1868 / 267 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 11. November. Die Einleitung der Motive zu dem Entwurfe eines Gesetzes über die Entziehung und Be— schränkung des Eigenthums, welcher dem Herrenhause in der zweiten Sitzung desselben vorgelegt worden, hat folgenden Wortlaut; 1

Das in den preußischen Staaten geltende Recht über die Ent— ziehung und Beschränkung des Eigenthums aus Gründen des öͤffent— lichen Wohls ist durch die Gesetzgebung der einzelnen Landestheile in sehr mannigfaltiger und von einander abweichender Weise geregelt. Im Allgemeinen gelten zwar in den verschiedenen Provinzen drei Rechtssysteme, I) das französische Recht im Bezirke des Appellations-

erichtshofes zu Cöln, 2) das Allgemeine Landrecht in den älteren . mit Ausnahme der hohenzollernschen Lande, des Jadegehiets, des ostrheinischen Theils des Regierungs— Be— zirks Cohblenz und von Neu⸗Vorpommern und Rügen, 3) das gemeine deutsche Recht in den eben bezeichneten älteren und den durch die Gesetze vom 20. September 1866 (Ges. Samml. S. höõb) und vom 24. September 1866 (Ges. Samml. S. 875, 876) mit dem preußischen Staate vereinigten Landestheilen, nämlich: a) dem vor— maligen Königreich Hannoper, exkl. Ostfries land, b) dem vormaligen Kurfuͤrstenthum Hessen, eh dem vormaligen Herzogthum Nassau, q) der freien Stadt Frankfurt, e) den Herzogthümern Schleswig und Hol⸗ stein, th den vom Königreich Bayern und Großherzogthum Hessen ab⸗ getretenen Gebieten. Sowohl in den älteren Provinzen des preußi— schen Staats, als in den neu erworbenen Landestheilen sind theils allgemeine, theils spezielle Gesetze über die Entziehung des Eigenthums zu öffentlichen Zwecken erlassen, welche in Beziehung auf das ma— terielle Recht und das Verfahren von einander abweichen, und von denen mehrere erhebliche Lücken enthalten. Schon vor dem Jahre 1866 ist das Bedürfniß zur Revision und Ergänzung der geltenden Gesetze hervorgetreten, da das Privat ⸗Eigenthum häufiger und umfangreicher für die Schöpfungen in Anspruch genommen werden mußte, welche die Neuzeit als Hebel und Folgen des zunehmenden National- Wohl— standes ins Leben gerufen hat. Dies Bedürfniß ist durch die Ver⸗ größerung des Staats gewachseu, da die Mannigfaltigkeit der in den früher selbstständigen Ferritorien erlassenen Gesetze die schon früher vorhandene Ungleichheit des Rechts in dieser Materie vermehrt hat.

Die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetz Entwurfes lauten wie folgt: ;

Titel I. ö Grundsätze über Entziehung und Beschrän— kung des Grundeigenthums. Die Entziehung und Beschränkung des Gruͤndeigenthums ist zulässig, soweit die Ausführung eines das öffent · liche Wohl bezweckenden Unternehmens dieselbe erfordert. 1.) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigenthums erfolgt auf Grund Königlicher Verordnung. 2. Vorübergehende Beschränkungen, welche eine wesentliche und bleibende Veränderung der Grundstücke nicht bewirken und die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten dürfen, werden von der Bezirks-Regierung resp. den von ihr delegirten Behörden angeordnet. Eine Verpflichtung, Gebäude zu vorübergehendem Gebrauche zu überlassen, findet indessen nicht statt. 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch von der Entzie⸗ hung und Einschränkung der Rechte am Grundeigenthum. 4.

