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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re,, verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt: .
§. 1. Wer in eiuem Landestheile unserer Monarchie oder in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont nach den dort geltenden Be— stimmungen die Befähigung erlangt hat, das Amt eines Richters bei einem Kollegialgerichte zu bekleiden, kann in allen Landestheilen Unserer Monarchie als Richter, Rechtsanwalt (Advokat⸗Anwalt, Advokat) oder als Beamter der Staats⸗Anwaltschaft angestellt werden.
§. 2. Zur Anstellung als Mitglied eines Appellationsgerichts ist erforderlich, daß der Beamte mindestens 4 Jahre als etatsmäßiger Richter oder als Beamter der Staats-Anwaltschaft oder als Rechts- Anwalt (Advokat, Advokat-⸗Anwalt) angestellt gewesen ist.
§. 3. Zur Anstellung als Mitglied des Ober⸗Tribunals ist er⸗ forderlich, daß der Beamte mindestens vier Jahre als vortragender Rath im Justiz⸗Ministerium, als Mitglied eines Appellationsgerichts, als Präsident oder Kammer-⸗Präsident bei einem Landgerichte, als Präsident oder Vize⸗Präsident bei einem Obergerichte, als Direktor eines Stadt⸗ oder Kreisgerichts, als Ober⸗Staatsanwalt, General- . General ⸗Advokat oder Ober ⸗Prokfurator angestellt ge⸗ wesen ist.
Mitglieder der in den neu erworbenen Landestheilen früher bestandenen Ober ⸗Appellationsgerichte können ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Amtsthätigkeit als Mitglieder des Ober⸗Tribunals ange⸗ stellt werden.
Ingleichen können während eines Zeitraums von zehn Jahren, angerechnet vom Tage der Publikation dieses Gesetzes, Mitglieder der in den neu erworbenen Landestheilen bestandenen oder bestehenden Appellations⸗ oder Obergerichte, welche seit Eintritt in diese Gerichte acht Jahre lang etatsmäßige Richter gewesen sind, ohne Rücksicht auf die besonderen Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen als Mitglieder des Ober⸗-Tribunals angestellt werden.
§. 4. Bis zur Vereinigung des Ober⸗Appellationsgerichts zu Berlin mit dem Ober Tribunal sind die Vorschriften des §. 3 auch 6 . n, als Mitglied dieses Ober ⸗Appellationsgerichts maßgebend.
§. 5. Wer mindestens vier Jahre die Stelle eines ordentlichen Professors der juristischen Fakultät bei einer inländischen Universität bekleidet hat, ann zum Mitgliede eines jeden Gerichts ernannt werden, ohne daß die Ablegung der für Richter vorgeschriebenen Prüfung oder für die Ernennung zum Mitgliede eines Appellationsgerichts, des Ober⸗Tribunals oder des Ober ⸗Appellationsgerichts die vorgängige Anstellung bei einem anderen Gerichte erforderlich ist.
§. 6. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, ins= besondere die S. 1 und 2 der Verordnung vom 8. Februar 1867 (Gesetz Sammlung S. 209) werden aufgehoben.
— Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausstellung gericht⸗ licher Erbbescheinigungen, welcher gleichfalls dem Herrenhause in der gestrigen Sitzung desselben überreicht worden, lautet wie folgt:
Wir Wiihelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
§. 1. Jeder gesetzliche Erbe (Intestat ⸗ Erbe) ist befugt, auf Aus—⸗ h,. einer Erbbescheinigung bei dem zuständigen Gerichte anzu⸗ ragen.
§. 2. Zuständig ist dasjenige zur Ausübung der freiwilligen Ge⸗ richtsbarkeit berufene Gericht, im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln dasjenige Friedensgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen ordentlichen Gerichtsstand gehabt hat.
§. 3. Der Antragsteller hat den Tod des Erblassers und das per⸗ sönliche Verhältniß zu demselben, auf welchem sein Erbrecht beruht, soweit es nicht notorisch ist, durch Urkunden oder Zeugen, wohin auch Notorietätszeugen zu rechnen, überzeugend nachzuweisen.
Der Erbe hat dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung, daß ihm andere gleichnahe oder nähere Erben nicht bekannt seien, er auch nicht wisse, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen habe, mündlich zu Protokoll oder schriftlich abzugeben; im letzten Fall muß die Unterschrift des Versichernden gerichtlich oder durch einen Notar beglaubigt sein.
