1868 / 251 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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überschreiten, bedürfen der Anweisung der Direktion. Für die pünktliche Erfüllung seiner Obliegenheiten bleibt er verant wortlich. Am Ende eines jeden Jahres hat er der Direktion einen umfassenden Bericht über alles, was auf seinen Dienst Bezug hat, abzulegen. Er erhält eine bestimmte fixe Besoldung und eine Tantieme vom Reingewinn. Er hat nach dem Ermessen der Direktion eine Kaution in Akttien der Gesellschaft zu hinterlegen. Er wird zu 3 Sitzungen der Direktion beigezogen und hat dabei eine berathende timme.

8§. 39. (Technischer Beamter) Zur Leitung der technischen Ange⸗ legenheiten der Gesellschaft wird ein technischer Beamter ernannt, welcher alle die Unterhaltung der Bahn und der Gebäulichkeiten be—⸗ treffenden Arbeiten zu beaufsichtigen, für gute und zweckmäßige Unter— haltung, Aufbewahrung und Ergänzung der Maschinen, Materialien, Transportmittel und sonstigen Utensilien, für die Handhabung des Personen⸗ und Gütertransports zu sorgen und die mit diesen Gegen⸗ ständen beschäftigten Personen zu überwachen hat. Derselbe erhält seine Instruktion durch den Spezial-Direktor und' kann zu den Sipun— gen der Direktion mit einer berathenden Stimme zugezogen werden. Er hat den Spezial ⸗Direktor in Fällen der Abwesenheit im laufenden Dienste zu vertreten. Diese Vertretung kann auch durch ein von der Direktion dafür zu bezeichnendes Mitglied stattfinden.

TV. F. 40. Von den General - Versammlungen.) Im Monat Mai eines jeden Jahres soll die ordentliche General⸗Versammlung der Aktionäre stattfinden, welche durch die Direktion zusammenberufen wird. Die Ankündigung derselben, welche die zur Berathung kom— menden Gegenstände im Allgemeinen namhaft zu machen hak, soll vier Wochen vorher in den §. 12 angeführten Zeitungen erfolgen. Die Versammlungen werden in Crefeld gehalten. Bei wichtigen Veran⸗ lassungen können auch außergewöhnliche General Versammlungen von der Direktion zusammenberufen werden.

§. 41. Diejenigen Aktionäre, welche sich an der General-Ver— sammlung betheiligen wollen, haben ihre Aktien, respektive Interims⸗ scheine, auf denen die geschehene Einzahlung aller bis dahin ausgeschrie⸗ benen Raten (Paragraph (16) sechszehn) quittirt sein muß, nebst einem doppelten Verzeichniß und außerdem, wenn sie nicht persönlich erschei⸗ nen, die Vollmachten oder sonstigen Legitimationsurkunden ihrer Ver— treter spätestens vierzehn Tage vor der Eröffnung der Versammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren oder die anderweitige Deposition der Aktien oder Interimsscheine auf eine der Direktion genügende Weise zu bescheinigen. Das Duplikat des Verzeichnisses wird, mit dem Stempel der Gesellschaft und einem Vermerk über die Stimmen⸗ zahl des betreffenden Aktionärs versehen, zurückgegeben und dient als Legitimation zum Eintritt in die Versammlung. Ueber die Anerken— nung der Vollmachten, insofern dieselben nicht durch einen öffent- lichen Beamten beglaubigt sind, sowie über etwaige Reklamationen in Betreff des Stimmrechtes entscheidet bei entstehendem Zweifel die General ⸗Versammlung.

.§. 42. Die Aktionäre können sich durch andere stimmberechtigte Akt ionäre vertreten lassen, antheilberechtigte Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentliche Institute durch ihre Vertreter, Bevormundete durch ihre Vormünder, Thefrauen durch ihre Ehemänner, wenn diese Vertreter auch nicht Aktionäre sind.

T. 48. Das. Stimmrecht der Stamm-Aktionäre und der Priori⸗ täts- Stamm Aktionäre ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf Aktien eine Stimme, jedoch soll kein Besitzer von Aktien mehr als dreißig Stimmen für seine Person abgeben dürfen. Nur als Ver⸗ treter anderer Aktionäre kann ein Aktienbesitzer ein größeres Stimm— recht ausüben, jwed och niemals mehr als einhundert Stimmen im Ganzen auf sich vereinigen. Die Besitzer von weniger als fünf Aktien sind zur Theilnahme an der General⸗Versammlung, jedoch ohne Stimm⸗ recht, berechtigt.