Titel II. Von der Entschädigung. Die Entschädigung liegt dem jenigen ob, zu dessen Gunsten das Recht der Entziehung oder Be— schränkung des Eigenthums ertheilt ist. Sie umfaßt den gemeinen Werth des abzutretenden Gegenstandes, den Mehrwerth, welchen der⸗ selbe durch seinen Zusammenhang mit anderen Eigenthumstheilen oder durch seine bisherige Benutzungsart für den Eigenthümer hat, sowie den Minderwerth, welcher durch die Abtretung für den übrigen Grundbesitz des Eigenthümers entsteht. Uebersteigt der letztere ein Viertel desjenigen Werthes, welchen das Restgründstück in seiner Verbindung mit dem Ganzen hatte, so muß auf Antrag des Unter⸗ nehmers die Abtretung auf die in ihrem Werthe verminderten Theile des Grundstücks ausgedehnt werden, falls der Eigenthümer sich nicht mit dem vierten Theil jenes Werthes als Vergütung für die Werths.˖ verminderung begnügen will. Der Mehrwerth, welcher durch die Art der bisherigen Benutzung bedingt ist, wird nur bis zu dem Betrage des Kapitals gewährt, welches erforderlich ist, damit der Eigenthümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Ertrage benutzen kann. 58. Werden Theile eines Gebäudes, oder Theile eines Grundstückes, deren übrig bleibende Theile nach ihrer bisherigen Bestimmung nicht mehr nutzbar sein würden, zur Abtretung bestimmt, so kann der Eigenthümer die Uebernahme des Ganzen gegen Ent schädigung durch den Unternehmer verlangen. 9. . Bei Beschrän ˖ kungen durch vorübergehende Benutzung kann der Eigenthümer ev. die Bestellung einer Kaution fordern, 10. Für Neubauten, Anpflan⸗ zungen und Verbesserungen wird beim Widerspruche des Unternehmers keine Vergütung gewährt, wenn aus den Umständen erhellt, daß dieselben nur in der Absicht vorgenommen wurden, eine höhere Ent— schädigung zu erzielen. 11.

Titel III. Von der Feststellung des Plans des abzutretenden Gegenstandes, sowie von der Einweisung des Unternehmers in den Veh und der Zahlung der Entschädigung. Der von der Behörde festzustellende Plan über die Ausführung des Unternehmens resp. die Enteignungẽ - Ordre oder der Beschluß der Regierung über die für zu. lässig erachtete zeitweise Beschränkung bilden, die Grundlage für die Feststellung des Objekts und der Entschädigung. 13. Soweit hierdurch eine Bestimmung nicht getroffen und eine gütliche Einigung nicht erzielt worden, hat die Bezirks⸗Regierung nach vorangegangener kommissarischer Verhandlung über den Ümfang und die Grenzen des beanspruchten Objekts, sowie über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden. Der Kommissarius der Regierung hat die Entschädigungs⸗

2) Die Zahlen bedeuten die §8.

Berechtigten zu ermitteln, und die etwaigen Einreden und Anträge derselben, so wie die Gutachten der. Sachverständigen entgegen zu nehmen. 13—· 21. Die Regierung stellt den Gegen— stand der Abtretung, den Umfang und die Art der Belastungs sowie den Betrag der Entschädigung und der etwa zu stellenden Kaution mittelst motivirten Beschlusses fest und würdigt das Ergebniß der Begutachtung durch die Sachver⸗ ständigen nach freier Ueberzeugung. 21. Gegen die Enischei⸗ dung der Negierung über den Umfang und die Grenzen des abzutretenden Objekts sieht beiden Parteien innerhalb zehn Tage der Rekurs an die vorgesetzte Ministerial - Instanz offen. 23. 24. Gegen die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung und zu bestellende Kaution steht beiden Theilen innerhalb neunzig Tage die Provokgtion auf richterlich Entscheidung zu. 25. Die Einweisung in den Besitz wird durch die Bezirts ˖ Regierung verfügt, sobald die endgültig feststehende Entschädigungs⸗ oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt ist. In dringenden Fällen kann die n r ,,, auch auf Grund des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses der Regierung stattfinden, doch muß derselben auf. Antrag der Betheiligten eine Fest⸗ stellung des Zustandes von Gebäuden oder bestellten Grundstuͤcken voraufgehen, welche durch das Gericht erfolgt. 27 = 29. .