Sind mehrere Erben vorhanden, so bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, diese Versicherung von allen oder nur von einem oder mehreren Miterben zu verlangen.
Zur Ergänzung des Nachweises kann das Gericht geeigneten Falls ein öffentliches An sgedst der unbekannten Erben erlassen.
§. 4. 61 dem Aufgebot sind alle diejenigen, welche nähere oder leichnahe Erbansprüche an den Nachlaß zu haben vermeinen, aufzu— . ihre Ansprüche bis zu einem bestimmten Termine anzumel⸗ den, und zwar unter der Verwarnung, daß nach Ablauf des Termins die Ausstellung der Erbbescheinigung erfolgen werde. Der Termin ist mindestens auf drei Monate hinaus zu bestimmen. machung erfolgt durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern nach dem Ermessen des Gerichts, sowie durch Anschlag an der Gerichtsstelle. Ein Ausschluß⸗Urtheil ergeht nicht.
§. 5. Das Gericht hat über das nachgewiesene Erbrecht eine ur— kundliche Bescheinigung auszustellen. U
§. 6. Durch die Erbbescheinigung wird der darin benannte Erbe zur Vornahme aller einem Erben hinsichtlich des Nachlasses zu stehenden Rechtshandlungen ermächtigt.
Die von dritten Personen redlicher Weise mit dem in der Erb— bescheinigung benannten Erben über den Nachlaß vorgenommenen Rechtsgeschäfte, insbesondere auch die demselben von Nachlaß ⸗Schuld— n geleisteten Zahlungen, muß der wahre Erbe gegen sich gelten
Derselbe hat jedoch, wenn eine freigebige Verfügung unter Leben-
Die Bekannt ⸗
digen oder von Todeswegen den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet, . einen Anspruch gegen den Erwerber, als dieser noch im Be⸗ sitze der durch die freigebige Verfügung erlangten Sache sich befindet oder durch den aus derselben gelösten Werth noch wirklich reicher ist.
Auf Grund einer vorgelegten Erbbescheinigung kann die Ueber- schreibung von Rechten des Erblassers auf den Erben in offentlichen Büchern (Grund, Hypotheken, Unterpfands, Währschafts ⸗ 2c. Büchern, Gewerkebüchern, Schiffs ⸗Registern u. dergl.) bewirkt werden.
§. 7. Die in den einzelnen Landestheilen geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze über die Gültigkeit und Wirksamkeit von Rechts- geschäften, die ein nicht mit einer Erbbescheinigung versehener vermeint⸗ licher Erbe als solcher in Beziehung auf den Nachlaß vorgenommen hat, werden durch die Bestimmungen des §. 6 nicht berührt.
F. 8. Gehören zu dem Nachlasse einer Person, welche zur Zeit ihres Todes in Preußen keinen ordentlichen Gerichtsstand hatte, Grund stücke, in öffentlichen Büchern eingetragene Rechte oder in der Ver= wahrung einer preußischen Behörde befindliche Gegenstände, so ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, das öffentliche Buch geführt oder der Gegenstand verwahrt wird, zur Aus stellung einer Erbbescheinigung zustandig, welche den Erben zur Ver— fügung über das Grundstück oder das eingetragene Recht oder zur Empfangnahme des verwahrten Gegenstandes legitimirt.
. 9. Wenn in einer letztwilligen Verfügung die Erben oder sonstige Berechtigte nicht mit derjenigen Bestimmtheit, welche zur Be= schaffung der Legitimation erforderlich ist, bezeichnet worden sind, so können dieselben bei dem zuständigen Gericht (5. 2) auf Ausstellung einer ergänzenden Erbbescheinigung antragen.
In derselben ist nur zu bezeugen, daß die Antragsteller ihre Iden tität mit den in der betreffenden letztwilligen Bestimmung bezeichneten Personen nachgewiesen haben. . ⸗
Die Bestimmungen des §. 6 finden auch auf ergänzende Erb- bescheinigungen Anwendung, soweit es auf die darin bescheinigte That sache ankommt. . .
§. 10. Das Verfahren richtet sich auch in den Fällen der §8§. 8 und Hh nach den Vorschriften der SS. 3 und 4.
