1868 / 268 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. von Mühler, der Minister der landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow, der Minister des Innern Graf zu Eulenburg. .

Nach einer Reihe anderer geschäftlichen Mittheilungen setzte der Präsident das Haus von einem durch den hiesigen Geschäfts⸗ träger der Vereinigten Staaten Nordamerikas übersandten Schreiben des Staakssekretariats zu Washington an das Ab— geordnetenhaus in Kenntniß, betreffend die Seitens des Abge—⸗ ordnetenhauses bei dem Tode des Präsidenten Lincoln bezeugte Theilnahme. Der Präsident gab darguf eine Nachweisung der Fach⸗Kommissionen und von deren Mitgliedern, so wie die Uebersicht der Gruppen und der Reihenfolge, in welchen die einzelnen Kapitel des Staatshaushalis-Etats pro 1869 zur Vorberathung im ganzen Hause gelangen wer⸗ den. Das Haus beschloß ferner, den folgenden Antrag des Abg. Wölfel durch Schlußberathung zu erledigen: Die §§. 30 bis 33. Tit. 1. Theil Ii. des Allgemeinen Landrechts sind aufgehoben. Darauf übergab der Minister der geistlichen 2c. An-

gelegenheiten Dr. von Mühler, auf Grund Allerhöchster Er— o

mächtigung folgende das Volksschulwesen betreffende Gesetz⸗Ent⸗- würfe dem Hause zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme: 1) über die Aufhebung der letzten Bestimmung des Artikels 25 der er mnfu n . reren vom 31. Januar 1850, 2) über die Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen, 8 über die Pensionirung und Pen sionsberechtigung der Lehrer und gehrerinnen an öffentlichen Vol sschulen, und H über die Erweite ˖ rung imwandlung und Neu-Errichtung der Witt wen—⸗ und Waisen⸗Kassen für Elementar⸗Lehrer.

Der Minister begründete diese Vorlagen in folgender Weise:

»Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 7. November d. J. habe ich die Ehre, dem Hause vier Gesetz Entwürfe zu überreichen, welche das Volksschulwesen betreffen. Der erk! dieser Gesetz Entwürfe hat zum Gegenstande die Einrichtung und Unterhaltung der öffentlichen Lol e an Dieser Gesetz⸗ Entwurf nimmt seinen Ausgang von dem Beschlusse, den das Haus der Abgeordneten in der Sinn vom 6. April 1865 gefaßt hat und in welchem die Staats⸗Keglerung aufgefordert wurde, alsbald einen Gesetz Entwurf vorzulegen, betreffend die Feststellung der äußeren Verhältnisse der Vollsschulen, insbesondere der Lehrer⸗ Besoldungen.

Die Staats⸗Regierung erklärte sich damals bereit, auf diese

Aufforderung des Hauses einzugehen, es ist ein Gesetz Entwurf in diesem Sinne auch in der vorigen Session eingebracht worden, aber nicht zur Plenar⸗Berathung der Häuser ge⸗ diehen. Diesem früheren Gesetz Entwurf . sind Mo⸗

