n iel, als der nrg ersel ö

weifache Maaß des Artikels, gegen den sie gerichtet ind, nicht über⸗ er, im entgegengesetzten Falle gi für das Mehr die üblichen Ein⸗

rückungsgebühren zu entrichten.

Ueber das Begehren um Anfnahme einer Berichtigung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

§. n Die grundlose Weigerung des verantwortlichen Redacteurs, einen in Gemäßheit der Bestimmungen der s. 19 und 20 des P. G. zur , , mitgetheilten Aufsaß in der geseßlich vorgeschriebenen Art und Zeit abdrucken zu lassen, ist als eine Uebertretung mit einer Geldstrafe von 20 bis 260 Fl. zu helegen.

Der iar et, n über das diesfällige Begehren ohne Verzug, wo⸗ möglich binnen A Stunden, zu erkennen. Ein gegen den Theil des Erkenntnisses, welcher die Verpflichtung zur Aufnahme ausspricht, er-

riffenes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, Auch hat das nr die Einstellung der Druckschrift bis zur Erfüllung der Ver pflichtung zu verfügen.

Art. III. Die §§. 29 bis 33 des Preßgesetzes werden aufgehoben; an ihre Stelle treten nachfolgende Bestimmungen:

i) Der Redacteur einer periodischen Druckschrift, deren Inhalt den Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens begründet, ist, wenngleich ibm dieses Verbrechen oder Vergehen nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzes nicht zugerechnet werden kann, dennoch für die Vernachlässigung jener Aufmerksamkeit verantwortlich, bei deren pflichtmäßiger Anwendung die Aufnahme des strafbaren Inhalts der Druckschrift unterblieben wäre. .

Von dieser Verantwortlichkeit wird er weder durch die Beifügung allgemeiner oder besonderer Verwahrungen, noch auch durch die Er⸗ klärung eines Anderen, daß er die Verantwortung allein übernehmen

olle, befreit. .

ö. 9 *. Verleger einer nicht periodischen Druckschrift strafbaren Inhalts ist wegen der Vernachlässigung pflichtmäßiger Aufmerksamkeit derantwortlich, wenn derselbe bei seiner ersten gerichtlichen Vernehmung nicht vermag, einen Verfasser oder Herausgeber zu nennen und nach- zuweisen, welcher zur Zeit der zlebernahme der Druckschrift in den Verlag in dem Bereiche jener Länder seinen bleibenden Aufenthalt hatte, für welche dieses Preßgesetz gilt. . .

3) Der Drucker 3 3 ie tn 36 ö ö . nachlässigun ichtmäßiger Aufmerksamkeit verantwortlich, wenn , die Vorschriften der §§8. 9 und 17 des Preßgesetzes nicht beobachtet wurden; der Verbreiter aber dann, wenn die Verbrei= tung auf eine durch das Gesetz untersagte Weise geschah (8. 23) wenn von ihm eine Druckschrift ungeachtet des durch richterliches Erkenntniß ausgefprochenen, gehörig kundgemachten Verbotes oder wenn wissent⸗ lich eine mit Beschlag belegte Druckschrift weiter verbreitet wurde, wenn auf der 4 die Angabe des Ortes des Erscheinens gänzlich fehlt, oder weder der Verfasser, noch ein gewerbsmäßiger Verleger an⸗

egeben ist oder die Unrichtigkeit dieser Angaben. erkennbar war end⸗ ö dann, wenn im Auslande erschienene und hier verbreitete Schrif⸗ ten durch ihren Titel oder durch den Gegenstand, bildliche Darstellun- gen oder durch die Art der Zusendung die Aufmerksamkeit zu erregen eeignet waren. . . .

! 95 Die Verantwortlichkeit für die Vernachlässigung pflichtmäßiger Aufmerkfamkeit im Sinne obiger Bestimmungen tritt erst in jenem Zeitpunkte ein, in welchem die Verbreitung der Druckschrift (§. 6 des P. G.) begonnen hat. ö . .

5) Die Personen, welchen bezüglich einer Druckschrift im Sinne der obigen Bestimmungen die Vernachlässigung pflichtmäßiger Auf- merksamkeit zur Last fällt, machen sich einer Uebertretung schuldig und sind, wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand eines Ver⸗ brechens begründet, mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten und, im . derselbe ein Vergehen darstellt, mit einer Geldstrafe von 20

zu belegen.

9 . Xi „Z8 des Preßgesetzes wird aun, Art. V. Der 9 16 des Gesetzes über das Strafverfahren in Preßfachen wird aufgehoben und tritt an dessen Stelle nachfolgende 2 n kann, wenn er gegen keine bestimmte Person eine Anklage erhebt, dennoch im oͤffentlichen Interesse begehren, daß das Gericht wegen eines durch den Inhalt einer im Auslande oder im Inlande erschienenen Druckschrift begründeten Verbrechens oder Vergehens das Verbot der weiteren Verbreitung der Druckschrift aus⸗ spreche. U . . in nicht Sffent

reßgericht entscheidet über diesen Antrag in nicht ffent⸗ iche ern e nn, , des Staats Anwaltes. Erkennt das Preßgericht auf das Verbot der Druckschrift, so ist seine Entscheidung am Sitze des Gerichts anzuschlagen und auch durch die amtliche Zei⸗

n, Hir gen kann gegen das Verbot binnen acht Tagen nach&

indmachung desselben Einspruch erheben, über welchen das Preß⸗

n . 2 a ie Sitzung (8. 13) nach Anhörung des Staatsan- waltes und bes den Einfpruch Erhebenden zu entscheiden hat.

Gegen diese Entscheidung des Preßgerichtes stehen die gegen End-

urthelle im Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen eingeräumten

e , , nn der Vorschrift dieses Artikels ergangene gericht.

i kann in keinem gegen eine bestimmte Person ge— irren , nnch zu deren Nachtheil geltend gemacht werden. Wien, am 15. Sktober 1868. Franz Joseph m. P.

. zi ver (Prag. Z . von 19. Oktober. S. ̃

geuhe h igen waren gestern in licht die umfassendsten militärischen Vorkehrungen getroffen. Das Militär trieb jede Ansammlung von Menschen sofort auseinander und hielt alle Wege und Straßen frei. Um 7 Uhr Abends kehrten die Truppen in ihre Standquartiere zurück. Die Ruhe in der Stadt wurde

nicht gestört

Taaff

Görz „I8. Oktober. (Pr. Ztg) Ein zahlreiches sloveni—

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