4398
Fonds und Staats-Pabiere.
Bank- und Industrie- Actien.
Eisenbahn- Prioritäts-Actien und Obligationen.
Frerwillige Anleihe
Staats Ahl. von 1859
Sta
v. 1854, 55
von 1857
von 1859
von 1856
von 1864
von 1867
v. 1850, 52
von 1853
von 1862
do. von 1868 ais · Schuldscheine
Pr. Anl. 1855 2100 Tb. Ness. Pr.. Sch. à0 Th. Kur- u. Neum. Sehldv. Oder-Deichb. Obligat. Berlin. Stadt- Obligat.
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Magdeburg Halberstdier. o. von 1865.
Magdeburg - Wittenberge .. Mainz Ludwigshafen KViedersehl.· Märk. I. Serie. do. II. Ser. 623 Thlr. . ao. 6blig. J. 1. II. Ser.
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4399 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.
Freitag, den 6. November
Landtags- Angelegenheiten.
Berlin, 6. November. Der Handels-Minister Graf von Itzenplitz leitete gestern die Ueberreichung des Gesetz-Ent— wurfs, betreffend die Rechtsverhältnisse des Stein— und Braunkohlen-⸗Bergbaus in denjenigen Landestheilen, in welchen das Kurf. sächsische Mandat vom 19. August 1743 Gesetzeskraft hat, durch folgende Rede ein; .
Mit Allerhöchster Genehmigung habe ich zunächst ein Gesetz, welches das Bergwesen betrifft, im Namen meines verehrten Kollegen, des Herrn Justiz-Ministers, und in meinem eigenen vorzulegen. Es betrifft dies die Gewinnung der Steinkohle und Braunkohle in denjenigen Landestheilen, die in Folge der Frie⸗ densschlüsse vom Jahre 1315 von der Krone Sachsen an die Krone Preußen übergegangen sind. Es galt in diesen Landes⸗ theilen ein Gesetz, welches das sächsische Stein und Braun⸗ kohlen⸗Mandat genannt wurde,; dies enthielt im Ganzen dem
1868.
Recht nicht. Es bestehen insbesondere mehrere wesentliche Ver⸗
schiedenheiten zwischen den alten und neuen Provinzen; in den alten Provinzen gilt das System der drei Prüfungen in den neuen Provinzen dagegen das System der zwei Pruͤfungen. Das Shstem der drei Prüfungen hat in den alten Landen seit langer Zeit bestanden; in den neuen Provinzen galt in dieser Beziehung früher Verschiedenes. In der Provinz Hanno— ver hat schon seit vielen Jahren das System der zwei Prüfun— gen geherrscht, in den ubrigen neuerworbenen Provinzen be— stand verschiedenes Recht, in einzelnen Landestheilen das System einer einzigen Prüfung, in anderen das System mehrerer Prüfungen. Durch die Gerichtsverfassungs-Gesetze, welche im Jahre 1867 für mehrere neue Landestheile ergangen sind, ist jedoch für diese sämmtlich das System der zwei Pruͤfungen ein— geführt worden. Diese neuere Gesetzgebung erschien nun für das allgemeine Gesetz maßgebend. Man nahm aber auch an,
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daß das System der zwei Prüfungen nach allgemeinen Grund⸗ sätzen sich empfehle und das allein rationelle sei. Denn es ist rationellen Grundsätzen entsprechend, daß eine theoretische Prüfung besteht, in welcher der Prüfling sich auszuweisen hat, mit welchem Erfolg er studirt hat, und dann eine zweite Prüfung, in welcher der Prüfling darlegen soll, wie er sich für den praktischen Justizdienst vorbereitet hat. Nach rationellen Grundsätzen ist in der Mitte kein Raum für eine weitere Prü⸗ fung vorhanden. Sodann kann noch ein anderer Um⸗ stand für das System der zwei Prüfungen in Betracht kommen. Man kann nämlich wohl bezweifeln, ob juri—⸗ stische Prüfungen überhaupt nicht ein Uebel seien, wenn— gleich ein durchaus nothwendiges. Ich meine das nicht in der Richtung, daß die Ergebnisse der Prüfungen trüglich erscheinen. Denn wenn das Ergebniß der Prüfungen trüglich erscheint, so
Grundbesitzer günstige Bestimmungen für den ersten Angriff; wenn er aber sich dessen nicht bediente, sehr lästige Bedingun⸗ gen und außerdem in der Anwendung zweifelhafte. Es be— do. 903ba 6G durfte nothwendig einer Aenderung. Es ist daher ein neuer ö Glesetz' Entwurf ausgearbeitet worden, welcher zwar dem Grund⸗ r,, besitzer den ersten Angriff läßt, aber wenn er sonst als Grund— k pbesitzer nicht geneigt oder im Stande ist, den Bau selbst ö. 3u unternehmen, ihm auf doppelte Weise Gelegen— 1
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Sächsische Schlesische do. Lit. A. do. neue. . Westpr., ritts chftl. do. do.