nita in der Kommission des anderen auses aufgestellt worden, und durch eine zahlreiche Menge von Petitionen, die beiden Häusern eingereicht und der Staats⸗Regierung ü ber⸗ wiesen worden sind, ist ein weiteres Material der Erwägung eschaffen worden. Diese Materialien haben eine sorgfaltige . erfahren, sie sind berücksichtigt worden, soweit die taats Regierung geglaubt hat, darauf eingehen zu können, wie dies auch in den Motiven näher dargelegt ist. Der Gesetz⸗ Entwurf erscheint nun in einer veraͤnderten Gestalt, wie ich hoffen darf in einer verbesserten, vor der Prüfung der Häuser. Der Inhalt dieses Gesetz Entwurfs ist zunächst dahin ge richtet, die Verpflichtung zur Unterhaltung der Volksschulen zu regeln, und zwar auf der Basis, welche der Artikel 25 der Ver—⸗ fassungs⸗ Urkunde vorschreibt, auf der Basis, daß die bürgerlichen Gemeinden die Verpflichtung haben, die öffentlichen Schulen unterhalten. Wo dieses Prinzip nicht in Anwendung steht, indem eigene Schulgemeinden bestehen, was in einem roßen Theile der Monarchie der Fall ist, und wenn die Verhaͤltnisse dort sich gesund und gut entwickelt haben, wo alfo kein Bedürf⸗· niß . eine Abänderung eintreten zu lassen, da will der Gesetz Entwurf es auch ferner so lange dabei bewenden lassen, als nicht dringende Bedürfnisse hervortreten, die da nöthigen, auf die bürgerlichen Gemeinden zurückzugehen. . Demnächst hat der Gesetzentwurf zum Gegenstande, die hauptsächlichsten Grundlagen festzustellen für die Lehrer⸗Besol⸗ dungen. Der gegenwärtige Gesetz⸗ Entwurf bringt die Frage noch nicht zum Abschluß, er verweist auf eine weiter? Be— rathung der Provinzial ⸗-Körperschaften, wie dies bereits in früheren Stadien der Gesetzgebung, namentlich auch in dem⸗ jenigen Entwurf eines allgemeinen Schulgesetzes der Fall gewesen, welcher 1819 ausgearbeitet war, und auch später noch verfolgt worden ist. Die Staats Regierung legt einen großen Werth darauf, daß diese Grundsätze wenn sie auch keines⸗ wegs abschließen, die aber dennoch einen ersten festen Punkt ur eine weitere gesetzliche Regelung dieses Verhältnisses dar⸗ ieten, die gesetzlichs Feststellung erhalten, obgleich sie ihrer⸗ seits nicht auf die Feststellung dieser Grundlagen hat warten dürfen, sondern thatsichlich nach Kräften vorzugehen bemüht gewesen ist, die Bedürfnisse des Lehrerstandes zu befriedi⸗

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gen. Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, daß schon im Budget von 1867 eine Summe von 209,000 Thaler zur Verbesserung der Lehrergehälter aus Staatsmitteln aus- gesetzt war und vom Landtage bewilligt wurde, und Sie wer⸗ den auch in dem gegenwärtigen Budget ⸗Gesetze eine Position von 190,000 Thlr. finden, welche demselben Zwecke gewidmet

sist. Abgesehen davon, daß die Staats⸗Regierung nach dem

Maße der ihr zu Gebote stehenden Mittel und Kräfte das Möglichste zu thun bemüht ist, sind nun auch gegen die Ge⸗ meinden diejenigen Mittel und Anforderungen in Bewegung gesetzt worden, zu denen der bestehende Rechttszzustand der Re⸗

ierung Recht und Anlaß gab. Es liegen darüber erschöpfende

erichte noch nicht vor; einzelnes aber kann ich bereits mittheilen zum Belage dafür, daß die Staats⸗Regierung nach dieser Seite hin nicht unthätig gewesen ist. Nach den vorliegenden Berich—⸗ ten kann ich die Angabe machen, daß beispielsweise in den Städten des Regierungsbezirks Potsdam die Summe von Zö, C90 Thlr, zum Etat gebracht worden ist zur Verbesserung der Lehrergehälter, ferner im Regierungsbezirk Frankfurt ein? Sumnie von 32,060 Thlr. zur Verbesserung von 979 Schul⸗ stellen flüssig gemacht worden ist und außerdem bei 651 Schul⸗ stellen auf dem Lande noch eine Verbesserung und Erhöhung des Brennmaterials, das ihnen geliefert wird, eingetreten ist. In dem Regierungsbezirt Magdeburg wird die Gesammtsumme dessen, was in den drei Jahren 1865, 66, 67 zur Besse⸗ rung der Lehrergehälter Füllt gemacht worden ist, auf den Betrag von 67,33? Thlr. angegeben. Ich kann nur die lebhafte Bitte aussprechen, daß der Landtag nach dieser Seite hin die Bemühungen der Staats Regierung unterstützen und namentlich für die Feststellung der jetzt vor⸗ gelegten Prinzipien seinerseits mit eintreten wolle.

Der Gesetz Entwurf hat aber auch noch weiter gehen müssen. Wenn es sich nämlich um die Feststellung der Ver⸗ pflichtung handelt, so ist dieselbe erschöpfend nur zu ordnen, wenn gleichzeitig der Umfang des Bedürfnisses, fur welches diese Verpflichtung aufkommen soll, näher umschrieben wird.