Titel IV. Wirkungen der Expropriation. Das Eigenthum des enteigneten Grundstückes geht mit dem Zeitpunkte der Einweisung des Unternehmers in den Besitz auf den Unternehmer über. 35. Die enteigneten Grundstücke werden von allen darauf haftenden auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Verpflichtungen frei, so weit der Unternehmer dieselben nicht übernommen hat. Die Ent— schädigung des Grundeigenthümers tritt rücksichtlich aller Real⸗ ansprüche an die Stelle, des Grundstückes. 34. Ist das Grundstück ohne Vermittelung der Regierung durch Vertrag an den Unternehmer abgetreten, so treten auch in diesem Falle die rechtlichen Folgen des §. 36 ein. Die Realberechtigten können jedoch, wenn ihre Forderungen durch die Entschädigungs-Summi nicht ge— deckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege fordern. 37. Nur unter Einwilligung der etwa vorhandenen Realberechtigten und Hypothe⸗ kengläubiger darf die Entschädigungs⸗Summe dem Eigenthümer aus— gezahlt werden. 39. Der Eigenthümier ist befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entschädigungs. Sumine die Vermittelung der Auseinandersetzungs-Behörden für Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheits⸗-Theilungen in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind in— dessen die Landestheile des linken Rheinufers, die Provinzen Han— nover und Schleswig -Holstein, sowie einige Theile des Regierungs—« Bezirks Cassel. 40. Die Eintragung“ des Eigenthumswechsels in das Hypothekenbuch erfolgt auf Requisition der Bezirks⸗Regierung, sobald die Einweisung in den Besitz stattgefunden hat.

Titel V. Besondere Bestimmungen über vorübergehende Be— schränkungen des Grundeigenthums Seikens der Militär⸗Verwaltung. Für militärische Zwecke können Privat. Grundstücke unter Vergütung des zugefügten Schadens und entgangenen Gewinnes vorübergehend benutzt werden. 42. 43.

Titel VI.. Schluß und Uebergangs - Bestimmungen. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Ent— schädigungs ⸗Ansprüche aus polizeilichen Verfügungen, auf die in be— sonderen Gesetzen oder im Gewohnheitsrechte begründete Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Sandes Kultur, sowie auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigen—⸗ thums im Interesse des Bergbaues. 50.

Der dem Herrenhause vorliegende Entwurf eines Gesetzes wegen Aufhebung der Instruktion für die westpreußische Regierung vom 21. September 1773 in den zu Westpreußen gehörigen Landestheilen bestimmt, daß die Vorschriften des All— gemeinen Landrechts an die Stelle der nach dem Patent wegen Publi⸗ kation des Provinzial⸗Rechts für Westpreußen vom 19. April 1844 in Kraft gebliebenen, auf das jus terrestre nobisitatis Prussias sich grün⸗ denden Bestimmungen der RKegierungs-Instruktion vom 21. September 1773 über die Erbfolge des Adels treten sollen. Das jus terrestre nobilitatis Prussiae ist, wie die Motive ergeben, ein gef für den Adel Westpreußens, welches auf dem Thorner Landtage 16598 zu Stande kam und von König Sigismund“ III. von Polen bestätigt wurde, Es besteht aus 7 Titeln, von welchen der erste von Erbfällen, der zweite von Testamenten handelt, und blieb bis zur preußischen Besitznahme in Geltung. Die Regierungs⸗Instruk⸗ tion vom 21. September 1773 hob dasselbe auf, behielt aber die erbrechtlichen Bestimmungen des J. und §§. 1 und 2 des IJ. Titels bei, welche 25 Nummern der Regierungs-Instruktion bilden. Nach denselben steht weder dem Ehemann in den Nachlaß der Ehefrau, noch dieser in den Nachlaß ihres Mannes ein Erbrecht zu, in allen Gütern, beweglichen wie unbeweglichen, haben die Söhne allein ein Intestat⸗Erbrecht, die Geschwister schließen die Ascendenten des Verstor— benen von der Succession aus u. s. w. Die Aufhebung dieser und ähnlicher Bestimmungen ist schon feit Jahren von den Ständen be— antragt worden, unterblieb aber, weil sie mit einem von den Stän— den abgelehnten Entwurf eines Erbfolgegesetzes der Rittergüter für die , Provinz in Verbindung gesetzt war. Deshalb wurde durch

llerhöchste Verordnung vom 29. Mai 1840 nur die Nr. 25, das Verbot, testamentarisch über Immobilien zu verfügen, aufgehoben; die übrigen Bestimmungen der Regierungs⸗Instruktion blieben auch nach Publikation des Provinzialrechts in Kraft. In den zu den Provin— zen Posen und Pommern gehörigen, vormals westpreuͤßischen Landes. theilen ist die Negierungs⸗Instruktion, die überdies zu vielen Zweifeln , ,n. giebt, bereits in den Jahren 1865 und 1865 aufgehoben worden.

