1868 / 249 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4166

Fonds und Staats-Papiere.

Bank- und Industrie Aetian.

Eisenbahn- Prioritäts - Aetien und Obligationsz.

Freiwillige Anleihe Staats · Anl. von 1859 do. v. 1854, 55 von 1857

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Eisenbahn- Prioritäts Actien n. Obligationen.

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Redaction und Rendantur: Schwie ger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei

Folgen zwei Beilagen

(R. v. Decker).

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e d e rn Vertrages vom 18.

4167 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-A1Anzeiger.

AMS 249.

Mittwoch, den 21. Oktober

1868.

Verordnung, betreffend die anderweitige Organisation der Justiz nin den Fürstentbümern Waldeck und Pyrmont. , 36 6. Oktober 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe.

it des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont

, , ĩ 2 . 6 die ir, mn, rwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an Preußen . für die preußischen Staaten von 1868 S. 1, Fürstlich waldeckisches Regierungsblatt von 1867 S. 133), auf den Antrag Un⸗

fre Sigats . Htinisteriums , für das Gebiet der genannten Fürstenthümer,

was folgt: . l

J. Einrichtung und Zuständigkeit der Gerichte.

§. 1. Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt: 1) durch ein Kreis gericht in Arolsen und durch die Amtsgerichte in Arolsen, Corbach, Niederwildungen und Pyrmont, Y. durch Unser Appellations gericht in Kassel, 3) c Unser Ober⸗Appellationsgericht in Berlin.

2. Die bestehenden Gerichts behörden werden aufgehoben. An

inrichtung der Friedensgerichte wird nichts geändert.

. Amtsgerichte und Kreisgerichte. H. 3. Die Amts. gerichte werden mit einem oder mehreren Amtsrichtern und mit den erforderlichen Büreau⸗ und Unterbeamten besetzt.

4. Die Amtsgerichte sind zuständig: J. in bürgerlichen Rechtssachen: 1) fuͤr die Verhandlung und Entscheidung aller Nechtsstreitigkeiten / deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von Ein⸗ hundert Thalern nicht übersteigt, so wie außerdem ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes für die Verhandlung und Entschei⸗ dung der Besitzstreitigkeiten, der Streitigkeiten über Altentheile (Aus- üges, über Ansprüche aus einem unehelichen Beischlaf, der Streitig⸗˖ kae, zwischen Dienstboten und Dienstherren, die aus dem Dienst= verhältnisse entspringen, und der Streitigkeiten über Einräumung oder Verlassung einer Wohnung zwischen Miether und Vermiether; 2) für die Behandlung der Konkurse, mit Ausschluß der Entscheidung solcher einzelner Rechtsstreitigkeiten, welche mit Ruͤcksicht auf Rr die Zu ständigkeit des Einzelrichters überschreiten und für den Erlaß einst. weiliger Verfügungen, insbesondere für die Anlegung von Arresten u. s. w.; 3) für die gesammte nicht streitige Gerichtsbarkeit mit Ein: schluß des Vormundschafts., Depositen- und Hy othekenwesens; il. in Strafsachen für die Besorgung der in dem Gesetze vom Ilten Juni 1850, die Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfah⸗ tens mit Geschworenen in Untersuchungssachen betreffend, dem Ein führungsgeseß zum Strafgesetzhuch und, den zu diesen Gesetzen er⸗ gangenen Nachträgen den Untersuchungsrichtern und den Einzelrichtern ugewiesenen Geschäfte; III. für Aufnahme von Klagen, Gesuchen, hier ne. und Erklärungen jeder Art, welche Eingesessene des Bezirks in ihren Rechtsangelegenheiten zum Protokoll geben wollen, und die Weiterbeförderung derfelben an die zuständige Gerichtsbehörde; IV. für die Erledigung von Aufträgen der vorgesetzten Kollegialgerichte.

§. 5. Bie Amtsrichter handeln und entscheiden als Einzel— richter.

ö Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Amtsrichter angestellt, so können die Geschäfte unter ihnen entweder nach Gattungen oder nach örtlich . , . vertheilt werden. Sie vertreten sich in Behinderungsfällen gegenseitig.

hig e , . . bei denen nur ein Amtsrichter an— gestellt ist, wird im Voraus ein benachbartes Amtsgericht zur Ver⸗ tretung in Behinderungsfällen bestimmt. Für das Amtsgericht in Pyrmont kann ein preußischer Richter als Vertreter bestellt werden.

