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erwünscht, wenn ein n, Mann, welcher sich dem praktischen Justizdienste widmet, nähere Kenntniß von den Verwaltungs— Einrichtungen und dem Verwaltungsdienste sich erwirbt.
Es wird auf diese Weise auch ermöglicht werden, daß eine besondere Carrière für den höheren Verwaltungsdienst wegfällt.
An das Ende der Vorbereitungszeit wird dann eine zweite praktische Prüfung treten, welche stattfinden soll, wie bisher, vor einer Prüfungs-Kommission, bestimmt für die ganze Monarchie, hier in Berlin.
Meine Herren! Sie werden es erklärlich und gerechtfertigt finden, wenn der Gesetz-Entwurf sich beschränkt auf die Haupt— grundsätze des Prüfungswesens und der Vorbereitung. Das ganze Detail, sowohl der Prüfung, als des Vorbereitungs⸗ Dienstes, wird dem Reglement zu überlassen sein, wie es bisher der Fall gewesen ist, denn die gesetzliche Fixirung dieser Details würde nur, wie ich glaube, für die juristische Ausbildung hem— mend und auch sonst dem Interesse der Justiz⸗Verwaltung nachtheilig sein.
Ich erlaube mir, die Königliche Ermächtigung nebst Gesetz⸗ Entwurf und Motiven zu überreichen. —
Durch Se. Majestät den König bin ich ferner ermächtigt, dem Hohen Hause einen Gesetz⸗Entwurf, betreffend die An⸗ stellung im höheren Justizdien ste, vorzulegen. Auch dieser Gesetz-Entwurf, meine Herren, soll gemeines Recht für die ganze Monarchie herbeiführen. Die allgemeine Bedingung für jede An— stellung im höheren Justizdienste ist die erfolgreiche Zurücklegung der Prüfungen. Dies leidet nur eine Ausnahme rücksichtlich der— jenigen Personen, die eine ordentliche Professur bei einer juristi⸗ schen Fakultät auf einer preußischen Universität bekleiden. Der Gesetz Entwurf enthält, in UUebereinstimmung mit dem bestehenden Rechte, daneben besondere Erfordernisse für die Bekleidung höherer Richterämter, für die Mitgliedschaft in den Appellations⸗ gerichten, für die Mitgliedschaft im Ober-Tribunal. Man kann wohl zweifeln, ob es überhaupt erforderlich sei, durch diese Vorschriften das Ermessen des Justiz⸗Ministers einzuengen; allein die Königliche Regierung ist doch ohne Bedenken gewesen, das— jenige beizubehalten, was für den bei weitem größeren Theil der Monarchie bereits als Recht besteht.
Einen sehr wichtigen Punkt enthält noch diese Gesetzesvor— lage, derselbe hat jedoch nur eine transitorische Bedeu— tung. Er betrifft das Verhältniß der in den einzelnen Landestheilen nach den dort bestehenden besonderen Nor— men Geprüften. Im Interesse einheitlicher Justizverwaltung und des gleichen Rechts ist es dringend wünschenswerth, daß, wer in dem einen Landestheile die Qualifikation erworben hat, um dort zum höheren Justizdienste zugelassen zu werden, diese Qualifikation auch in Betreff der übrigen Landestheile habe. In der einen Richtung ist die Gleichstellung bereits früher er— folgt durch Königliche Verordnung, indem den Juristen, welche qualifizirt sind, in den alten Landestheilen richterliche Aemter zu bekleiden, diese Qualifikation auch zustehen soll in Betreff der richterlichen Aemter in den neuerworbenen Landestheilen. Das Umgekehrte ist aber nicht Rechtens. Der Entwurf will in dieser Beziehung Gleichheit herstellen.
Wesentlichen in derjenigen Gestalt vorgelegt, welche Sie selbst ihm gegeben haben in der vorigen Session.