Die Motive des dem Hause der Abgeordneten vorliegenden Ge⸗ setz Entwurfs, betreffend die Aufhebung des Zoll-⸗Er—

k . Kc linen Brunn: n 2562, si. Ems und Schwalbach war der Versandt in 1867 bed größer als in 1866; . .

richt: auf 105715 Y 1536 rothen Weins, zusammen 18,545 Ohm, Das größte Weinbergs, Areal 729 Morgen hatte die Gemeinde Caub, das größte Erträgniß erzielte jedoch . ö. . . ein geringer Jahrgang; im eingau siel der Wein etwas besser, im untere e . sser, exen etwas schlechter aus, ö nach. per Ohm und den der rothen zu 365 Fl per i ,. der 6 . g l ih in Summe, wie überhaupt der Ertrag geringer ahrgänge ist ka ̃ Stande, die Auslagen für Arb eng . z , , mn zu decken. schäfts jahr. Im Frühjahr gerieth Im Herbst war die schlechte Getreide Ernte Schuld, daß im Wein kelcf gie en gu n war. er er Krisis noch immer nach und in den Vereinidten S 643 an, . waren die 6 dem Wein-Konsum wenig günstig. Was einzelne Jahrgänge betrifft, so fanden die Vorräthe feiner 1862er ö. . . end die 1865er unter 1600 Fl. per Stück wurden ziemlich eräumt.

Schiff 160 Ctr. zu Berg und 183750 Ctr. zu Thal; 2) ab Eltville per a . . gi . wie per Buhn 25/1 15 Eu, per chf at Etr. per Achse, hauptsächlich nach Mainz, mögen etwa 5⸗ bis 6000 Ctr. verschickt worden sein. ö ö. ; ; 4

(Böhmische Westbahn) hat ein Zusammenstoß zwischen einem Perfonen' u . ,. stattgefunden, ] Personen n wer verwundet wurden; die Verunglückten find grö beurlaubte Soldaten. . g sind größtentheils

Die Hugenotten. Scribe, überfetzt von Castelli. von Paul Taglioni. Valentine: Fr. v. Voggenhuber. Margarethe . Frl. Sessi.

ricke.

Finke.

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lasses beider Verzollung fremder Waaren auf den Messen zu Frankfurt a. S, weisen darauf hin, daß im Art. 14 des Ver⸗ trags vom 8. Juli 1867 wegen Fortdauer des Zoll⸗- und Handels⸗ Vereins die thunlichste Aufhebung besonderer Zoll ⸗Begünstigungen für einzelne Meßplätze verabredet ist. Frankfurt a. O ist der einzige Meß- plaß, welcher von gewissen Waaren am Eingangszoll einen Rabatt genießt, den jedoch Preußen für seine eigene Rechnung gewährt. Der Meßrabatt ist von 3 des Zolles allmählich . 5 beziehungs⸗ weise 10 Prozent des Zolles ermäßigt worden und hat durch Herabsetzung der Eingangs Zölle seine Bedeutung verloren zumal die Kleinverkäufer ihre Waarenbezüge immer mehr nach Mustern als auf Messen machen. Eine Nachweisung des Meßverkehrs für den Zeitraum 18417467 ergiebt, daß der durchschnittlichen Zufuhr von etwa 22h 000 Etrn. inländischer Waaren auf den Frankfurter Messen bis 1845 noch 20 30,009 Etr, fremder Waaren gegenüberstanden, welcher Betrag aber bis 1866 allmählich auf 1183 Ctr. gesunken ist. Demin— gemäß hat sich auch der Meßrabatt von 1859 bis 1867 für die drei jährlichen frankfurter Messen von 4028 auf 1278 Thlr. ermäßigt; im Jahre 1866 betrug derselbe nur 731 Thlr. Es ist daher nicht anzu⸗ nehmen, daß die Aufhebung des Meßrabatts auf den Gang der Messen von Einfluß sein wird; auch sind für die Vermiether von Verkaufsstellen Nachtheile nicht zu besorgen, da auf der letzten Mar⸗ garethenmesse von 2205 Verkaufsstellen überhaupt nur 45, also 2 pCt., von Verkäufern ausländischer Waare in Anspruch genommen waren