8s ist daher unumgänglich gewesen, in das gegenwärtige Gesetz für die äußeren Verhältnisse der Errichtung und Unterhaltung der Volksschulen auch einige Punkte aufzunehmen, welche mehr die innere Seite des Schulwesens betreffen. Es mußten die Gegenstände, welche im Allgemeinen den Inhalt des Volks— unterrichtes bilden sollen, erwähnt werden, es, mußten diejeni⸗ gen Rücksichten, welche die lokalen Verhältnisse fordern, die⸗ jenigen Rücksichten, welche nach Bestimmung des Art. 4 die konfessionellen Grundsätze fordern, geregelt werden, es konnte endlich die Frage der Schulpflichtigkeit, ihre Dauer und die Mittel zur Aufrechterhaltung derselben Lebensfragen für das Schulwesen bei dieser Gelegenheit nicht umgangen, sondern mußte ebenfalls zu einer Fesi ellung gebracht werden.

In diesen Stücken bewegt sich im Wesentlichen der Inhalt des ersten dieser Gesetze.

Das zweite Gesetz hat zum Gegenstande, die Bestimmung des Art. 24. der Verfassungs⸗Urkunde aufzuheben, welcher dahin lautet: In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht un⸗ entgeltlich ertheilt.

Die Verfassungs⸗Urkunde geht davon aus, daß kein Schul— geld entrichtet werden soll, daß vielmehr die diretten Beiträge der Kommunen und in subsidio des Staates den Unterhalt der Schulen liefern sollen. Dasselbe Prinzip findet sich im Wesentlichen bereits im allgemeinen Landrecht. Dessenungeachtet ist in dem langen Zeitraum von der Emanation des allgemeinen Landrechts bis auf den heutigen Tag verstrichen ist, die Auf⸗ hebung des Schulgeldes nur an wenigen Orten, wo besondere Verhältnisse es möglich machten oder erleichterten, zur Ausfüh⸗ rnng gekommen. In der bei Weitem größten Mehrzahl aller Kommunen und aller Schulorte, hat man die Erhebung bes Schulgeldes für eine Nothwendigkeit erachtet, über die man nicht hinwegkommen kann.

Das Urtheil aller Sachverständigen, Behörden und Schul⸗ männer lautete wesentlich übereinstimmend dahin, daß der Artikel der Verfassungs- Urkunde, den ich eben verlesen habe, in seiner obligatorischen Gestalt nicht aufrecht erhalten werden können, sondern daß die Freiheit, Schulgeld zu fordern und zu erheben, gewahrt werden müsse. In dem früheren Gesetz, Entwurf war dieser Puntt stillschweigend übergangen. Man hatte geglaubt, dadurch, daß man von' dem Schulgelde in dem Gesetz Entwurf über die Dotation der Schulen nicht rede, mit Hülfe des Art. 112 die Aufhebung dieses Paragraphen ganzlich zu vermeiden. Diese Auffassung ist aber bereits bei den BVor— berathungen der Kommission des andern Hauses als eine nicht richtige angesehen worden und die Staats-Regierung hat sich davon überzeugt, daß, wenn sie sichere Schritte auf diesem Gebiet thun wolle, eine Vorlage und ausdrückliche Beschlußnahme der en g stensen legislativen Gewalten über diesen Punkt nöoth— wendig sei. ;