§. 44. Diejenigen Aktionäre, welche bei der General Versamm⸗ lung nicht erscheinen, werden als mit den gefaßten Beschlüssen einver⸗ standen angesehen und sind durch dieselben gebunden.

S: 45. Der Pxäsident der Direktion oder dessen Stellvertreter hat den Vorsitz in der General Versammlung und leitet deren Berathun⸗ gen ein. Die Protokollführer und Skrutatoren werden von der General⸗Versammlung erwählt.

8. 46, Bei der Eröffnung der Sitzung macht der Präsident die Versammlung mit den Gegenständen, welche ihre Zusammenberufung veranlaßt haben, näher bekannt, und erstattet in der jihrlich abzuhal⸗ tenden ordentlichen General-Versammlung den allgemeinen Jahres. bericht über den Gang und. den Erfolg des Unternehmens. Er bringt hierauf die Anträge der Direktion zur Diskufsion und Abstimmung. Jeder Aktionär hat das Recht, in der General -⸗Versammlung Anträge zu stellen, jedoch müssen dieselben dem Vorsitzzenden mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgetheilt worden sein und von einem Zehntel der in der General⸗Versammlung anwesenden Aktionäre unter- stützt werden. Diejenigen Anträge, die nicht von der Direktion aus— gehen, gelangen sodann zur Erledigung. Der Jahresbericht muß wenig⸗ stens drei Tage vor der General— ersammlung im Geschäftslokal der Direltion offen gelegt und den sich legitimirenden Aktionären auf Verlangen gedruckt eingehändigt werden.

S. 47. Der General ⸗Versammlung steht die Beschlußnahme über die von der Direktion zu legende Jahresrechnung zu 2 die Entlastung i ertbeilt oder verweigert auf den Bericht des don der vorherigen Gen che ersammlung aus ihrer Mitte gewählten Ausschusses von Drei Mitgliedern der Geselischaft, welchen drel Wochen dor ber Hencral Tiersemnilung unter Vorlage sämmtlicher Beläge und Inventarien die Jahresrechnung zur Revision übergeben ist. Die nämliche Rech= ung wird unter Anschluß sämmtlicher Beläge und Inventarien drei n. . der General · Versammlung im . für die legi⸗ . ö zur Einsicht aufgelegt. Sie Mitglieder des Re—

ausschusses versehen ihr Amt unentgeltlich und haben nur bei

Entfernung aus ihren Wohnsitzen Anspruch auf Diäten und Ersatz ihrer sonstigen Auslagen.

S. 48. Die General Versammlung hat die Bestimmung: a) über die Abänderung der Statuten, b) über die Ausdehnung des Unter- nehmens durch Zweigbahnen oder auf, andere Weise, c über Ver. besserungen des Unternehmens, welche einen Kostenaufwand von mehr als zwanzig Tausend Thalern erfordern „d) über die Art und Weife der Anschaffung der für außerordentliche Ausgaben erforderlichen Geldmittel, sei es durch Aufnahme von Anleihen oder Vermehrung des Attienkapitals, die Beschaffung eines vorübergehenden Vorschusses im Interesse der Bahnverwaltung soll nicht als eine Anleihe angesehen und soll von der Direktion bewerkstelligt werden können, 9 6 die zu vertheilende Jahres ⸗Dividende, t) über die ,. er Aktio- näre zur Abstimmung in streitigen Fällen Beschluß zu fassen.

S. 49. Die Beschlüsse der General ⸗Versammlung werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die in dem vorstehenden Paragraphen unter a. und b. bezeichne ten Gegenstände ist jedoch die Vertretung von drei Viertheilen des Aktienkapitals erforderlich. Ist diese nicht erreicht, so steht es der Direktion frei, eine zweite General-Versammlung unter ausdrücklicher Angabe der zu berathenden Gegenstände einzuberufen, in welcher die ,, Aktionäre mit einfacher Stimmenmehrheit zu berathen efugt sind.