Statistische Nachrichte

Nach dem Jahresberichte der Wiesbadener Handelskammer pro, 1897 beförderte die nassauische Eisenbahn im Jahre 1867 361,183 Personen und nahm aus dem Personenverkehr 326, 019 Thlr. 29 8 r, ein. Außerdem beförderte sie 11335, 615 Etr. Guter und 247799 Stück Vieh. Den größten Posten unter dem Güterverkehr machen die Erze mit 6071825 Ctr. aus. Im Rheinhafen zu Biebrich betrug im Jahre 1867 die Zahl der mit den . ankom⸗ menden und abfahrenden Personen 146,972, der beförderten Güter 172033 Ctr. Die Zahl der Schiffsabfahrten war 16078. Die Total. Summe des Güterverkehrs im Rheinhafen zu Biebrich im Jahre 1867 betrug 629,291 Centner. Beinahe die Hälfte davon entfällt auf

den Kohlenhandel. An Mineralwassern versandte Selters 34418901, Fachingen

2347029, Weilbach 65/88, Ems Krähnchen 403, 1358, Ems Kesselbrunne 12693, Schwalbach Stahlbrunnen 65 / g34, Schwalbe öl nnen Geilnau 909 Krüge.

bei übri ineralb e i

i Tig rech den übrigen Mineralbrunnen blieb er sich Ueber den nassauischen Weinbau und Weinhandel sagt der Be—

Im Jahre 10867 wuchsen im ehemaligen Herzogthum Nassau

Lorgen tragbaren Weinlands 47,009 Ohm weißen und

43 Ohm per Morgen.

tüdesheim mit 3525 Ohm. oberen

Die Rothweine von 1867 stehen denen von 1866 be— Nimmt man den Werth der weißen Weine zu 15 Fl.

1867er Weinernte von (circa 750 006 Fl. Diese r Dünger, Pfähle, Fäffer u. f. w. Das Jahr 1867 war für den Weinhandel kein . der Hauptversandt ins Stocken. In England wirkten die Verluste aus

hohen Zölle, wie

*

auch im Jahre

hohen Preisen

Versandt wurden im Jahre 1867 an Wein: I) ab Biebrich per

Verkehrs⸗Anstalten. Prag, 10. November. (W. T. B.) Bei der Station Horowitz

wobei, 29 Personen getödtet

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 12. November. Im Opernhause. (Al6ste Vorst.) Oper in 5 Abth, nach dem Französischen von Musik von Meyerbeer. Ballet

. Raoul: Hr. Niemann. Marcel: Hr. Anfang 6 Uhr. M. Pr. Im Schauspielhguse. (274. Ab.⸗Vorst. Rosenmüller und Original Lustspiel in 5 Aufzügen von Dr. Carl Töpfer.

ig und Flock. Komisches Zauber⸗Ballet in 3 Akten und Bildern von P. Taglioni. Mußsik v . T . Frl. Sirod. Anfang J Uhr. . w

Im Schauspielhause. (225. Ab. Vorst.) Egmont. Trauer⸗

spiel in 5 Abth. von Goethe. öh M. Pr. h he. Musik von L. van Beethoven.

Telegrap his eli vw itt er tan x she. Ke hte v. 9. November.

Allgemeine Himmelsaneeht. bezogen. )

e, n, , rm, m,

6 Putbus... Z33, s. - 1, 5, 2 2. starker Sturm. 10. November.

3,1 88. Windstille. 11. November.

5 es NO., stark.

J 3 ö , NO., sehwaeh. ö 3 T2, o 9.,, massig. 6

8 Helsingkors 338, Moskau ...

bedeckt.

bedeekt. bedeckt. bedeckt. , ed., gest. Reg. ben , ö ganz bewölkt. ) trübe.

Regen.

be deckt. )

4,2 *I, 9 NO., mässig. 4 * 21RO., schwach. ys C xa Ro. mässig.

. 436 2, O., sehwach.

443 3-2, 71,8 O., mässig. Ratibor ... . 2. 5. 1,3 SVW. , s. Schw. * e . . NO., 3chwach. Lorgau ... 332 ; 5 EI, s. NO., mässig. Rege Münster .. 336, o , NW. ,, . . ; 3, gr , e,. trühe.

1. 3 (.7 NG,, orhwach. neblig, trübe.