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In Beziehung auf das praktische Bedürfniß erlaube ich trägen Leistungen zu erzie ie si ürfni mir nur noch ganz in der Kürze ein Moment hervorzuheben. e n. Die 8 ö fie ,,, Die Summe des Schulgeldes, welches gegenwärtig erhoben der Fonds und? ein sehr langsames Anwachsen der Pensions⸗ . n. . . ir a . ,,. ger n en, ge daraus bewilligt werden können. Es ist von O00, ö eine Summe, eiten des Lehrerstandes selbst wiederholt auf das Dri d welche das Schulwesen nicht entbehren kann 6e ohne gewünscht worden, daß man eine Erh Bed * i e enn fn fe daß sein Bestand aufgeopfert werden müßte. Eben so möge. Das ist aber 3. kern n n, n,, wenig aber befindet sich die Regierung und das Land in kann, die Regierung kann dae setzen, wenn . nur der Lage, den Ausfall dieses Schulgeldes auf irgend eine wenige oft nur eine ver norität * bem wider⸗ andere Weise ersetzen zu können. Daher die gebieterische Noth. sprechen. Sie kann es ni etzen, als auf 1 wendigleit, den Fortbestand des Schulgeldes gesetzlich möglich gesetzlicher Ermächtigung. che Ermächtigüng inner⸗ zu machen. . halb gewisser Gren Jleberlastung auf Selten der Der dritte Gesetzentwurf hat zum Gegenstande die Pen⸗ Beitragenden au ̃ sionirung und Pensions⸗Berechtigung der Lehrer und Lehrerinnen schreiten zu könne an den öffentlichen Volksschulen. Auch dieser Gesetzentwurf ist für die ein wesentlich in der Gestalt, in der er hier vorliegt, bereits in dem gemäß ihr a n g. zu , , der . Faktoren ge⸗ ist der Gegensta langt, und bei der Vorberathung in dem andern Hause und Die vier Gesetze siehen unterei in ei in den eingegangenen Petitionen sind gegen diesen Punkt ver! innersn 5 Sie n gen ö den erf ff hn hältnißmäßig die wenigsten Einwendungen erhoben worden. Urkunde bezeichnete Unterrichtsgesetz, sie enthalten aber . Nur eing davon hat von der Regierung als entschieden begrün sehr wesentlichen Theil eines solchen, und wenn es möglich ist det anerkannt werden müssen, nämlich die, daß Beiträge zur über diefe Vorlagen eine Vereinigung der legislativen Fartoren Pensions⸗Kasse von seiten der Lehrer selbst ferner nicht mehr zu erreichen, so wird damit für das Ziel, welches die Verfas⸗. erhoben werden dürfen, nachdem auf den andern Gebieten der ö stellt, ein wesentlicher Schritt vorwärts ge⸗ öffentlichen Verwaltung die Erhebung von Pensions⸗Beiträgen macht sein. ge allgemein weggefallen ist. Außerdem ist in dem Gesetz ˖ Entwurfe auch noch ausdrücklich ausgesprochen worden, was die frühere. schen Vorlage ebenfalls beabsichtigt hatte, daß nämlich in dem Regie— rungs⸗Bezirke Wiesbaden, wo ffür die Pensionirung der Lehrer andere und günstigere Bedingungen“ bereits bestehen, als diejenigen, welche die jetzige Vorlage ihnen hat bieten können, ss bei den dort bestehenden, für den Lehrerstand günstigeren Verhältnisse verbleiben solle, wie es denn auch für diejenigen 24. n n n geren , fin mit anerkennens—⸗ werther Vereitwilligkeit von Seiten der städtischen Kommunen zu verstärkenden Agrar⸗Kommifsion u dem Lehrstande für den Pensionirungsfall bessere und aus— Das Haus nhl n in 3 ö Gegenstand der kömmlichere Bedingungen gestellt sind, es nach dem Gesetz⸗Ent⸗ Tages ⸗Ordnung ein: Interpellation des Dr. Löwe! wurf ausdrücklich hei den dort bestehen den günstigeren Verhält ˖ Beabsichtigt die Königliche Staats-Regierung, die gegen . , ö. , . a, 9 , wärtig mit Rußland bestehende Kartell⸗Konvention von? 1857 8. e ntönnen geglaubt hat, besteht darin, zu erneuern oder nach ihrer ine ähnli * 9 , , von , ö. , . Inhalts zu ersetzen? , bension für einen, eine volle Dienstzeit von ahren hinter Der Finanz⸗Minister Freiherr v i sich habenden Lehrer hat festgesetzt werden können. Wo das hierauf: Cu gie el üer binnen aneh ener l ihn. Gesammt . Einkommen ein höheres als 200 Thlr. ist, wird dann sollen, über die in dieser Interpellation angeregte Frage auch eine entsprechende Erhöhung der Minimal Summe von welche wichtige Beziehungen zu einer befreundeten Naͤchbar⸗ . K 9. ö n —ͤ ee sure ö. , . schon jetzt in eingehender Weise sich zu äußern; wird, einerseits diese Erhöhung, sie muß es sich daher age welche gegen den gegenwärtigen Zustand eine wesentliche Ver⸗ , ö . besserung für den Lehrerstand enthält, und andererseits der Gewinn, daß hinfort die Lehrer ⸗Pension bis zum Betrage von 120 Thlr. nicht mehr aus dem Einkommen der Stelle erhoben werden soll, sondern daß die Stelle bis zum Betrage von 200 Thlr. völlig unverkürzt und außerdem das Plus über 200 34 9 ö . J verbleibt. Fer letzte Gesetzentwurf endlich hat zum Gegenstande die das H Erweiterung, Umwandelung und Neuerrichtung der Wittwen— An r sun . und Waisenkassen für Elementarlehrer. V en auf den Messen zu Frankfurt a. O. darf sᷣ . y ir ö . rf gen ö. ö. k wohnten als Regierungs⸗Koömmissare der . i ür n n un aisen der Geh. Ober⸗Finanzr Henni Regi 8 Assess in nrg rler. 6 6. 21g zu . . ö. Haupt⸗ lbze ddr . JJ ö ülfe, die bisher hat gewährt wer en können, besteht in der Der Referent Dr. Becker begründete einen Antr Bildung von Unterstüßungskassen für Wittwen und“ Waisen, vorstehend bezeichneten den ee, ene 2 ber eg nen, die einestheils auf den eigenen Beiträgen des Lehrerstandes be— Zustimmung zu ertheilen. Diesem Antrage trat das Haus ruhen, anderentheils auf Dotations - Kapitalien, welche die hne Debatte bel Schluß der Sitzung 19 Uhr. Naͤchste Staats -Regierung bei ihrer Gründung gegeben hat, endlich Sitzung Sonnabend 10 Uhr. .