§. 11. Der Justiz⸗Minister wird ermächtigt, die Gerichte wegen Ausführung des Beseßes mit näherer Anweisung zu versehen.
— Der dem Herrenhause vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse des Stein-: und Braun⸗ kohlen⸗Bergbaues in denjenigen Landestheilen, in welchen das Kurfürstlich sächsische Mandat vom 19. August 1743 Gesetzeskraft hat, verordnet im §. 1, daß in diesen Landestheilen die Stein und Braun— kohlen fernerhin lediglich dem Verfügungsrecht des Grundeigenthü⸗ mers unterliegen, die bestehenden Berechtigungen zum Betriebe des Stein- und Braunkohlen⸗Bergbaues jedoch aufrecht erhalten bleiben. §. 2 bestimmt, daß und unter welcher Form das Recht zum Stein⸗
Und Braunkohlenbergbau von dem Eigenthum am Grundstück als
selbstständige Gerechtigkeit mit der Eig enschaft einer unbeweglichen Sache (§56. 3. 4) abgetrennt werden kann. S§ 5 bis 8 handeln von der Führung der betr. Hypothekenbücher, §. 9 von der dil gung der vollständig abgebauten Kohlenfelder im Hypothekenbuch. 8. be: zeichnet die Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, welche auf den Betrieb des Stein oder Braunkohlenbergbaues im Bereich des Gesetzes Anwendung finden. S. 11 bestimmt, daß, wenn mehrere Personen Stein und Braunkohlenbergbau betreiben, dieselben einen im Inlande wohnhaften Repräsentanten zu bestellen haben. Durch §. 12 wird das Kurfürstlich sächsische Mandat vom 19. August 1743 2c. aufgehoben. Nach §. 13 tritt das Gesetz mit dem 1. Januar 1869 in Kraft.
Verkehrs⸗Anstalten.
— Die Gesammtlänge aller Eisenb ahnen in den Vereinig⸗ ten Staaten von Nordamerika betrug nach »Morgans British Trade Journal« zu Ende des Jahres 1835 erst 1098 Meilen, dagegen zu Anfang des Jahres 1868 39,244 Meilen, deren Anlagekosten auf circa 390,000,000 Pfd. St. geschäüzt werden, eine Summe, die etwas
mehr als die Hälfte der amerifanischen Staatsschuld beträgt. In der Zeit von 1835 — 1868, also in 33 Jahren, sind überhaupt 38146 Meilen Eisenbahn gebaut worden, im Durchschnitt jährlich 1156 Meilen. Die geringste Länge, die in einem Jahre eröffnet wurde, war 159 Meilen im Jahre 1843, die größeste von 3643 Meilen trifft auf das Jahr 1856. Im ersten Kriegsjahre wurden nur 621 Meilen gebaut. — Von der . der ersten Eisen bahn in Amerika im Jahre 1830 bis zur Erwerbung von Kalifornien in 1848 sind 5996 Meilen, im Durchschnitt 316 jährlich gebaut wor— den. Von dieser Zeit ab bis zum Ausbruche des Bürgerkrieges, in einer Periode von 12 Jahren, wurden 24,639 Meilen, oder durch- schnittlich 2051 im Jahre hergestellt. Von da ab bis jetzt sind über haupt 8587 Meilen oder 1227 jährlich dem Verkehr eröffnet worden. Das Verhältniß der Meilenzahl der Eisenbahnen zur Bevölkerung stellte sich folzendermaßen: im Jahre 1840 kamen auf 1 Meile 7415 Einwohner, 1850 — 3298, 18606 — 10683 und 1867 — 905 Einwohner. Die Ausdehnung des Eisenbahnnetzes in Amerika ist also bedeutend ewesen; man berechnet schon jetzt, daß im Jahre 1870 die Gesammt⸗ änge desselben auf 45.000 Meilen sich belaufen werde.
— (N. Y. H. Z.) Die neueHängebrückeüber die Niagarafälle, deren Bau im Juni 1857 in Angriff genommen, wird binnen einem Monat fertig sein. Die Brücke erstreckt sich von einem Punkt gleich unter halb der amerikanischen Fälle bis zu einem Punkt auf der kanadischen Seite gleich unterhalb des Clifton House; die Spannung, welche be— deutender sein soll, als bei irgend einer anderen Hängebruͤcke der Erde, beträgt 1264 Fuß 4 Zoll, die beiden Draht⸗Kabels sind 1900 Fuß 7 und jedes derselben besteht aus sieben 25 Zoll starken Draht- eilen.
