1868 / 264 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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als dieses sich aus dem Ergänzungs, Bezirke jener beiden rekru⸗ tirte. ö. . also z. B. zum 9 Ceib⸗Infanterie⸗Regimente der Linie die beiden Landwehr⸗Regimenter 8a und 8b, nämlich das 1. Potsdamer (1. Bat. Prenzlau, 2. Bat. n nn und das 1 Frankfurter (1. Bat. Frankfurt g. d. O., 2. Bat. Fürstenwalde) Landwehr-Regiment, welche im Kriege zu einem 4 Bataillone starken Landwehr-Regiment Nr. 8 zusammengezogen werden sollten. In jedem der 28 Regierungs⸗-Departements ward ein besonderer Inspecteur für die Landwehr des Bezirks angestellt. Außerdem wurden durch Abgaben der Provinzial⸗ Landwehr 4 Garde⸗Landwehr⸗-Bataillone (Königsberg, Stettin, Breslau, Berlin) neu formirt, denen bald auch 4 Grenadier-Landwehr— Bataillone (Magdeburg, Görlitz, Hamm, Düsseldorf) sich an⸗ schlossen. Diese 8 Bataillone kamen unter eine eigene Inspektion und wurden so stark gemacht, daß im Kriegsfalle 4 Regimenter zu 3 Bataillonen aus denselben formirt werden konnten. Aehn⸗ lich entstanden eine Posensche, dann eine Litthauische, eine Thü⸗ ringische und eine Clevesche Garde Landwehr ⸗Ecadron, 1819 endlich auch eine Pommersche, eine Brandenburgische, eine Schle⸗ sische und eine Rheinische, von denen je 2 und 2 zu einer Stamm-Escadron verbunden wurden, um so im Frieden schon ein Garde-Landwehr-Kavallerie⸗Regiment zu bilden. Es gab also im Frieden, abgesehen von Artillerie u. s. w., 8 Ba— taillone Garde⸗ und Grenadier⸗Landwehr, 68 Regimenter Pro— vinzial-Candwehr, 1 Garde⸗Landwehr⸗-Kavallerie⸗ Regiment und 68 Provinzial⸗Landwehr⸗Kavallerie⸗Regimenter. Für den Krieg sollte das erste Aufgebot dieser Landwehren zur Feldarmee stoßen, nachdem es sich im Momente der Mobilmachung umgestaltet hatte zu 4 Garde⸗ und Grenadier⸗Landwehr-⸗Regimentern, 36 Provinzial ⸗Landwehr⸗Regimentern ), 1 Garde- und 36 Pro— vinzial-Landwehr⸗- Kavallerie Regimentern. Nach diesem Or- ganisationsplane würde die sogleich nach erfolgter Kriegserklärung auf das Schlachtfeld zu führende Armee (stehendes Heer und die Landwehr ersten Aufgebotes) zu einem großen Theile aus nicht hinreichend schlagfertigen Truppen bestanden haben.

In Folge der militärisch- technischen und finanziellen Be— denken, welche sich gegen die übergroße Zahl der Landwehren geltend machten, ordnete der König schon für das Jahr 1820 eine Umgestaltung der Landwehr an. Von 64 Provinzial— Landwehr⸗Regimentern wurden je 2 zu einem Regiment von 3 Bataillonen verschmolzen; nur, die 8 den Linien-Reserve— Regimentern entsprechenden Bataillone der Landwehr blieben unverändert, so daß nunmehr zu jedem Linien-Regiment ein Landwehr⸗Regiment, zu jedem der inzwischen auf 8 angewach⸗ senen Reserve⸗Regimenter ein Landwehr-Bataillon gehörte. In 1ebereinstimmung damit wurde die Landwehr Kavallerie auf 32 Regimenter und 8 Escadrons vermindert. Die Garde—

Die Ausführung des Bundes-⸗Gewerbegesetzes vom 8. Juli 1868 in den einzelnen Bundesstaaten.

n dem 6. Hefte seiner Annalen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins« giebt Hr. Georg Hirth eine Darstellung der Entstehung, Auslegung und Ausführung des fogenannten »Ge— werbegesetzes«, der wir folgende Mittheilungen entlehnen:

Anhalt, Das e. Staats ⸗Ministerium hat unterm 6ten August 1868 eine umfassende Verordnung erlassen, deren 13 Paragraphen

. Davon 32 zu 4 Bataillonen, 4 zu 2 Bataillonen, entsprechend den zinien - Reserve Infanterie Regimentern, deren damals erst 4 (Nr. 33 36) vorhanden waren.