Ich beehre mich, die Allerhöchste Ermächtigung mit dem GesetzEntwurfe und den Motiven zu überreichen. —
Ich habe ferner eine Allerhöchste Ermächtigung vom 6. Oktober d. J. dem Hohen Hause, den Entwurf eines Ge— setzes, betreffend die Ausstellung gerichtlicher Erbes— bescheinigungen, vorzulegen.
Auch dieser Gesetz-Entwurf soll gemeines Recht für die ganze Monarchie herstellen. Im landrechtlichen Gebiete bestehen Vor— schriften, nach welchen im Falle der Intestat-Erbfolge eine Person, wenn gleich nur provisorisch, so doch generell für legi⸗ timirt erklärt wird, als Erbe einerseits bei dem Hypothekenbuche Handlungen vorzunehmen, andrerseits aber auch dritten gut— . Personen gegenüber rechtswirksame Dispositionen zu reffen.
Diese Vorschriften beruhen theilweise auf Gesetzen, theilweise auf Rechtsübung. Sie können vom theoretischen Standpunkte aus wohl angegriffen werden. Wenn man sich auf das Gefilde der Kasuistik begiebt, kann man leicht dahin kommen, Fälle zurecht zu konstruiren, in denen für den wahren Erben Ddiese Erbes-Legitimationen Nachtheile herbeiführen können. Allein die Vorschriften, wie sie sich ausgebildet, haben sich praktisch bewährt, sie entsprechen dem praktischen Bedürfnisse, insbesondere den Anforderungen, welche der rege Verkehr stellt.
Die Veranlassung zu diesem Gesetze hat ein Antrag gege— ben, welcher an die Königliche Regierung voön Neu-Vorpoinmern aus gelangt ist. Bei Erwägung dieses Antrages erschien es dringend wünschenswerth, eine Institution, welche sich im land⸗
gierung gelangt.
Uebrigens enthält dieser Entwurf Ihnen bereits Bekanntes, er wird Ihnen im eigenthums handelt.
rechtlichen Gebiet bewährt hat, auch auf die übrigen Landes⸗ theile, die Rheinprovinz eingeschlossen, auszudehnen; auch hat eine nähere Prüfung der Verhältnisse keine überwiegenden Be— denken hiergegen hervortreten lassen. Uebrigens sind die Vor⸗ schriften, wie sie in den Bezirken des Allgemeinen Landrechts bestehen, nicht einfach in dies Gesetz übertragen, sondern weiter entwickelt mit Rücksicht auf das praktische Bedürfniß und die Erleichterung des Rechtsverkehrs. Der Gesetz-Entwurf hat den größeren Appellations-Gerichten der alten Landestheile und sämmtlichen Appellations⸗Gerichten der neuen Landestheile vor— gelegen. Ich erlaube mir, die Allerhöchste Ermächtigung mit dem Gesetze und den Motiven vorzulegen. —
Durch Allerhöchste Ermächtigung vom 2. November bin ich zugleich mit dem Herrn Handels-Minister ermächtigt, dem Hohen Hause einen Gesetz-Entwurf vorzulegen, betreffend die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums. Auch dieser vierte Gesetz Entwurf, meine Herren, bezweckt, gemeines Recht zu schaffen für alle Landestheile der Monarchie. Das Bedürfniß, die Expropriation allgemein zu regeln, ist schon seit langer Zeit gefühlt worden; desfallsige Anträge sind im Jahre 1857, wenn ich nicht irre, von dem Herrenhause, im Jahre 1862 von dem Abgeordnetenhause an die Königliche Re⸗ Bereits im Jahre 1864 war ein allgemeiner Gesetz⸗Entwurf ausgearbeitet und in dem Stadium der Vorberathung begriffen, als die Einverleibung verschiedener Landestheile das Bedürfniß hervortreten ließ, auch diese neuen Landestheile durch dasselbe Gesetz zu ergreifen. Die neuen Landestheile hatten in Betreff der Ezpropriation ein sehr verschiedenes Recht. Ueber die Reform sind nun die Behörden, sowohl die Verwaltungs⸗ als die Justiz- Behörden der neuen Landestheile gehört, und auf Grund des so geschaffenen Materials ist man dazu geschritten, einen neuen Entwurf eines allgemeinen Expropriations-Gesetzes aus— zuarbeiten.