4403 Oeffentlicher Anzeiger.
Handels-⸗Register. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma . Mundt K Pick
(Chales- u. Tücher-Fabrik, jetziges Geschäftslokal: Palisadenstr. 94),
ö am 1. November 1868 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind die Kaufleute
I) Conrad Otto Albert Mundt, 2 Salomon, genannt Siegfried Pick, beide zu Berlin. . Dies ist heut unter Nr. 2450 des Gesellschafts ⸗Registers eingetragen. Berlin, den 4. November 1868. ö Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
— 1 —
In das hiesige Firmen -⸗Register ist unter Nr. 116
der Rittergutsbesitzer Carl Ferdinand Otto Ludwig Udo,
von Alvensleben, Ort der Niederlassnng: Schollene, Firma: v. Alvensleben,
ö. eingetragen zufolge Verfügung vom 3. November 1868 am 4. No- vember 1868
Rathenow, den 4. November 1868. Königliche Kreisgerichts - Deputation.
Zufolge Verfügung vom 2. sind am 3. November d. J.
I) die von der Frau Auguste Rosenberg, geb. Becker, zu Danzig
hier unter der Firma
A. Rosenberg betriebene Handelsniederlassung (Tuchhandlung und Herren— Garderobe⸗Geschäft) in dem Firmen ⸗Register Nr. 775,
2) die für diese Firma dem Hrn. Saul Rosenberg ertheilte
Prokura in dem Prokuren⸗Register Nr. 214.
ö. eingetragen worden.
Danzig, den 38. November 1868. Königliches Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium. v. Groddeck.
ö Zufolge Verfügung vom 2. ist am 3. November d. J. unter Nr. Jol in unser Negister zur Eintragung der Ausschließung der ehe. lichen Gütergemeinschaft eingetragen worden, daß der Kaufmann Otto Oscar Robert Knoch zu Danzig für seine Ehe mit Maria Friederike LFouise Roell die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausge—⸗
schioffen hat.
Dang den 3. November 1868. Königliches Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium. v. Grod deck.
. Der Kaufmann Adolph Robert Wilhelm Frankenstein zu Stettin hdat für seine Ehe mit Emma Elise, gebornen Wolff, mittelst Ver⸗ trages vom 14. September 1868 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen.
Dies ist in dem von uns geführten Handels⸗Register zur Eintragung
ö der Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft unter Nr. 164 zu⸗ folge Verfügung vom 3. eingetragen.
November 1868 am 4. desselben Monats
Stettin, den 4. November 1868. Königliches See⸗ und Handelsgericht.
In unser Firmen⸗Register ist unter Nr. 134 die Firma Julius Birkenstock und als deren Inhaber der Buchhändler Julius Birkenstock zu Rawicz zufolge Verfügung vom 2. November 1868 am selbigen Tage ein
gzeetragen worden.
Rawicz, den 3. November 1868. Königliches Kreisgericht.
In unser Gesellschafts⸗Register ist heute bei Nr. 43 die durch das
Ableben des Kaufmanns Louis Steinbach aus der offenen Handels- Gesellschaft Steinbach et Timme hierselbst erfolgte Auflösung dieser
Gesellschaft und in unser Firmen⸗Register Nr. 2365 die Firma Stein⸗ bach et Timme und als deren Inhaber der Kaufmann Adolf Timme
mhier eingetragen worden.
Breslau, den 27. Oktober 1868 Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
In unser Firmen ˖Register ist Nr. 2364 die Firma 6 ; sn. Schneider
rund als deren Inhaber der Fabritbesizer Carl Schneider hier, heute eingetragen worden.
Bres lau, den . Oktober 1868. Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
In unser Prokuren ⸗Register ist bei Nr. 445 das Erlöschen (Inhaber: der Schuhfabrikant Johann Karl Gottlob Sprenger daselbst)
der dem Otto Koniecki
. von dem Kaufmann Carl Tanne hier für die Nr. 2354 des Firmen⸗
Registers eingetragene Firma: ; Cie e handlung Carl Tanne
ertheilten Prokura heute eingetragen worden.