*) Die Linien Regimenter verloren ihn erst im Jahre 1823.

sich namentlich mit der polizeilichen Anmeldung und Erlaubniß, mit den gewerblichen »Anlagen« und mit dem Instanzenzug beschäftigen.

Bremen. Der Senat hat es nicht für erforderlich erachtet, be= sondere Reglements zu erlassen, da bereits durch Verordnung vom 4. April 1861 die in der Gewerbe⸗Ordnung vom 6. Ottober 1851 ent- haltenen len; der Innungen und Gewerbetreibenden aufgehoben worden sind. Der §. 2 der Verordnung, wonach derjenige, der als Meister ein in der alten Gewerbe ⸗Ordnung enanntes Handwerk be—⸗ treiben wollte, das Bürgerrecht der Stadt Bremen besitzen und den Bürgereid geleistet haben mußte, ist selbstverständlich seit der Einfüh⸗ rung der Freizügigkeit hinfällig geworden.

Hamburg. Das Gewerbegesetz vom 7. November 1864, welches auf den Grundsätzen der Gewerbefreiheit beruht, stimmt mit dem Bundesgesetze voni 8. Juli 1868 in allen wesentlichen Punkten voll— ständig überein. Der Senat hat deshalb von dem Erlaß besonderer Ausführungs-⸗Vorschriften Abstand genommen.

Hessen. Die Aufhebung des Zunft ⸗Distriktsbannes und der Be— schränkung in der Zahl der Meister, Gesellen und Gehülfen geschah durch Gesetz vom 2. Juni 1821, die Aufhebung der ausschließ lichen Handel; und Gewerbs-⸗Privilegien durch Gesetz vom 30. Juli 1838. Eine Allerh. Verordnung vom 16. Februar 1866 führte die Ge⸗ werbefreiheit für die Kleingewerbe ein, und in einem Mini— sterial⸗Ausschreiben vom 1. März 1866 wird auch, die Frei- zügigkeit für die Kleingewerbe ausgesprochen. Endlich ist durch eine Ministerial . Bekanntmachung in Nr. 30 des Großherzoglichen Regie⸗ rungsblattes vom Jahr 1866 auch die Verordnung vom 14. Septem⸗

ber 1841, die Prüfung der Bauhandwerker betreffend, außer Wirk-.

samkeit gesetzt worden; sonach ist die Erlaubniß der höheren Admi⸗ nistratir⸗ Behörde zum Betriebe des Handwerks der Maurer, Zimmer leute, Steinhauer, Dachdecker, Schreiner, Schlosser, Weißbinder, Glaser, Spengler, Ziegler und Pflästerer, sowie die durch das Regulativ vom 27. August 1845 vorgeschriebene Meisterprüfung dieser Handwerker nicht mehr erforderlich. Unter den stehenden Gewerben, deren Betrieb im Jahre 1866 noch nicht unbedingt freigegeben bez. noch konzessions— pflichtig war, befinden sich die der Buchdrucker, Buchhändler, Huf— schmiede, Kaminfeger, Kunsthändler, Steindrucker ꝛc.

Lauenburg. Das Bundesgesetz ist ohne Erläuterungen im »Offiziellen Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg« unterm 29. Juli 1868 abgedruckt worden. Der Entwurf einer Verordnung, hetreffend die Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen im Herzogthum Lauenburg, ist vom Landtage mit geringen Abänderungen in erster Lesung angenommen worden. Die 65 Paragraphen des Entwurfs behandeln namentlich eingehend das Entschädigungsverfahren. Unterm 19. Oktober d. J. ist eine Verfügung der Königl. Herzoglichen Regierung erschienen, worin bestimmt ist, daß Diejenigen, welche ohne in die Zunft einzutreten ein oder mehrere Gewerbe betreiben wollen, behufs Feststellung der von dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden Re⸗ kognition wie bisher die polizeiliche Genehmigung der zuständigen Be— hörde zuvor auswirken müssen.