Außerdem ist es zulässig, für eilige Fälle einen anderen Rechts- kundigen im Voraus zum Stellvertreter zu verpflichten, welchem die Entscheidung streitiger Rechtssachen jedoch nicht zu übertragen ist.

§. 6. Der Gexichtsstand der Aintsrichter ist der ordentliche; doch tritt in den einen Amtsrichter persönlich betreffenden Rechtssachen ein im Voraus zu bestimmendes anderes Amtsgericht ein.

§. 7. Das Kreisgericht besteht aus einem Direktor und der er⸗ forderlichen Zahl von Mitgliedern, nebst den entsprechenden Büreau⸗ und Unterbeamten. 5

Der Direktor ist befugt, Mitglieder der Amtsgerichte in Verhin⸗ derungsfällen einzelner Mitglieder des Kreisgerichts als deren Ver— treter und in Schwurgerichtssachen als Ergänzungsrichter einzu⸗ berufen. ö

. 8. Zur Beschlußnahme und Entscheidung des Kreisgerichts gent die Wr lee , von drei Mitgliedern, einschließlich des Vor= sitzenden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleich- heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, .

. 9. Unser Justiz ⸗Minister ann anordnen, daß in Corbach / Nieder- Wildungen und Pyrmont drei Richter von Zeit zu Zeit zusammen— treten, um nach Bestimmung eines Geschäftsregulativs gewisse, kollegialisch zu erledigende Angelegenheiten als Gerichtsdeputation an Stelle des Kreisgerichts zu verhandeln und zu entscheiden.

Zur Bildung der Gerichtsdeputation in Pyrmont können zwei bei benachbarten preußischen Gerichten angestellte Richter zugezogen werden. . .

Unser Justiz⸗Minister beauftragt erforderlichen Falls auch einen 0 dun e mr, bei den benachbarten preußischen Gerichten mit der Vertretung des Staatsanwalts in Pyrmont.

8. 19. Das Kreiggericht ist zuständig: J. in bürgerlichen Rechts. sachen: I) fuͤr die Verhandlung und Entscheidung aller bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz, welche nicht vor die Amtsgerichte

der

gehören; 2) für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels der Revision und der Nichtigkeitsklagen gegen Erkenntnisse der Amts- erichte; 3) für die Ertheilung von Großjährigkeits Erklärungen; ö die Bestätigung der Annahme an Kindesstatt; für die Genehmi⸗ gung zur Veräußerung unbeweglicher Güter der Pflegebefohlenen; für die Erlassung der Proklame: a) wegen Mortification von Urkun⸗ den; b) wegen Todeserklärung Verschollener, ohne daß es in diesen Fällen der Genehmigung einer höheren Behörde ferner bedarf; für das Verfahren bei Blödsinnigkeits,, Wahnsinnigkeits, und Prodigali— täts Erklärungen; für die Führung der im Handelsgesetzbuch den Han⸗ delsgerichten üͤberwiesenen Register, so lange Handelsgerichte noch nicht eingerichtet sind; II. in 3 für die Erledigung der in den gn einem Kollegialgericht zugewiesenen Geschäfte, insoweit diesel⸗ ben in dieser Verordnung nicht einem höheren Gericht übertragen sind.

8. 11. Wenn der Staatsanwalt wegen nachfolgender Vergehen . des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §5. S5 und 90 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1855, der Beleidigung in dem Falle des 8. 98 a. a, O., der Körperverletzung oder Mißhandlung in den Fällen der 8 176, 178, 1865 a. a. O. , des einfachen Diebstahls (§§. 204, 205 a. a. O.), der Unterschlagung G, 213, 214 a. 4. O.) der einfachen Hehlerei (6. 225 4. a. Os, des Betruges in den Fällen der §§. 229 bis 231 4. a. O., der Urkundenfälschung in dem Falle des 3 243 4. a. O., der Vermögensbeschädigung in den Fällen der §8§. 261, 262 a. a. O., Anklage erhebt und voraussichtlich auf keine andere Strafe, als Gefängniß bis zu drei Monaten oder Geldbuße bis zu Einhundert Thalern allein, oder in Verhindung miteinander zu erkennen ist, so kann, selbst wenn Rückfall (8. 58 a. a. O.) vorliegt, das Kreisgericht bei oder nach Eröffnung der Untersuchung auf den Antrag des Staatsanwalts beschließen, daß das Amtsgericht des be— treffenden Bezirks sich der Verhandlung und Entscheidung der Sache zu , habe. . .