S. 5b. Die Protokolle der General ⸗Versammlungen werden von dem Präsidenten der Direktion oder dessen Stellvertreker, dem Serre— tär und den Skrutatoren der Gesellschaft unterzeichnet und in den Archiwen aufbewahrt. Die Beschlüsse der General -⸗Versammlung hat die Direktion in Ausführung zu bringen. ;

. S3 51. Die General ⸗Versammlung kann den Druck und die Ver— öffentlichung ihrer Sitzungs⸗-Protokolle beschließen.

§. 52. Die von der General Versammlung vorzunehmenden Wahlen geschehen durch geheime Abstimmung und nach absoluter Stimmenmehrheit; ergiebt sich Gleichheit der Stimmen, so entscheidet das Loos. Wird bei einer zweiten Abstimmung keine absolute Ma⸗ . . so entscheidet bei einer dritten relative Stimmen mehrheit.

V. Von der Auflösung der Gesellschaft. §. 53. Die Auflöͤsung der Gesellschaft, der Verkauf der Bahn, oder did Verschmel⸗ zung des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen können nur unter staatlicher Genehmigung und nur in einer außerordentlichen General ⸗Versammlung, die von der Direktion eigens dazu berufen werden muß, und in welcher jede einzelne Aktie eine Stimme hat, beschlossen werden, und zwar nur, wenn wenigstens drei Viertheile des Aktienkapitals vertreten sind und für die Lluflösung stimmen. Sollte aber bei der zu diesem Behufe einberufenen General Versamm⸗ lung ein gültiger Beschluß nicht zu Stande kommen, so soll eine zweite . ö t n fe werden, daß die in der⸗ elben durch absolute Stimmenmehrheit gefaßten Beschlü J Aktionäre bindend sind. ö n,,

muß in dei Monat bekannt

Königlicher Ge=

pen, Y) Heinrich Her⸗ tzender der ö

ger. in

speziellen Beaufsichtigung der schen Kommissar zu ernennen, ufsichtsrechts des Staats, die jeder ihm geeignet scheinenden

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Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstrultionen und von der Be— schaffenheit der zu verwendenden Materialien durch Einsichtsnahme und Proben eberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungon ist die Gesellschaft, respektive der Bauunternehmer unter Vorbehalt des Rekurses an den Handels-⸗Minister binnen zehntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber mit Genehmigung des Handels⸗Ministers, die Ausführung eines Bauwerkes und die Be— nutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spezielle Aufsscht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach Be⸗ kinn ma des Handels Ministers vorschußweise zu berichtigen oder zu erstatten.

Schema A.

. er Crefeld Kreis Kempener Industrie—⸗ e , , n,. 2 über Einhundert Thaler Preußisch Courant (Dreihundert fünf und siebenzig Franes).

Der Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß derselben an dem esammten Eigenthume der Crefeld Kreis Kempener Industrie ⸗Eisen ahn ⸗Gesellschaft betheiligt.

Crefeld, den ten 186.

Exefeld Kreis Kempener Industrie Eisenbahn -Gesellschaft. Direktion. Eingetragen fol. . . .

L. S.) Unterschriften. des Aktienbuchs. scheif (Unterschrift des Beamten.)

Schema z. Dividenden Schein

ur Stamm⸗ J, M er Crefeld - Kreis Kempener Industrie⸗ W über Einhundert Thaler Preußisch Courant. (Dreihundert fünf und siebenzig Francs).

Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen Einliefe— rung desselben die auf obige Aktie fallende Dividende für das Jahr 18. ., deren Betrag von der Direktion bekannt gemacht wird.

Crefeld, den ten 18. Die Direktion der Crefeld⸗Kreis Kempener

Industrie · Eisenbahn⸗Gesellschaft. (L. S.) Unterschriften im Facsimile.

Schema C. 2 .

ur Stamm⸗ ö ,, er Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie—⸗ in,, , . über Einhundert Thaler Preußisch Courant. (Dreihundert fuͤnf und siebenzig Franes.)

pon · Register

Fol-

(Unterschrift des Beamten.)

Eingetragen in das Cou

Register

l

Eingetragen Talon Ol. Unterschrift des Beamten.)