Breslau, den 28. Oktober 1868. — Königliches Stadtgericht. Abtheilung l.
getragenen Firma:
In unser Firmen ⸗Negister ist Nr. 2367 die Firma: athan Steinitz
und als deren Inhaber der Kaufmann Nathan Steinitz hier, heute
eingetragen worden. Breslau, den 28. Oktober 1868. Königliches Stadtgericht. Abtheilung l.
In unser Firmen⸗Register ist bei Nr. 1064 das Erlöschen der Firma C. T. Friese hier heute eingetragen worden. Breslau, den 29. Okiober 16 Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
In unser Firmen ⸗Register ist sub laufende Nr. 836 die Firma
. D. Pros kauer⸗ zu Königshütte und als deren Inhaber der Kaufmann David Pros— kauer daselbst am 3. November i868 eingetragen worden.
Beuthen O. S., den 31. Oktober 1868.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
Die auf Führung des hiesigen Handels -Registers und des Ge— nossenschafts -⸗Registers sich beziehenden Geschäfte werden in dem Ge— schäftsjahre 1868 69 von dem Kreisrichter von Bomsdorff unter Mitwirkung des Aktuars Schmidt bearbeitet werden.
Die in Artikel 13 des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetz.˖ buches und im Genossenschafts-Gesetze vom 27. März 1867 vorge⸗ schriebenen Bekanntmachungen werden wir in dem bezeichneten Zeit- raume durch die Berliner Börsen-Zeitung, den Staats Anzeiger und
das hiesige Kreisblatt bewirken.
Freistadt, den 28. Oktober 1868. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In unser Firmen ⸗Register ist sup laufende Nr. 124 die Firma S. Loebinger zu Sohrau und als deren Inhaber der Kaufmann
Selig Loebinger zu Sohrau am 31. Oktober 1868 eingetragen worden.
Rybnik, den 31. Oktober 1868. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Königliches Kreisgericht Halle a. S. In unserem Gesellschafts - Register ist bei der unter Nr. 58 ein
Zuckerfabrik Wallwitz olgendes vermerkt: usgeschieden ist seit dem 7. Oktober 1867 der Gutsbesitzer Gottfried August Schulze in Dachritz, als Gesellschafter eingetreten sind dagegen . der Gutsbesitzen Julius Gotthold Leberecht Hädicke in 4 un ö. . Friedrich Christian Gottlob Schulze in rebit. Eingetragen zufolge Verfügung vom 31. Oktober 1868 am 2. No- vember 1868.
Königliches Kreisgericht Halle a. S. . In unserm Gesellschafts⸗Register ist unter Nr. 152 Folgendes notirt: Firma der Gesellschaft: K. Schröder & Co. Sitz der Gesellschaft: Halle a. S. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind der , Carl Schröder un der Rauchwaaren-Händler Heinrich Hoffmann, Beide von hier. ; Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Rauchwaaren⸗Händler Carl Schröder befugt. Die Gesellschaft hat am 1. Oktober 1850 begonnen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 27. Oktober 1868 am sel—⸗ bigen Tage.
In unserem Handels⸗BGesellschafts⸗Register ist bei der sub Nr. 88 eingetragenen Handels. Gesellschaft: Sprenger, Albrecht C Holze⸗ d folge Verf ö . ber 1868 einget olgendes zufolge Verfügung vom 28. Okftober eingetragen; rn 26 . Gesellschafter, Schuh ⸗ Fabrikant Friedrich Al⸗ brecht, ö Weißenfels ist ausgeschieden un der Schuh Fabrikant Johann Karl Gottlob Sprenger da—⸗ selbst als Gesellschafter eingetreten.“ Naumburg, den 28. Oftober 1868. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In unserem Handels⸗Firmen⸗Register ist die unter Nr. 391 ein-
etragene Firma: , »Friedrich Albrecht et Sohne in Weißenfels
Col. 4
üfolge Verfügung vom heutigen Tage gelöscht. ö , den 28. in e 1868. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Die in unserem Handels⸗Firmen⸗Register sub Nr. 102 eingetra⸗ gene Firma: J. L. Schneider, zu Eckartsberga,