Der Entwurf dieses Gesetzes stellt nun im §. 1 den Grundsatz auf: Die Entziehung und Beschränkung des Grund— eigenthums ist zulässig, wenn und insoweit die Ausführung eines das öffentliche Wohl bezweckenden Unternehmens jene Ent⸗ ziehung oder Beschränkung erfordert. Er schließt jedoch von seinem Wirkungskreise aus: erstens die polizeilichen Beschrän⸗ kungen, zweitens die Entschädigungs⸗Ansprüche aus polizeilichen Verfügungen, drittens die auf besonderen Gesetzen oder dem Gewohnheitsrechte beruhende Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Landeskultur, und viertens die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaues.
Der Gesetz Entwurf geht davon aus, daß die Frage, ob ein Expropriationsfall vorliege, festzustellen sei durch Allerhöchste Ordre, er verwirft also das System, daß die Exzpropriation in jedem einzelnen Falle festgestellt werden müsse durch Gesetz, und vermeidet es auch, allgemeine Kategorien aufzustellen, in welchen die Expropriation zu ertheilen sei. Er regelt dann den
Entschädigungspunkt nach denjenigen Grundsätzen, welche sich als
empfehlenswerth darstellen, wenn man erwägt, daß es sich nicht um freiwillige Veräußerung oder Beschränkung des Grund⸗ ur Die Entscheidung der Frage, welche Gegenstände zu expropriiren und wie die Entschädigung festzu— stellen sei, wird den Verwaltungsbehörden überlassen auf Grund kommissarischer Prüfung unter Zuziehung der Betheiligten und von, Sachverständigen. Die Entscheidung der Verwaltungs— Behörde, insoweit sie sich bezieht auf die Festsetzung des Objekts, welches entzogen werden soll, unterliegt deni Rekurse an das vorgesetzte Ministerium, die Feststellung der Entschädigungs— beträge kann dagegen zum Gegenstande richterlicher Prüfung im ordentlichen Rechtswege gemacht werden. In seinem vor— letzten Kapitel beschäftigt sich der Gesetz Entwurf mit denjenigen vorübergehenden Beschräntungen des Grundeigenthums, welche durch militärische Dispositionen hervorgerufen werden, und giebt in dieser Beziehung das Recht wieder, wie es jetzt auf Grund Allerhöchster Ordre besteht.
Ich beehre mich, die Allerhöchste Ermächtigung nebst Gesetz⸗ Entwurf und Motiven zu überreichen. —
Mit Allerhöchster Ermächtigung vom 2. November habe ich sodann dem Hohen Hause einen Gesetz-Entwurf, be— treffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, vorzulegen. Dieser Gesetz Entwurf, meine Herren, unterscheidet sich von den vier früher vorgelegten in doppelter Richtung. Wäh— rend nämlich jene Gesetz Entwürfe, um mich öh auszu⸗ drücken, neues Recht schaffen sollen, will dieser Gesetz Ent- wurf nur reformiren, und während jene Gesetz-Entwürfe auf das ganze Gebiet der Monarchie sich beziehen, erstreckt dieser Gesetz Entwurf sich nur auf das, wenn gleich sehr weite Gebiet, in welchem die Konkurs-Ordnung herrscht. Die Konkurs—