. 12. Findet das beauftragte Amtsgericht, daß eine nicht unter den 8 II fallende, seine eigene Zuständigkeit überschreitende strafbare Handlung vorliege, oder daß wegen eines der dort bezeichneten Ver— gehen ö andere, als die ebenda angegebenen Strafen zu erkennen sei, so erklärt dasselbe mittelst Beschlusses gegen welchen ein Rechtsmittel nicht stattfindet, den ihm ertheilten Auftrag für erledigt, worauf das Verfahren vor dem Kreisgerichte eintritt.

Für das Verfahren vor dem Amtsgerichte kommen die Bestim⸗ mungen in den §§. 35 bis 43 des Gesetzes vom 14. Juni 1850, be— treffend die Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen, zur Anwendung. .

8. 13. Bei der Bildung der Jahreslisten der Geschworenen wirkt fortan statt des Kreisgerichts⸗-Direktors der Amtsrichter, und wenn deren mehrere am Orte sind, der dem Dienstalter nach Aelteste mit. Einigt sich derselbe mit dem Mitgliede des Kreisvorstandes nicht, so bleibt die betreffende Person aus der Jahresliste fort.

Die Jahreslisten sind bis an 1 Dezember jeden Jahres, statt, wie bisher an das Obergericht, künftig an das Kreisgericht einzusenden, welches die ö ,, und Ergänzungsgeschworenen nach den bestehenden Vorschriften hewirkt. .

. . zur Abhaltung der Schwurgerichts-⸗Sitzungen wer⸗ den von dem Kreisgerichts-Direktor festgesetzt und bekannt gemacht. Er ladet die ausgeloosten Geschworenen, bezeichnet den Ort des abzu— haltenden Gerichts und führt den Vorsißz im Schwurgerichtshof, vor— behaltlich der Befugniß des Präsidenten des Appellationsgerichts, einen anderen Vorsitzenden zu ernennen. .

2. , , n n n, §. 14. Unserem Appellationsgericht in Kassel werden folgende Befugnisse der Justiz⸗Behörden höherer In⸗ stanz übertragen: J. in bürgerlichen Rechtssachen: 1) die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels der Appellation gegen Erkenntnisse des Kreisgerichts und der Amtsgerichte; 2) die Entscheidung auf Be⸗ schwerden über Verfügungen und Beschlüsse des Kreisgerichts und der Amtsgerichte in allen nicht ,,, Angelegenheiten, in denen es bei der Entscheidung des Appellationsgerichts bewendet; II. in Strafsachen: die Geschäfte der Anklagekammer und die Entscheidungen auf Beschwerden gegen Beschlüsse, welche das Kreisgericht in erster Instanz erlassen hat, insoweit die Beschwerde sich nicht auf das Verfahren in Schwurgerichtssachen bezieht; III. die Be. stimmung des zuständigen Gerichts; 1) wenn ein positiver oder negativer Kompetenz Konflikt zwischen verschiedenen Amtsgerichten oder diesen und dem Kreisgerichie besteht, 2) wenn das zuständige Amtsgericht verhindert ist, sich der Verhand⸗= lung und Enischeidung der Sache zu unterziehen, 3) wenn ein gemein schaftlicher Gerichtsstand zu bestimmen ist; IV. die Justizaufsicht und Verwaltung der Fürstenthümer, insbesondere für Justizvisitationen, Disziplinar, und Anstellungssachen, und zwar in demselben Umfange in welchem das Appellationsgericht überhaupt zuständig ist; V,. die Zuständigkeit in allen privatrechtlichen Angelegenheiten des Fürsten von Waldeck und Pyrmont il i der Mitglieder des Fürstlichen

inschließlich dessen gräflicher Linie. ; 1461 66. nl g en ehe und Entscheidung des Appellations— gerichts ist die Theilnahme von fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. . 4 . .

Die ö, , . Angelegenheiten zweiter Instanz in den Fallen des §. 14 Nr. V. werden in einem besonderen Senate von sieben Mit.

i ledigt. e n,, Verfahren und den Entscheidungen des Appella—

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