Lübeck. Die durch das Bundesgesetz zu beseitigenden Beschrän— kungen sind bereits durch das Gewerbegesetz vom 29. September 1866 aufgehoben. Besondere Vorschriften sind deshalb vom Senat nicht für nothwendig erachtet worden.

Mecklenburg-Schwerin. Das Großherzogl. Ministerium des Innern hat unterm 1. August 1868 an die Ortsbehsrden in den 38 Landstädten und in den Domanial-Flecken ein CirkularReskript er— gehen lassen, durch welches der Einfluß des Bundesgesetzes auf die frühere Ordnung der zünftigen Gewerbe dargelegt wird.

Oldenburg. Schon vor dem Erlasse des Bundesgesetzes be— stand im Großherzogthum volle Gewerbefreiheit. Nur für die nach dem Vertrage vom 27. September 1866 von der Krone Preußen an die Krone Oldenburg cedirten vormals holsteinschen Ge— bietstheile, deren Inkorporation in das Großherzogthum Oldenburg baldigst zu erwarten steht, wird die Regierung eine befondere Verord' nung ergehen lassen, um einige in dem Flecken Ahrensboeck bestehende gewerbliche Beschränkungen zu beseitigen.

Preußen. Für die neuen Landestheile sind im Jahre 1867 vier verschiedene Allerhöchste Verordnungen ergangen, welche im Wesent⸗ lichen bereits die Prinzipien des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1868 zur Geltung bringen. Für die alten Landestheile hat der Minister für Handel 2c. unterm 24. Juli d. J eine Cirkular⸗Verfügung erlaffen, welche ausführlich den Einfluß des Bundesgesetzes auf die bisherige Gesetzgebung, namentlich auf die Allg. Gewerbe⸗Ordnung vom 17ten Januar 1845, feststellt; an dieselbe schließt sich die Cirkular⸗Verfügung des Herrn Ministers des Innern an sämmtliche Königl. Regierungen und Landdrosteien vom 4. August d. J., betr. die lufhebung des Befähigungs-Nachweises der Buchhändler und Buchdrucker.

Reuß Gera. Vorschriften zur Ausführung des Bundes-Ge— setzes sind in Ermangelung eines desfallsigen Bedürfnisses vom Fürstl. Ministerium nicht für erforderlich erachtet worden.

Reuß ⸗Greiz. »In Anerkennung der Nothwendigkeit, den Gewerbe⸗

betrieb nach dem Vorgange der Nachbar Staaten umzugestalten,« ist mit

Zustimmung des Landtags unterm 27. April 1868 eine M8 Paragraphen umfassende) Gewerbe⸗Ordnung erlassen worden, welche im Allgemei— nen die Prinzipien der Gewerbe⸗-Freiheit zur Geltung bringt; gleich— wohl heabsichtigt die Fürstl. Reglerung, zu dem Bundesgesetze vom 8. Juli 1868 noch eine besondere Ausführungs-Verordnung zu geben.

Sach sen. Das Bundesgesetz ndert nur wenig an der im König— reich Sachsen bereits in Geltung befindlichen Gewerbegesetzgebung. Insbesondere ist jeder Zunftzwang und das damit zusammenhaͤngende Erforderniß eines Befähigungsnachweises für alle früher nur den In— nungs⸗-Mitgliedern gestatteten Gewerbe, ebenso der Unterschied zwischen Stadt und Land, sowie das Verbot des Vertriebes anderer als selbst—⸗ verfertigter Waaren, soweit solches früher bestand, und des Betriebes mehrerer Gewerbe oder desselben Gewerbes in mehreren Lokalen durch

keine laufenden Bestimmu

ö

Regierungsbehörden (Kreis- für die genannten Gewerbe

Meiningen. Durch das meiningische Gewerbe ⸗Ge— setz vom 16. Juni 1862 sind bereits sowohl die r t der i. und kaufmännischen Korporationen, Andere vom Betriebe eines stehenden Gewerbes auszuschließen, als der Prüfungszwang, ferner die aus dem Unterschiede von Stadt und Land hergeleiteten Be weit sie etwa noch bestanden, sowie die Besch auf den Verkauf von Waaren, auf den Ber werbe oder auf die Benutzung me auf die Annahme von ehoben worden.

ber die Prüfung der gs ⸗Kommissionen auf Weiteres für der Interessenten um eine Bekannt⸗

. g . Waldeck

] n 24. rd durch das Bundes—⸗

in Ruͤcksicht auf die bisher von dem Nachweise besonderer Wann

n n n rn, zug e nn er fn a n, und Leitung von ; er Königl. Fürstl. Landes -Direkt

weitergehende Reglements nicht erlassen. ö

Das Museum für Bergbau und Hüttenwesen. (S. die Bes. Beilage zu Nr. 258 d. Bl.)