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Ordnung vom Jahre 1855, welche dem Konkurs⸗Rechte und Verfahren neue Bahnen anwies, hat sich im All— gemeinen sehr bewährt, daß einzelne Uebelstände hervor— getreten sind, ist sehr erklärlich. Es sind bereits vor meh— reren Jahren Wünsche ausgesprochen, einzelne Bestimmungen der Konkurs-Ordnung zu reformiren; sie sind vorzugsweise vom Handelsstande ausgegangen. Die Reformbestrebungen haben sich wiederholt und schließlich den Herrn Handels. Minister ver— anlaßt, darüber die Handels⸗Kammern und Handels-Korpora— tionen zu hören. Diese haben sich ausführlich über die verschiedenen Wünsche und Vorschläge ausgesprochen und auf Grund dieser gutachtlichen Aeußerungen sind dann die höheren Gerichte in den betreffenden Landestheilen ebenfalls zu gutachtlichen Aeuße— rungen aufgefordert. Nach Prüfung eines umfangreichen Materials ist die Königliche Staats -Regierung zu der Ueber— zeugung gelangt, daß ein Bedürfniß vorliege, einzelne Bestim— mungen der Konkurs-Ordnung zu reformiren. Von den refor— mirten Vorschriften beziehen sich die meisten und wichtigsten auf das Akkord⸗Verfahren. Sie zwecken dahin ab, den Glaͤubi— gern gegen die Machinationen unredlicher Schuldner eine größere Gewähr zu verschaffen. Einzelne Abänderungen sind hervorgerufen durch die inzwischen eingetretene Aufhebung der Schuldhaft. Meine Herren! Es ist mehrfach hervorgehoben wor— den, daß es sich nicht empfehle, zur Zeit die Konkürs-Ordnung zu berühren, einzelne Vorschriften derselben zu reformiren, mit Rücksicht darauf, daß eine allgemeine Konkurs-Ordnung für den Norddeutschen Bund in sicherer Aussicht stehe. Wenn die Königliche Regierung sich derartigen Gedanken hingeben wollte,
so würde dadurch der Justiz⸗Minister und vielleicht auch noch
der eine oder der andere Minister in eine recht bequeme und ruhige Lage versetzt werden. Allein die Königliche Regierung kann solchen Gedanken sich nicht hingeben, sie muß vielmehr dafür halten, daß, wenn ein Bedürfniß, ein praktisches Bedürf—
niß hervortritt, ein preußisches Gesetz zu reformiren, die Befrie⸗ digung dieses Bedürfnisses aus dem Grunde nicht hinaus-
geschoben werden darf, weil eine Gesetzgebung über dieselbe Materie für den Norddeutschen Bund in sicherer Aussicht steht.
Wenngleich die Aussicht eine sichere ist, so steht es immer noch
dahin, wann die Aussicht wirklich zur Erfüllung gelangen wird. Die Ausarbeitung einer Konkurs-Ordnung für den
Norddeutschen Bund ist keineswegs eine leichte Aufgabe, und wei es. r ᷣ staatsanwaltlichen, Anwalts- und Bureau-⸗Dienstes beschäftigt gewesen
es wird insonderheit in Betracht gezogen werden dürfen, ob denn eine umfassende Regelung des Konkurs-Rechts und
Konkurs⸗-Verfahrens möglich sei, ohne ein wenigstens in den
Aus diesem Grunde Rechtsanwaltes erforderlich ist.
Grundprinzipien gleiches Hypothekenrecht. hat die Königliche Regierung geglaubt, trotz der mehrfach her— vorgetretenen Bedenken diesen GesetzeEntwurf dem Hohen Hause vorlegen zu dürfen.