7 Flensburg. 536 1B, XO., schwach bed.

ö Brtissel .... N., schwach. bed., fein. Regen. *

*

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*

Hiaparanda 3 XO. , sehwach. heiter. kiga 3 N., schwach. bewölkt. Stockholm. XN ., 3chwach. beinahe heiter.) Windstille. heiter, ruhig. NC., ruhig. bedeckt.

XCO., sehwach. gewöhnsich.

N., schwach. beinahe heiter. O080., schwach. heiter, gewõhnl.

. Fejt gest. Mittag orkanartiger Sturm mit wenig Reg. 2) Nachts

Regen. 3) Seit gestern Abend Regen., 4 Gestern Fhenc Wi schwach, am 195. Max. 4 . 6 . en ind NNO.

Skudesnäs . j: Gröningen. 3. Helder ;. ... Hernösand . 3: Christians. .

Er odluletem- amd waar em- Käse. Kern lim, 11. November. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei- Präs)

ß , Mutel n a ls. Et. e leg. Et: ftr ie n Weizen Sehll. 33 3 5 .

Roggen J s 3 2315 36

gr. Gerste . ö. 2116 s 21 6 zu W. j 1 ; 21 8

later zu L. 113 1 ;

Het pr. Ctr. 22 26 ͤ

Stroh Scheck. 9 25 - 11 i 6. Kalbfleisch

*

5 * 1 9 I 1 7 - 17 (Hie htamtlieher Getreide bierieht.)

Weizen loco 64 74 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, bunt. poln.

69 Thlr. bez, zr. November FThir. bez. * ] shlr. bez. , April Mi er, Th J. ez., November - Dezember 63

koggtn loeo 55 5535 Thlr. br. 2000 Pfd. ab Bahn bez., pe. No-

Erben Meta 6 7 Butter pia. Linsen 8 81 4 Eier Hern Hinz, 11. November.

RNandel

vember 55 - 553 - 555 Thlr. bez., Ne vember - Dezember 537-3. ** Lhlr. ben, Abril Mai z-=- 4-52 Fhir. Der n' a7. , Juni S2] . ö. t 52 Thlr. bez. u. G., Er., Mai- Juni 524 Cerste; grosse und kleine, à 46 - 57 Thlr. per 1750 Pfd. Rizr e e üs äh, srhisccheit 6 fle! ank = rh, galiz. 327 33 Thlr. ab Bahn ber., pr. November 33 3 Thsr. bez), am,, 363 3h. bez., April-Mai 327- 3 Thlr. bez. rbsen, Kochwaare 66 72 Thlr., Futt 62 Winterraps 8 - 80 Thlr. , 6, n. 6 79 The.

üböl loco gr. Thlr. Br., pr. November 95 14 Thlr. bez., No- rember - Dezember 936 z Thlr. bez., Dezember. Jauar w bez., April-Mai 9G - 6 Thlr. bez., Mai- Juni 9 Thlr. Br. Petroleum loco 18 Thlr. Br., November 7 Thlr. bez., November- Dezember 7 Thlr. bez., Dezember- Januar 7 7 Thlr. bez. ö. loco 119 Thlr.

biritus loco ohne Fass 16 Thlr. bez., pr. November 1633 bi 6 . e, ne ge, er u. der e nen,, 13 =. 6 n err rährihk Mai 16zr.é— 4 Thlr. bez., Mai- Juni iß. a'hh. Juni. Jul 16. ThiräaSc , . 6 Weizen loeo flau, Termine fester. Im Rog en- Termingesehäft war es heute recht still. Die Stimmung, ankängließ fest und a den No- rungen vereinzelt höher, ermattete schliesslich, so dass gegen gestern von keiner wesentlichen Preisveränderung zu berichten kt' Effektive Waare war wiederum mässig zugeführt und räumten sieh die voran- denen Offerten ziemlieh eoulant. Gek. 1000 CGtr- Hafer loeo fest im Werthe. Von Terminen nur November höher. Gek. 1200 Ctr. Rübsl

Freitag, 13. November. Im Opernhause. El? Vorst.

verkehrte in matter Haltung, auf Frühjahrs- Lieferung Konnte man so ea. 12 Thlr. pr. Ctr. billiger ankommen. Shire. eröffnete ges 2