III.

Hinsichtlich des Hüttenbetriebes und der Metallwaaren— Fabrikation wurde bereits bemerkt, daß die Metall⸗Hütten⸗Er⸗ zeugnisse fast ausschließlich in der oberen Etage, die Produkte der Eisen ⸗Industrie in dem Erdgeschoß aufgestellt sind.

Unter den Metall - Hüßttenprodukten nimmt das Sint die erste Stelle ein. Der Gesammtwerth der Produktion der Ppreußischen Metall-Hütten betrug im Jahre 1866 fast 21

lillionen Thaler, wovon auf das Zink Rohzink, Zinkblech, Zinkweiß) fast 10) Millionen, auf das Blei GBlockblei, gewalztes

Blei und Glätte) etwas über 33 Millionen, auf das Kupfer (Garkupfer und grobe Kupferwaaren) etwas über . . aufe das, Silber etwa 14 Millionen, auf alle uͤbrigen Produ mithin etwa 2 Millionen Thaler kommen, so daß das Zink . die Hälfte des ganzen Produktionswerthes beansprücht. 5 auf eine den Zinkerzen ber Bergwerks ⸗Produkten⸗ nn gegenüber aufgestellte Reihe der Materialien . ö Produkte des Zinkhütten Betriebes der Gefellschaft ieille Montagne Zinkwaaren in dem Erdgeschoß eckung in verschiedenen Formen,

Fenstervorsätzen, starke gewalzte

onnirte Stäbe und gepreßte Sr⸗

Nägel u. s. f. und zwei größere

äutern die vielfältige Verwen⸗

d Stahl waaren⸗ Fabrik Thaler betragen hat, wovon auf en ea. 195, auf Gußwaaren 117, auf kl. Weißblech,

An di

gestellt. Die Roheisen⸗-Erzeugung ist durch eine große Anzahl von Bruchproben aus den wichtigsten Revieren . kan. chen die verwendeten Erze beigefügt sind. Besonders bemerkens— werth sind unter denselben die Proben von Roh stahleisen und weißem strahligen Eisen, welche Sorten bedeutende Aus⸗ fuhr-Artikel nach England und neuerdings auch nach Oesterreich bilden. Unter den Produtten der Stabeisen⸗Fabrikation ö rofl amn mluggen von Fagoneisen zu er— / ndere von der S ück tisenhütten⸗Ge⸗ ice ö Saarbrücker Eisenhütten⸗Ge Die Blech⸗ und Weißblech Fabrikation ist durch eine reiche Auswahl von Schwarzblechen in anten V ionen, von Knopfblechen, verzinnten, verzinkten und verbleiten Weißblechen von Dillingen, Buderus in Neuwied u. A., nebst daraus gefertigten Kochgeschirren, die Draht⸗Fabrikation durch reiche Kollektionen von Draht in allen Dimensionen und Verwendungen von Hobrecker, Witte und Herbers in Hamm, Cosack u. Co. in Hamm, Rothe Erde bei Aachen u. A. ver⸗ treten. An die Stabeisen⸗ Fabrikation schließt sich eine Samm— lung geschweißter und gezogener Eisenröhren zu Dampf⸗, Wasser⸗ und Gasleitung und Lokomotiv-Feuerröhren aus der ö ,. in Inf f er . es gelungen ist, diese

) ion der englischen Konkurren ü̃ .

. . ; n. on, der hohen Vollkommenheit der Gußstahlerzeu⸗ gung giebt eine große Auswahl von 3 . niß. Unter denselben sind besonders die' dem Museum von der Bochumer Gußstahlhütte überlassenen Fabrikate hervorzuheben. Ein Scheibenrad von 8 Fuß Durchmesser und ca. 5000. Pfund Gewicht, Bandagen von 9 Fuß Durchmesser, ein Lokomotiv⸗ Dampfeylinder mit Dampf⸗

kanälen und Befestigungsplatte in einem Stück von 1400 Pfund