Schema PD. Krit! mti

über Einhundert Thaler Preußisch Courant. (Dreihundert fünf und siebenzig Franes.)

selben an dem gesammten Eigenthume, dem Gewinne und

sellschaft, ehe irgend eine Dividendenza Stamm ⸗Aktien stattfinden darf. Crefeld, den ten 18.. Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisenbahn ⸗Gesellschaft. Die Direktion. Eingetragen Fol.

(L. S. Unterschriften. des Aktienbuchs. (Unterschrift des Beamten.)

pon ·˖ Register

Eingetragen in das Cou

erluste der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisenbahn ˖ Gesellschaft mit allen den Vorxrechten betheiligt, die nach dem Gesellschafts⸗Statute den In⸗ habern der Prioritäts Stamm Aktien zustehen, insbesondere aber mit dem prioritätischen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von

sechs Prozent jährlich aus dem o, mn, , .

Der nahe dieser Aktie ist nach Verhältniß des Betrages der—

Schema. E Dividenden · Schein

zur Frtertin e, er

Der Inhaber dieses Scheines hat gegen Vorlegung respek. tive Einlieferung desselben an dem laut Bilanz sich ergeben. den Reingewinn der Gesellschaft für das Jahr 18.. eventuell an dem Reingewinn der Bilanzen der folgenden Jahre S. 20 des Statuts) einen Prioritäts . Anspruch auf sechs Thaler Preußisch Courant. Crefeld, den ten 18.. Die Direktion der Crxefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. (L. S.) Unterschriften im Facsimile)

ö

Unterschrift des Beamten.)

Schema F. k

zur Prioritäts⸗ Stamm Aktie

Talon · Register

Einhundert Thaler Preußisch Courant. (Dreihundert fünf und siebenzig Francs.)

Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre 18 gegen Einlieferung desselben die zur obigen Aktse auszuferti—- . Dividenden⸗Scheine für den Zeitraum vom

is inclusive. Crefeld, den. ten 18 Die Direktion der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie ⸗·Eisen bahn · Gesellschaft. (L. S.) Unterschriften im Facsimile.

Schema E. Quittungs bogen

Fol. . .

Unterschrift des Beamten.)

Eingetragen in das

ten Die Direktion der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisen bahn ⸗Gesellschaft. (L. S.) Unterschriften.

Schema IH.

Quittungs bogen der

err hat sich durch Zeichnung einer Prioritäts⸗Stamm⸗Aktie von Einhun—

dert Thalern Preußisch Courant Dreihundert fünf und siebenzig Francs) an der Crefeld Kreis Kempener Industrie ⸗Eisenbahn ⸗Gesellschaft bethei⸗ ligt und auf diesen Betrag die hierunter quittirten Raten eingezahlt. Crefeld, den ten 18 9 Die Direktion der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie—⸗ . Eisenbahn⸗Gesellschaft. (L. S.) Unterschriften.

Nr. 435 des »Pr. Handel s-Archivs« hat folgenden Inhalt: Gesetzgehung: Niederlande: Attribute der Zollhebestelle n Glanebruͤgge. Attribute der Zollhebestelle zu Kampen. Rußland: Verkehrs—= erleichterungen bei den Zollämtern zu Riga, Arensburg und Pernau. Schweden und Norwegen: , vom 31. Juli 18688, be—= treffend die Ausmünzung einer neuen dem Zehnfrankenstück ent sprechenden Goldmünze. Japan;: Eröffnung des Hafens von Osaka. Statistik: Zollverein: Provisorische Abrechnung über die gemein schaftlichen Einnahmen an Ein und Ausgangszöllen, nebst den an= deren dahin gehörenden Erträgen fuͤr das erste und zweite Quartal 1868. Provisorische Abrechnung über die gemeinschaftlichen Ein⸗ nahmen an Salzsteuer für das erste und zweite Quartal 1868. Oesterreich: Handel Industrie und Verktehrsverhältnisse von Nieder Ser crrelch whhrend kes Jahre 1806 (Schluß. g ranhreih Jahges. bericht des Norddeutschen Bundes ⸗Konsulats zu Dünkirchen für 1867. Großbritannien: Jahresbericht des preußischen Konsulats zu Bris— bane (Gueensland) für 1867. Statistische Uebersicht für Großbritan⸗ nien für 1853 bis 1867 FFortsetzung). Italien: Jahresbericht des preußischen Vice ⸗Konsulats zu Bari für 1867. Spanien: Santan⸗