auf außerordentlichen Einnahmen, namentlich Kollekten, die Dem Ober -Regierungs Ralh Freiherrn von Münch

zur Verstärkung dieses Fonds bewilligt worden sind. Diese . ; Wittwen⸗ isen⸗Kasse ß ̃ hausen zu Posen ist die nach esuchte Dienstentlassung vom zen und Waisen⸗Kassen bestehen in dem größten Theile J. Januar H. IJ ab the t e, i. st ssung

der Monarchie. Nur einige wenige Bezirke haben keine solche. Die Vertretung beg? Lanhraths von Saldern e

Si 2 2 9 2 1 2 2 1 icnd Lker nicht ühcall auf. gieichen Prinhipien. und. niit Nimptsch während dessen Ahwesenheit als Abgeordneter zur

leichem Erfolge ins Leben getreten. Am günstigsten haben sie 9 4 . 6 in der Rheinprovinz entwickelt, wo von vorn herein . ae ge n gen ger gs ü fi Genie Hirtung gteserendarkus

höherer Satz von 3 Thitr. und mehr, als Beitrag für die Witt —W Hen? ieglrungs, Rafe tend ä zenhon Brünneck ö.

wen⸗Kassen gefordert worden ist, und wo mit Hülfe dieser Bei⸗ , tr ,. ; n Bellschwitz ist die Verwaltung des Landraths⸗Amts zu Rosen⸗ ge es im Laufe der Zeit dahin gekommen ist, daß Pensionen berg kommissarisch übertragen worden h z

bis zu 50 Thlr. gereicht werden können, wie solches namentlich im Düsseldorfer Regierungs Bezirke jetzt geschehen kann. In Rendsburg, 11. November. In der gestrigen Abend— den östlichen Regierungs . Bezirken sind die Pensionen weit Je⸗ sitzung des schles wig⸗holste inschen Pro vinzial⸗-Land— ringer. Sie erheben sich zuweilen nur auf die niedrige Summe von ta get wurde die Vorberathung über den Entwurf einer Städte- 2 Thaler, andere felgen auf 36, 21 bis etwa 30 Thalern. Der und Fleckens-Ordnung fortgeseht und beendigt auptgrund liegt darin, daß in diesen Bezirken die Wittwen⸗ In der heutigen 25. Sitzung fand der Tages ⸗Ordnung assen meist gegruͤndet wurden, ehe noch reifere n nen lemäß zunächst die Wahl der Bezirk Kommission für die klassi⸗ auf diesem Gebiete zu Gebote standen und daß man sich dort . Einkommensteuer statt. mit sehr mäßigen, oft nicht über 1 Thaler betragenden Bei Es folgte die Bexichterstattung und Verhandlung über trägen begnügt und geglaubt hat, mit diesen geringen Bei, die Proposttion von Mäller⸗Leetzen, wegen Mittheilung eines

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