Ich erlaube mir, Herr Präsident, die Allerhöchste Ermäch— tigung nebst Entwurf und Motiven zu überreichen. —
Zuletzt bin ich durch Allerhöchste Ermächtigung vom 4. Juli in die Lage gesetzt, dem Hohen Hause den Entwurf eines Gesetzes zu überreichen, welcher die Aufhebung der In— struktion für die westpreußische Regierung vom 21. September 1773 in den zu Westpreußen ge⸗ hörigen Landestheilen zum Gegenstande hat. Es bezweckt dieses Gesetz die Aufhebung der nach dem Patent wegen Publikation des Provinzialrechts für Westpreußen vom 19. April 1844 in Kraft gebliebenen, auf das jus terrestre nobilitatis Prussiae sich gründenden Be— stimmungen der Regierungs-⸗Instruktion vom 21. Sep⸗ tember 1773 über die Erbfolge des Adels. Die betreffenden Vorschriften enthalten eine anomale Rechtsbildung. Sie er— scheinen nicht geeignet und sind daneben bestritten. Auch ist von besonderem Interesse, daß diese Vorschriften rücksichtlich der früheren westpreußischen Landestheile, welche jetzt zu Pommern und Posen gehören, bereits früher beseitigt worden sind, und daß die Aufhebung der Vorschriften, so weit sie jetzt noch be— stehen, von den Gerichten der betreffenden Landestheile und dem Provinzial⸗Landtage gewünscht und beantragt worden ist. Der Provinzial-Landtag hat sich mit dem Gesetz-⸗ELntwurf voll— ständig einverstanden erklärt. An die Stelle der anomalen Rechtsbildung sollen die betreffenden allgemeinen Vorschriften des Allgemeinen Landrechts treten.
Ich beehre mich dem Herrn Präsidenten die Königliche Ermächtigung nebst dem Gesetz-Entwurfe und den Motiven zu überreichen.
— Der dem Herrenhause in seiner gestrigen Sitzung Seitens des Justiz Ministers worgelegte Entwurf eines Gesetzes über die juristi⸗ . und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst lautet wie folgt:
KR Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie was folgt:
Abschnitt JI.
§. 1. Zur Bekleidung der Stelle eines Richters, Staatsanwaltes, Nechtsanwaltes (Advokat Anwalts, Advokaten) oder Notars ist die Zurücklegung eines dreijährigen Rechtsstudiums auf einer Universität und die Ablegung zweier juristischer Prüfungen erforderlich.
Von dem vorgeschriebenen dreijährigen Zeitraume sind mindestens drei Halbjahre dem Rechtsstudium auf einer preußischen Universität zu widmen.
. 5. 2. Die erste Prüfung ist bei einem Appellationsgerichte, die zweite — große Staats-Prüfung — bei der für die ganze Monarchie eingesetzten Justiz⸗Prüfungs-Kommission abzulegen.
„S.. 3. Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen.
. J. 4. Den Gegenstand der Prüfung bilden die Disziplinen des privaten und öffentlichen Nechts, der Rechtsgeschichte, sowie der Grund— Begriffe der Staatswissenschaften.
Die Prüfung muß auf Erforschung der positiven Kenntnisse des Kandidaten, seiner Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Ent— wickelung der Rechtsverhältnisse, sowie darauf gerichtet werden, ob der Kandidat sich überbaupt die für seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechtswissenschaftliche Bildung erworben habe.
§. 5. Die in der ersten Prüfung bestandenen Juristen werden von dem Präsidenten des betreffenden Prüfungsgerichls zu Referenda— rien ernannt und eidlich verpflichtet.
§. 6. Doktoren der Rechte, welche diesen Grad auf Grund zu— rückgelegter Prüfung bei einer preußischen Universität erworben haben, können durch den Justiz⸗Minister von der ersten Prüfung entbunden werden. Sie werden alsdann von dem Präsidenten desjenigen Appel- lationsgerichts, bei welchem sie sich zur Beschäftigung melden, zu Referendarien ernannt und eidlich verpflichtet.
Abschnitt II.
§. 7. Referendarien müssen, bevor sie zur zweiten — der großen Staats-Prüfung — zugelassen werden können, eine Vorbereitungszeit von vier Jahren im praktischen Dienste zurückgelegt haben.