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heit giebt, die Sache ins Werk zu richten, einmal dadurch, daß ihm gestattet wird, die Bergwerksgerechtig⸗ keit auf diese beiden Artikel, Steinkohlen und Braunkohlen, als eine besondere Gerechtigkeit vermerken zu lassen und als solche weiter zu verhandeln, oder aber dieselbe zu verkaufen, und dann wird es nach den Grundsätzen des Bergrechts behandelt. Das
ist ungefähr der allgemeine Grundsatz. Das Gesetz hat bereits . . . w e von Schlesien, Brandenburg und Sachsen, vorgelegen und ist sie dieselbe richtig auffassen, daß fie zu erkennen haben, n im . mit wenigen Aenderungen günstig be—⸗ nicht etwa, ob der Pruͤfling eine große Masse“ von urtheilt worden. e, , Ich beehre mich, die Allerhöchste Ermächtigung sowie das Gesetz ( . . ,, mit den Motiven zu überreichen und erlaube mir, rücksichtlich des ringes ist M von ihm verst n , sei, so wird ein Examinator Betriebs der Sachs den Antraß zu stellen, eins eigene Kom— 23. darüber in Zweifel sein können, ob das Maß, welches in mission für dieses Gesetz zu wählen, da es einerseits darauf an— der Prüfung an Kenntnissen und Verstãndniß hervortritt, den kommen wird, Mitglieder hineinzuwählen, welche mit dem ob⸗ Unforterun n des Gesetzes genügt oder ob das höhere Maß jektiven Gegenstande bekannt sind und andererseits solche, vorhanden f an welches eine höhere Censur geknüpft wird welche die Verhältnisse der betreffenden Landestheile kennen. 6 an nicht er, n Zweifel sein können, wit es mit — Bei, Lleberreichung des Gesetz Entwurfs, betref⸗ dem jungen Mann beschaffen fei, und wie es mit seiner rechts fend die Erwerbung und den Verlust des Staats- wiffenschäftlichen Ausbildung stehe. Der Uebelstand der Prü— bürgerrechts und den Eintritt in fremde Staats fungen liegt vielmehr darin, daß die Aussicht auf bevorstehende dienste, äußerte sich der Handels-Minister Graf von Itzen- Prüfungen und die damit zufammenhängende Vorbereitung do. do v. 1875. 6 plitz wie folgt: . ö. für die Prüfungen einem tieferen eingehenden Studium leicht FJ Demnächst habe ich im Namen des Herrn Ministers des hemmend entgegentreten kann. Diese Erwägungen haben die do. do. v. 1877183. 6 3. 655 Innern, welcher zuvor anwesend war, aber wegen dringender Königliche Regierung bestimmt, sich für das System der zwei kudolksbahn geschäftlicher Angelegenheiten ins Abgeordnetenhaus gegangen Prüfungen zu erklärten. Es wird also nach beendigtem Univer— ,. ist, ein Gesetz vorzulegen, welches die Erwerbung und den Ver, sitäts-Studium eine thegretische Prüfung und nach Beendigung lust der Qualität eines preußischen Unterthanen hetrifft. Es des Vorbereitungs-Dienstes eine zweite praktische Prüfung statt— ist der Versammlung bekannt, daß ein solches Gesetz für die finden. Zwischen diesen beiden Prüfungen soll nach den In— alten Provinzen bestanden. Für die neuen Provinzen galten tentionen des Gesetz Entwurfs eine Zeit von 4 Jahren liegen. andere Grundsätze, welche den preußischen nicht konform