§. 8. Von diesem vierjährigen Zeitraum sind drei Jahre auf die Beschäftigung bei Gerichten und Rechtsanwalten und ein Jahr auf die Beschäftigung bei Verwaltungs ⸗ Behörden zu verwenden.
§. 9. Die Vorhereitungszeit der Referendarien bei den Gerichten ist der Art zu ertheilen, daß sie von dem dreijährigen Zeitraum zwei Jahre bei Gerichten erster Instanz — Stadt-Kreisgerichten, Amts— gerichten, Landgerichten, Obergerichten — und ein Jahr bei Gerichten zweiter Instanz beschäftigt werden.
Bei beiden ist diese Beschäftigung der Art einzurichten und zu leiten, daß die Referendarien, mit den leichteren Dienstzweigen begin— nend und allmählich von Stufe zu Stufe zu den schwereren fortschrei— tend, schließlich in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen,
sein und sich eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit in allen diesen Dienstzweigen erworben haben müssen, wie sie zur selbststän⸗ digen Verwaltung des Amtes eines Richters, Staatsanwaltes oder
Während dieser Vorbereitungszeit können die Referendarien zeit— weise zu den Geschäften eines Hülfsrichters bei den Stadt- und Kreis- gerichten, den Amtsgerichten und Friedensgerichten, zu den Geschäften eines Gehülfen der Staatsanwaltschaft, sowie zur zeitweisen Vertre— tung eines Rechtsanwalts verwendet werden, auch die Verrichtungen eines Gerichtsschreibers wahrnehmen.
§. 10. Die Beschäftigung der Referendarien bei Verwaltungs— Behörden soll nicht eher erfolgen, als bis dieselben mindestens ein Jahr bei Justiz⸗Behörden gearbeitet haben.
§. 11. Nach Ablauf der vierjährigen Vorbereitungszeit kann der Referendarius, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen (68. 10 und 11) sich ergiebt, daß er zur Ablegung der großen Staats.Prüfung für vor⸗ bereitet zu erachten sei, beantragen, zu dieser Prüfung zugelassen
zu werden. Abschnitt III.
§. 12. Die große Staats-Prüfung — §. 2 — ist eine mündliche und schriftliche, und soll einen wesentlich praktischen Charakter an sich tragen. gehie ist demgemäß insbesondere darauf zu richten, ob der Kandidat sich eine gründliche Kenntniß des preußischen öffentlichen und Privat— rechts erworben habe und für befähigt zu erachten sei; im prak— tischen Justizdienste eine selbstständige Stellung mit Erfolg einzu—
Abschnitt 1IV. k
§. 13. Die in der großen Staats-Prüfung vorschriftsmäßig be⸗ standenen Referendarien werden von dem Justiz-Minister zu Gerichts— Assessoren, und in den Gebieten des Appellationsgerichtshofs zu Cöln, sowie der Appellationsgerichte zu Celle und Frankfurt a. M. entweder zu Gerichts⸗Assessoren oder zu Advokaten ernannt.
§. 14. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Oktober 1869 in Kraft. . ' .
Denjenigen Juristen, welche an jenem Tage auf Grund bestande ner Prüfung bereits zum praktischen Justizdienste zugelassen sind, soll die zurückgelegte Zeit der Beschäftigung in demselben auf die vor— geschriebene vierjährige Vorbereitungszeit — 5. 8 — angerechnet wer— den. d
nehmen.
Auch kann denen, die an diesem Tage bereits die Hälfte der Vorbereitungszeit zurückgelegt haben, die Verpflichtung, während eines Jahres bei Verwaltungs⸗-Behörden zu arbeiten, ganz oder theilweise vom Justiz-⸗Winister erlassen werden. . .
§. 15. Alle diesen Vorschriften entgegenstehende Bestimmungen werden aufgehoben.
— Der dem Herrenhause in seiner gestrigen Sitzung ferner über— reichte Entwurf eines Gesetzes über die Anstellung im höheren Justiz« dienste hat folgenden Wortlaut:
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