waren. Diese Zeit von 4 Jahren entspricht dem Rechte der neuen Pro- VI. ui Man hätte nun das alte preußische Gesetz auf diese neuen Pro. vinzen, durchschnitflich auch etwa der Zeit, welche in den alten is, in. vinzen ausdehnen können. Das ließ sich aber nicht wohl thun, Provinzen von der Zeit der ersten Früfung bis zur dritten Da manche Bestimmungen des alten Gesetzes auch zu Zweifeln verstreicht, man wird auf Grund von Erfahrungen annehmen Veranlassung gegeben hatten, und wenn man sich blos hätte können, daß eine solche Zeit erforderlich ist, aber auch genügt. darauf beschränken wollen, diese Zweifel zu beseitigen und das Was nun den Vorbereitungs⸗Dienst anlangt, so ist in dieser Gesetz in den neuen Provinzen gelten zu lassen, so würde im. Beziehung zweierlei zu bemerten. Zuvörderst entspricht den mer noch eine doppelte Gesetzgebung bestanden haben. Es Gedanken des Entwurfs, daß Demjenigen, der sich vorbereitet mußte also angemessen erscheinen, das alte Gesetz mit Rücksicht für den Dienst, eine freie Bewegung für diese Vorbereitung ge— auf die Verhältnisse der neuen Provinzen umzuarbeiten und währt wird. Es bestehen jetzt fäaͤst durchweg eine größere Rieihe der Genehmigung des Landtags vorzulegen, von Stadien mit ganz bestinmter Zeitdauer fuͤr die Vor— Ich beehre mich, die Allerhöchste Ermächtigung sowie das bereitung. Diese müß Jedermann unahänderlich durchmachen, Geseß und die Motive zu überreichen und den unmaßgeblichen ohne alle Rücksicht darauf, ob er befähigt oder weniger befähigt Antrag zu stellen, auch für dieses Gesetz eine eigene Kommission ist, ob er fleißig ö. ö . . ej n, ,,. zu wählen. erachtet werden, daß diese festen Sta ien aufgegeben werden, — Der Justiz-Minister hr. Leonhardt sprach zu den von um es zu ermöglichen, daß bei der Vorbereitung der jungen ihm vorgelegten ke ee hfo hrjch Folgendes: Männer, welche sich dem praktischen Justizdienst widmen wollen, Durch Allerhöchste Genehmigung vom 28. Oktober d. J. mehr gesehen werde, als bisher, auf die Individualität, die Be⸗ habe ich die Ehre, dem Hohen Hause einen Gesetz Entwurf fähigung und den Eifer der jungen Männer. Der zweite über die juristischen Prüfungen und die Vorberei Punkt, welcher besonders in Betracht kommt, ist ein bedeu— tung zum höheren Justizdienste vorzulegen. tungsvoller. Der Entwurf bestimmt, es soll von den vier eine Herren! Vieser Gesetz Entwurf hat zum Gegenstand Jahren ein Jahr verwendet werden zur Vorbereitung im Ver— das Prüfungswesen und die Vorbereitung bezüglich des höhern waltungsdienste. Man hat, 5 daß die vierjährige . . . Justizdienstes, Er soll gemeines Recht für säimmtliche Theile Zeit eine so weite sei, daß eine solche , als zulässig Berlin, Druck und Verlag 7 ö ö. Ober · Hofbuchdruckerei der . schaffen. Zur Zeit besteht ein solches gemeines sich darstelle. Ist das aber der Fall, dann erscheint es sehr D .. . bõ0ꝛ
Folgen zwei Beilagen
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Redaction und Rendantur: Schwie ger.